OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 6637/12

VG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vorläufiger Zuordnung von Erfahrungs- bzw. Überleitungsstufen nach dem BesÜG stehen vorläufig gezahlte Besoldungsbeträge unter dem Vorbehalt der späteren Korrektur; damit besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Bestand. • Rechtsgrund für die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldungsbezüge ist §12 Abs.2 BBesG i.V.m. §§812 ff. BGB; verschärfte Haftungsregeln (§12 Abs.2 Satz2 BBesG i.V.m. §§819,818 BGB) können ein Zurückbehaltungs- oder Entreicherungseinwand verhindern. • Besoldungsmitteilungen sind grundsätzlich keine Verwaltungsakte und begründen daher keinen eigenen rechtlichen Anspruch auf die in ihnen ausgewiesenen Beträge. • Die Behörde kann im Rahmen billigen Ausgleichs nachträglich teilweise von der Rückforderung absehen; eine Reduzierung um 30% kann vor dem Hintergrund behördlicher Verantwortlichkeit angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Besoldungsbezüge bei vorläufiger Überleitungsstufeneingruppierung • Bei vorläufiger Zuordnung von Erfahrungs- bzw. Überleitungsstufen nach dem BesÜG stehen vorläufig gezahlte Besoldungsbeträge unter dem Vorbehalt der späteren Korrektur; damit besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Bestand. • Rechtsgrund für die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldungsbezüge ist §12 Abs.2 BBesG i.V.m. §§812 ff. BGB; verschärfte Haftungsregeln (§12 Abs.2 Satz2 BBesG i.V.m. §§819,818 BGB) können ein Zurückbehaltungs- oder Entreicherungseinwand verhindern. • Besoldungsmitteilungen sind grundsätzlich keine Verwaltungsakte und begründen daher keinen eigenen rechtlichen Anspruch auf die in ihnen ausgewiesenen Beträge. • Die Behörde kann im Rahmen billigen Ausgleichs nachträglich teilweise von der Rückforderung absehen; eine Reduzierung um 30% kann vor dem Hintergrund behördlicher Verantwortlichkeit angemessen sein. Der Kläger ist Berufssoldat und wurde rückwirkend zum 1.3.2009 in eine A15-Planstelle eingewiesen. Nach Umstellung von Dienstalters- auf Erfahrungsstufen (BesÜG) erhielt er ab August 2009 irrtümlich eine höhere Überleitungsstufe (5+ statt 4+), was zu einer Überzahlung von insgesamt 6.274,79 EUR führte. Die Beklagte stellte den Fehler im Juni 2012 fest und forderte per Bescheid vom 2.8.2012 die Rückzahlung; Ratenzahlung und Aufrechnung wurden angekündigt. Der Kläger berief sich auf Fürsorgepflicht, auf die Besoldungsmitteilungen als Rechtsgrund und auf Verbrauch der Beträge in der Lebensführung; er bestritt grobe Fahrlässigkeit. Die Behörde reduzierte den Rückforderungsbetrag später aus Billigkeitsgründen um 30 %; in der Folge erklärten die Parteien den Rechtsstreit teilweise als erledigt. Das Verwaltungsgericht hielt die Rückforderung und die Reduzierung für rechtmäßig. • Rechtsgrund der Rückforderung: §12 Abs.2 BBesG verweist auf §§812 ff. BGB, sodass ungerechtfertigte Bereicherung die Grundlage bildet. • Besoldungsmitteilungen sind keine Verwaltungsakte im Sinne des VwVfG und begründen keinen eigenständigen rechtlichen Anspruch auf die ausgewiesenen Beträge. • Leistung erfolgte unter Vorbehalt: §2 Abs.5 BesÜG sah die Überleitung zu Erfahrungsstufen zunächst als vorläufig an, sodass die Zahlungen bis zur endgültigen Feststellung unter dem Vorbehalt späterer Korrektur standen. • Wegen Vorbehaltscharakters konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der unrichtigen Einstufung gewinnen; damit greift die verschärfte Haftung nach §12 Abs.2 Satz2 BBesG i.V.m. §§819,818 BGB, weil der Mangel für den Kläger offensichtlich war. • Offensichtlichkeit: Als erfahrener Berufssoldat wusste der Kläger über die vorherige korrekte Höhe und über die Umstellung Bescheid; eine weitere deutliche Anhebung ab August 2009 hätte ihm auffallen müssen, sodass ihm grobe Sorgfaltsverletzung anzulasten ist. • Billigkeitsentscheidung: Wegen überwiegender behördlicher Verantwortung war ein teilweiser Erlass der Rückforderung angemessen; die Reduzierung um 30 % ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerwG nicht zu beanstanden. • Aufrechnung: Die Behörde durfte bereits im August 2012 aufrechnen, weil die Aufrechnung nicht von der Vollziehbarkeit des Rückforderungsbescheids abhängt und die aufschiebende Wirkung der Klage dem nicht entgegensteht. Die Klage wurde insoweit erledigt, als die Parteien einen Teil des Anspruchs einvernehmlich geregelt haben; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids gemäß §12 Abs.2 BBesG i.V.m. §§812 ff. BGB sowie die Anwendung der verschärften Haftungsregeln, weil die Überzahlung unter Vorbehalt erfolgte und der Mangel für den Kläger offensichtlich war. Gleichzeitig ist die nachträgliche billige Reduzierung des Rückforderungsbetrags um 30 % sachgerecht, weshalb der verbleibende Rückzahlungsbetrag von 4.392,35 EUR rechtsbeständig ist. Die Beklagte durfte bereits vorläufig per Aufrechnung vorgehen; die Kosten des Verfahrens wurden hälftig anteilig verteilt.