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Urteil

14 K 502/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0610.14K502.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift „I. Weg 00“ in C. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen. 3 Der Rat der Beklagten beschloss am 14. Juli 2011, zukünftig die Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom zu bewerkstelligen. Dabei ging der Rat davon aus, dass diese Umstellung zu Mehrkosten von 311.000 € bis 415.000 € pro Jahr führen werde. 4 Für das Veranlagungsjahr 2013 setzte die Beklagte mit an den Kläger und Frau F. T. gerichtetem Bescheid vom 7. Januar 2013 Abwassergebühren für das streitgegenständliche Grundstück in Höhe von insgesamt 1.218,52 € fest. Davon entfielen 901,32 € auf Vorauszahlungen für die Schmutzwassergebühr und 317,20 € auf die Niederschlagswassergebühr. 5 Mit Bescheid vom 24. September 2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 7. Januar 2013 hinsichtlich der Schmutzwassergebühren ab. Sie setzte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 25. Juni 2013 Schmutzwassergebühren in Höhe von 173,53 € fest und für den Zeitraum vom 26. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 änderte sie den Vorauszahlungsbetrag auf 181,30 € ab. 6 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger bereits am 30. Januar 2013 Klage erhoben. 7 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass der Gebührenbescheid rechtswidrig sei, da die ihm zugrundeliegende Gebühren- und Beitragsordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung - KAS) nichtig sei. Die herangezogenen Gebührensätze nach § 10 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 KAS seien nicht unter Beachtung der Vorgaben des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) festgelegt worden. In die Gebührenkalkulation hätten die für das Jahr 2013 anfallenden Mehrkosten für Ökostrom in Höhe von etwa 236.000 € nicht eingestellt werden dürfen. Die Verpflichtung zum Bezug von Ökostrom gemäß dem Beschluss des Rates der Beklagten vom 14. Juli 2011 entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denn mit dieser Verpflichtung sei eine regelmäßige Erhöhung der Kosten über das grundsätzlich für den Gebührenschuldner zu erwartende Maß verbunden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als darin Abwassergebühren festgesetzt worden sind. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Der Beklagten stehe beim Kostenansatz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den sie hier nicht überschritten habe. Die Mehrkosten für Ökostrom würden sich auf nur 0,3 Prozent der gesamten kalkulationsfähigen ansatzfähigen Kosten in Höhe von 79.962.153,79 € belaufen. Die daraus folgende Gebührensteigerung bei den jeweiligen Gebührensätzen von etwa 1 Cent je cbm bzw. qm sei aus ökologischen Gesichtspunkten durchaus vertretbar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Dahinstehen kann, ob und in welchem Umfang sich die Klage, soweit durch den Bescheid vom 24. September 2013 die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2013 teilweise festgesetzt bzw. der Vorauszahlungsbetrag teilweise abgeändert wurde, erledigt hat. 17 Die Klage ist jedenfalls unbegründet. 18 Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger schon deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid hinsichtlich der Abwassergebühren ist § 8 Abs. 1 KAS. Danach erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Benutzungsgebühren. Nach § 10 Abs. 1 und 3 KAS wird die Schmutzwassergebühr nach der Menge des bezogenen Frischwassers berechnet und betrug im streiterheblichen Zeitraum nach § 10 Abs. 8 KAS pro cbm Wasser 2,59 €. Die Niederschlagswassergebühr wird nach § 12 Abs. 1 KAS nach der Quadratmeterzahl der bebauten bzw. befestigten Fläche berechnet und belief sich auf 1,30 € pro qm. 20 Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger satzungsgemäß veranlagt worden. 21 Die Satzung ist auch wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. 22 Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Daraus folgt in Verbindung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und dem Äquivalenzprinzip, dass nur die erforderlichen, d.h. die nicht überflüssigen bzw. übermäßigen Kosten berücksichtigt werden dürfen. Kosten in diesem Sinne sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. 23 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Januar 1980 – 2 A 262/79 – juris, Rn. 6 und Beschluss vom 30. Juli 1992 – 9 A 1386/92 –; Schulte-Wiesmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2014 (50. EL), § 6 Rn. 69 ff. m.w.N. 24 Die Stromkosten sind in vollem Umfang erforderliche und somit ansatzfähige Kosten in diesem Sinne. Welche Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sind, lässt sich nicht anhand einer strengen Kausalitätsprüfung messen, sondern ist vielmehr eine Ermessensentscheidung des öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 1980 – 2 A 262/79 – juris, Rn. 11 und vom 29. November 1996 – 3 A 2373/93 – juris, Rn. 21 ff. 26 Maßstab für die gerichtliche Überprüfung sind die durch die Gebote der Rechtsstaatlichkeit und der Verhältnismäßigkeit dem Ermessen gesetzten Grenzen. 27 Ein solcher Verstoß gegen die Ermessensgrenzen liegt aber bei der vom Kläger gerügten Entscheidung, die Mehrkosten für die Stromversorgung der Anlagen zur Abwasserentsorgung durch erneuerbare Energien in die Gebührenkalkulation einzustellen, nicht vor. Insbesondere sind die durch den Bezug von Ökostrom entstandenen Mehrkosten in Höhe von etwa 236.000 € nicht unverhältnismäßig. 28 Das Ermessen der öffentlichen Hand im Rahmen des Kostenansatzes für Gebührenerhebungen ist aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgedankens zwar gewissermaßen dahingehend „intendiert“, dass die kostengünstigste Alternative regelmäßig vorzugswürdig ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist eine auch in Art. 86 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen für den allgemeinen Haushalt vorgeschriebene finanzrechtliche Konkretisierung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass ein bestimmtes Ziel mit dem geringstmöglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen ist. 29 Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. September 2003 – 6/02 – juris, Rn. 48; Schulte/Wiesmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2014 (50. EL), § 6 Rn. 71. 30 Daraus folgt aber nicht, dass eine Ermessensentscheidung der Beklagten, ihre gemeindliche Einrichtung mit einem kostenmäßig höheren Aufwand zu betreiben, grundsätzlich unverhältnismäßig ist. Das berechtigte Interesse der Abgabenschuldner, nicht unnötig mit Kosten belastet zu werden, ist auch dann gewahrt, wenn die Beklagte die höheren Kosten zur Verfolgung eines legitimen Zwecks aufwendet, der nicht jede Beziehung zum Wirtschaftlichkeitsgebot vermissen lässt. 31 Die Beklagte verfolgt mit der Umstellung der Stromversorgung der Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung auf Ökostrom das Ziel einer besseren Klimaschutzbilanz. Der Klimaschutz ist ein legitimes Ziel, welches nicht nur dem Gemeinwohl, sondern hinsichtlich des Umweltschutzes auch der Verwirklichung eines in Art. 20a des Grundgesetzes (GG) normierten Staatsziels dient. 32 Es ist allgemein anerkannt, dass die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen auch herausragendes Ziel einer Verhaltenssteuerung durch gebührenrechtliche Regelungen sein kann. 33 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 – juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Januar 1997 – 8 NB 2.96 – juris, Rn. 16. 34 So sieht auch § 53c Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vor, dass ein schonender und sparsame Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die Gestaltung der Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung einfließen soll. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist also keinesfalls ein der Gebührenerhebung sachfremder Zweck. Wenn eine Verhaltenssteuerung über die Gebührenpflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zulässig ist, dann ist es erst Recht legitim, dass sich die öffentliche Hand bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ebenso an einem schonenden Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen orientiert. 35 Die Verfolgung dieses legitimen Ziels durch den Bezug von Ökostrom lässt auch nicht jede Beziehung zum Wirtschaftlichkeitsgebot vermissen. Die nur geringe wirtschaftliche Auswirkung für die Gebührenpflichtigen von 0,3 Prozent auf den Gebührensatz steht keinesfalls außer Verhältnis zu dem mit dem Bezug von Ökostrom verfolgten ökologischen Zweck. Mit der Förderung regenerativer Energien wird ein hoch einzustufendes öffentliches Interesse verfolgt. Es liegt deshalb innerhalb des Ermessenspielraums der Beklagten, der von Art. 20a GG bezweckten Ressourcenschonung bei der Bewirtschaftung ihrer eigenen Einrichtungen Rechnung zu tragen, auch wenn damit eine geringe Kostensteigerung verbunden ist. 36 Vgl. auch zur Verhältnismäßigkeit der Belastungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Waldhoff/Roßbach, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2014, 1 (20 ff.). 37 Weitere Mängel der Abfallgebührensatzung wurden nicht vorgetragen. Eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung ist daher auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 – juris, Rn. 43, m. w. N. 39 Widersprüche oder andere konkrete Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Kostenansatz sind für das Gericht auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).