Urteil
19 K 2048/13
VG KOELN, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Elternbeiträge können gegen beide Elternteile als Gesamtschuldner festgesetzt werden, auch wenn gegen einen Elternteil ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
• Ein eröffneter Insolvenzfall des Mithaftenden hindert die Verwaltung nicht, den anderen Mithaftenden außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Zahlung abzugeben (§ 43 InsO gilt zugunsten des Gläubigers).
• Für die Bemessung der Elternbeiträge ist in Ermangelung von Beweisen für das Gegenteil ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid maßgeblich, selbst wenn er auf Schätzungen beruht.
• Die Beitragssatzungen, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Einkommen orientieren, sind bei Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheids rechtskonform anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Elternbeiträge: Gesamtschuldnerische Veranlagung trotz Insolvenz eines Elternteils • Elternbeiträge können gegen beide Elternteile als Gesamtschuldner festgesetzt werden, auch wenn gegen einen Elternteil ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. • Ein eröffneter Insolvenzfall des Mithaftenden hindert die Verwaltung nicht, den anderen Mithaftenden außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Zahlung abzugeben (§ 43 InsO gilt zugunsten des Gläubigers). • Für die Bemessung der Elternbeiträge ist in Ermangelung von Beweisen für das Gegenteil ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid maßgeblich, selbst wenn er auf Schätzungen beruht. • Die Beitragssatzungen, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Einkommen orientieren, sind bei Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheids rechtskonform anzuwenden. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die in einer städtischen Kindertagesstätte betreut wurden. Die Beklagte setzte für das Jahr 2010 Elternbeiträge fest und ordnete die Klägerin und ihren Ehemann einer hohen Einkommensstufe zu, nachdem ein Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht worden war. Über das Vermögen des Ehemannes wurde jedoch im Januar 2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet; die Beklagte meldete die Forderungen an. Trotz dessen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2013 gegenüber der Klägerin Nachforderungen für Monate in 2010 fest (236 € bzw. 388 € monatlich) und forderte eine Nachzahlung. Die Klägerin rügte, die Forderungen seien von der Insolvenz erfasst und der Steuerbescheid beruhte auf einer Schätzung; sie habe der Beklagten vorgetragen, im Jahr 2010 getrennt von ihrem Ehemann gelebt zu haben. Die Beklagte hielt entgegen, die Klägerin hafte gesamtschuldnerisch und der bestandskräftige Steuerbescheid sei maßgeblich. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte durfte die Klägerin zu den streitigen Beiträgen veranlagen und Nachforderungen festsetzen. • Gesamtschuldnerische Haftung: Nach § 12 Abs. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 AO haften beide Elternteile nebeneinander für kommunale Elternbeiträge; der Gläubiger kann die Leistung von jedem Schuldner verlangen. • Insolvenzrechtliche Wirkung: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Ehemannes hebt die Vorteile der Gesamtschuldnerschaft nicht auf; gemäß § 43 InsO kann der Gläubiger den vollen Betrag gegenüber übrigen Mithaftenden geltend machen. • Bemessungsgrundlage: Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid maßgeblich; dies gilt auch, wenn der Bescheid auf einer Schätzung beruht, weil die Steuerpflichtigen für eine Korrektur verantwortlich sind. • Verwaltungsakt: Die Beklagte hat den Steuerbescheid 2010 zutreffend den entsprechenden Einkommensstufen zugeordnet und die nach den Beitragssatzungen für diese Stufen vorgesehenen Beiträge festgesetzt. • Beweislast und Substantiierung: Die Klägerin hat ihr Vorbringen, 2010 getrennt gelebt zu haben, nicht substantiiert dargelegt; daher war eine Abweichung von der gesamtschuldnerischen Veranlagung nicht begründet. • Verfahrensrechtliches: Das Gericht durfte entscheiden, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschien, da ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin haftet als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann für die festgesetzten Elternbeiträge, weil die Beitragssatzung die Veranlagung an das Einkommen knüpft und ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2010 vorliegt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Ehemann hindert die Beklagte nicht, die Klägerin separat zu veranlagen; § 43 InsO steht dem nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.