Beschluss
4 L 902/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0515.4L902.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in einen Wahlvorstand für die Europawahl am 25. Mai 2014 zu berufen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. Rechtsgrundlage für die Berufung der Wahlvorstände für die Europawahl ist in Nordrhein-Westfalen § 5 Abs. 1 und 3 EuropawahlG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen vom 13.12.1988 (GV NW S. 536). Danach werden die Wahlvorstände, die aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Beisitzern bestehen, vom Bürgermeister als der zuständigen Gemeindebehörde berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 EuropawahlG). Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 4 EuropawahlG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BWahlG). Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet (§ 4 EuropawahlG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BWahlG). Dieser Pflicht steht umgekehrt jedoch kein Recht des einzelnen auf Berufung in den Wahlvorstand gegenüber. Soweit der Wahlberechtigte die Übernahme des Ehrenamtes nicht aus wichtigem Grund ablehnen darf (§ 4 EuropawahlG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 BWahlG), kann die Gemeinde regelmäßig frei darüber bestimmen, wen sie in Anspruch nehmen will. Vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 29.5.2008 – 1 L 164/08 –, juris, Rn. 4; Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 28 GO, Erl. II.; Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 28 GO, Erl. 2. Sie ist lediglich verpflichtet, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben, d.h. sich bei ihrer Entscheidung von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 29.5.2008 – 1 L 164/08 –, juris, Rn. 4; Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 28 GO, Erl. II.; Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 28 GO, Erl. 2. 2. Dies zugrundegelegt steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Berufung in den Wahlvorstand nicht zu. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen auf Null reduziert wäre, die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei also nur die Entscheidung treffen könnte, (gerade) den Antragsteller in den Wahlvorstand zu berufen. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsteller kann demnach allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Wunsch, in den Wahlvorstand berufen zu werden, verfolgen. Ob ein solcher Anspruch überhaupt im Wege der einstweiligen Anordnung (vorläufig) durchsetzbar ist, kann die Kammer offen lassen. Denn mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Beschwerden von fast der Hälfte der weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers als Wahlhelfer bei der Bundestagswahl 2013, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten ist, spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Vieles dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht in einen Wahlvorstand für die Europawahl am 25. Mai 2014 zu berufen, frei von Ermessensfehlern war. Jedenfalls steht ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache danach nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des angesetzten Auffangstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, weil das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).