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Beschluss

23 L 182/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0430.23L182.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 578/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15.11.2012 in der Fassung vom 30.01.2014 (Az. 000-00 und 00-00) zur Errichtung von Dachgauben und zum Umbau des Wohnhauses (Erweiterung auf zwei Wohneinheiten) auf dem Grundstück I.-----weg 00 (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 000) in G. und die bereits mit Ordnungsverfügung vom 14.01.2014 verfügte Stilllegung der Baustelle anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Ihm fehlt aus mehreren Gründen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, sodass vorliegend die nach § 212a BauGB entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ohne Bedeutung ist. Das regelmäßig zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor, wenn der Rechtsbehelf dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit für ihn nutzlos ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2009 – 12 B 384/09 –, juris, Rz. 3 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80, Rz. 136. 7 Zum einen ist die streitgegenständliche Baugenehmigung durch die am 20.03.2014 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Gauben und den Umbau des Einfamilienhauses (Az. 000-00-00) überholt worden und fehlt es bereits deshalb am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 8 Vgl. dazu etwa BayVGH, Urteil vom 07.07.1998 – 2 B 95.3824 –, juris, Rz. 20. 9 Zum anderen hat im Rahmen des Bauantragsverfahrens für die Genehmigung vom 20.03.2014 gegenüber der Antragsgegnerin dieselbe Person – C. B. – auf die Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 15.11.2012 in der Fassung vom 30.01.2014 (Az. 000-00 und 00-00) verzichtet (s. Bl. 3 der Beiakte 7), die auch die Bauanträge der Beigeladenen unterschrieben hat, sodass aus Nachbarsicht mit hinreichender Sicherheit von einem Verzichtswillen hinsichtlich der Ausnutzung der Baugenehmigung ausgegangen werden kann. 10 Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch deshalb, weil auch ohne eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Ausnutzung des angefochtenen Verwaltungsakts derzeit ausgeschlossen ist. 11 Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.1995 – 8 S 3520/94 –, Rz. 3; Kopp/Schenke, a.a.O. 12 Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 04.03.2014 – 25 W 1/14 – wurde der Beigeladenen aufgegeben, über dem Erdgeschoss des Hauses I.-----weg 00 jegliche Ausbaumaßnahmen und Vorbereitungen hierzu zu unterlassen. 13 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. 14 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffern 7. a), 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003,1883) auf € 3.750,00 festgesetzt.