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Beschluss

19 L 550/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0605.19L550.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, aber mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zwei nach Besoldungsgruppe A 9 mD BBesO bewerteten Dienstposten „Ausbilder im Rettungsdienst“ in der Abteilung 00, 000/00 - S. - bei der Antragsgegnerin mit den Beigeladenen zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was einer Ernennung oder Beförderung der Beigeladenen in die beiden vorbenannten Stellen bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers um eine dieser beiden Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 7 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 8 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich - wie vorliegend - bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 9 Davon ausgehend ist vorliegend ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, da der Antragsteller eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. 10 Es ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung auch auf das Ergebnis des durchgeführten strukturierten Auswahlgesprächs gestützt hat. 11 Zwar sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, denn dienstliche Beurteilungen dienen gerade dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen. Der Vorrang der der dienstlichen Beurteilung bei den Erkenntnismitteln kann aber in eng begrenzten Ausnahmefällen entfallen. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn das zu besetzende Amt durch ein spezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet ist, zu dem der Inhalt der dienstlichen Beurteilung sich nicht verhalten kann. Wenn das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle so beschaffen ist, dass sich die Eignungsfrage anhand der dienstlichen Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen nicht restlos befriedigend klären lässt, ist die Durchführung von Auswahlgesprächen zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. 12 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis (8. Aufl. 2013), § 3 Rdn. 70; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. 03. 2002 - 2 B 10307/02 -, juris. 13 Vorliegend sind die beiden zu besetzenden Stellen durch ein spezielles Anforderungsprofil im vorgenannten Sinne gekennzeichnet, das den Vorrang der dienstlichen Beurteilung bei den Erkenntnismitteln ausnahmsweise entfallen lässt. Die zu besetzenden Stellen als Ausbilder in der S. unterscheiden sich grundlegend von dem üblichen Aufgabenbereich eines Feuerwehrbeamten. Im Mittelpunkt der Tätigkeit in der S. steht die Vermittlung theoretischen Wissens als Lehrender und Ausbilder. Die Tätigkeit als Lehrbeauftragter erfordert insbesondere pädagogische und didaktische Fähigkeiten. Über diese Fähigkeiten verhalten sich die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen, die deren praktische Tätigkeit als Oberbrandmeister betreffen, nicht. Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten lassen eine verlässliche Prognose der Eignung für die hier streitgegenständlichen Stellen nicht zu. 14 Das Ergebnis des strukturierten Auswahlgesprächs ist eindeutig und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Ausgehend von dem Auswahlgespräch ist von einem deutlichen Eignungs- und Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller auszugehen. Die inhaltliche Ausgestaltung und Strukturierung des Auswahlgesprächs wird ebenfalls nicht angegriffen und lässt Mängel nicht erkennen. 15 Zwar ist es auch bei der Besetzung von Dienstposten mit einem speziellen Anforderungsprofil, das die Durchführung von Auswahlgesprächen ausnahmsweise zulässt, nicht gerechtfertigt, die Erkenntnismöglichkeiten der dienstlichen Beurteilung vollständig außer Betracht zu lassen. 16 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. 03. 2002 - 2 B 10307/02 -, juris. 17 Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin berücksichtigt aber auch diese Vorgabe. Die Beurteilungen der Bewerber sind nicht gänzlich unberücksichtigt geblieben. Die Antragsgegnerin hat die Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick genommen, die für die zu besetzende Stelle 18 als Lehrbeauftragter erheblich sind und Rückschlüsse auf die Eignung der Bewerber für diese Stelle zulassen. Namentlich handelt es sich um die Einzelmerkmale Teamorientierung, Kommunikationsfähigkeit und Ausdrucksfähigkeit, die zwar im Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit der Bewerber als Oberbrandmeister beurteilt wurden, aber gewisse Rückschlüsse auf die Befähigung für die ausgeschriebene Stelle zulassen. Die Bewertung dieser Einzelmerkmale in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen weist zum einen keine gravierenden Unterschiede auf. Zum anderen hat die Antragsgegnerin - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - maßgeblich darauf abgestellt, dass keiner der Bewerber die insoweit in der Stellenausschreibung geforderten Soll-Kriterien in Gänze erfüllt und deshalb zur Bestenauslese eine Auswahlrunde anberaumt. Es kann bei dieser Sachlage nicht die Rede davon sein, dass die dienstlichen Beurteilungen vollständig außer Betracht gelassen wurden. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 sind erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Demgegenüber hat der Beigeladene zu 1 keinen Antrag gestellt, weshalb seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind. 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht mit einer Beförderung verbunden ist, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist wegen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszwecks um die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 - 6 E 1154/13 -, juris).