Urteil
16 K 5706/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prämiengutschein begründet allein keinen Anspruch auf Erstattung durch die Bewilligungsbehörde; diese prüft abschließend die Zuwendungsvoraussetzungen.
• Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben, die beim begünstigten Weiterbildungsteilnehmer zu einer tatsächlichen Minderung der Geldbestände geführt haben; von Dritten geleistete Zahlungen ersetzen dies nicht, wenn der Vertragspartner des Anbieters der Dritte ist.
• Vertrauensschutz aus der Ausstellung eines Prämiengutscheins scheitert, wenn der Gutschein selbst auf die fehlende Rechtswirkung hinweist und die abschließende Prüfung durch die Bewilligungsbehörde vorsieht.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Prämiengutscheinen bei fehlenden Teilnehmerausgaben • Ein Prämiengutschein begründet allein keinen Anspruch auf Erstattung durch die Bewilligungsbehörde; diese prüft abschließend die Zuwendungsvoraussetzungen. • Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben, die beim begünstigten Weiterbildungsteilnehmer zu einer tatsächlichen Minderung der Geldbestände geführt haben; von Dritten geleistete Zahlungen ersetzen dies nicht, wenn der Vertragspartner des Anbieters der Dritte ist. • Vertrauensschutz aus der Ausstellung eines Prämiengutscheins scheitert, wenn der Gutschein selbst auf die fehlende Rechtswirkung hinweist und die abschließende Prüfung durch die Bewilligungsbehörde vorsieht. Die Klägerin betreibt eine Aus- und Weiterbildungseinrichtung für Friseure. Sie beantragte Erstattung von 50 eingelösten Prämiengutscheinen (25.000 Euro) für Mitarbeiter der Firma J. H. GmbH. Die Gutscheine waren nach Ausstellung von Beratungsstellen eingelöst worden; Rechnung und Zahlungsnachweise belegten, dass die Firma J. H. GmbH die Gesamtrechnung bezahlt hatte. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab mit der Begründung, es handele sich um innerbetriebliche Maßnahmen bzw. seien keine notwendigen Ausgaben der einzelnen Weiterbildungsteilnehmer angefallen. Die Klägerin rügte Bindungswirkung der Beratungsstellenentscheidung, Verstoß gegen Verwaltungspraxis und Vertrauensschutz. Das Gericht hat die Klage geprüft und entschieden. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage kann nur aus Haushaltsmitteln und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aufgrund der Förderrichtlinien ein Anspruch entstehen; Gerichte prüfen nur, ob die Behörde die Richtlinien gleichmäßig und innerhalb des vom Haushaltszweck gezogenen Rahmens angewandt hat (§ 113 VwGO, Art.3 GG). • Voraussetzung der Zuwendungsfähigkeit: Danach setzt die Anteilsfinanzierung voraus, dass beim begünstigten Weiterbildungsteilnehmer Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren tatsächlich notwendig geworden und vom Teilnehmer geschuldet waren; die Zuwendung bemisst sich als Anteil dieser zuwendungsfähigen Ausgaben (Bezug zu Ziffer 5 Abs.2 Förderrichtlinien und §44 BHO/VV zu Ausgabenbegriff). • Tatsächliche Sachverhaltsbewertung: Das Gericht stellte nach würdigung der Angebotsschreiben, Seminarbestätigungen und Rechnungen fest, dass die Firma J. H. GmbH als Vertragspartner die Seminare im eigenen Namen gebucht und die Vergütung geschuldet hat; die Teilnehmer haben keine eigenen Zahlungen geleistet und sind nicht Schuldner der Klägerin geworden (§ 611, § 267 BGB). • Folge für die Förderfähigkeit: Mangels eigener Ausgaben der Teilnehmer fehlt die grundsätzliche Voraussetzung für eine Anteilsfinanzierung; die Tatsache, dass Dritte den Eigenanteil übernehmen, ändert nichts an der Frage, ob beim Teilnehmer selbst Ausgaben erforderlich geworden sind. • Vertrauensschutz und Verwaltungspraxis: Ein schützenswertes Vertrauen aus dem Prämiengutschein besteht nicht, wenn der Gutschein ausdrücklich keinen Rechtsanspruch begründet und die abschließende Prüfung durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten bleibt; verwaltungsinterne Praktiken zur Finanzierung des Eigenanteils berühren die vorrangige Frage der Zuwendungsfähigkeit nicht. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte ist rechtmäßig, weil bei den abgerechneten Weiterbildungen keine notwendigen Ausgaben der einzelnen Weiterbildungsteilnehmer vorgelegen haben und deshalb keine zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Förderrichtlinien entstanden sind. Eine Bindungswirkung der Beratungsstellenentscheidung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde durfte die Voraussetzungen abschließend prüfen. Ein Vertrauensschutz aus den ausgegebenen Prämiengutscheinen liegt nicht vor, da diese ausdrücklich keinen Rechtsanspruch gewähren und eine abschließende Prüfung durch die Beklagte vorsehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.