Urteil
7 K 6344/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch nach dem Conterganstiftungsgesetz setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal durch die Mutter in der Schwangerschaft in Verbindung stehen (§12 Abs.1 ContStifG).
• Fehlende zeitliche Verfügbarkeit thalidomidhaltiger, einnahmefertiger Präparate vor der relevanten teratogenen Phase schließt eine kausale Verbindung aus und führt zum Ausschluss von Leistungsansprüchen.
• Sach- und forschungsgeschichtliche Feststellungen (u. a. Erstsynthetisierung 1954, klinische Erprobung 1955, Markteinführung 1957) können erhebliche Beweisbedeutung für die Leistungsberechtigung nach dem ContStiftG haben.
• Gutachterliche Einschätzung, die eine Conterganschädigung ausschließt, kann die Entscheidung tragen, wenn keine zuverlässigen Gegenbefunde vorgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungen nach ContStiftG mangels Verknüpfung zu Thalidomid-Einnahme • Anspruch nach dem Conterganstiftungsgesetz setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal durch die Mutter in der Schwangerschaft in Verbindung stehen (§12 Abs.1 ContStifG). • Fehlende zeitliche Verfügbarkeit thalidomidhaltiger, einnahmefertiger Präparate vor der relevanten teratogenen Phase schließt eine kausale Verbindung aus und führt zum Ausschluss von Leistungsansprüchen. • Sach- und forschungsgeschichtliche Feststellungen (u. a. Erstsynthetisierung 1954, klinische Erprobung 1955, Markteinführung 1957) können erhebliche Beweisbedeutung für die Leistungsberechtigung nach dem ContStiftG haben. • Gutachterliche Einschätzung, die eine Conterganschädigung ausschließt, kann die Entscheidung tragen, wenn keine zuverlässigen Gegenbefunde vorgelegt werden. Der Kläger, 1955 geboren, beantragte 2011 bei der Conterganstiftung eine einmalige Kapitalentschädigung und eine lebenslange Rente wegen angeborener Armfehlbildungen, die er auf Thalidomid zurückführt. Er gab an, die Mutter habe während der Schwangerschaft von einem Hausarzt ein thalidomidhaltiges Präparat erhalten; familiär seien sonst keine Behinderungen bekannt. Die Beklagte ließ den Kläger orthopädisch begutachten; der Gutachter schlug eine andere Diagnose (TAR-Syndrom) vor und schloss eine Conterganschädigung aus. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, thalidomidhaltige Präparate der Firma Grünenthal seien zum relevanten Zeitpunkt nicht als einnahmefertige Medikamente verfügbar gewesen. Der Kläger bestritt dies und berief sich auf mögliche frühere, inoffizielle Verabreichungen und auf Äußerungen Dritter; er legte keine belastbaren Gegenbefunde vor. Das Gericht verwarf die Klage und hielt an der zeitlichen Unvereinbarkeit der behaupteten Einnahme mit der Verfügbarkeit von Grünenthal-Präparaten fest. • Anspruchsvoraussetzungen: Nach §12 Abs.1 ContStifG sind Fehlbildungen nur anspruchsbegründend, wenn sie mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter in der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. • Tatzeitliche Prüfung: Die wissenschaftliche und archivgestützte Darstellung zeigt, dass Thalidomid erstmals 1954 synthetisiert, 1955 klinisch erprobt und 1957 als Contergan in den Handel gebracht wurde; vor diesem Zeitpunkt lagen keine belegten einnahmefertigen Präparate der Firma Grünenthal vor. • Beweiswürdigung: Die Behauptungen des Klägers über illegale oder inoffizielle frühe Abgaben sind spekulativ und werden durch die genannte Dissertation und eine von der Klägervertretung telefonisch zitierte Aussage der Autorin nicht bestätigt; die Autorin hat gegenüber dem Gericht klar gestellt, die Synthese sei 1954 erfolgt. • Gutachterliche Sachverhaltsaufklärung: Die orthopädische Begutachtung ergab kein für Thalidomid typisches Schadensbild; es liegen keine belastbaren entgegenstehenden ärztlichen Gutachten vor, sodass die Begutachtung die Entscheidung stützt. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine zeitlich und kausal notwendige Einnahme fallen die Fehlbildungen nicht in den Umfang des ContStiftG (§12 Abs.1, §13 ContStifG). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger nicht zu den anspruchsberechtigten Personen nach §12 Abs.1 ContStifG gehört, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt, die Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH während der Schwangerschaft der Mutter zu verbinden. Entscheidend war die zeitliche Nichtverfügbarkeit einnahmefertiger thalidomidhaltiger Mittel der Firma Grünenthal in der für die Schädigung relevanten Periode sowie die medizinische Einschätzung, die eine Conterganschädigung ausschließt. Mutmaßungen über inoffizielle Verabreichungen oder frühere Synthesen genügen nicht, um die erforderliche Kausalität zu begründen. Daraus folgt die Ablehnung der begehrten Kapitalentschädigung und Conterganrente; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.