Urteil
7 K 5203/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0708.7K5203.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit Schreiben vom 27.08.2007 beantragte der Kläger beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle - eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG für den Anbau, die Einfuhr, den Erwerb und Besitz von Cannabis sowie für die Einfuhr, den Erwerb und Besitz von Hanfsamen. Zur Begründung gab er an, er leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom als Folge zahlreicher Knochenbrüche im Unterschenkelbereich. Der Jahresbedarf liege voraussichtlich bei 365 g pro Jahr. Der Anbau solle in einem abschließbaren Raum seiner Privatwohnung erfolgen. Dem Antrag war eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. B. N. , Facharzt für Anästhesiologie, vom 23.08.2007 beigefügt. Danach befand sich der Kläger dort seit dem 19.01.2007 zur schmerztherapeutischen Behandlung. Bei ihm bestehe ein Zustand nach Polytrauma aufgrund eines Verkehrsunfalls mit Frakturen des Sprunggelenks und des Fußes rechts sowie einer Fibulafraktur (Wadenbeinbruch) beidseits; daraus resultiere ein chronifiziertes und opiatpflichtiges Schmerzsyndrom. In der Vorgeschichte hätten diverse chirurgische und schmerztherapeutische Behandlungsversuche stattgefunden, die jedoch nicht zu einer zufriedenstellenden Besserung der Beschwerden geführt hätten. Die Therapie mit Opiaten und Antiepileptika habe zwar zu einer gewissen Linderung geführt, sei jedoch mit ausgeprägten Nebenwirkungen verbunden gewesen. Daher sei ein Behandlungsversuch mit Cannabisprodukten zu empfehlen. Beigefügt war außerdem eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. G. H. vom 23.05.2007, in der bestätigt wird, dass Cannabis schmerzlindernd wirke und die Angaben des Klägers zu den therapeutischen Effekten einer Selbstbehandlung mit Cannabis nachvollziehbar und glaubhaft seien. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vom 18.04.2007 vor, in der die Kasse die Kostenübernahme für das Medikament Dronabinol ablehnte. Im Verwaltungsverfahren forderte die Beklagte einen Auszug aus dem Zentralregister an. Danach wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 17.01.2006 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem Urteil lag ein vom Kläger am 12.01.2005 verursachter Verkehrsunfall zugrunde, bei dem der Kläger die hier streitgegenständlichen Verletzungen und Knochenbrüche erlitt. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger weitere Unterlagen vor, nämlich eine offenbar selbst verfasste und vom Arzt abgestempelte Zusammenstellung der seit 2005 eingenommenen Schmerzmittel, Berichte der Unfallchirurgischen Universitätsklinik Gießen vom 09.03.2005, 18.03.2005, 27.04.2005, 06.06.2005 und 13.06.2005 sowie einen Bericht des Klägers über eine Selbsttherapie mit gerauchtem Cannabis vom 26.06. 2008. Mit Bescheid des BfArM vom 22.07.2008 wurde der Antrag zunächst abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung der Erlaubnis sei zu versagen, weil der Kläger nicht alle angeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt habe. Hiergegen erhob der Kläger am 29.07.2008 Widerspruch. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger weitere Arztberichte vor, darunter einen Röntgenbefund der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. S. vom 21.01.2009, eine Dokumentation der Medikation während der stationären Aufenthalte 2005/2006 sowie einen Arztbericht von Dr. med. C. N. vom 26.02.2009. Außerdem übersandte er weitere Schreiben seiner Krankenkasse vom 05.09.2008, 30.12.2008 und 30.04.2009, die die Übernahme der Kosten für Dronabinol erneut ablehnte. Mit Bescheid des BfArM vom 30.07.2009 wurde dem Kläger eine Erlaubnis für den Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten über eine Apotheke entsprechend der ärztlichen Dosierungsanweisung (45 g für einen 4-Wochen-Bedarf) erteilt. Im August 2008 wurde das Widerspruchsverfahren eingestellt. Mit Schreiben vom 12.08.2009, 27.12.2009 und 08.01.2010 hielt der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis aufrecht. Zur Begründung gab er an, der bisherige Preis von 14,41 Euro pro Gramm für das Apotheken-Cannabis sei für ihn als Erwerbsminderungsrentner mit einem monatlichen Einkommen von ca. 900 Euro kaum tragbar. Der Anbau solle im eigenen Haus, in einem für Fremde nicht erreichbaren Raum von 15 qm erfolgen. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Am 28.06.2010 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Marburg Untätigkeitsklage erhoben, mit der er seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken weiter verfolgt. Durch Beschluss vom 05.08.2010 hat das Sozialgericht Marburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Mit Bescheid vom 15.09.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie auf Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erlaubnis stünden zwingende Versagungsgründe entgegen. Insbesondere sei die Sicherung einer Cannabispflanzung in einer Privatwohnung gegen den unbefugten Zugriff Dritter nicht möglich, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BtMG. Insoweit seien die Richtlinien des BfArM zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten auch im Fall des Eigenanbaus zu medizinischen Zwecken in Privatwohnungen anzuwenden. Der Anbau sei zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung weder notwendig noch geeignet, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Der Selbstanbau sei unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht preisgünstiger als der Bezug von Medizinalhanf aus Holland. Außerdem sei die Therapiesicherheit wegen eines unbekannten Wirkstoffgehaltes beim Eigenanbau nicht gewährleistet. Darüber hinaus seien schwerwiegende Nebenwirkungen, z.B. epileptische Anfälle, möglich. Selbst wenn zwingende Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 BtMG ausgeräumt wären, könne die Erlaubnis nicht erteilt werden. Nach § 5 Abs. 2 BtMG könne die Erlaubnis für den Anbau von Cannabis versagt werden, weil diese gegen Art. 28 i.V.m. Art. 23 des Einheitsübereinkommens über Suchtstoffe von 1961 (ÜK 1961) verstoße. Denn die Zulassung des Anbaus setze die Einrichtung einer staatlichen Cannabis-Agentur voraus, die in Deutschland nicht bestehe. Die Gefährdung der Kontrolle des internationalen Betäubungsmittelverkehrs und des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland seien höher zu bewerten als das Eigeninteresse des Antragstellers an einer Erlaubnis für den Anbau. Diesem Eigeninteresse werde bereits durch die Erteilung der Erlaubnis für den Erwerb von Medizinalhanf aus Holland Rechnung getragen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 29.09.2010 Widerspruch und wandte ein, das BfArM habe ihm seit der Antragstellung für den Eigenanbau keinerlei Vorschriften für die Sicherung der Aufzuchtanlage gemacht. Ferner habe das BfArM nicht belegt, dass der Erwerb von Medizinal-Cannabis aus Holland günstiger sei als der Eigenanbau. Er beabsichtige nunmehr einen Anbau von Cannabis im großen Stil in einer Bunkeranlage oder an einem Ort in der Nähe einer Polizeistation mit dem Ziel der Erforschung und Herstellung eines standardisierten Fertigarzneimittels. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe bisher nur vorgetragen, dass der Anbau zur Eigenversorgung in einem abschließbaren Raum seiner Wohnung stattfinden solle. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien nicht vorgesehen. Dies sei zur Sicherung des Anbaus nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 10.08.2011 stellte der Kläger beim BfArM einen gesonderten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den großflächigen Anbau von Cannabis zum Zweck der Entwicklung eines Extraktes für cannabishaltige Arzneimittel. Der Antrag wurde mit Bescheid des BfArM vom 26.10.2011 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 zurückgewiesen. Die Klage 7 K 1634/12, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zum Cannabisanbau zu Forschungszwecken beantragt hatte, ist durch Gerichtsbescheid vom 30.10.2013 rechtskräftig abgewiesen worden. Zur weiteren Begründung der Klage hinsichtlich des Cannabis-Anbaus zum Zweck der Eigentherapie hat der Kläger u. a. vorgetragen, die Ablehnung der Erlaubnis durch die Beklagte verstoße gegen seine Menschenwürde, Art. 1 GG, und sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG. Der Bezug von holländischem Medizinalhanf sei weder bezahlbar noch zuverlässig. Er habe derzeit nur Einkünfte aus Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 401,08 Euro im Monat (Bescheid vom 02.07.2013, PKH-Heft). Dem stünden Kosten für den Bezug von Cannabis in Höhe von 650 Euro gegenüber. Bei einem Eigenanbau, den er inzwischen begonnen habe, betrügen die Kosten pro Gramm dagegen nur 4 Euro, somit monatlich 180 Euro. Die Firma G1. , die die Medizinal-Cannabisblüten aus Holland liefere, habe immer wieder Lieferprobleme. Hierzu legt er Schreiben der Firma G1. von August, November und Dezember 2010 sowie Februar 2011 vor, aus denen sich ergibt, dass einzelne Sorten der Cannabisblüten zeitweise nicht lieferbar waren. Seine Klage auf Kostenübernahme für die Cannabisblüten beim Sozialgericht Marburg mit dem Aktenzeichen S 6 KR 95/09 habe er auf Anraten der zuständigen Richterin wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgenommen. Ferner hat der Kläger einen – nicht rechtskräftigen - Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 29.08.2013 – S 6 KR 48/12 – vorgelegt, mit der die Klage des Klägers gegen seine Krankenkasse auf Kostenübernahme für die Behandlung mit dem Arzneimittel „Dronabinol“ im Rahmen eines off-label-use abgewiesen wurde. Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger weiter vorgetragen, im Fall der Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau sei er bereit, seine Wohnung mit einer Stahltür mit Sicherheitsschloss sowie einer Alarmanlage auszustatten oder die sonstigen, nach der Rechtsprechung erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger eine medizinische Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin, Dipl. Med. D. S1. -X. , Ärztin für Orthopädie, vom 31.10.2013 vorgelegt (Bl. 165 d. A.). Darin heißt es: „Anamnese : Der Patient war im Rehabilitationsverfahren in Wiesbaden im September, Arbeitsfähig entlassen worden. Nach der Reha ist das re. Knie wieder besser geworden. Ansonsten kommt er mit dem momentanen Konsum vom Kanabis vom Schmerz her zurecht. Befund : ...Druckschmerz USG ... reizlose Narbenverhältnisse, ... deutl. Atrophie der Unterschenkelmuskulatur, Druckschmerzhaftigkeit im USG und entlang der Plattenverläufe im Bereich der Fußwurzel und der Tibia (Schienbein).“ Diagnose : chron. Schmerzsyndrom; Z. n. Arthrodese des re. USG, Z. n. Fraktur li. OSG; Z. n. Fersenbeinfraktur li., Trümmerfraktur Mittelfuß re., Ausschluß Tendinitis calcarea li. Schulter (kalkartige Ablagerung an einer Sehne = Kalkschulter), Chondropathia patellae li. (Knorpelerkrankung der Kniescheibe), multiple BWS-Blockierungen, Abhängigkeit von Kanabis“ Ferner hat der Kläger den Entlassungsbericht der L. -N1. -Klinik (Klinik für Rheumatologie, Orthopädie, Psychosomatik) in X1. vom 21.08.2013 (Beiakte 8), ein psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. med. K. N2. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 09.06.2010 mit Ausnahme der Seiten 2 und 4 (Bl. 182 – 189 d. A.) sowie eine eigene Beschreibung seines aktuellen Beschwerdebildes vom 18.11.2013 eingereicht (Bl. 175 d .A.). Darin heißt es, er habe seit 2005 ein chronisches Schmerzsyndrom. Selbst multimodale Therapien hätten keine ausreichende Linderung erbracht. Derzeit sei sein Gesundheitszustand gut, er habe aber weiterhin Probleme mit den Füßen und benötige daher Cannabis als Analgetikum. Das Gericht hat die Gerichtsakten des sozialgerichtlichen Verfahren S 6 KR 48/12 beigezogen und die darin befindlichen medizinischen Unterlagen, insbesondere einen ärztlichen Bericht der behandelnden Orthopädin D. S1. -X. vom 28.09.2012 einschließlich der Behandlungsdaten im Zeitraum 2009 bis 2012 sowie eine ärztliche Stellungnahme des Hausarztes H1. U. vom 10.08.2012 einschließlich der Behandlungsdaten im Zeitraum 1993 bis 2012, (Beiakte 7) verwertet. Ferner hat das Gericht das im Verwaltungsvorgang der Deutschen Rentenversicherung befindliche vollständige Gutachten von Dr. med. K. N2. vom 09.06.2010 sowie den Bericht des Katholischen Krankenhauses I. vom 07.07.2008 beigezogen (Bl. 229 – 243 d. A.). Schließlich hat der Hausarzt des Klägers, H1. U. , auf Anforderung des Gerichts mit Schreiben vom 30.06.2014 und 02.07.2014 eine schriftliche Auskunft zu Gesundheitszustand und Behandlung des Klägers erteilt und seine Patientendatei von August 2012 bis Juni 2014 beigefügt. Ferner hat er weitere ihm vorliegende Behandlungsberichte anderer Ärzte aus dem Zeitraum 2008 bis 2011 vorgelegt, unter anderem ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. C1. X2. /Dr. med. M. E. vom 11.03.2010 (Beiakte 9). In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die den Kläger bis Ende 2013 behandelnde Orthopädin, Dipl. Med. S1. -X. , als Zeugin für den Gesundheitszustand des Klägers bei Beendigung der Behandlung und die vorgeschlagenen und durchgeführten Therapiekonzepte vernommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 15.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis für den Anbau von 20 Cannabispflanzen zur Eigentherapie zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von 20 Cannabispflanzen zur Eigentherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte angegeben, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Empfehlung für den Einsatz von Cannabishaltigen Arzneimitteln bei „chronischen neuropathischen Schmerzen“ ausgesprochen habe. Die Anwendung von Cannabis bei diesen Indikationen sei auch nicht wissenschaftlich anerkannt, da es keine hinreichenden kontrollierten Studien hierzu gebe. Das übersandte ärztliche Gutachten aus dem Jahr 2010 sage nichts zu dem aktuellen gesundheitlichen Zustand des Klägers aus, der mit Cannabis behandelt werden solle. Der Kläger habe bisher unzureichende Angaben zu den Sicherungsmaßnahmen für den beabsichtigten Anbau gemacht. Mit Schreiben vom 06.07.2010 sei er gebeten worden, nähere Informationen zu den Räumlichkeiten, etc. für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einfuhr von Cannabis vorzulegen. Diese Angaben lägen bis heute nicht vor. Auf Anforderung des Gerichts hat das BfArM die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG“ mit Stand vom 01.01.2007 vorgelegt. Nach Auffassung des BfArM sind diese Richtlinien, die der Einheitlichkeit und Transparenz der Sicherungsmaßnahmen dienten, auch beim Eigenanbau zu berücksichtigen. Da sich Cannabis in der Sicherungsklasse S 3 befinde, erfordere bereits der Anbau einer einzigen Cannabispflanze mit einem Gewicht von über 100 g eine Sicherung nach Ziff. 1 und 2 der Richtlinie. Es sei daher eine Raumsicherung nach Ziff. 2 sowie für die Lagerung ein Wertschutzschrank nach Ziff. 1 der Richtlinie erforderlich. Wenn die Richtlinien keine Anwendung finden sollten, sei jedenfalls eine weitere Prüfung der Sicherheitslage, ggfs. unter Inaugenscheinnahme der konkreten örtlichen Gegebenheiten durch das BfArM, erforderlich. Wegen der Mannigfaltigkeit der hierbei zu beachtenden Kriterien könnten die Anforderungen an die Sicherheit des Cannabisanbaus in einer Privatwohnung nicht pauschal definiert werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 7 K 1634/12 und 7 L 955/12 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Auszüge aus den Gerichtsakten des SG Marburg in den Verfahren S 6 KR 95/09 und S 6 KR 48/12 sowie alle übrigen von den Beteiligten vorgelegte und vom Gericht beigezogene Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den mit Schreiben des Klägers vom 12.08.2009 wiederholten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabis entschieden, nämlich mit Bescheid vom 15.09.2010. Die am 28.06.2010 erhobene Klage ist erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Stellung des Antrags erhoben worden und damit zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – vom 15.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabis in seiner Privatwohnung zum Zweck der Eigentherapie, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrages auf Erteilung der Erlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist nach allgemeinen Grundsätzen im Fall der Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Aus dem anwendbaren materiellen Recht, also den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, ergeben sich insoweit keine Gründe für die Berücksichtigung eines anderen Zeitpunktes. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich die Klage als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabis, die sich aus § 3 Abs. 2 BtMG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung ergeben, sind jedenfalls derzeit nicht (mehr) erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann das BfArM eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Der Anbau von Hanfpflanzen zur medizinischen Selbstversorgung fällt unter die Anlage I des BtMG und bedarf daher einer Erlaubnis des BfArM. Nach der Anlage I zu § 1 Nr. 1 BtMG zählt Cannabis grundsätzlich zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, für die eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG nur im Ausnahmefall erteilt werden kann. Die in der Anlage I unter a) bis d) zu Cannabis aufgeführten Ausnahmetatbestände liegen offensichtlich nicht vor. Auch die mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 (BGBl. I, S. 821) eingeführte Ausnahme e) „zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken“ greift nicht ein. Cannabis in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind (Anlage III), ist hier nicht betroffen. Auch sind die Hanfpflanzen, die der Kläger anbaut, nicht „zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken“ bestimmt (Anlage II). Denn diese Ausnahme bezieht sich nach der Gesetzesbegründung ausschließlich auf die Herstellung von Zubereitungen mit dem Ziel der Herstellung eines Fertigarzneimittels, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 – und Beschluss vom 16.11.2011 – 13 B 1199/11 – juris. Die für den Anbau von Cannabispflanzen geltende Erlaubnispflicht in Verbindung mit der hieran anknüpfenden Strafbarkeit bei Fehlen der Erlaubnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern für die Erteilung der Erlaubnis die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 - geltenden Kriterien berücksichtigt werden. Denn die Gefährlichkeit des Cannabisgenusses ist auch nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere für bestimmte Risikogruppen wie Jugendliche, nicht widerlegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – 13 B 1199/11 – und VG Köln, Beschluss vom 13.09.2011 – 7 L 1172/11 - ; vgl. auch H. , „Das therapeutische Potential von Cannabis und Cannabinoiden“, Deutsches Ärzteblatt 2012, 495, 498. Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der demnach erforderlichen Erlaubnis für den Anbau von Cannabispflanzen auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls nicht vor. Die Erteilung der Erlaubnis dient weder wissenschaftlichen Zwecken noch liegt sie in einem anderen öffentlichen Interesse. Zwar kann auch die Behandlung eines einzelnen schwer kranken Patienten mit Cannabis im öffentlichen Interesse liegen, wenn hierdurch die Heilung oder Linderung der Beschwerden möglich ist und dem Betroffenen kein gleich wirksames zugelassenes und für ihn erschwingliches Arzneimittel zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus der Schutzpflicht des Staates für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und für die Wahrung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GG. Diesen Bestimmungen kommt im Rahmen des Wertehorizontes des Grundgesetzes eine große Bedeutung zu. Schwere Krankheit und das Leiden an starken, lange dauernden Schmerzen können den Betroffenen hindern, ein selbstbestimmtes und seinen Vorstellungen von einem menschenwürdigen Leben entsprechendes Leben zu führen. Daraus folgt, dass die Therapierung schwer kranker Menschen nicht nur deren individuelle Interessen verfolgt, sondern ein Anliegen der Allgemeinheit ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 – juris. Es kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Behandlung des Klägers mit selbst angebautem Cannabis zur Linderung der Leiden eines schwer erkrankten Menschen erforderlich ist und deshalb im öffentlichen Interesse liegt. Die Kammer lässt offen, ob die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Schwere der Erkrankung im vorliegenden Fall noch erfüllt sind (hierzu 1.). Jedenfalls stehen dem Kläger erschwingliche und aussichtsreiche, bisher nicht ausreichend erprobte Behandlungsalternativen zur Verfügung, sodass kein öffentliches Interesse daran besteht, dem Kläger statt dessen im Wege der Ausnahmeerlaubnis den Anbau eines weder verkehrs- noch verschreibungsfähigen Betäubungsmittels zu gestatten (hierzu 2.). 1. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Zeit nach seinem Verkehrsunfall im Januar 2005 erheblich unter akuten Schmerzen aufgrund der zahlreichen Knochenbrüche im Bereich beider Unterschenkel und Füße gelitten hat und die verschriebenen Schmerzmittel keine ausreichende Wirkung gezeigt haben. Eine Chronifizierung der Schmerzen kann nachvollzogen werden, da der Heilungsverlauf mit zahlreichen Komplikationen verbunden war. Es mussten etwa 20 Nachoperationen vorgenommen werden, zwischenzeitlich musste eine Infektion mit einem multiresistenten Keim am rechten Fuß behandelt werden und schließlich erfolgte wegen Bildung einer Arthrose im Oktober 2007 eine sog. Arthrodese (Gelenkversteifung mit Klammern und Schrauben) im rechten unteren Sprunggelenk. Diese Arthrodese war im Januar 2009 laut radiologischer Diagnostik noch nicht knöchern durchwachsen (Pseudarthrose), vgl. orthopädisches Fachgutachten vom 11.03.2010, S. 2, Beiakte 9; Radiologische Gemeinschaftspraxis Dr. S. vom 21.01.2009, Beiakte 9; gleichlautende ärztliche Atteste von Dr. med. C. N. , Facharzt für Anästhesiologie vom 23.08.2007 und vom 17.06.2008. Die Kammer hat jedoch aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erhebliche Zweifel, ob der Kläger auch derzeit noch unter starken Schmerzen leidet, die - ohne die Einnahme von Cannabis – seine Lebensführung erheblich einschränken würden. Es gibt nämlich einige Anhaltspunkte dafür, dass sich die Heilung in den letzten Jahren weiter fortgesetzt und konsolidiert hat und Schmerzen nur noch nach einer längeren körperlichen Belastung oder Wetterwechsel hauptsächlich im rechten Fuß auftreten, nicht aber als Dauerschmerz oder als Ruheschmerz. Nachdem der Kläger nach eigenen Angaben eineinhalb Jahre nach dem Unfall im Rollstuhl verbracht hat und anschließend lange Zeit Krücken benutzen musste (vgl. Psychiatrisches Gutachten Dr. N2. vom 09.06.2010, S. 5, Bl. 236 d. A.), kann er jetzt ohne Gehhilfen bei Benutzung orthopädischer Schuhe flüssig, fast hinkfrei gehen, auch wenn die schmerzfreie Gehstrecke auf ca. 1 km beschränkt ist (vgl. Entlassungsbericht L. -N1. Klinik vom 21.08.2013, S. 4 und 8). In Übereinstimmung hiermit erklärt der Hausarzt des Klägers, den dieser wegen der Schmerzen in den Füßen letztmalig im August 2012 aufgesucht hat, dass sich der Zustand des Klägers in den letzten Jahren deutlich verbessert habe, vgl. Stellungnahme H1. U. für das Sozialgericht vom 10.08.2012 (Beiakte 7) und Auskünfte vom 30.06. und 02.07.2014 (Bl. 266, 277 d. A.). Zwar hat die Orthopädin, die den Kläger im Zeitraum von 2009 bis 2013 behandelt hat, die Zeugin S1. -X. , in der Stellungnahme vom 28.09.2012 für das Sozialgericht Marburg (Beiakte 7) und bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass beim Kläger Belastungsschmerzen, wetterabhängige Schmerzen, aber auch Ruheschmerzen bestünden, ohne diese weiter zu konkretisieren. Jedoch ergibt sich aus der Befunddokumentation vom 26.02.2009 (Beiakte 7), dass der Kläger von Anfang 2009 bis Mitte 2012, also in dreieinhalb Jahren, nur insgesamt 5 mal von der Orthopädin untersucht worden ist, nämlich im Februar 2009, im September 2010, im Mai 2011 sowie im Januar und Juli 2012. Hierbei hat der Kläger bei den Untersuchungen im Jahr 2012 nicht über Schmerzen in den Füßen, sondern im Knie, der Schulter und der Brustwirbelsäule geklagt. Seit Übernahme der Behandlung des Klägers durch Dr. H. im Dezember 2013 ist der Kläger auch nur ein einziges Mal von diesem untersucht worden, nämlich bei Übernahme der Behandlung vor ca. einem halben Jahr. Seither bestand ein einmaliger Telefonkontakt. Dieser Verlauf entspricht nicht dem Bild eines Patienten mit starken chronischen Schmerzen. Auch die schriftliche Selbstauskunft des Klägers in der vorgelegten Erklärung vom 18.11.2013 (Bl. 175 d.A.) sowie die widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung konnten die Zweifel der Kammer am Beschwerdebild des Klägers nicht ausräumen. In der Erklärung vom 18.11.2013 beschreibt er seinen Gesundheitszustand als gut, bis auf die weiterhin bestehende „Problematik mit beiden Füßen“, mit der er aber mit der derzeitigen Therapie gut zurecht komme. Im Übrigen beklagt er sich hauptsächlich über die zuständige Richterin im sozialgerichtlichen Verfahren. Diese vage Auskunft konnte auch bei der Anhörung des Klägers nicht eindeutig konkretisiert werden. Vielmehr wirkten seine Aussagen an die entsprechenden Fragen angepasst und wenig überzeugend. Auf die Frage, welche Beschwerden derzeit bestünden, hat der Kläger zunächst nur Schmerzen in der Ferse des rechten Fußes bei Überbelastung und Wetterwechsel angegeben. Eine Überbelastung trete bei längerem Gehen oder Stehen, nach ¼ oder ½ Stunde, auf. Erst nachdem der Vertreter der Beklagten geäußert hatte, dass beim Kläger wohl ein Dauerschmerz anzunehmen sei, erklärt der Kläger, dass er zwar nachts keine Schmerzen habe, aber nach dem Aufstehen ein gewisser „Grundschmerz“ gegeben sei, der sich bei Belastung verstärke. Es war für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach seinen Angaben zwar regelmäßig zwei Mal am Tag Cannabis in Form eines Kekses zu sich nimmt, ohne dass zuvor ein Schmerz aufgetreten ist, aber bei Auftreten eines Belastungsschmerzes kein Cannabis konsumiert. Schließlich wirft auch die Begutachtung des Klägers durch die Fachärztin für Orthopädie Dr. C1. X2. im Auftrag der Rentenversicherung im März 2010 Fragen am Beschwerdebild des Klägers auf. Die Ärztin stellte fest, dass objektiv Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich beider Füße und arthrotische Veränderungen vorlägen, die vom Kläger angegebenen subjektiven Beschwerden in Form fortbestehender starker Schmerzen jedoch durch die objektiven Befunde nicht gestützt würden, vgl. orthopädisches Fachgutachten vom 11.03.2010, S. 13 (Beiakte 9). Demgegenüber stellten die Gutachter der L. -N1. -Klinik im vorläufigen Entlassungsbericht vom 21.08.2013 (Beiakte 8) fest, dass keine Diskrepanz zwischen subjektiven, vom Patienten geäußerten Beschwerden, nämlich belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen in beiden Füßen – auch in Ruhe - und den erhobenen Befunden vorlägen. Jedoch sei der Kläger für mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der Füße vollschichtig arbeitsfähig. Die Kammer hat davon abgesehen, den gegenwärtigen Beschwerdezustand des Klägers weiter aufzuklären, zumal sich dieser wegen des ständigen Cannabisgenusses in erheblicher Überdosierung (10 g pro Tag) wohl kaum feststellen lässt, vgl. H. , Stellungnahme der „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.“ vom 02.05.2012 zur Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 09.05.2012, Ausschuss-Drs. 17(14)0265(4), S. 6: durchschnittliche Tagesdosis von Patienten: 0,2 – 3 g Cannabisblüten. Denn die Frage kann letztlich offen bleiben. 2. Auch wenn der Kläger derzeit noch unter starken, seine Lebensführung stark behindernden Schmerzen leiden würde, kann nicht festgestellt werden, dass allein die Selbstbehandlung mit Cannabis zu einer Linderung des Leidens führt und daher im öffentlichen Interesse zu gestatten ist. Denn der Kläger hat nicht alle Möglichkeiten der Schmerztherapie ausgeschöpft, die schulmedizinisch zur Verfügung stehen. Zwar hat der Schmerztherapeut Dr. C. N. , der den Kläger von 2007 bis 2009 betreut hat, mit Attesten vom 23.08.2007/ 17.06.2008 (Bl. 5, 71 Beiakte 1) und vom 26.02.2009 (Bl. 158 Beiakte 1) bestätigt, dass das klassische Behandlungsschema mit Antiepileptika, Antidepressiva und Opiaten beim Kläger vom Frühjahr 2007 bis Frühjahr 2009 ausreichend getestet worden sei, die Behandlung aber wegen fehlender Wirksamkeit und Nebenwirkungen in Form von Übelkeit und Brechreiz abgebrochen worden sei. Diese Auskunft ist aber in mehrfacher Hinsicht objektiv unrichtig. Zum einen ist der Kläger nach den vorgelegten Medikamentenlisten nie mit Antidepressiva behandelt worden. Bei den von Dr. N. genannten Präparaten Targin, Lyrica, Novaminsulfon und Arcoxia handelt es sich um Schmerzmittel bzw. ein Antiepileptikum (Lyrica). Auch unter den vom Kläger aufgelisteten Medikamenten (Bl. 25 Beiakte 1) befindet sich kein Antidepressivum. Zum anderen ist die Behandlung mit Analgetika bzw. Opioiden nicht erst im Frühjahr 2009 abgebrochen worden, sondern bereits sehr viel früher, nämlich frühestens 2006 und spätestens im Mai 2007. Die Aussagen des Klägers hierzu sind nicht eindeutig. Bei der Untersuchung im Katholischen Krankenhaus I. am 03.07.2008 (S. 2, Beiakte 9) berichtet er davon, dass er bereits seit Anfang 2006 Cannabis konsumiere. In der Erklärung vom 26.06.2008 (Bl. 70 Beiakte 1) gibt er an, dass er eine Woche nach Beginn der Eigentherapie mit Cannabis keine anderen Schmerzmittel mehr eingenommen habe. Bei der Untersuchung durch Dr. C1. X2. hat er erklärt, dass er die Behandlung nach einer Morphintherapie über 1 ½ Jahre selbständig auf Cannabis umgestellt habe (Sachverständigengutachten Dr. C1. X2. vom 11.03.2010, S. 2, Beiakte 9). Da sich der Unfall im Januar 2005 ereignete, muss die Umstellung Mitte 2006 erfolgt sein. Schließlich wird im Gutachten von Herrn Dr. G. H. vom 23.05.2007 (Bl. 8 Beiakte 1) bereits von erfolgreichen Eigenversuchen des Klägers mit Cannabis berichtet. Demnach muss zu diesem Zeitpunkt die Behandlung mit Schmerzmitteln/Opioiden bereits beendet gewesen sein. Schließlich decken sich die Angaben von Dr. N. im Attest vom 26.02.2009 zu den Nebenwirkungen von Opiaten (Bl. 158 Beiakte 1: „Übelkeit und Brechreiz“) weder mit den Angaben in der Medikamentenliste vom 19.12.2007 (Bl. 25 Beiakte 1: „Schlafstörung, Schwindel und Mundtrockenheit“ bei allen Medikamenten !) noch mit den Ausführungen im Gutachten von Herrn Dr. H. vom 23.05.2007 (Bl. 8 Beiakte 1: „Schlafstörungen, Magen-Darm-Beschwerden, Kopfschmerzen, Obstipation“). Demnach können das sehr kurz gefasste Attest von Herrn Dr. N. vom 26.02.2009 sowie die Medikamentenlisten der Krankenhäuser aus den Jahren 2005/2006 zwar herangezogen werden, um die Erfolglosigkeit einer Schmerztherapie mit den üblichen Schmerzmitteln im Zeitraum von 2005 bis 2007 zu belegen. Dies ist vor dem Hintergrund der schweren Verletzungen des Klägers beim Unfall im Januar 2005 und dem komplikationsreichen Verlauf der nachfolgenden Behandlung bis zur Operation im Oktober 2007 auch nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Konsolidierung der gesundheitlichen Situation und dem Nachlassen der Beschwerden kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die üblichen schulmedizinischen Methoden einer Schmerztherapie auch heute noch versagen würden und daher als alleinige Möglichkeit der Linderung Cannabis in Betracht kommt. Denn der Kläger hat jedenfalls seit dem Aufenthalt in der Schmerzklinik I. im Juli 2008 jede andere Behandlung, insbesondere Medikamententests und eine heute gängige multimodale Behandlung, also eine Behandlung unter Einbeziehung von Schmerzmitteln, Physiotherapie und Psychotherapie, nachdrücklich abgelehnt. Der Aufenthalt in der Schmerzklinik, der auf Anregung des Hausarztes erfolgte, wurde bereits nach einem Tag „ wegen fehlendem Arbeitsbündnis“ abgebrochen, vgl. Bericht des Katholischen Krankenhauses I. vom 07.07.2008, S. 3 (Beiakte 9). Die fehlende Bereitschaft des Klägers zur Annahme anderer Behandlungskonzepte ergibt sich nicht nur aus dem vorgenannten Klinikbericht, sondern auch aus den Auskünften des Hausarztes H1. U. vom 30.06.2014 (Bl. 266 d. A) und vom 02.07.2014 (Bl. 277 d. A.), sowie aus der Aussage der behandelnden Orthopädin, Frau S1. -X. , die bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass der Kläger an anderen schmerztherapeutischen Maßnahmen nicht interessiert war. Die ablehnende Haltung des Klägers gegenüber anderen Methoden der Schmerzbekämpfung wird auch durch den Vorläufigen Entlassungsbericht der L. -N1. -Klinik vom 21.08.2013 bestätigt. Danach erfolgte zum damaligen Zeitpunkt außer dem Konsum von Cannabis-Keksen ambulant keine weitere medikamentöse oder nicht-medikamentöse Behandlung. Der Kläger lehnte die vorgeschlagene psychosoziale/psychosomatische diagnostische Abklärung sowie eine Vorstellung beim Sozialdienst und Reha-Berater ausdrücklich ab. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger in den letzten Jahren eine konsequente Krankengymnastik zur Stärkung der Beinmuskulatur in Eigenregie oder durch professionelle Behandlung durchgeführt hätte. Auf entsprechende Fragen hat der Kläger bei seiner Anhörung ausweichend geantwortet und letztlich ausgeführt, ein Heimtraining müsse bis zu den Jahren 2008, 2009 gelaufen sein. Demnach hat er offenbar auch die Empfehlung der L. -N1. -Klinik im Vorläufigen Entlassungsbericht vom 21.08.2013, die dort erlernten Krankengymnastikübungen eigenständig fortzuführen, nicht beachtet. Außer einer im Jahr 2009 in Eigenregie durchgeführten Magnetfeldtherapie hat der Kläger demnach seit der Eigenmedikation mit Cannabis praktisch keine anderen Behandlungsmethoden mehr akzeptiert. Dem Kläger wäre ein Behandlungsversuch im Sinne einer multimodalen Schmerztherapie, wie sie seinerzeit in der Schmerzklinik I. angeboten wurde, auch durchaus zumutbar. Zum einen waren die angebotenen Schmerzmittel selbst in der Anfangszeit der Behandlung nicht völlig wirkungslos. Vielmehr attestiert der Kläger selbst in der Zusammenstellung vom 19.12.2007 (Bl. 25, Beiakte 1) den Opioiden eine leichte bis mittlere Schmerzlinderung. Demnach besteht eine hinreichende Aussicht, dass die noch bestehenden Schmerzen des Klägers durch ein anderes Behandlungskonzept, etwa auch unter Einbeziehung eines Muskelaufbautrainings und/oder einer Psychotherapie, in einer gleichwertigen Weise gelindert werden könnten. Es dürfte auch eine realistische Möglichkeit bestehen, dass die bisher behaupteten Nebenwirkungen durch eine geringere Dosierung begrenzt werden können. Ein entsprechender Therapieversuch wäre auch im eigenen, objektiv verstandenen Interesse des Klägers angezeigt, um der offenbar bestehenden Abhängigkeit von Cannabis (vgl. Psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. K. N2. vom 09.06.2010, S. 10, Bl. 189 d. A.) entgegenzuwirken und damit eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu fördern. Da somit derzeit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis mangels Ausschöpfung aller Therapiealternativen nicht vorliegen, hat der Kläger schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis. Die Beklagte kann daher nicht zur Erteilung verpflichtet werden, auch wenn sie möglicherweise zu Unrecht Versagungsgründe angenommen oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Ermessenentscheidung über seinen Antrag, da es – wie ausgeführt – schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis, nämlich dem erforderlichen öffentlichen Interesse fehlt. Für eine neue Ermessensentscheidung ist daher kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten der erfolglosen Klage. Für eine Kostenüberbürdung auf die Beklagte nach § 161 Abs. 3 VwGO besteht keine Rechtfertigung mehr, nachdem der Kläger nach der Beendigung der Untätigkeit durch Erlass der angefochtenen Bescheide das Verfahren fortgesetzt hat und unterlegen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1992 – 3 C 50/90 – juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die Entscheidung ausschließlich auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls beruht.