OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 7142/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0613.25K7142.12A.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Armenien vorliegt. Das Verfahren ist gerichtkostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu ¼ der Beklagten, zu ¾ dem Kläger auferlegt. 1 T a t b e s t a n d 2 Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Ararat geborene Kläger reiste im Januar 2010 von Moskau kommend auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte hier am 27. Januar 2010 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, und zwar unter den Personalien X. B. , geboren am 00.00.0000 in Melikyan. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 7. April 2010 als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Kläger ferner die Abschiebung in die russische Föderation an. Die hiergegen vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage blieb ohne Erfolg, vgl. Urteil vom 29. April 2011 – 1 K 2760/10.A -, dieses Urteil ist rechtskräftig, vgl. Beschluss des OVG NW vom 25. August 2011 – 3 A 1378/11.A -. 3 Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte der Landrat des Oberbergischen Kreises dem Bundesamt mit, der Kläger sei als armenischer Staatsangehöriger I. B1. , geboren am 00.00.0000 in Ararat, identifiziert, und ein Paßersatzpapier ausgestellt. Daraufhin führte das Bundesamt zur erneuten sachlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren durch. Im Laufe dieses Verfahrens legte der Kläger eine Bescheinigung der Rheinischen Kliniken Bonn, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie (LVR) vom 28. Juni 2012 vor, wonach der Kläger an einer psychischen Störung leide. Auf Nachfragen des Bundesamtes erfolgte eine weitere ärztliche Bescheinigung der LVR vom 4. September 2012. Darin wurden dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. 4 Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und änderte die mit Bescheid vom 7. April 2010 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien erfolgen werde. Diesen Bescheid verfügte das Bundesamt an den Kläger als Einschreiben unter dem 26. November 2012. 5 Der Kläger hat am 14. Dezember 2012 Klage erhoben. 6 Im Verlauf von 2 auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren – 25 L 1749/12.A und 25 L 334/13.A – legte der Kläger u.a. einen Eingangsvermerk der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vor, wonach der angefochtene Bescheid dort am 3. Dezember 2012 eingegangen war. Mit Beschluss vom 3. April 2013 ordnete das erkennende Gericht daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes an. 7 Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren geltend: Er sei armenischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und Jesidischer Religionszugehörigkeit. Ergänzend zu den schon vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen fügte er eine weitere Bescheinigung des LVR vom 12. Dezember 2012 bei, wonach er an einer gegenwärtigen schweren rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ausweislich der Bescheinigung sei das Risiko eines Suizidversuches gegeben, der Kläger habe immer wieder ein Suizid im Fall der Abschiebung angekündigt. Die Behandlung erfolge sowohl durch medikamentöse wie auch psychotherapeutische Verfahren und sei aus fachärztlicher Sicht dauerhaft nötig. 8 Auf Anregung des Gerichts legte der Kläger ferner ein psychotraumatologisches Fachgutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagement (ZTK) aus Köln vom 23. Juli 2013 vor. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine schwere depressive Episode auf dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ gegeben sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung schloss das Gutachten aus. Dem Kläger sei aber aus gesundheitlichen Gründen aktuell und absehbar eine Rückkehr in sein Heimatland oder einen Drittstaat nicht zuzumuten, da in einem solchen Fall eine konkrete Gefahr für Leib und Leben begründet würde. Aktuell und dauerhaft müsse dem Kläger die Reisefähigkeit abgesprochen werden. Eine erfolgsversprechende Behandlung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich. 9 Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen soweit sie auf eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz und subsidiären Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz gerichtet war. 10 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2012 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Armenien vorliegt. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und macht ergänzend geltend: Die gestellten Diagnosen des ZTK auf der einen Seite und des LVR auf der anderen seien nicht miteinander vereinbar. So behandelten die Ärzte des LVR den Kläger wegen einer PTBS, die das ZTK dem Kläger gerade nicht bescheinige. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 25 L 1749/12.A, 25 L 334/13.A sowie des Klageverfahrens 1 K 2760/10.A mit den hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgängen (1 Band) ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die zweiwöchige Klagefrist gewahrt, nachdem seine Prozessbevollmächtigten im Verfahren 25 L 334/13.A den Eingangsvermerk „3. Dezember 2012“ über die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 20. November 2012 vorgelegt haben. 18 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 19 Dem Kläger steht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz neuer Fassung zur Seite, soweit er sich auf eine psychische Erkrankung berufen hat. 20 Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann sich auch aus dem Gesundheitszustand eines Betroffenen ergeben. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung aufgestellt hat, 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2001 - 1 B 83.01 -. 22 Erforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen daher ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 f.. 24 Die Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss ferner „erheblich“ sein, d.h. es muss eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers bei einer Abschiebung in den Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret“ ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland/den Zielstaat einträte, da dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung des Leidens bestünden und der Betroffene anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973. 26 Vorliegend ist mit überwiegender – also beachtlicher – Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Armenien alsbald wesentlich verschlechtern würde. 27 Das Gericht folgt im Ergebnis sowohl den Befunden des LVR wie auch dem Gutachten des ZTK. Beide kommen zu dem eindeutigen Schluss, dass bei dem Kläger ein krankheitswertiges Störungsbild vorliegt. Dies erschließt sich bereits nach bloßer Durchsicht des insgesamt 63 Seiten umfassenden Gutachtens des ZTK vom 23. Juli 2013, dem eine rund 8 ½ Stunden dauernde Untersuchung des Klägers zugrunde liegt. Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger sich selbst Schnittwunden zugefügt und auch mehrfach Suizidgedanken gehabt habe. Bei zusammenfassender Gesamtwürdigung hat das ZTK nach Auswertung des diagnostischen Gesprächs und ausführlicher testdiagnostischer Untersuchung bei dem Kläger gem. den Kriterien der ICD-10 das Störungsbild einer schweren depressiven Episode festgestellt. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm nicht zuzumuten, eine erhöhte Suizidgefahr bestehe. 28 Der Beklagten ist zuzugeben, dass das ZTK in diesem Gutachten ausdrücklich das Vorliegen einer posttraumatische Belastungsstörung ausschließt. Dies führt aus Sicht des Gerichts jedoch nicht dazu, dem Kläger eine rechtlich relevante psychische Erkrankung abzusprechen. In dem genannten Gutachten des ZTK ist dem Kläger immerhin hinsichtlich der Feststellung der Diagnose zur PTBS bescheinigt worden, dass er das Kriterium „A“ erfülle. (vgl. Bl. 47) Erst nachdem die weiteren Kriterien zur Eingrenzung einer solchen Erkrankung aus Sicht des ZTK nicht gegeben waren, ist der Ausschluss einer PTBS bei dem Kläger erfolgt. 29 Eine posttraumatische Belastungsstörung hat hingegen der LVR als behandelnde Klinik hinsichtlich des Klägers festgestellt und ihm gleichzeitig desweiteren eine gegenwärtige schwere rezidivierende depressive Störung bescheinigt. 30 All dies schließt sich aus Sicht des Gerichts nicht aus. Denn fest steht nach beiden bescheinigenden gutachtlichen Stellungnahmen, dass für den Kläger aus fachärztlicher Sicht eine dauerhafte Therapie notwendig ist, und aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes eine Abschiebung des Klägers aus fachärztlicher Sicht nicht zu verantworten wäre, da das Risiko eines Suizidversuchs gegeben ist. 31 Gegen die ärztliche Befunde der beiden gutachterlichen Stellungnahmen im Einzelnen und für sich genommen hat die Beklagte im Übrigen auch keinerlei inhaltliche Bedenken vorgebracht. 32 Im Ergebnis schließt sich das Gericht der abschließenden Stellungnahme des ZTK vom 15. Oktober 2013 an, wonach – trotz der gestellten unterschiedlichen Diagnosen – beide Befunde zu dem im Ergebnis eindeutigen Schluss kommen, dass bei dem Kläger ein krankheitswertiges Störungsbild vorliegt. Dies rechtfertig aktuell die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 33 Dabei kann offenbleiben, inwieweit die für notwendig erachtete medikamentöse Behandlung und engmaschige fachärztliche Überwachung in Armenien überhaupt verfügbar wäre, da der Kläger selbst bei Annahme der Verfügbarkeit im Falle einer Rückkehr nach Armenien aller Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten könnte, weil er nicht in der Lage sein würde, die Kosten für die Behandlung zu tragen. 34 Zwar geht das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 07.02.2014 (S. 17) davon aus, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist und immer mehr Patienten erfolgreich darauf bestehen, die ihnen nach dem Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung zustehende medizinische Betreuung auch tatsächlich zu erhalten. Jedoch ist nach der gutachtlichen Stellungnahme von Frau Dr. Tessa Savvidis an das VG Gießen vom 28. Juli 2011, die auf der Grundlage von Veröffentlichungen der Weltgesundheitsorganisation ergangen ist, davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhauspersonal in erheblichem Umfang informelle private Zahlungen (Handgelder) voraussetzt und die notwendigen Medikamente in den Gesundheitseinrichtungen oft nicht vorrätig sind und von den Patienten auf eigene Kosten beschafft werden müssen. Dies räumt letztlich auch das Auswärtige Amt in seinem genannten Lagebericht ein, in dem es ausführt: „Dennoch ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von freiwilligen „Zuzahlungen bzw. Zuwendungen“ an den behandelnden Arzt abhängig,...“. 35 Angesichts der laut Lagebericht vom 07.02.2014 (S. 16) weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Armenien (32 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und sind von der Unterstützung durch humanitäre Organisationen abhängig) hält das Gericht für ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund der Besonderheiten seiner Erkrankung die Kosten für eine Therapie und die zusätzlich erforderliche engmaschige fachärztliche Überwachung im Falle einer Rückkehr nach Armenien aufbringen könnte. 36 Damit war auch die hier erfolgte Abschiebungsandrohung nach Armenien aufzuheben. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.