Beschluss
19 L 918/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0605.19L918.14.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.172,70 € festgesetzt. 1 2 Gründe 3 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 7401/13 gegen den Elternbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2013 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 7 Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen erst dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 – 9 B 2594/89 -, juris. 9 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. 10 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid vom 18.11.2013 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Beitragssatzung (BS) der Antragsgegnerin vom 01.08.2013. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. 11 Die satzungsmäßige Bemessungsgrundlage der Beiträge für die Betreuung im Rahmen der Tageseinrichtungen und deren Staffelung genügt diesen gesetzlichen Vorgaben. 12 Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Der weitaus überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen wird durch öffentliche Mittel in Form von Landeszuschüssen gem. § 21 KiBiZ NRW, Investitionskostenzuschüssen gem. § 24 KiBiZ NRW und Zuschüssen des Jugendamtes gem. § 20 KiBiz NRW finanziert. Elternbeiträge decken die Gesamtbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen nur zu einem geringen Anteil ab. Dem Satzungsgeber ist deshalb bei der Ausgestaltung der sozialen Staffelung der Beitragserhebung und der Festlegung der Beitragssätze ein weit gespannter Gestaltungsspielraum eingeräumt. 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, m.w.N., juris 14 Dass die Antragsgegnerin mit der zum 01.08.2013 erfolgten satzungsmäßigen Einführung zweier weiterer Einkommensstufen diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, kann mit der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden. Die Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren 19 K 7401/13 vorbehalten bleiben. 15 Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beiträge sind von den Bestimmungen der BS gedeckt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu Recht gem. § 6 Satz 4 BS der höchsten Einkommensstufe über 100.000,00 € zugeordnet, weil die Antragstellerin trotz Aufforderung keine Nachweise über ihr Einkommen vorgelegt hat. Nach § 9 BS ist bei einem Jahreseinkommen von über 100.000,00 € für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren bei einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden ein monatlicher Beitrag von 442,02 € zu entrichten. Für die Betreuung eines Kindes über drei Jahren sieht § 9 BS bei der Einkommensstufe über 100.000,00 € einen monatlichen Beitrag in Höhe von 237,54 € vor. 16 Die rückwirkende Erhöhung der Beiträge mit Bescheid vom 18.11.2013 ist ohne verfahrensrechtliche Beschränkungen zulässig. Der zuvor erlassene Beitragsbescheid vom 16.07.2013, der für den streitigen Zeitraum niedrigere monatliche Beiträge festsetzte, ist kein begünstigender Verwaltungsakt. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte in dem Sinne dar, dass für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden, 17 vgl. OVG NRW Urteil vom 19.08.2008 – 12 A 2866/07 – juris; VG Münster, Urteil vom 27.07.2011 – 3 K 576/11 -, juris. 18 Dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin durch den Bescheid vom 18.11.2013 zu Unrecht veranlagt worden ist, würden durch eine vorläufige, zu Unrecht erfolgte Veranlagung eintretende wirtschaftliche Nachteile durch eine Rückzahlung des Elternbeitrages und dessen Verzinsung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i.V.m. § 236 AO) ausgeglichen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer ein Viertel der streitigen Beitragsforderung zugrundegelegt.