Beschluss
23 L 683/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0521.23L683.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2034/14 gegen die Ordnungsverfügung vom 17.3.2014 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. 6 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte. 7 Die Ordnungsverfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat sich durch die Fahrt unter Einfluss von Cannabis am Freitag, dem 27.4.2012, vor und gegen 10:40 Uhr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Seine Fahrerlaubnis ist durch den Antragsgegner nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. 8 Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Letzteres ist der Fall, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt. Hierfür reicht bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Wert für Tetrahydrocannabinol (=THC) - dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis - im Blutserum mindestens 1,0 ng/ml beträgt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. 9 Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21.3.2013 – 16 A 2006/12 – und Beschluss vom 12.5.2014 – 16 B 330/14 –, jeweils mit weiteren Nachweisen. 10 Hier hat der Antragsteller am Vormittag des 27.4.2012 unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die um 12:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen über dem vorgenannten Grenzwert liegenden THC-Gehalt im Blutserum von 3,5 ng/ml. U.a. hiermit ist auch die Behauptung des Antragstellers, er habe zuletzt etwa zwei Wochen vor dem 27.4.2012 einen Joint geraucht, offenkundig unwahr. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit 4–6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; VG Köln, Beschluss vom 17.7.2009 – 11 L 665/09 -. 12 Es lag auch mindestens gelegentlicher, also mindestens zweimaliger Cannabiskonsum vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller auch am 25.4.2012 gegen 6:50 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug (einen Lastkraftwagen mit Anhänger) im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, vgl. das Verfahren der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Siegen 420 Cs-24 Js 445/12-694/12. Eine in diesem Zusammenhang am 25.4.2012 um 11:18 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen THC-Gehalt von 4,5 ng/ml und einen Wert für THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 47 n/ml. 13 Offen bleiben kann, ob der gelegentliche Konsum auch aus dem im vorliegend streitigen Verfahren festgestellten THC-COOH-Wert von 53 ng/ml. THC-COOH hergeleitet werden kann. 14 Bei einer spontan entnommenen Blutprobe, mit der ein THC-COOH-Wert zwischen 10 und 150 ng/ml festgestellt wird, kann dann von zumindest gelegentlichem Konsum von Cannabis ausgegangen werden, wenn die Blutentnahme nicht konsumnah erfolgte, 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 22.7.2011 – 16 B 99/11 – und vom 7.2.2006 – 16 B 1392/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2003 – 12 ME 287/03 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 – 4 B 206/04 -; Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18.12.2002. 16 Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen ist jedoch eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml problematisch, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2011 – 16 B 99/11 -, HessVGH, Beschluss vom 24.9.2008 – 2 B 1365/08 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06 -; BayVGH, Beschluss vom 16.8.2006 – 11 CS 05.3394 —. 18 Hierauf kommt es im Rahmen des hiesigen Eilrechtsschutzverfahrens jedoch schon wegen der Feststellung, dass der Antragsteller auch am 24. oder 25.4.2012 Cannabis konsumiert hatte, nicht an, so dass es einer vertieften Auseinandersetzung mit diesem Problem nicht bedarf. 19 Die Behauptung der Prozessbevollmächtigten des Antragsteller als Verteidiger im Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln – 701 Js 833/12 -, die am 27.4.2012 festgestellten Werten beruhten auf dem (im vorausgegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren bestrittenen) Cannabiskonsum, der den Feststellungen am 25.4.2012 vorangegangen war, ist offenkundig abwegig. Ohne weiteren Konsum wäre zumindest kein THC mehr nachweisbar gewesen. 20 Ungeachtet der vorstehenden Gründe steht (jedenfalls) ein gelegentlicher, vorliegend sogar mindestens dreimaliger Konsum von Cannabis durch den Antragsteller auch aus anderen Gründen fest. Zum Einen belegen die durch die Blutproben vom 25.4.2012 und vom 27.4.2012 ermittelte THC-Wert im Blutserum von 4,5 und 3,5 ng/ml, dass der Antragsteller allenfalls jeweils wenige bis maximal 24 Stunden vorher (also am 24.4. und am 26./27.4.2012) Cannabis konsumiert hatte. Zum Anderen räumt der Antragsteller ein, dass er zwei Wochen vor der Blutentnahme am 27.4.2012 einen Joint geraucht hatte. 21 Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Im Gegenteil hat der Antragsteller bei beiden festgestellten Fahrten unter Cannabiseinfluss zwei leichte, aber für eine nicht unter Drogeneinfluss stehende Person vermeidbare Unfälle verursacht. 22 Es ist auch jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung im März 2014 die Fahreignung bereits wiedererlangt hatte (sofern dies nicht ohnehin erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigungsfähig ist). Dies gilt unabhängig davon, ob er nicht ohnehin zunächst eine einjährige Drogenabstinenz hätte nachweisen müssen, 23 vgl. zu Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV: OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 19 B 29/04 -; BayVGH, Beschluss vom 13.9.2006 – 11 ZB 06.835 -. 24 Die erst nach Entzug der Fahrerlaubnis sinngemäß aufgestellte Behauptung, es habe sich um ein „einmaliges Vorkommnis“ gehandelt, war schon offenkundig unwahr. Die im gerichtlichen Verfahren pauschal aufgestellte Behauptung, seit dem 27.4.2012 nehme der Antragsteller „keinerlei Drogen“ mehr, würde im Übrigen als Nachweis der Abstinenz nicht ausreichen. Denn entsprechenden Erklärungen der Betroffenen ist zumindest nicht durchgängig zu trauen, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1999 – 3 B 150.99 -. 26 Vorliegend kommt hinzu, dass sich bereits die sonstigen Behauptungen des Antragstellers, er nehme keine Drogen oder es habe sich um einen einmaligen Cannabiskonsum gehandelt, als unwahr herausgestellt haben. Das Gegenteil steht fest, wie oben dargelegt ist. 27 Allein der Zeitablauf seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum führt nicht zu einer Wiedergewinnung der Fahreignung, da es keinen Grundsatz gibt, dass sich ein problematischer Drogenkonsum – mit Auffallen im Straßenverkehr – allein durch Zeitablauf sozusagen „erledigt“. Im Übrigen steht nicht „nur“ eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bei (mindestens) gelegentlichen Konsum in Rede, sondern zwei Fahrten jeweils mit Unfallfolgen. Schließlich zeigt der Antragsteller nicht auf, wann seine behauptete Verhaltensänderung begonnen und wie und wann er insbesondere dauerhaft eine Abkehr von dem Konsum von Drogen geschafft haben will. Auch deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Kammer der Rechtsansicht in der einen anderen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 28 BayVGH, Beschluss vom 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 –, 29 sollte ihr überhaupt die allgemeine Aussage entnommen werden können, allein die vor der (letzten) Behördenentscheidung aufgestellte unsubstantiierte Behauptung, seit dem Zeitpunkt der Feststellung des (ggf. mehrfachen) Konsums von Betäubungsmitteln keine illegale Drogen mehr einzunehmen, zwinge die Behörde zu weiteren Sachverhaltsermittlungen, nicht folgen würde. Allein diese Behauptung des Betreffenden, wie sie oft in Verfahren wie dem vorliegenden aufgestellt wird, bietet ohne weitere Konkretisierung und zumindest ansatzweiser Darlegung der Umstände und des Zeitpunkts der Verhaltensänderung keinen Anhalt für die Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – die Behauptung erst nach Erlass der Ordnungsverfügung in pauschaler Weise aufgestellt wird und sich der Betreffende schon in Bezug auf den festgestellten Betäubungsmittelkonsum als unglaubwürdig herausgestellt hat. 30 Da nach Alledem die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung weiterhin feststand, bedurfte es nach § 11 Abs. 7 FeV nicht der Anordnung zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens. 31 Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat angesichts der herausragenden Rechtsgüter Leib und Leben, die gefährdet sind, ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer wie der Antragsteller, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies selbst dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 19 B 29/04 -, mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 21.04-. 33 Die erfolgte Gebührenfestsetzung, die ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.