Beschluss
33 M 16/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0527.33M16.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der am 14.05.2014 gestellte Antrag, gegenüber dem Beteiligten zu 1. die Vollstreckung aus dem Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen vom 25.11.2013 – 33 L 932/13.PVB – zu betreiben, wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 gegenüber dem Beteiligten zu 1. die Vollstreckung aus dem Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen vom 25.11.2013 – 33 L 932/13.PVB – zu betreiben, 4 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, hat keinen Erfolg; der Antrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller das insoweit erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Beschluss der Fachkammer vom 25.11.2013 – 33 L 932/13.PVB – bedarf nämlich zu seiner Durchsetzung keines gesonderten Vollstreckungsverfahrens. 5 Im Einzelnen: 6 Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1. zu einer bestimmten Beschlussfassung beinhaltet die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung; 7 vgl. zu dieser Konstellation: VG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.1984 – PVS 13/84 –, PersV 1991, 223. 8 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung kann – wie vorliegend – auch durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgen, weil – wie geschehen – sich die Wirkung der Willenserklärung auf eine bloß vorläufige Regelung beschränkt („mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – 33 K 3865/13.PVB“) hat; zudem war die besondere Eilbedürftigkeit deshalb gegeben, weil wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache ein endgültiger ‑ irreparabler ‑ Rechtsverlust hinsichtlich der von dem Antragsteller beanspruchten Möglichkeit drohte, seine Aufgaben als Gruppensprecher der Soldaten im Vorstand des Beteiligten zu 1. ‑ und nunmehr auch als 2. stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. ‑ ordnungsgemäß wahrzunehmen; 9 vgl. dazu, dass ausnahmsweise auch durch eine einstweilige Verfügung die Abgabe einer Willenserklärung bestimmt werden kann: OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 1973 – 10 U 106/72 –, NJW 1973, 908; OLG Köln, Urteil vom 07.12.1995 – 18 U 93/95 –, NJW-RR 1997, 59. 10 Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2, 1 Satz 3 ArbGG sind die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden. Für eine Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung – wie vorliegend – bestimmt § 894 ZPO, dass diese Willenserklärung als abgegeben gilt, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat. 11 Dies ist hier der Fall. 12 Der Beschluss der Fachkammer vom 25.11.2013 – 33 L 932/13.PVB –, mit dem (im Wege einstweiliger Verfügung) die Verpflichtung des Beteiligten zu 1. festgestellt wird, den Antragsteller (mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – 33 K 3865/13.PVB –) gegenüber dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung vorzuschlagen, ist nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein – Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 29.04.2014 – 20 B 55/14.PVB –, mit dem die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen wurde, rechtskräftig. In diesem Fall gilt die Willenserklärung als abgegeben, d.h. ein Beschluss des Beteiligten zu 1. als vorgenommen. 13 Einer weitergehenden Vollstreckung etwa dahingehend, dass durch gesonderten Beschluss der Fachkammer der Beschluss des Beteiligten zu 1. ersetzt wird 14 so VG Stuttgart, a.a.O. für den Fall, dass (lediglich) festgestellt wurde, dass eine Personalvertretung zu einem bestimmten Beschluss verpflichtet wird (S. 225), 15 bedarf es unter diesen Umständen nicht. 16 Unter diesen Umständen bedurfte es des Beschlusses des Beteiligten zu 1. vom 13.05.2014 nicht; er ist wirkungslos. Der Antragsteller kann unmittelbar gegenüber dem Beteiligten zu 2. – unter der im einstweiligen Verfügungsverfahren thematisierten Voraussetzung des Verzichts auf seine Freistellung für die örtliche Personalvertretung – seine Freistellung für eine Mitwirkung bei dem Beteiligten zu 1. beanspruchen. 17 Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.