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Beschluss

23 L 1061/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0808.23L1061.14.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3093/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2.5.2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Der Antragssteller bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, § 48 Abs. 10 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2a der Fahrerlaubnisverordnung in der seit dem 1.5.2014 geltenden Fassung - FeV -, insoweit unverändert gegenüber der vorherigen Fassung. Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse. Vgl. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 21.3.2014, mit weiteren Nachweisen Dabei sind sogar Verfehlungen zu berücksichtigen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen. Es komm nur darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.5.2014 – 2 O 9/14 –, mit weiteren Nachweisen. Vorliegend zeigen die schon die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen des Klägers, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte, dass seine Einstellung zu dem Eigentum Anderer mehr als zu wünschen übrig lässt. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass er bereits seine Arbeitsstelle als Auslieferungsfahrer wegen einer Unterschlagung von Beförderungsgut verloren hatte, für die im Jahre 2010 eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden musste. Während des Laufs dieser Bewährungsfrist und im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer beging der Kläger schließlich zum Nachteil eines – betrunkenen – Fahrgastes das Vermögensdelikt im Februar 2013, das zu der Verhängung einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Siegburg am 23.9.2013 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung geführt hat. Auch wenn der Kläger – nachdem er wie bei früheren strafrechtlichen Vorwürfen die Tat zunächst abgestritten hatte - sich vor Gericht einsichtig gezeigt hatte, zeigt das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Klägers, dass dieser, insbesondere wenn er angeblich in einer finanziellen Notlage ist, ohne weiteres bereit ist, die Hilfsbedürftigkeit seiner Fahrgäste zum eigenen Vorteil auszunutzen. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass auch das (zweite) medizinisch- psychologische Gutachten der pima-mpu GmbH vom 31.3./9.4.2014 zu dem ohne weiteres nachvollziehbaren Ergebnis kommt, es bestünden beim Antragsteller „weiterhin noch Bedenken an der weiteren Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen.“ Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr vorträgt, dieser sei bei der Untersuchung am 29.7.2013, die Grundlage des ersten, für den Antragsteller positiven Gutachtens der pima-mpu GmbH gewesen ist, nicht zu noch nicht aktenkundigen Strafverfahren oder Delikten befragt worden, ist dies aus den vorstehenden Gründen bereits unerheblich. Unabhängig davon ist der Vortrag offenkundig unwahr, vgl. Seite 12 des Gutachtens vom 29.7./7.8.2013 (Bl. 82 der Verwaltungsvorgänge). Dies hatte der Antragsteller auch im Rahmen der zweiten Untersuchung am 31.3.2014 – nach anfänglichem Leugnen – eingeräumt und seine wahrheitswidrige Angabe damit begründet, er habe Angst gehabt, dass er „die MPU nicht schaffe“, vgl. Seite 6 des Gutachtens (Bl. 163 der Verwaltungsvorgänge). Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für den Antragsteller und seine Familie mit Härten verbunden sein dürfte. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Insbesondere hat ausschließlich der Antragsteller den (vorläufigen) Verlust seiner Arbeitsstelle durch sein – wiederholt gezeigtes – strafbares Verhalten zu vertreten. Es kann auch nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller – der nach eigenen Angaben wieder in einer finanziellen Notlage ist – Gelegenheit erhält, im Rahmen der Personenbeförderung ein Delikt zum Nachteil eines ggf. hilfsbedürftigen Fahrgastes zu begehen. Die vom Kläger in der Vergangenheit nach Aktenlage mehrfach formulierten guten Vorsätze vermögen diese Gefahr nicht ansatzweise aufzuwiegen, weil der Antragsteller zumindest nicht auf Dauer imstande war und ist, sich legal zu verhalten. Die erfolgte Gebührenfestsetzung, die ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.