OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 6342/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0527.4K6342.10.00
4mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin unter Einbeziehung ihres Ehemannes K. C. und ihres Sohnes M. C. , geb. T. . 3 Die Klägerin, eine geborene C1. , ist im September 1948 in Komi, einer heutigen Teilrepublik Russlands geboren. Aus ihrer ersten Ehe mit K1. T. ging der 1972 geborene Sohn M. hervor. Die Scheidung erfolgte 1980. Seit 1982 ist die Klägerin mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet. Der Vater der Klägerin, J. C1. , ist 1924 im damaligen Memel (heute Litauen) geboren, die bereits verstorbene Mutter 1927 in Kaunas, Litauen. 4 Im Dezember 1995 beantragte die Klägerin von Komi aus die Aufnahme als Spätaussiedlerin unter Einbeziehung ihres Ehemannes und ihres Sohnes aus erster Ehe. Für die Antragstellung bevollmächtigte sie ihren Vater J. C1. , der zu diesem Zeitpunkt bereits in Leipzig lebte. Der bevollmächtigte Vater gab im Aufnahmeantrag die Staatsangehörigkeit der Klägerin mit „russisch“ an. Von der Volkszugehörigkeit her sei sie 5 „Deutsche“. Der Nationalitätseintrag im Inlandspass laute auf „Jüdin“. Vater und Mutter seien deutsche Volkszugehörige jüdischer Religion. Das gelte auch für die Großeltern väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits seien litauische Volkszugehörige ebenfalls jüdischer Religion. Die Großeltern väterlicherseits sowie die Eltern seien im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen. Außer den Eltern lebten zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags 1995 bereits der Bruder B. sowie der Onkel I. in Leipzig. Sie hätten im April 1991 Aufnahmebescheide erhalten. 6 Zur Sprache der Klägerin erfolgten im Aufnahmeantrag die folgenden Angaben: Im Elternhaus habe die Klägerin von Geburt an Russisch gesprochen; die deutsche Sprache habe sie ab dem Alter von 10 Jahren vom Vater und den Großeltern, in der Schule und in der Hochschule erlernt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung (1995) spreche die Antragstellerin im engsten Familienkreis (zuhause) nur Russisch. Auf Deutsch verstehe sie fast alles, sie schreibe Deutsch und ihr Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. Im weiteren Verfahren ergänzte der Vater der Klägerin, sie habe unter seinem und dem Einfluss der Großeltern den Beschluss gefasst, Deutsch statt Englisch in der Schule zu lernen. Nachdem sie angefangen habe, Deutsch in der Schule zu lernen, hätten er und seine Eltern viel Deutsch mit ihr gesprochen. So habe sie ihre deutschen Sprachkenntnisse hauptsächlich beim Umgang mit ihm und seinen Eltern erworben. Sie habe besser Deutsch gesprochen als ihre Freundinnen in der Schule. Seine Eltern und er hätten viel über deutsche Literatur gesprochen; die Klägerin habe auch deutsche Schriftsteller im Original gelesen. Er habe ihr sehr viel über das frühere Leben in Memel erzählt und allgemein über das Leben in einer deutschen Stadt. Sie habe ihm immer gerne zugehört und ihn oft gebeten, deutsche Gedichte zu deklamieren. Sie habe immer geschwärmt, in so einer Umgebung zu leben. Er glaube, dass das auch der Grund dafür sei, dass sie immer mit Deutschstämmigen befreundet gewesen sei. Er selbst habe sich auch immer als Deutscher jüdischen Glaubens gefühlt. 7 Mit dem Aufnahmeantrag 1995 legte die Klägerin u.a. eine Fotokopie ihres 1983 ausgestellten Inlandspasses vor. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Teilübersetzung ist als Nationalität „jud.“ angegeben. 8 Der Vater der Klägerin reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau im September 1992 als jüdischer Kontingentflüchtling nach Deutschland ein. Im Juli 1995 erhielt er den Staatsangehörigkeitsausweis, der ihn als deutschen Staatsangehörigen ausweist. Zu seinem Schicksal gab der Vater der Klägerin an, er sei im damals deutschen Memel in einer Familie eines deutschen Kaufmanns jüdischen Glaubens geboren. Seine Familie stamme aus Danzig. Im März 1939 sei die Familie vor den Nationalsozialisten aus Memel nach Krottingen in Litauen geflüchtet. Im Juni 1941 sei die Familie von den Sowjets verhaftet und nach Komi verschleppt worden. Bis Juli 1958 hätten er und seine Familie unter Aufsicht der Kommandatur gestanden. In den 1980er Jahren habe er sich an die deutsche Botschaft in Moskau gewandt, um eine Genehmigung zur Ausreise nach Deutschland zu erhalten. Der Antrag sei nicht angenommen worden, weil seine Nationalität im sowjetischen Inlandspass auf Jude gelautet habe. In Russland lebend, sei es ihm nicht möglich gewesen, seine deutsche Staatsangehörigkeit zu beweisen. 1990 sei ihm dann in der deutschen Botschaft in Moskau erklärt worden, er habe die Möglichkeit, als Jude nach Deutschland einzureisen. So sei er 1992 nach Deutschland gekommen, wo nach Prüfung seine deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt worden sei. 9 Mit Bescheid vom 30. Januar 1997 und Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufnahme der Klägerin sowie die Einbeziehung ihres Ehemannes und ihres Sohnes ab. Die 1997er Bescheide wurden bestandskräftig, ohne dass die Klägerin ein gerichtliches Verfahren angestrengt hätte. Das Bundesverwaltungsamt begründete seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin stamme zwar von einem deutschen Staatsangehörigen ab. Es fehle jedoch an dem ebenfalls erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die deutsche Sprache sei nicht im Elternhaus vermittelt worden; die Klägerin habe ihre Deutschkenntnisse hauptsächlich in der Schule im Fremdsprachenunterricht erworben. Es fehle zudem an der Pflege des deutschen Brauchtums. Außerdem werde die Klägerin im Inlandspass als jüdische Volkszugehörige geführt. Der Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität sei regelmäßig ein Umstand, der auf ein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum schließen lasse. 10 Im Widerspruchsverfahren wurde die Klägerin ebenfalls von ihrem Vater vertreten. Nachdem er den Widerspruchsbescheid erhalten hatte, reichte er die Kopie einer auf die Klägerin ausgestellten Einbürgerungsurkunde zu den Akten des Bundesverwaltungsamtes. Ausweislich dieser Kopie erlangte die Klägerin am 20. Mai 1996 (dem Zeitpunkt der Urkundsaushändigung) die deutsche Staatsangehörigkeit. Für die Dauer vom 22. Mai 1996 bis zum 21. Mai 2006 hatte die Deutsche Botschaft Moskau der Klägerin einen deutschen Reisepass ausgestellt. Seit mindestens 1994 verfügte die Klägerin ausweislich der von ihr für die Jahre 1994, 1996 und 1997 angegebenen Besuche in Deutschland zudem über einen russischen Reisepass. Ein ebenfalls auf sie lautender russischer Reisepass wurde der Klägerin am 19. Mai 2000 ausgestellt. 11 Unter dem 31. Januar 1995 war der Klägerin (ebenso wie ihrem Ehemann und Sohn) die Aufnahme als jüdische Emigrantin aus der Sowjetunion zugesagt worden. In Ermangelung eines ausdrücklich anders lautenden Wunsches wurden die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn auf den Freistaat Bayern verteilt. Die Aufnahmezusage lief ab, ohne dass die Klägerin und ihre Familie davon Gebrauch machten. 12 Unter dem 10. Mai 1999 wurde der Klägerin erneut (ebenso wie ihrem Ehemann) die Aufnahme als jüdische Emigrantin aus der Sowjetunion zugesagt. Auf ihren Wunsch erfolgte die Verteilung auf den Freistaat Sachsen. Am 6. Oktober 2000 reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn nach Deutschland ein. Unter dem 19. Oktober 2000 beantragte sie beim Landkreis Chemnitzer Land, Landratsamt Glauchau eine un-befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem damals geltenden Ausländergesetz. Als Staatsangehörigkeit gab sie dabei „Rußland“ an. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom selben Tag stattgegeben. 13 Im Februar 1997 hatte der Vater der Klägerin vom Sozialamt Leipzig, Vertriebenenbehörde, einen Vertriebenenausweis über die Eigenschaft als Vertriebener i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erhalten. Dieselbe Behörde bescheinigte der Klägerin Anfang Juni 2001 nach § 100 BVFG zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger, dass sie Vertriebene i.S.d. § 7 BVFG sei. 14 Im April 2001 stellte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf Kontenklärung und Rentenauskunft. Mit Bescheid vom 25. Juni 2001 lehnte die Bundesversicherungsanstalt die Berücksichtigung der von der Klägerin in der Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten zurückgelegten Beitragszeiten ab. Das anschließende sozialgerichtliche Verfahren blieb ohne Erfolg. Das Sächsische Landessozialgericht wies mit Urteil vom 15. Januar 2008 die Klage der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Fremdrentengesetz finde auf Vertriebene sowie auf in Deutschland anerkannte Spätaussiedler Anwendung. Die Klägerin gehöre zwar zum Personenkreis der Vertriebenen, weil der Rentenversicherungsträger an die dahin lautende Bescheinigung gebunden sei. Allein die Vertriebeneneigenschaft begründe jedoch noch nicht den Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Versicherungszeiten. Diese Zeiten müssten vielmehr vor der Vertreibung zurückgelegt worden sein. Der maßgebliche Vertreibungsvorgang sei hier die Umsiedlung des Vaters im Jahre 1941 und liege damit vor der Geburt der Klägerin. Dass damit die Anerkennung als Vertriebene rentenrechtlich „leer laufe“, sei – so das Landessozialgericht weiter – zutreffend, jedoch zwangsläufige Folge eines Erwerbs des Vertriebenenstatus durch Geburt nach dem Vertreibungstatbestand. Ein Rechtsmittel legte die Klägerin gegen dieses Urteil nicht ein. 15 Mit Vollmacht vom 21. Dezember 2008 mandatierte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren wegen (so wörtlich) „BVFG, Rente“. Ab Februar 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin unmittelbar oder jedenfalls im Wege des Wiederaufgreifens ihres Verfahrens die Aufnahme als Spätaussiedlerin unter Einbeziehung ihres Ehemannes und ihres Sohnes. Dies lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 27. Mai 2010 und Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 maßgeblich damit ab, dass ein Wiederaufgreifensgrund weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. 16 Am 15. Oktober 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere verweist sie zur Begründung ihres Anspruchs auf ihren fortdauernden Wunsch als Spätaussiedlerin aufgenommen zu werden und dass sie diesen Wunsch durch die Beantragung eines Aufnahmebescheides auch ausdrücklich geäußert habe. Darauf ziele auch ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellter Beweisantrag. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben und 19 die Beklagte zu verpflichten, 20 das mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 abgeschlossene Verfahren auf ihre Aufnahme nach dem BVFG und Einbeziehung ihres Ehemannes und ihres Sohnes wieder aufzugreifen und 21 ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen sowie ihren Ehemann und ihren Sohn in diesen einzubeziehen, 22 hilfsweise, 23 zum Beweis dafür, dass die Klägerin schon vor ihrer Einreise nach Deutschland und auch danach ununterbrochen den Willen gehabt hat, als deutsche Volkszugehörige und Spätaussiedlerin nach BVFG anerkannt zu werden, und diesen Aussiedlungswillen durch Anträge und Eingaben seit 1995 geäußert hat, wobei sie ihren Vater beauftragte, sie zu vertreten, die Zeugeneinvernahme des Herrn J. C1. , W.----------straße 00, 04347 Leipzig. 24 Das Bundesverwaltungsamt beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Das Bundesverwaltungsamt lehnt ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens weiterhin ab und ist darüber hinaus der Ansicht, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedlerin. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht – unabhängig davon, ob sie ein Wiederaufgreifen des durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens beanspruchen kann – der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nicht zu. Somit fehlt auch die Grundlage für eine Einbeziehung ihres Ehemannes und Sohnes. 30 Es kann dahinstehen, ob der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 im Wege eines ausnahmsweisen Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG der Überprüfung zugänglich ist. Es spricht zwar viel dafür, dass im vorliegenden Einzelfall die offensichtliche Rechtswidrigkeit der 1997er Bescheide gegeben sein und sich ihre Aufrechterhaltung deshalb als schlechthin unerträglich erweisen könnte. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. April 2013 ausgeführt: 31 „... Ein solcher Einzelfall ist hier gemessen an den Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend wahrscheinlich. 32 Entgegen der Ansicht ihres Prozessbevollmächtigten kann die Klägerin den Aufnahmebescheid wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zwar nicht nach dem vormals geltenden Aussiedleraufnahmegesetz beanspruchen. Dieses Gesetz findet auf die Klägerin keine Anwendung mehr. Sie hat Komi, eine heutige Teilrepublik Russlands, frühere Autonome Sozialistische Sowjetrepublik, im Oktober 2000 verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen. Um sich weiterhin auf die Regelungen des Aussiedleraufnahmegesetzes berufen zu können, hätte sie nach der insoweit maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG schon vor dem 1. Januar 1993 ausreisen müssen. 33 Verlangt der Spätaussiedleraufnahmeanspruch seit dem In-Kraft-Treten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 gemäß § 4 BVFG die deutsche Volkszugehörigkeit als Tatbestandsvoraussetzung, ist die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin jedoch auch in diesem Kontext zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzte nach dem bei Erlass der hier in Rede stehenden 1997er Bescheide geltenden § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG über die – für die Klägerin unstreitige – Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen (oder Volkszugehörigen) hinaus zusätzlich voraus, dass sich ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hatte. Das Bundesverwaltungsamt hat die deutsche Volkszugehörigkeit der 1948 geborenen Klägerin in den streitigen 1997er Bescheiden mit der Begründung verneint, der Inlandspass weise die Klägerin als jüdische Volkszugehörige aus und weder sie selbst noch ihr Vater hätten sich um eine Änderung dieses Nationalitäteneintrags bemüht. Offensichtlich unberücksichtigt geblieben ist dabei allerdings, dass die Klägerin schon am 20. Mai 1996 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben und sich im und mit dem Einbürgerungsverfahren zur deutschen Nationalität erklärt hatte. 34 Als nicht hinreichend tragfähig erweist sich auch die weitere Begründung in den 1997er Bescheiden, die Klägerin habe keine muttersprachliche Vermittlung der deutschen Sprache nachgewiesen. Sie sei nach eigenen Angaben mit der Muttersprache Russisch aufgewachsen und habe die deutsche Sprache erst mit ihrem zehnten Lebensjahr als Fremdsprache in der Schule erlernt. Ihre Angaben zum Erwerb der deutschen Sprache von ihrem Vater und dessen Eltern genügten nicht als Nachweis, weil diese aus einem Siedlungsgebiet stammten, in dem es eine eigene jüdische Minderheit gegeben habe, für die die deutsche Sprache (lediglich) Verständigungs- und Handelssprache gewesen sei. Diese Begründung lässt rechtlich wie tatsächlich Fragen offen. 35 In rechtlicher Hinsicht ist zwar nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung Voraussetzung für die deutsche Volkszugehörigkeit, dass von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten die deutsche Volkszugehörigkeit bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt wurden. Dies setzt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine alleinige oder jedenfalls überwiegende Sprachvermittlung durch die Eltern bzw. Verwandte voraus. Deutsch muss auch nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Es genügt vielmehr, wenn das Kind mehrsprachig aufgewachsen ist. Da die Vermittlung nur grundsätzlich im Säuglingsalter beginnt und mit der Selbständigkeit endet, sind Ausnahmen möglich. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, juris Rn. 30. 37 Bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren kann der 1948 geborenen Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass sie erst mit 10 Jahren begonnen hat, Deutsch zu erlernen, und dies sowohl in der Schule als auch von ihrem Vater und ihren Großeltern. In diesem Alter ist die Prägephase nicht abgeschlossen. Nachvollziehbar wird der späte Beginn des sodann gleichermaßen familiär wie schulisch begleiteten Lernprozesses angesichts der im selben Jahr 1958 endenden Kommandaturüberwachung der Familie. 38 In tatsächlicher Hinsicht kann der (nicht belegte) Hinweis auf Deutsch als Verständigungs- und Handelssprache nicht genügen. Der Vater der Klägerin ist bereits in Memel geboren. Die Großeltern väterlicherseits waren zwar noch in Litauen geboren, wurden im Aufnahmeantrag jedoch ausdrücklich als deutsche Volkszugehörige bezeichnet. Dass die Klägerin insoweit zu differenzieren weiß, belegen die Angaben zu den Großeltern mütterlicherseits, die als litauische Volkszugehörige aufgeführt werden. So spricht viel, wenn nicht alles für zugewanderte litauische Juden, die schon in der nächsten Generation – hier des Vaters der Klägerin – zur deutsch-jüdischen Gemeinde zählten. Auch das klägerische Vorbringen, die Familie stamme ursprünglich aus Danzig, streitet dafür, dass es sich nicht um Ostjuden handelte, die sich aus wirtschaftlichen Gründen im damals als liberal geltenden Memel ansiedelten. 39 Ist nach alledem hinreichend wahrscheinlich, dass die 2010er Bescheide aufzuheben und die 1997er Bescheide zurückzunehmen sind, so wäre im Anschluss über den Aufnahmeantrag der Klägerin sowie ihr Begehren auf Einbeziehung ihres Ehemannes und ihres Sohnes neu zu entscheiden. Da insoweit eine weitere Sachverhaltsaufbereitung bislang unterblieben ist und zudem rechtlich komplexe Fragen zu klären sind, erweist sich der Ausgang des Klageverfahrens auch diesbezüglich als offen, sodass ebenfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.“ 40 Anders als jedenfalls seinerzeit vom Bundesverwaltungsamt angenommen erachtet das erkennende Gericht weiterhin den Eintrag der jüdischen Nationalität im sowjetischen Inlandspass nicht als Gegenbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit. In der Sowjetunion stand „jüdisch“ für die Nationalität im Sinne von Volkszugehörigkeit. Im deutlichen Gegensatz dazu kann „jüdisch“ nach deutschem Verständnis allein die Religionszugehörigkeit bezeichnen. Eine andere Sichtweise ergäbe eine offensichtlich unerträgliche Nähe zum Rassenbegriff. 41 Dies vorausgeschickt, scheitert die Klägerin mit ihrem Begehren aber deshalb, weil sie selbst bei Wiederaufgreifen ihres 1995 gestellten Antrags gleichwohl nicht (mehr) die Aufnahme als Spätaussiedlerin beanspruchen kann. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag der Klägerin im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens richtet sich nach der aktuellen Sach- und Rechtslage. Schon zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens Anfang 2009 unterschied sich die Sachlage maßgeblich von der Sachlage bei Antragstellung 1995: Die Klägerin hatte das Aussiedlungsgebiet mittlerweile ohne Aufnahmebescheid verlassen. Die nachträgliche Aufnahme als Spätaussiedler kommt nach damaliger wie nach heute geltender Rechtslage nur im Wege eines Härtefalls in Betracht. Mögliche Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides ist aktuell allein § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des BVFG aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 42 Die Klägerin kann sich zwar auf eine besondere Härte berufen, weil sie als erwiesen deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet eingereist ist. 43 Zur besonderen Härte bei erwiesen deutschen Staatsangehörigen vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 –, juris Rn. 21 – 24 mit weiteren Nachweisen. 44 Der Aufnahmeantrag der Klägerin bleibt aber ohne Erfolg, weil sie den notwendigen Spätaussiedlerwillen, 45 vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23.11 –, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 –, juris, 46 weder beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes noch zeitnah zur Einreise nach außen hin betätigt hat. Dass sie den Willen mit der Antragstellung 1995 bekundet hatte, genügt nicht. 47 Die Klägerin hat nicht nur die ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin ablehnenden 1997er Bescheide des Bundesverwaltungsamtes bestandskräftig werden lassen. Sie muss insbesondere gegen sich gelten lassen, dass sie nicht unmittelbar nach der Einreise als jüdischer Kontingentflüchtling den Spätaussiedlerwunsch bekundet und sich überdies im greifbaren Kontrast sowohl dazu als auch zu ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ausdrücklich als (allein) russische Staatsangehörige ausgewiesen hat. Mit ihrem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hat die Klägerin unmittelbar nach der Einreise im Oktober 2000 allein die Absicht bekundet, nicht nur zeitweise im Bundesgebiet zu leben. Sie hat dagegen nicht den Willen zu erkennen gegeben, auf Dauer als Deutsche unter Deutschen zu leben und sich mit Spätaussiedlerstatus im Bundesgebiet endgültig niederzulassen. Es reicht auch nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht beruft, wie es die Klägerin in den späteren sozialgerichtlichen Verfahren, dabei allerdings auch nur zur Begründung eines Fremdrentenanspruchs, getan hat. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23.11 –, Rn 13 und 14. 49 Die Betätigung des Spätaussiedlerwillens nach außen mit dem 2009er Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus Mitte der 1990er Jahre ist offensichtlich verspätet. 50 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Zeugenvernehmung des Vaters der Klägerin. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag zielt zum einen darauf, der Klägerin einen ununterbrochenen Spätaussiedlerwillen zu attestieren. Abgesehen davon, dass ein ununterbrochener Wille für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist, wenn der Wille nicht auch nach außen betätigt wird, kann der Vater einen Willen der Klägerin nicht bezeugen. Ob sie einen solchen Willen gehabt hat, kann letztlich allein die Klägerin sagen. Allerdings können äußere Umstände tragfähige Rückschlüsse auf den Willen eines Menschen eröffnen. Insoweit macht aber der Beweisantrag keine Angaben, zu welchen Tatsachen, die auf einen ununterbrochenen Willen der Klägerin schließen lassen, der Vater der Klägerin Angaben machen könnte. Zum anderen zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag darauf, dass die Klägerin den (behaupteten) Spätaussiedlerwillen durch Anträge und Eingaben seit 1995 geäußert habe. Ob Anträge und Eingaben ausreichen, den Spätaussiedlerwillen als betätigt anzusehen, ist eine Wertung, die das Gericht vornimmt. Sollte der Beweisantrag darauf zielen, noch andere Anträge und Eingaben der Klägerin, vertreten durch ihren Vater, in die gerichtliche Bewertung einzubeziehen als bislang aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich und vom Gericht berücksichtigt, fehlt dem Hilfsbeweisantrag die erforderliche Substantiierung. Er zeigt auch keine Anhaltspunkte auf, die das Gericht zu einer weiteren Ermittlung von Amts wegen veranlassen müssten. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Das Gericht lässt die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der Frage zu, ob § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entsprechend den o.g. Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch auf solche ohne Aufnahmebescheid eingereiste Aufnahmebewerber anzuwenden ist, deren deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Übersiedlung bereits erwiesen ist und die um Aufnahme als Spätaussiedler im Wege des Wiederaufgreifens eines solchen vor der Einreise bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nachsuchen.