OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 2048/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0528.19K2048.13.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Mutter ihrer am 00.00.2007 und 00.00.2010 geborenen Kinder O. und J. . Ihr Kind O. besuchte seit dem 01.04.2010 in einem Umfang von 45 Wochenstunden die städtische Kindertagesstätte (Kita), H. -I. -Straße 00 in 00000 Bonn. Ihr Kind J. besucht die genannte Kita seit dem 01.02.2013. 3 Mit Bescheiden vom 17.06.2010 und 22.07.2010 veranlagte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann B. B1. für die Betreuung ihres Kindes O. zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 71,00 € in der Zeit von 04/10 bis 07/10 und monatlichen Beiträgen in Höhe von 78,00 € in der Zeit von 08/10 bis 12/10. Dabei ordnete sie die Klägerin und ihren Ehemann auf der Grundlage des von ihnen vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das 2007 der nach der Beitagssatzung vorgesehenen Einkommenstufe bis 36.813,00 € zu. 4 Am 21.01.2011 wurde über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte meldete die mit Bescheiden vom 17.06.2010 und 22.07.2010 festgesetzten Beitragsforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter an. Der Ehemann der Klägerin legte im November 2011 Einkommenunterlagen für das Jahr 2011 vor. Mit an beide Elternteile gerichteten Bescheid vom 22.07.2012 reduzierte die Beklagte die für die Betreuung des Kindes O. in der Zeit vom 01/2011 bis 07/2012 zu zahlenden monatlichen Beiträge auf 46,00 €. Den von 08/12 bis 07/13 zu entrichtenden Beitrag setzte sie auf 0,00 € fest, weil das Kind O. in dieser Zeit als Vorschulkind beitragsbefreit war. 5 Im Oktober 2012 legte der Ehemann der Klägerin eine Lohnsteuerbescheinigung für die Zeit vom 01.09. bis zum 31.12.2010 vor, die seine Bezüge als Angestellter bei der C. . H1. - M. GmbH auswies. Nachdem die Beklagte den Ehemann der Klägerin um Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 gebeten hatte, teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass er für das Jahr 2010 aufgrund seiner Insolvenz keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen könne. Im November 2012 legte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt M1. den Einkommensteuerbescheid der Klägerin und ihres Ehemannes für das Jahr 2010 vor. Daraus ergaben sich Bruttoeinkünfte für das Jahr 2010 in Höhe von 87.100,00 €. 6 Die Beklagte ordnete die Klägerin und ihren Ehemann daraufhin für das Jahr 2010 der Einkommensstufe über 85.897,00 € zu und veranlagte die Klägerin und ihren Ehemann nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 13.02.2013 neu. Sie setzte die monatlichen Beiträge für die Zeit von 08/10 bis 12/10 auf 388,00 € fest. Für die Zeit von 01/11 bis 07/12 setzte sie die für die Betreuung des Kindes O. zu entrichtenden Beiträge auf monatlich 46,00 € fest. Die für die Betreuung des Kindes J. zu entrichtenden Beiträge setzte sie für die Zeit von 02/13 bis 07/15 auf monatlich 46,00 € fest. 7 Der Ehemann und die Bevollmächtigten der Klägerin wandten sich unter derm 18.02.2013 und 25.02.2013 bei der Beklagten gegen ihre Veranlagung und wiesen darauf hin, dass die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Beitragsforderungen bereits zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. 8 Daraufhin hob die Beklagte den Bescheid vom 13.02.2013 auf erließ folgende neuen Beitragsbescheide:Mit dem allein an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 25.02.2013 setzte die Beklagte die für die Betreuung des Kindes O. für die Zeit von 04/10 bis 07/10 zu zahlenden monatlichen Beiträge auf 236,00 € und für die Zeit von 08/10 bis 12/10 auf 388,00 € fest. Für die Zeit von 01/11 bis 07/12 setzte sie die für die Betreuung des Kindes O. zu entrichtenden Beiträge auf monatlich 46,00 € fest. Die für die Betreuung des Kindes J. zu entrichtenden Beiträge setzte sie für die Zeit von 02/13 bis 07/15 auf monatlich 46,00 € fest. Sie forderte die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.348,00 € zum 01.04.2013 auf. Dieser Betrag errechnete sich aus der Nachforderung für die Zeit von 04/10 bis 12/10 und den Monatsbeiträgen von Februar bis April 2013. 9 Mit einem weiteren an „Herrn T. C. . “ gerichteten Bescheid vom 26.02.2013 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für die Betreuung des Kindes J. für die Zeit von 02/13 bis 07/15 erneut auf monatlich 46,00 € fest. 10 Mit einem weiteren Bescheid vom 26.02.2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt M1. die für die Betreuung des Kindes O. für die Zeit von 04/10 bis 07/10 zu zahlenden monatlichen Beiträge auf 236,00 und für die Zeit von 08/10 bis 12/10 auf 388,00 € fest. 11 Die Klägerin hat am 21.03.2013 Klage gegen den Bescheid vom 25.02.2013 erhoben, soweit dieser monatliche Elternbeiträge für die Zeit von 04/10 bis 07/10 auf 236,00 € und für die Zeit von 08/10 bis 12/10 auf 388,00 € festsetzt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen vom Insolvenzverfahren erfasst seien. Die Beklagte habe die das Jahr 2010 betreffenden Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der zur Grundlage der Beitragsberechnung gemachte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 dürfe der Beitragsberechnung nicht zugrundegelegt werden. Der Steuerbescheid beruhe auf einer Schätzung des Finanzamtes. Der Klägerin sei im Jahre 2010 kein Einkommen zugeflossen. Der Beklagten sei vorgetragen worden, dass sie und ihr Ehemann im Jahr 2010 getrennt gelebt hätten. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 13 den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2013 aufzuheben, soweit er für die Zeit von 04/10 bis 07/10 monatliche Beiträge in Höhe von 236,00 € und für die Zeit von 08/10 bis 12/10 monatliche Beiträge in Höhe von 388,00 € festsetzt und die Klägerin zu einer Nachzahlung in Höhe von 2.210,00 € auffordert. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, dass sie trotz des über das Vermögen des Ehemannes eröffneten Insolvenzverfahrens berechtigt gewesen sei, die Klägerin zu den Elternbeiträgen zu veranlagen. Die Klägerin befinde sich nicht in Insolvenz und hafte für die Beitragsschuld gesamtschuldnerisch. 17 Wegen weiterer Einzelheit des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 18 E nt s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 nicht erschienen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen, dass beim Ausbleibn eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.02.2013 ist rechtmäßig, soweit er für die Zeit von 04/10 bis 07/10 monatliche Beiträge in Höhe von 236,00 € und für die Zeit von 08/10 bis 12/10 monatliche Beiträge in Höhe von 388,00 € festsetzt und die Klägerin zu einer Nachzahlung in Höhe von 2.210,00 € auffordert. 21 Die Beklagte war durch das gegen den Ehemann der Klägerin eröffnete Insolvenzverfahren nicht gehindert, die Elternbeiträge für die Zeit von 04/10 bis 12/10 gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 25.02.2013 festzusetzen. Die Klägerin schuldet die streitigen Elternbeiträge gem. § 12 Abs. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 AO als Gesamtschuldnerin. § 12 Abs. 2 b) KAG NRW ordnet für Kommunalabgaben – wie die hier streitigen Elternbeiträge – die entsprechende Anwendung des § 44 AO an, wonach Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenverhältnis schulden, Gesamtschuldner sind. Die Klägerin und ihr Ehemann schulden die Elternbeiträgen nach den maßgeblichen Bestimmungen der Beitragssatzungen (BS) nebeneinander. Beitragspflichtig sind nach § 4 BS in der Fassung von 2008 und 2010 die Eltern des betreuten Kindes, wenn sie - wie hier – mit dem Kind zusammen leben. Ausnahmsweise schuldet nur ein Elternteil die Beiträge, wenn es mit dem Kind allein zusammenlebt. Dass der Ehemann der Klägerin im Jahre 2010 mit dem Kind O. getrennt von der Klägerin gelebt hat, wird nicht nicht substantiiert behauptet. Die Klägerin hat ihr pauschales Vorbringen, sie habe der Beklagten vorgetragen, dass sie und ihr Ehemann im Jahr 2010 getrennt gelebt hätten, nicht substantiiert. Die gesamtschuldnerische Haftung begründet für den Gläubiger den Vorteil, dass er die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einemTeil fordern kann. 22 Die für den Gläubiger bestehenden Vorteile der gesamtschuldnerischen Haftung sind nicht dadurch aufgehoben, dass über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Nach § 43 InsO kann ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. Diese Norm ist in allen Fällen anwendbar, in denen neben dem Insolvenzschuldner noch weitere solvente oder insolvente Personen für dieselbe Leistung haften und hebt die Vorteile der gesamtschuldnerischen Haftung nach Eröffnung eines oder mehrerer Insolvenzverfahren nicht auf. Der Gläubiger kann selbst bei Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle gemäß §§ 174 ff. InsO den oder die Mithaftenden vollumfänglich in Anspruch nehmen. 23 VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2009 – 24 K 1897/09; Braun, InsO, 3. Aufl. 2007, Rdnrn 1, 2, 8 und 15 zu § 43. 24 Die Veranlagung der Klägerin zu Elternbeiträgen für ihr Kind O. in der Zeit von 04/2010 bis 12/10 ist von den Bestimmungen der auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – Kibiz NRW) ergangenen Beitragssatzungen der Beklagten in der Fassung von 2008 und 2010 gedeckt. 25 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BS haben die Eltern für die Bereitstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge zu enrichten. 26 Die Höhe der Elternbeiträge, die in monatlichen Raten als Jahresbeiträge erhoben werden, bestimmt sich nach dem jeweiligen Jahreseinkommen der Elternbeitragspflichtigen. 27 Nach der zum Elternbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2005 – 12 A 4393/03 -, juris, 29 ist für die Ermittlung des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Einkommens - ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - auf einen bestandskräftigen Steuerbescheid abzustellen. Im konkreten Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Steuerbescheid für das Jahr 2010 ist nach Aktenlage bestandskräftig geworden. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens des Finanzamtes Bonn vom 03.11.2011 hat das Finanzamt Bonn den gegen Steuerbescheid erhobenen Einspruch der Klägerin nur hinsichtlich der Aufteilung der Steuerschuld gem. §§ 268 ff. AO stattgegeben. Hinsichtlich der Höhe der geschätzten Einkünfte wurde er als unbegründet angesehen. Ob die Klägerin – wie vom Finanzamt gefordert – zwischenzeitlich die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben hat, hat sie nicht dargelegt. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 bestandskräftig geworden ist. 30 Als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Elternbeitragspflichtigen verliert der Steuerbescheid nicht deshalb seine Bedeutung, weil das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. Es ist Sache der Klägerin, eine Änderung der Schätzung durch die Finanzverwaltung herbeizuführen. Im Rahmen der Elternbeitragsfestsetzung als Geschäft der Massenverwaltung ist die Orientierung der Festsetzungsbehörde an objektiven Belegen geradezu geboten. Dazu zählen auch Steuerbescheide, die auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen, weil es in der Hand der Steuerpflichtigen liegt, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben, um die aus ihrer Sicht zu hohen Schätzungen ihrer Einkünfte zu korrigieren. Aus welchen Gründen die Betroffenen ihre Steuererklärungen nicht abgeben, ist jedenfalls bei der Elternbeitragsfestsetzung unerheblich, zumal nach Erlass korrigierter Steuerbescheide auch die Beitragsfestsetzungen für das jeweilige Kalenderjahr angepasst werden können. 31 Die Beklagte hat die Klägerin auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 zutreffend der Einkommensstufen über 61.355,00 € und 85.897,00 € zugeordnet und den nach den BS 2008/2010 für die Einkommensstufen vorgesehenen monatlichen Beitrag von 236,00 € für 04/10 bis 07/10 und 388,00 € für 08/10 bis 12/10 festgesetzt. Die streitgegenständliche Nachzahlungsforderung ergibt sich aus der Differenz der Neufestsetzung zu der ursprünglichen Veranlagung zu Monatsbeiträge in Höhe von 71,00 € und 78,00 €. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.