OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3959/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0805.7K3959.12.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vom beklagten Versorgungswerk. Die Klägerin war mit einem Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks verheiratet. Das Paar trennte sich im Jahr 2007. Am 14. Oktober 2011 wurde die Ehe geschieden. 3 Die Klägerin erlernte nach dem Abitur den Beruf der Kunstglaserin und übte diesen bis zum Jahre 1987 aus. Danach arbeitete sie in der Verwaltung des Deutschen Bundestages, bis sie diese Tätigkeit im Jahre 1997 mit der Geburt ihrer Tochter aufgab. Später arbeitete sie zeitweise als Aushilfe in der zahnärztlichen Praxis ihres geschiedenen Ehemannes. Nach der Trennung ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 4 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bonn wurden sowohl ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten als auch ein orthopädisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin eingeholt. 5 In seinem Gutachten vom 27. Oktober 2009 kommt der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein schweres (auch psychosomatisches) Krankheitsbild vorliege, in dessen Zentrum eine depressive Entwicklung stehe, die eng mit der Biografie der Klägerin verknüpft sei und bisher trotz 3 Jahre andauernder Psychotherapie nur wenig habe beeinflusst werden können. In typischer Weise bestehe eine depressiv bedingte erhöhte Schmerzempfindlichkeit, so dass es zu einer Verschlechterung des orthopädischen Leidens durch das psychische Leiden und umgekehrt komme. Therapeutisch halte er eine stationäre psychosomatische Behandlung für notwendig, wenn sich der Gesamt Gesundheitszustand der Klägerin bessern solle. Die Klägerin sei weniger durch ihr Rückenleiden als vielmehr durch die Kombination aus orthopädischen und psychischen Leiden in ihrer Erwerbsfähigkeit stark gemindert. Zum Untersuchungszeitpunkt sei sie unter dreistündig im Erwerbsleben belastbar. Ihre Erkrankung sei grundsätzlich behandelbar, allerdings nur durch eine deutlich intensivere Behandlung als bisher. 6 Der orthopädische Sachverständige Dr. C1. führt in seinem Gutachten vom 3. November 2009 aus, bei der Klägerin liege ein chronisches Gesamtwirbelsäulensyndrom bei Aufbrauchveränderungen vor, auch statisch-myalgisch bedingt bei erheblicher muskulärer Schwäche des Rumpfes. Zudem liege eine Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke vor. Ferner bestehe eine gleichzeitige Funktionsstörung des rechten Schultergelenks im Rahmen einer Periarthropathie mit Impingement. Bezogen auf den Haltungs- und Bewegungsapparat sei die Klägerin in der Lage, leichte körperliche Arbeiten wechselnd sitzend, stehend, gehend zu verrichten. Wegen der Funktionsstörung von Seiten des rechten Schultergelenks entfielen Über-Kopfarbeiten, auch Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden seien. Der Schwerpunkt der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen liege auf nervenärztlichem Fachgebiet. 7 Unter dem 21. April 2010 wurde der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung zeitlich befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 wurde diese Rentengewährung zeitlich bis Oktober 2013 verlängert. Zur Beurteilung der Weitergewährung wurde die Klägerin am 16. September 2011 auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung von dem neurologischen Sachverständigen Dr. L. untersucht. In seinem Gutachten vom 17. September 2011 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich der von Dr. C. festgestellte Gesundheitszustand der Klägerin nicht wesentlich gebessert habe die Klägerin leide weiterhin an einem depressiven Syndrom, welches geprägt sei durch eine innere Unruhe und morose Verstimmung. Die Klägerin erscheine unzufrieden, sei schnell ermüdbar und erschöpfbar. Bei ihr bestehe ein Gefühl der Leistungsinsuffizienz. Die Klägerin habe Versagensängste und Zukunftsängste geäußert. Sie habe Angst vor dem Alleinsein. Es fänden sich vegetative Störungen und schmerzhafte Körpermissempfindungen. Das depressive Syndrom sei einer mittelgradigen Depression zuzuordnen. Es bestehe jetzt in nahezu unveränderter Intensität seit 2-3 Jahren, sei also chronifiziert. Aufgrund des Schweregrades und aufgrund der Chronifizierung komme dem depressiven Syndrom Krankheitswert zu. Die Klägerin sei auch jetzt nicht in der Lage, aus eigener Kraft mit eigener zumutbarer Willensanstrengung ihre Ängste zu überwinden, ihre Erschöpfbarkeit zu beherrschen und ihre morose Verstimmung zu kompensieren. Es könne nicht wahrscheinlich gemacht werden, dass sich das Leistungsvermögen der Klägerin so sehr gebessert habe, dass sie wieder in der Lage sei, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsangestellte oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer und regelmäßig voll- oder teilschichtig auszuüben. Mit einer wesentlichen Rückbildung des depressiven Syndroms sei in absehbarer Zeit (ein bis 2 Jahre) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Es sei zu werten als reaktive Entwicklung, welche bedingt und verursacht sei durch den noch nicht abgeschlossenen Scheidungsprozess. Medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen seien so lange nicht Erfolg versprechend, wie die Ursache für die depressive Entwicklung (Scheidungsprozess) noch anhalte und nicht abgeschlossen sei. 8 Mit Schreiben vom 21. November 2011 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Versorgungswerk die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Gründung nahm sie Bezug auf die Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung. In der Folge legte sie die ärztliche Bescheinigung der Ärztin und Psychotherapeutin Dr. E. vom 16. Dezember 2011 vor, wonach die Klägerin, die sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung befände, zu 100 % arbeitsunfähig sei und somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Ferner legte sie ein Attest des Arztes Dr. B. vom 2. Dezember 2011 vor, in dem der Klägerin bescheinigt wird, dass sie auf Dauer keine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben könne. 9 Auf Veranlassung des beklagten Versorgungswerks unterzog sich die Klägerin am 14. Februar 2012 einer neuro-psychiatrischen Untersuchung bei dem Arzt für Nervenheilkunde Dr. F.- . In seinem Gutachten vom 16. Februar 2012 kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenleiden, dabei schmerzhafte Beschwerden und möglicherweise auftretende sensible Reizerscheinungen aus der Region der HWS und LWS, nachvollziehbar seien, aber kein weitergehendes neurologisches Defizit vorliege. Es ergäben sich Hinweise für ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom links. Im Zusammenhang mit einem gemischtförmigen Kopfschmerzleiden, Spannungskopfschmerzen und Migräne, liegen die Beschwerden im Prinzip subjektiv und deswegen seien weitergehende Leistungseinschränkungen nicht begründet schmerzhafte Beschwerden im Bewegungsapparat würden psychogen deutlich überbaut und ausgeweitet. Eine für sich genommen leistungsmindernd wirksame, außergewöhnliche Schmerzkrankheit sei damit nicht nachvollziehbar. Die Persönlichkeitsentwicklung sei pointiert, immer schon ängstlich-selbstunsicher und asthenisch geprägt. Vor allem ängstliche Störungen der psychischen Befindlichkeit beeinträchtigen heute im Charakter eine Panikstörung (mit Agoraphobie), dazu würden depressive Störungen der psychischen Befindlichkeit zurückgeführt auf von außen einwirkende Belastungen und Konflikte. Unter diesen Umständen würden auch selbst empfundene körperliche Beeinträchtigungen mit einer übermäßigen Besorgnis erlebt. Aus psychiatrischer Sicht kämen Arbeiten mit Nachtschicht, unter großem Zeitdruck, mit intensivem Kundenkontakt oder auch Arbeiten in der Beratung oder Pflege nicht infrage. Mit den gegebenen Voraussetzungen könne es sich um einfache und durchschnittliche intellektuelle Anforderungen, auch manuelle Tätigkeiten nach Maßgabe der körperlichen Belastbarkeit handeln. Solche Arbeiten seien im Prinzip regelmäßig und auch vollschichtig weiter möglich. Dass der Leistungswille unter anderen Umständen gehemmt werde, sei sozialmedizinisch bedeutungslos. Entlang der letzten Entwicklungen und auch im Hinblick auf bislang nicht ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten könnten Einschränkungen auf Dauer nicht festgestellt werden. 10 Am 19. April 2012 wurde die Klägerin auf Veranlassung des beklagten Versorgungswerks von dem orthopädischen Gutachter Dr. Q. untersucht. In seinem Gutachten vom 23. April 2012 stellt der Sachverständige fest, dass auf orthopädischem Fachgebiet keine Konstante oder höhergradige Funktionseinschränkung des Haltungs- und Bewegungsapparates bestehe. Vielmehr fänden sich Zeichen chronifizierter Muskelhärten im Rahmen eines sehr schwach ausgeprägten Muskelmantels, dies vergesellschaftet mit chronifizierter Schmerzhaftigkeit, gegebenenfalls als somatoforme Schmerzstörung zu werten. Unter Berücksichtigung der Beschwerden seien aus Gründen der Vorsorge und Fürsorge schwere körperliche Tätigkeiten sowie die Einnahme von Zwangshaltungen und Fehlhaltungen dauerhaft zu vermeiden. Ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne unzumutbare Beschwerden erschienen jedoch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Infrage kämen aufsichtsführende, beratende und überwachende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die benannten und beschriebenen Gesundheitsstörungen führten nicht zu einer dauernden Berufsunfähigkeit. 11 Nach vorheriger Anhörung lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 18. Juni 2012 ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die mit der Untersuchung beauftragten Gutachter eine andauernde Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerks nicht bestätigen konnten. 12 Hiergegen hat die Klägerin am 27. Juni 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen folgendes vorträgt: Sie sei dauernd berufsunfähig, da eine Besserung der Leistungsfähigkeit bei ihr nicht möglich sei. Das Gutachten von Dr. F.- stelle keine fachlich adäquate Gutachterleistung dar. Der Sachverständige habe keine umfangreichen testpsychologischen Untersuchungen vorgenommen insbesondere kein Test zur Feststellung des Ausmaßes der vorliegenden Depression. Die von ihr geschilderten Alltagsumstände hätten nicht zutreffend Eingang in das Gutachten gefunden. Sie sei sehr wohl in ihrem Alltag eingeschränkt. Die Ausführungen des Sachverständigen seien Mutmaßungen ohne tatsächlichen Bezug. Tatsächlich habe sich die psychische Störung gegenüber der Vergangenheit eher verschlechtert. Inzwischen habe sich der psychische Zustand zu einem Notfall entwickelt, der die Einweisung in das Krankenhaus Lahnhöhe in Lahnstein erforderlich gemacht habe. Sie nehme alle zumutbaren Therapiemaßnahmen sehr wohl war. Diese hätten aber bislang nicht zu einer Besserung der vollen Erwerbsminderung geführt, so dass auch von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzungsbestimmung des beklagten Versorgungswerks auszugehen sei. 13 Zur weiteren Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf die im Verfahren zur Feststellung der Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung vorgelegten Gutachten von Herrn Dr. C. und Herrn Dr. L. . Ferner legen Sie den Entlassungsbericht des Krankenhauses Lahnhöhe vom 22. November 2012 vor. Das ergibt sich, dass sich die Klägerin von 17. Oktober 2012 bis 7. November 2012 in stationärer Behandlung befand. Als führende Diagnosen werden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwere depressive Episode angegeben. In dem Bericht des ausgeführt, dass die Klägerin nur teilweise auf das psychotherapeutische Setting einlassen konnte. Sie sei auf eigenen Wunsch bereits nach drei Wochen abgereist und in leicht stabilisiertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. In einem weiteren Schreiben vom 22. Januar 2013 des Krankenhauses Lahnhöhe wird ergänzt, dass die Klägerin massiv unter innerem Druck gestanden und sehr nervös sogar gezielt gewirkt habe. Aus diesem Grund habe sie sich nur schwer auf das psychotherapeutische Setting und die psychotherapeutischen Angebote einlassen können. Der Klägerin seinerzeit drei Wochen mitgeteilt worden, dass nach Einschätzung der Klinik das stationäre Setting aktuell, aufgrund der Schwierigkeiten zur Selbststeuerung, womöglich kontraindiziert sei. Dies habe auch der Selbsteinschätzung der Klägerin entsprochen. So habe man sich im Einvernehmen mit der Klägerin darauf verständigt, sie vorzeitig in die ambulante Weiterbehandlung zu entlassen. 14 Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 wurde der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer gewährt. Dem lag die Einschätzung des beratenden Arztes der Deutschen Rentenversicherung zu Grunde, dem die medizinischen Unterlagen der Klägerin vorlagen und der zu der Auffassung gelangte, dass wegen der chronischen Leiden mit einer Besserung nicht zu rechnen sei. 15 Die Klägerin beantragt, 16 das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juni 2012 zu verpflichten, ihr die am 21. November 2011 beantragte Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. 17 Das beklagte Versorgungswerk beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt vor, dass die Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 24 Abs. 4 der Satzung nicht vorlägen. Die Klägerin müsse sich im Hinblick auf ihr Alter, ihre schulische und berufliche Vorbildung sowie ihre bisherige Berufserfahrung auf jede zumutbare Tätigkeit verweisen lassen. Es komme nach der maßgeblichen Satzungsbestimmungen nur darauf an, dass die Klägerin mehr als nur geringfügige Einnahmen durch Erwerbstätigkeit erzielen könne. Auf ein bestimmtes Berufsfeld komme es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob auf dem Arbeitsmarkt derzeit die Klägerin für entsprechende Tätigkeiten vermittelbar sei. Nach dem Ergebnis der Begutachtung bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin in der Lage sei, Erwerbseinkünfte zu erzielen. 20 Ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. L. , dass im Verfahren zur Gewährung der Erwerbsminderungsrente vorgelegt worden sei, seien die psychischen Belastungen im Zusammenhang mit der Scheidungsauseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann mitursächlich für die derzeitige Arbeitsunfähigkeit. Die Ehe sei mittlerweile rechtskräftig geschieden. Konsequenterweise könne daher eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit Beendigung des Scheidungsverfahrens erwartet werden. Aus heutiger Sicht fehle es an der Prognose für die Dauerhaftigkeit der Erkrankung der Klägerin. 21 Das beklagte Versorgungswerk lehnte die medizinischen Unterlagen der Klägerin dem orthopädischen Sachverständigen Dr. Q. und dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. F.- zur Beurteilung vor. Beide Gutachter kommen in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 8. April 2014 zu dem Ergebnis, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine neue Einschätzung im Vergleich zu dem zuvor erstellten Gutachten ergebe. Der psychiatrische Sachverständige Dr. F.- führt aus, dass sämtliche Gutachten auf die nicht ausgeschöpften Verhandlungsmöglichkeiten verwiesen. Bis zuletzt sei die antidepressive Behandlung nur wenig intensiv gewesen, und obwohl die Behandlung im Krankenhaus Lahnhöhe am Ende durch die Patienten selbst vorzeitig terminiert worden sei, sei sie in der Klinik keineswegs inaktiv in den verschiedenen Gruppenangeboten gewesen. Die Behandlung sei dort nicht an erster Stelle mit einem rehabilitativen Ansatz geführt worden, sondern habe sich in erster Linie an den psychodynamischen Umständen und teilweise an einem alternativen Behandlungskonzept orientiert. 22 Unter dem 15. Juli 2014 neben weiteren medizinischen Unterlagen ein Attest des behandelnden Hausarztes Dr. G. vom 3. Juli 2014 und der behandelnden Psychotherapeutin Dr. E. vom 5. Juli 2014 vor. Frau Dr. E. bescheinigt darin, dass die Klägerin an Depressionen Angststörungen Panikattacken, begleitet von heftiger multipler psychosomatischer Symptomatik und zunehmend weiteren Erkrankungen leide. Inzwischen sei es bei zunehmender Symptomatik schließlich zu 100 % in Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit gekommen. Auch während intensiver Behandlung habe sich das Zustandsbild der Klägerin nicht gebessert. Ebenso hätten die zusätzlichen sehr engmaschigen diversen Behandlungen anderer Fachärzte bei dem inzwischen sehr schweren Krankheitsbild keine Besserung erzielen können. Mit der Erkrankung gehe auch eine erhebliche und vielfältige Einschränkung im persönlichen Leben der Klägerin einher. Die Ängste der Klägerin seit Beginn ihrer Erkrankung einhergehend mit finanzieller Unsicherheit, ihre Lebensgrundlagen betreffend, seien im Genesungsprozess nicht förderlich. Der belastende seelische Druck bei den wiederholten Gerichtsverfahren mit allem, was auch in diesem Zusammenhang steht, sei für die Klägerin so belastend, dass jeder Behandlungserfolg sogleich wieder verebbe. Trotz engmaschiger erfolgter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung bestehe die hartnäckige multiple Symptomatik bedrohlich weiter. Nach ärztlicher und insbesondere psychotherapeutischer Beurteilung sei im Falle der Klägerin der vorläufige Ruhestand weiterhin unumgänglich. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Der ablehnende Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 18. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 27 Anspruchsgrundlage für die begehrte Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ist § 24 Abs. 4 i.V.m. § 11 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. November 2004 (SVZN) in der im für die Verpflichtungsklage zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 24. Mai 2014). Während § 11 SVZN die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente für Mitglieder des Versorgungswerkes festlegt, gelten für Nichtmitglieder, die im Wege des Versorgungsausgleichs ein Anrecht gegenüber dem Versorgungswerk erhalten haben, davon abweichende, in § 24 Abs. 4 SVZN niedergelegte materielle Voraussetzungen für das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit. Nach § 24 Abs. 4 SVZN ist die ausgleichsberechtigte Person, die nicht Mitglied des Versorgungswerkes ist, berufsunfähig, wenn sie infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Bei der Beurteilung bleiben andere als medizinische Gründe außer Betracht. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SVZN gelten im Übrigen die Voraussetzungen des § 11 SVZN sinngemäß. Nach § 11 Abs. 1 UAbs. 2 ist der Antragsteller verpflichtet, mit seinem schriftlichen Antrag ein fachärztliches Attest oder Gutachten vorzulegen, das die dauernde Berufsunfähigkeit belegt. 28 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente liegen nicht vor. Zwar wurde der Klägerin im Wege des Versorgungsausgleichs mit der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann, der Mitglied im beklagten Versorgungswerk ist, ein Anrecht gegenüber dem beklagten Versorgungswerk begründet. Allerdings ist sie nicht als berufsunfähig i.S.d. § 24 Abs. 4 SVZN anzusehen. 29 In formeller Hinsicht muss das fachärztliche Gutachten neben dem Nachweis, dass beim Antragsteller ein Gebrechen oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt, eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten des jeweiligen Berufes dem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Antragstellers zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem beklagten Versorgungswerk bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. 30 Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. November 2011 – 7 K 5419/10 –, juris, Rn. 51 f. m.w.N. 31 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Beruf, zu dessen Ausübung die Klägerin nicht mehr in der Lage sein darf, sich nicht auf den von ihr erlernten Beruf der Kunstglaserin beschränkt. Denn zum einen bezieht sich die maßgebliche Satzungsbestimmung des § 24 Abs. 4 SVZN im Gegensatz zu dem für Mitglieder des beklagten Versorgungswerks geltenden materiellen Maßstab der Vorschrift des § 11 Abs. 1 SVZN auf die Erwerbstätigkeit im Allgemeinen, ohne die Tätigkeit auf ein bestimmtes Berufsbild zu beschränken. Zum anderen hat die Klägerin einen nicht unerheblichen Teil ihres bisherigen Erwerbslebens nicht in ihrem erlernten Beruf gearbeitet, sondern als Verwaltungsangestellte im Deutschen Bundestag sowie später in der Zahnarztpraxis ihres früheren Ehemannes im weitesten Sinne Büro- und Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Mit Blick auf diesen beruflichen Werdegang müssen die zum Nachweis der Berufsunfähigkeit der Klägerin herangezogenen Atteste substantiierte Aussagen darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten derjenigen Erwerbstätigkeit, für die die Klägerin nach ihrem Alter, ihrer schulischen und beruflichen Vorbildung sowie ihrer Berufserfahrung geeignet ist, ihr infolge der Erkrankung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. 32 Ferner ist zu beachten, dass es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht darauf ankommt, ob sich die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann. Denn die Satzung des beklagten Versorgungswerks deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus Erwerbstätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 17 A 395/10 –, juris Rn. 45 f. m.w.N., zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte. 34 Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dauernd außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. 35 Die seitens der Klägerin zur Feststellung ihrer Berufsunfähigkeit im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste der Ärztin und Psychotherapeutin Dr. E. vom 16. Dezember 2011 und des Arztes Dr. B. vom 2. Dezember 2011 sind bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nachzuweisen. Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche Tätigkeiten der Klägerin konkret aufgrund ihrer gesundheitlichen Defizite nicht zugemutet werden können. Vielmehr enthalten beide Atteste lediglich die nicht näher begründete Schlussfolgerung, die Klägerin könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Stellungnahme genügen auch die von der Klägerin mit ihrem Antrag in Kopie eingereichten „ärztlichen Befundberichte zum Rentenantrag bei der Rentenversicherung bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung“ von Dr. E. vom 26. November 2010, von Dr. B. (undatiert) und von Dr. G. vom 15. Juli 2011 nicht. Ihnen lassen sich keine, auf konkrete Erwerbstätigkeiten bezogene Aussagen entnehmen. Soweit die Ärzte in ihren jeweiligen Berichten Aussagen über Funktionseinschränkungen treffen, bleiben diese Aussagen mit Blick auf konkrete Erwerbstätigkeiten vage. So beschränkt sich die Aussage von Dr. E. darauf, dass die Funktionseinschränkungen den Diagnosen entsprächen. Insbesondere wegen der Depression und Erschöpfung liege 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine nachvollziehbare Aussage dergestalt, dass die Klägerin unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt (auch nur eingeschränkt) am Berufsleben teilnehmen könne, wird damit nicht getroffen. Vielmehr bleibt unklar, hinsichtlich welcher Erwerbstätigkeit Dr. E. der Klägerin „Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt. Dr. B. und Dr. G. nennen zwar – überwiegend orthopädische – Funktionseinschränkungen der Klägerin, vermögen aber nicht zu begründen, warum sich daraus ergeben soll, dass die Klägerin zur Erwerbstätigkeit außerstande ist. Auch sie verhalten sich in keiner Weise zu konkreten beruflichen Tätigkeiten, deren Bewältigung der Klägerin nicht zugemutet werden kann. 36 Auch die im Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen können eine Berufsunfähigkeit der Klägerin i.S.d. § 24 Abs. 4 SVZN nicht begründen. Zwar geht der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2009 davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung weniger als drei Stunden im Erwerbsleben belastbar ist. Allerdings beschreibt er die Erkrankung der Klägerin als grundsätzlich behandelbar, wenn auch nur durch eine deutliche intensivere Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet als bisher. Konkret empfiehlt er eine stationäre psychosomatische Behandlung in der Rheinklinik Bad Honnef bzw. einer Klinik, die Erfahrungen auch mit Essstörungen hat. Die Angabe eines Zeitplans, bis wann die Erwerbsfähigkeit durch eine solche Behandlung wieder hergestellt werden könne, sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Damit zeigt der Gutachter zumutbare Behandlungsoptionen auf, deren Erfolg er allerdings in zeitlicher Hinsicht nicht einzuordnen vermag. Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen, dass den empfohlenen Behandlungsoptionen heute nicht wenigstens eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit zukommt.Der orthopädische Sachverständige Dr. C1. trifft in seiner Stellungnahme vom 3. November 2009 selbst keine Aussagen zur Leistungsfähigkeit, sondern verweist auf die Einschätzung des Dr. C. . Dies ist insofern konsequent, als Dr. C1. den Schwerpunkt der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet sieht. Aus orthopädischer Sicht sei die Klägerin nämlich in der Lage, leichte körperliche Arbeiten wechselnd sitzend, stehend, gehend zu verrichten.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des neurologischen Sachverständigen Dr. L. vom 17. September 2011. Dieser ging zwar vom Vorliegen eines mittelschweren depressiven Syndroms aus, welches chronifiziert sei, und rechnete nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit (1 bis 2 Jahre). Medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen seien zum damaligen Zeitpunkt und in absehbarer Zeit nicht indiziert, weil nicht zielführend. Diese Einschätzung des Gutachters beruht auf seiner Feststellung, dass das depressive Syndrom der Klägerin als reaktive Entwicklung zu werten ist, die bedingt und verursacht durch den zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Scheidungsprozess. Jegliche Rehabilitationsmaßnahmen seien nach Einschätzung des Gutachters nicht erfolgversprechend, solange der Scheidungsprozess als Ursache für die depressive Entwicklung noch anhalte und nicht abgeschlossen sei. Diese Aussagen des Gutachters implizieren, dass auch er von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin und der Möglichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes ausgeht. Das aus seiner Sicht bestehende Hindernis, nämlich das Andauern des Scheidungsprozesses, ist inzwischen weggefallen. Für diese Situation haben seine Aussagen zu den fehlenden Erfolgsaussichten von Rehabilitationsmaßnahmen keine Gültigkeit.In ähnlicher Weise äußert sich auch Dr. E. in ihrem Attest vom 5. Juli 2014. Auch sie sieht in anhaltenden Gerichtsverfahren und allem, was in diesem Zusammenhang steht, den Grund, warum jegliche Behandlungserfolge sogleich wieder verebben. Letztlich ist diesen insoweit übereinstimmenden Aussagen von Dr. L. und Dr. E. zu entnehmen, dass Therapieerfolge sich nicht einstellen können, solange gerichtliche Auseinandersetzungen die Zukunft der Klägerin betreffend andauern. Indes kann das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren und die damit einhergehende Unsicherheit über das Bestehen eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente nicht zur Begründung herangezogen werden, dass Therapieoptionen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erfolg versprechen. Andernfalls wäre die Klage als solche anspruchsbegründend mit der Konsequenz, dass mit erfolgreichem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr vorlägen, da mögliche Behandlungsoptionen nunmehr Erfolg versprächen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient aber nicht dazu, einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu begründen, sondern dazu, einen unabhängig von der Durchführung des Gerichtsverfahrens bestehenden Anspruch erfolgreich geltend zu machen. 37 Im Ergebnis lässt sich den fachärztlichen Stellungnahmen entnehmen, dass bei grundsätzlicher Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin Therapieoptionen durch die Belastungen des andauernden Gerichtsverfahrens verhindert werden. Damit ist nach dem oben Gesagten aber weder nachgewiesen, dass die Klägerin austherapiert ist, noch dass zumutbare, hinreichend erfolgversprechende Behandlungsalternativen nicht bestehen. 38 Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung mit Bescheid vom 8. Juli 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer gewährt wurde. Eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht ist damit nicht verbunden. Ebenso wenig liefert diese Bewilligung der Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer Anhaltspunkte, die das Gericht bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit i.S.d. § 24 Abs. 4 SVZN zugunsten der Klägerin berücksichtigen könnte. Denn es fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung. Vielmehr nimmt der beratende Arzt der Deutschen Rentenversicherung unter dem 3. Juli 2013 lediglich Bezug auf einen Befundbericht von Dr. E. vom 20. Mai 2013. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach auch Dr. E. nicht darzulegen vermag, dass bei der Klägerin keine zumutbaren Behandlungsoptionen bestehen. Im Übrigen fehlt es der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung schon deswegen an Überzeugungskraft mit Blick auf das vorliegende Verfahren, weil sie sich mit den Gutachten von Dr. F.- vom 16. Februar 2012 und Dr. Q. vom 23. April 2012, die im Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerks erstellt wurden, überhaupt nicht beschäftigt. Dass diese der Deutschen Rentenversicherung vorlagen, ist nicht ersichtlich. 39 Demgegenüber sprechen die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten gegen eine Berufsunfähigkeit der Klägerin i.S.d. § 24 Abs. 4 SVZN. Nachdem zunächst auch orthopädische Gründe für die Berufsunfähigkeit geltend gemacht wurden, hat die Klägerin selbst der Einschätzung des orthopädischen Gutachters Dr. Q. vom 23. April 2012, wonach leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten aufsichtsführender, beratender und überwachender Art des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zumutbar sind, nicht mehr widersprochen.In psychiatrischer Hinsicht kommt der Gutachter Dr. F.- in seinem psychiatrische Gutachten vom 16. Februar 2012 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2014 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf Dauer nicht festzustellen ist. Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters, denen sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist davon auszugehen, dass weitere zumutbare Behandlungsmöglichkeiten bestehen. So führt Dr. F.- nach persönlicher Untersuchung der Klägerin und Würdigung ihrer bisherigen medizinischen Vergangenheit aus, dass neben sofort verfügbarer nervenärztlicher Behandlung auch eine Intensivierung der Therapie mit Psychopharmaka in Frage komme. Im Prinzip komme auch die Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Tagesklinik, Klinik oder Reha in Betracht. Jedenfalls müsse die Behandlung aus psychiatrischer Sicht intensiviert werden. Mit Blick auf die danach begonnene, aber nicht vollständig durchlaufene stationäre Behandlung der Klägerin in der Klinik Lahnhöhe vom 17. Oktober bis 7. November 2012 kommt der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass insbesondere die antidepressive Behandlung bis zuletzt nur wenig intensiv gewesen sei. Überdies habe die Klägerin durchaus aktiv an verschiedenen Angeboten während ihres Klinikaufenthaltes mitgewirkt. Dass die Klägerin von dem Klinikaufenthalt nur wenig profitieren konnte, sei nachvollziehbar. Sie sei dort innerlich unruhig und nervös und gedanklich eingeengt auf die körperliche Beschwerdesymptomatik gewesen. Letzteres deckt sich mit dem Ergänzungsschreiben der Klinik Lahnhöhe zum Entlassungsbericht vom 22. Januar 2013. Danach habe sich die Klägerin nur schwer auf das psychotherapeutische Setting und die psychotherapeutischen Angebote einlassen können. Im Einvernehmen mit der Klägerin sei die stationäre Behandlung dann vorzeitig abgebrochen worden. Letztlich wird durch den abgebrochenen Klinikaufenthalt die bereits oben dargestellte Annahme der involvierten Ärzte bestätigt, dass sich Therapieerfolge nicht einstellen, solange der Scheidungsprozess andauere bzw. gerichtliche Auseinandersetzungen betreffend die Berufsunfähigkeit laufen. Denn die Klägerin berichtete ausweislich des Entlassungsberichtes der Klinik Lahnhöhe vom 22. November 2012, dass es im Rahmen der Scheidung in 2012 zu 2 Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht gekommen sei. Wegen „Rentensachen“ bestünde immer noch Streit. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nach Würdigung der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen nachvollziehbar, dass sich die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als die Scheidungsauseinandersetzungen noch fortwirkten und das vorliegende Verfahren schwebte, nicht auf die intensive stationäre Behandlung einlassen konnte. Damit ist indes nicht nachgewiesen, dass die von Dr. F.-ringhausen weiterhin für erforderlich gehaltene – und im Übrigen auch bereits von Dr. C. im Jahre 2009 empfohlene – intensive stationäre Behandlung der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichenden Wahrscheinlichkeit Erfolg verspricht. Davon könnte gegebenenfalls ausgegangen werden, wenn neben einer intensiven antidepressiven Behandlung eine stationäre Therapie mit ausreichendem Abstand zum Scheidungsverfahren und ohne die Auswirkungen eines schwebenden Gerichtsverfahrens vollständig durchlaufen wurde. Dass diese, letztlich den Empfehlungen des Gutachters Dr. F.- entsprechende Behandlungsoption zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit nicht geeignet wäre, den Zustand der Klägerin zu bessern, ist demgegenüber nicht substantiiert dargetan. Allein der Hinweis auf die Belastungen angesichts der ungesicherten Zukunft verfängt – wie gezeigt – nicht. 40 Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. F.- führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin im Einzelnen durch Anmerkungen (in der Anlage K3) Unrichtigkeiten im Gutachten vom 12. Februar 2012 aufzuzeigen sucht, handelt es sich überwiegend um nicht wesentliche Schilderungen des Gutachtens. Demgegenüber werden fehlerhafte Feststellungen des Gutachters in Bezug auf die Befundung nicht dargetan. Diese bildet die wesentliche Grundlage der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen. Die Kammer vermag auch keinen Widerspruch darin zu erblicken, dass der Gutachter trotz der Schilderungen der Klägerin zu ihren Schmerzen zu der Einschätzung gelangt, eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ergebe sich dadurch nicht. Denn auch hier verweist der Gutachter zum einen auf die nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten. So zeigt er die Möglichkeit einer ambulanten nervenärztlichen Behandlung auf, auch mit dem Ziel, den als schädlich eingeschätzten Schmerzmittelgebrauch zu begrenzen. Zum anderen sind für ihn die als nahezu maximal geschilderte Schmerzen mit Blick auf das Ausdrucksverhalten, den neurologisch-klinischen Befund und den geschilderten Alltagsumständen nicht nachvollziehbar. Die schmerzhaften Beschwerden werden nach seiner Einschätzung psychogen deutlich überbaut und ausgeweitet.Schließlich führt auch das Fehlen einer testpsychologischen Untersuchung wie etwa dem Beck-Depressions-Inventar (BDI) nicht zur Unververwertbarkeit des Gutachtens. Denn die Berufsunfähigkeit der Klägerin wird insbesondere mit Blick auf die bestehenden, bislang nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten verneint. Soweit er, vor dem Hintergrund der bis dato durchgeführten Behandlung, die Intensivierung der psychiatrischen Therapie empfiehlt, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob er die Depression der Klägerin möglicherweise zu gering einstuft. Denn seine Ausführungen zu defizitären Behandlungskonzepten und unzureichenden Therapien würden dadurch nicht entkräftet, sondern eher bestärkt. Unabhängig davon finden sich auch in den Gutachten von Dr. C. und Dr. L. , die die Klägerin zur Begründung ihrer Berufsunfähigkeit heranzieht, keine Hinweise auf die Durchführung eines Tests nach BDI. Vielmehr beschränkte sich die testpsychologische Untersuchung von Dr. C. ebenso wie bei Dr. F.- auf die Anwendung des Testverfahrens FPI. 41 Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin. Denn die Klägerin konnte die Aussagen der eine Berufsunfähigkeit verneinenden Unterlagen auch mit Verweis auf die Dokumente ihres Verfahrens zur Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erschüttern. Im Übrigen ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann zwingend geboten, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 17 A 129/09 –, juris. 43 Davon ist hier – wie gezeigt – nicht auszugehen. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.