Beschluss
6 L 355/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0625.6L355.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 306.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 4 1. dem Antragegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, ihr vorläufig die berufsrechtliche Genehmigung für die Erprobung eines Ausbildungsangebotes im Bereich der Therapieberufe Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie gemäß dem von ihr vorgelegten Konzept zum 01.10.2014 bzw. zum nächstmöglichen Termin zu erteilen, 5 hilfsweise, 6 7 2. dem Antragegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, ihren Antrag auf berufsrechtliche Genehmigung der Erprobung eines Ausbildungsangebotes im Bereich der Therapieberufe Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie gemäß dem von ihr vorgelegten Konzept unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 8 hat keinen Erfolg. 9 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. 10 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin sowohl die Gründe, aus denen sie auf die sofortige Befriedigung ihres Anspruchs dringend angewiesen ist (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen für den zu sichernden und im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 11 Allerdings ist das Eilverfahren seiner Natur nach grundsätzlich darauf ausgelegt, eine vorläufige Regelung zu treffen. Der Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung verbietet es grundsätzlich, der Behörde bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes aufzugeben und damit die Hauptsache vorwegzunehmen, 12 vgl. Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl. § 123 Rn. 13. 13 Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn mit der vorläufigen Regelung der angestrebte Verwaltungsakt praktisch verwirklicht und abschließend ins Werk gesetzt wird. 14 Ausnahmsweise kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, 15 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 – BVerfGE 46, 166, BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013– 6 VR 3/13 –, juris, 16 der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht kommen. In diesem Fall sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in diesen Fällen voraus, dass der Antragstellerin durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem Obsiegen im Hauptsachverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Zudem muss ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich sein. 17 Hier liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor: Die vorläufige Erteilung einer berufsrechtlichen Genehmigung führt dazu, dass die Antragstellerin die Studiengänge in den Bereichen Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie tatsächlich in ihr Studienangebot aufnehmen kann und Studierende sich in einen der genannten Studiengänge einschreiben können. Die Wirkung der einstweiligen Anordnung steht damit derjenigen des erstrebten Verwaltungsaktes gleich. 18 Es kann dahinstehen, ob der Antrag bereits deshalb abzulehnen ist, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zielt. 19 Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze einen Ausnahmefall annimmt, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht kommt, sind die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht erfüllt. 20 Eine Abwägung der Interessen, die im Falle der vorläufigen Genehmigung bei einem späteren Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache entstünden mit den der Antragstellerin im Falle des Verweises auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren drohenden Nachteilen, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus: ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren führt nicht zu unzumutbaren oder gar irreparablen Nachteilen. In erster Linie macht die Antragstellerin geltend, ihr entstehe durch eine spätere Einführung des Studiengangs durch nicht gedeckte Auslagen sowie entgangene Studiengebühren ein finanzieller Nachteil. Hierbei handelt es sich nicht um einen unzumutbaren Nachteil, sondern es geht um das wirtschaftliche Risiko, das jeder auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bis zur vollständigen behördlichen Genehmigung immanent ist. 21 Demgegenüber sind die Folgen, die bei einer nachträglichen Untersagung des aufgrund einer vorläufigen Genehmigung eingerichteten Studiengangs eintreten, für die betroffenen Studierenden gravierend: Diese könnten das mit persönlichem und wirtschaftlichem Aufwand begonnene Studium nicht fortführen. Vollkommen offen stellt sich dar, ob und inwieweit erbrachte Leistungen in anderen Ausbildungsgängen eventuell anrechenbar wären. Den betroffenen Studierenden droht der unwiederbringliche Verlust von Ausbildungszeit. 22 Den schutzwürdigen Interessen der Studierenden wird nicht ansatzweise dadurch genügt, dass – wie die Antragstellerin vorträgt – die Studierenden „problemlos auf die Vorläufigkeit der Genehmigung der Modellvorhaben hingewiesen werden“ können. 23 Überdies ist auch die weitere Voraussetzung für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich die überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren, nicht erfüllt: 24 Dem Antragsgegner kommt nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Modellstudiengangsgesetz für die Gesundheitsfachberufe – MStG) vom 09.02.2010 (GV. NRW. 2010 S. 115) ein Ermessen zu. Da es sich vorliegend um die Einrichtung von Modellstudiengängen handelt, ist das Ermessen naturgemäß weit ausgestaltet. 25 § 2 der auf Grundlage der vorstehenden Normen erlassenen Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten vom 25.02.2010 (GV. NRW. 2010 S. 165) sieht demzufolge keine gebundene Entscheidung zur Genehmigung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen vor, sondern erklärt in Abs. 1 Modellvorhaben bei Erfüllung der Voraussetzungen lediglich für „genehmigungsfähig“. 26 Selbst wenn also die Antragstellerin, was im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird, alle Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, ist keineswegs überwiegend wahrscheinlich oder gar sicher, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hat. Für eine Ermessensreduzierung auf null bestehen keine Anhaltspunkte. 27 Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, welches diese in der Anlage zum Schriftsatz vom 19.03.2014 mit entgangenen Einnahmen von 612.000 € je Studienjahr beziffert hat, für ein Semester, das heißt hälftig in Ansatz gebracht.