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Urteil

8 K 4782/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0415.8K4782.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C. Straße 00 in 00000 N. . Die Beigeladenen sind Eigentümerin des Nachbargrundstücks C. Straße 00. Auf den Grundstücken befinden sich aneinandergebaute Reihenhäuser.Die Beigeladenen bauten im August 2011 ohne Baugenehmigung eine sog. Dachloggia. Nachdem die Kläger sich beim Bauamt der Beklagten beschwert hatten, beantragte die Beigeladenen eine Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 wurde den Beigeladenen eine Baugenehmigung und ein Abweichungsbescheid zur Erstellung eines Dacheinschnitts und zum Ausbau des vorhandenen Speichers zu Wohnzwecken erteilt. Der Dacheinschnitt ist nach der Baugenehmigung 0,49 m von der Gebäudeabschlusswand des Hauses der Kläger entfernt. 3 Die Kläger haben am 15. August 2012 Klage erhoben. Sie sind er Auffassung, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere sei die Unterschreitung des Mindestabstandes gemäß § 35 Abs. 6 BauO NRW für die Kläger nicht hinzunehmen. Brandschutzrechtliche Belange seien nicht gewahrt. Darüber hinaus liege der Dacheinschnitt so nah an dem Dachfenster des Hauses der Kläger, dass die Beigeladenden die Kläger jederzeit ungestört beobachten könnten. Auch könnten die Beigeladenen jedes gesprochene Wort im Nachbarraum verstehen. 4 Die Kläger beantragen, 5 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den Abweichungsbescheid vom 13. Januar 2012 zur Erstellung eines Dacheinschnitts sowie zum Ausbau eines vorhandenen Speichers zu Wohnzwecken aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Baugenehmigung rechtmäßig ist. Der bauordungsrechtliche Mindestabstand nach § 35 Abs. 6 BauO NRW diene vor allem dem Brandschutz. Dieser Schutzzweck werde auch durch die genehmigte Unterschreitung des Mindestabstands auf 0,49 m gewahrt. Die Baugenehmigung und der Abweichungsbescheid seien in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises erteilt worden. Diese habe keine Bedenken gehabt, da der Dacheinschnitt nicht über das Profil des Daches hinaus rage und aus nicht brennbaren Materialien hergestellt worden sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Wohngebäude Teil einer Reihenhaussiedlung seien. Die hier verdichtete Bauweise habe zur Folge, dass Geräusche im angrenzenden Wohnhaus leichter wahrgenommen werden könnten als bei freistehenden Wohnhäusern. Gleiches gelte für etwaige Beobachtungsmöglichkeiten.Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.Die Klage hat keinen Erfolg. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und der Abweichungsbescheid vom 13. Januar 2012 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 Das Vorhaben der Kläger verstößt weder gegen bauordnungsrechtliche (I.) noch gegen bauplanungsrechtliche (II.) Vorschriften. 13 I. 14 Nach § 35 Abs. 6 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sind Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein. 15 Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem weniger als 1,25 m von der Gebäudeabschlusswand entfernt befindlichen Dacheinschnitt überhaupt um einen „Dachaufbau“ im Sinne dieser Vorschrift handelt. Denn jedenfalls hat die Beklagte rechtmäßig von der gesetzlichen Bestimmung befreit.Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise Abweichungen von den bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 16 Für die Zulassung einer Abweichung maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Dies gebietet schon allein der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Bauordnung nicht gestattet, 17 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2009 - 10 A 2849/08 -. 18 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die den Beigeladenen erteilte Abweichung von den Anforderungen des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW als rechtmäßig. 19 Die Regelung des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW zum Mindestabstand von Dachaufbauten dient sowohl dem Nachbarschutz als auch dem Eigenschutz. Da ein Brand durch eine in der Dachfläche vorhandene Öffnung schneller von innen nach außen dringt als durch die Dachfläche selbst, ist zum Schutz des Nachbarn grundsätzlich ein Mindestabstand erforderlich. Umgekehrt dürfen beim Brand des Nachbargebäudes die eigenen Dachaufbauten durch die Hitzestrahlung nicht gezündet werden und müssen deshalb einen Mindestabstand einhalten, 20 vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 7 K 2770/12 –, juris; Plietz, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, Rn. 24 zu § 35. 21 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass dieser Schutzzweck ausweislich der Stellungnahme der Brandschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises vom 2. Januar 2012 trotz der genehmigte Unterschreitung des Mindestabstands gewahrt ist. Danach ist der Brandschutz durch die unverändert bleibende Gebäudeabschlusswand gewährleistet. Auch das Balkongeländer des Dacheinschnitts ragt nur geringfügig über die vorhandene Gebäudeabschlusswand hinaus, zudem ist der Dacheinschnitt mit nichtbrennbaren Materialien verkleidet. Zudem ist ein ausreichend großer Abstand zu den vorhandenen Dachflächenfenstern am Dach des Hauses der Kläger gewahrt. Auch ist ein Hinweis in die Baugenehmigung aufgenommen worden, dass die Außenwände des Dacheinschnittes nicht das Profil der Gebäudeabschlusswand überschreiten dürfen. Schließlich ist auch die Terrassentür mit mehr als 2 Meter weit genug von der Gebäudeabschlusswand und dem Dach des Hauses der Kläger entfernt (vgl. zum Abstand die gesetzgeberische Wertung in § 35 Abs. 5 BauO NRW). 22 Ist den Interessen des (vorbeugenden) Brandschutzes hinreichend Rechnung getragen, sind keine darüber hinausgehenden Interessen der Kläger erkennbar, die von der Beklagten im Rahmen der Erteilung der Abweichung noch hätten berücksichtigt werden müssen. Die Erteilung der Abweichung ist daher zu Recht erfolgt. 23 II. 24 Die Dachloggia verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Insoweit kommt allein ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. 25 Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung nur zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, 26 vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 – mit weiteren Nachweisen. 27 Dass sich durch die Anordnung der Dachloggia Einsichtnahmemöglichkeiten in das Gebäude der Kläger ergeben, kann nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung ausgeschlossen werden. Immerhin befindet sich das Dachflächenfenster mehr als 2 m von der tiefer liegenden Loggia entfernt. Aber selbst dann, wenn es Einsichtnahmemöglichkeiten gäbe, wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei den benachbarten Häusern um Reihenhäuser im städtischen Bereich handelt, in dem immer mit Einsichtnahmemöglichkeiten gerechnet werden muss. Insofern ist ein Betroffener ggfls. auch aufgerufen, zu Maßnahmen der Selbsthilfe zu greifen, die ihm typischerweise zugemutet werden können. Auch der Umstand, dass in einer Reihenhausbebauung Äußerungen der Nachbarn wahrgenommen werden können, ist üblich und hinzunehmen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.