OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 1070/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0807.13L1070.14.00
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. 3 Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen u.a. dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung aus dem Erfordernis der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und aus dem Erhalt ihres Vertrauens auf die ordnungsgemäße Verwendung von Sammelerträgen ergebe. Diese Begründung zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzuges als maßgeblich angesehen hat. Ob die gegebene Begründung materiell haltbar ist, ist vom Gericht im Aussetzungsverfahren nicht zu überprüfen. 4 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. 5 Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist. 6 Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit befindliche Untersagungsverfügung vom 14. Mai 2014 nach dem derzeitigem Erkenntnisstand des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar. 7 Nach summarischer Prüfung findet die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG. 8 Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung u.a. dann zu untersagen, wenn anders die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG genannten Voraussetzungen nicht zu gewährleisten ist. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG statuiert eine Ausnahme von der Überlassungspflicht für Abfälle, die durch eine gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. 9 Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass die Untersagung der vom Antragsteller angezeigten Sammlung zur Gewährleistung der Einhaltung der in § 17 Abs.1 Nr. 3 KrWG genannten Voraussetzungen im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller in Wahrheit nicht Träger der angezeigten gemeinnützigen Sammlung ist. 10 Nach § 3 Abs. 17 Satz 1 KrWG ist eine gemeinnützige Sammlung eine Sammlung, die u.a. von einer steuerbefreiten Personenvereinigung getragen wird. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift handelt es sich auch dann um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen, wenn die Personenvereinigung einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Personenvereinigung auskehrt. 11 Dabei erscheint schon im Ansatz zweifelhaft, ob Träger einer gemeinnützigen Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 17 KrWG ein relativ kleiner, lediglich regional tätiger Verein mit entsprechend dünner Personaldecke wie derjenige des Antragstellers mit Blick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 17, 18 KrWG bezüglich solcher großräumiger Sammlungen sein kann, die – wie hier – in jedenfalls vier Bundesländern (vgl. Abrechnung vom 18. November 2012, Bl. 39 der Verwaltungsvorgänge) durchgeführt werden. 12 Jedenfalls spricht vorliegend nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht Träger der angezeigten gemeinnützigen Sammlung ist, sondern letztlich als „Strohmann“ für den gewerblichen Sammler, die Firma H. , fungiert: So erfolgte die Anmeldung der Sammlung auf einem fotokopierten Formular, das keine eigenhändige Unterschrift der Vereinsvorsitzenden trug und als individuelle Daten lediglich die Angabe „Rheinisch-Bergischer Kreis“ sowie das Datum 23.08.2012 enthielt. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass dieselbe Verfahrensweise in einem einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg zugrundeliegenden Fall, 13 vgl. Urteil vom 16. Dezember 2013 – 8 K 3658/12 -, juris, 14 gewählt worden ist, lässt darauf schließen, dass der Firma H. vom Antragsteller einmal ein unterzeichnetes Formular ausgehändigt worden ist, das diese vervielfältigt und in eigener Regie bundesweit verwendet. Für die Annahme, dass nicht der Antragsteller selbst bei der Sammlung bzw. der dieselbe betreffenden Korrespondenz tätig wird, spricht auch die Tatsache, dass alle Schreiben an den Antragsgegner, deren Briefkopf den Antragsteller als Absender ausweisen, keine Unterschrift tragen. Eine von der Vereinsvorsitzenden unterzeichnete Prozessvollmacht liegt dem Gericht – trotz entsprechender Aufforderung und einer Ankündigung vom 18. Juni 2014 – bis heute nicht vor. 15 Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller – wie in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG gefordert – die Verantwortung für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes trüge. 16 Schließlich zeigt der Umstand, dass die Firma H. am 4. Juni 2014 beim Antragsgegner eine gewerbliche Alttextilsammlung angezeigt hat, dass nicht der Antragsteller eine gemeinnützige Sammlung durch die Firma H. - diese gewissermaßen als Erfüllungsgehilfin handelnd - durchführt, sondern ausschließlich eine gewerbliche Sammlung der Firma H. in Rede steht. 17 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung beruht auf § 63 Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und ist – angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der angezeigten Sammlung auch hinsichtlich der angedrohten Höhe – nicht zu beanstanden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der vom Antragsteller selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (20 bis 30 Tonnen) zu bestimmen. Ausgehend von einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,-- € und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ergibt sich hier ein Jahresgewinn von 6.000,-- €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.