Urteil
10 K 3505/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0604.10K3505.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Ungarn geboren, lebt seit 1969 in Deutschland und ist seit dem Jahr 1979 deutscher Staatsangehöriger. Er führte zunächst den Familiennamen „L. “. Im Jahr 2006 legte er beim Standesamt Köln eine ungarische Geburtsurkunde vor, der zufolge sein Geburtsname „von I. -L. “ lautet. Im Wege eines personenstandsrechtlichen Berichtigungsverfahrens ordnete das Amtsgericht Köln daraufhin mit Beschluss vom 08.06.2006 - 000 III 000/00 - die Berichtigung des beim Standesamt Köln geführten Familienbuchs der ersten - geschiedenen - Ehe des Antragstellers an. Die Berichtigung erfolgte am 21.08.2006. Die Namensführung wurde in das anlässlich der zweiten Eheschließung des Klägers am 20.09.2006 in Köln angelegte Familienbuch übernommen. Unter dem 27.10.2011 beantragte der Kläger, seinen Familiennamen in den Namen „von L. “ zu ändern. Zur Begründung machte er geltend: Der Name „von I. -L. “ führe zu vielfältigen Schwierigkeiten im Alltag, wie etwa zu ständigen Nachfragen nach der Schreibweise, falscher Aussprache des Namens sowie unangemessener Heiterkeit. Durch den Namen sei ferner seine ausländische Herkunft in besonderem Maße zu erkenne, was seine weitere Integration behindere. Mit Schreiben vom 05.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Es sei nachvollziehbar, dass der derzeit geführte Familienname Kommunikationsschwierigkeiten verursache. Der für die Genehmigung einer Namensänderung durch das Namensänderungsgesetz (NÄG) geforderte wichtige Grund (§ 3 NÄG) sei deshalb gegeben. Der gewünschte neue Familienname „von L. “ sei allerdings problematisch, da nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV, Nr. 53 Abs. 4) ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur ausnahmsweise gewährt werden solle. Dies ergebe sich aus dem fortgeltenden Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Dieser Norm zufolge dürften Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden. Aus diesen Gründen sei dem Kläger zur Vermeidung einer ablehnenden Bescheidung seines Antrags die Wahl eines anderen Familiennamens - ohne Adelsprädikat - anheimgestellt. Die Änderung des derzeitigen Familiennamens in den bis 2006 geführten Familiennamen „L. “ sei etwa möglich. Mit Schreiben vom 01.02.2013 teilte der Kläger mit, er halte an der Namensänderung in der von ihm gewünschten Form fest. Vorliegend solle keine Adelsbezeichnung verliehen, sondern lediglich ein Teil des Doppelnamens aus dem Familiennamen entfernt werden. Dies aber richte sich ausschließlich nach dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht. Außerdem sei Art. 109 Abs. 3 WRV vorkonstitutionelles Recht. Mit Bescheid vom 08.05.2013 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf ihr Anhörungsschreiben vom 05.01.2012 ab, da der beantragte Name nicht vergeben werden könne. Es sei der Regelung der Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVwV Rechnung zu tragen, wonach ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur ausnahmsweise gewährt werden solle. Dies finde auch Bestätigung in der einschlägigen Rechtsprechung. So habe etwa das OVG Hamburg entschieden, dass selbst die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der Versagung des gewünschten Adelsnamens einen solchen Ausnahmefall nicht begründe. In der Person des Klägers liege ein Ausnahmefall nicht vor. Der Kläger hat am 07.06.2013 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe bereits eingeräumt, dass der jetzige Familienname Kommunikationsschwierigkeiten verursache. In seinem privaten und beruflichen Umfeld werde er wegen der geschilderten Schwierigkeiten bereits jetzt vielfach mit „von L. “ angesprochen. Die Vorschrift des Art. 109 Abs. 3 WRV sei vorliegend gar nicht berührt; es handele sich um eine „normale“ Namensänderung, bei der lediglich der Teil eines Doppelnamens wegfallen solle. Jedenfalls aber liege ein Ausnahmefall vor, der die Gewährung des Namens „von L. “ rechtfertige. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2013 zu verpflichten, seinen Familiennamen in „von L. “ zu ändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Änderung seines Familiennamens gemäß § 3 Abs. 1 NÄG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die durch das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet werden. Mit der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung (§ 3 Abs. 1 NÄG) gegeben ist, der gewünschte neue Name „von L. “ aber nicht genehmigt werden kann. Ergänzend bleibt auszuführen: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass - wie auch in Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVwV vorgesehen - ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur ausnahmsweise gewährt werden soll, da sich dies aus dem Normzweck des Art. 109 Abs. 3 WRV ergibt. Art. 109 Abs. 3 WRV ist gemäß Art. 123 Grundgesetz (GG) als einfaches Bundesrecht weiter zu beachten. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.03.1966 -VII C 85.63 -, juris; Beschlüsse vom 20.10.1978 – 7 B 192/78 – und vom 17.05.1993 – 6 B 13/93 -, juris. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits derzeit die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil führt, sein Begehren also nicht auf das erstmalige Führen eines solchen Namensbestandteils gerichtet ist. Dem Kläger bleibt es unbenommen, seinen bisherigen Familiennamen – mit der Adelsbezeichnung – weiter zu führen. Entscheidet er sich aber für eine Namensänderung, so darf der neue Name eine Adelsbezeichnung nicht (mehr) enthalten. Zu Recht hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass ein Ausnahmefall im Sinne der Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVwV hier nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.