Urteil
8 K 6656/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0411.8K6656.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. August 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2012 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. August 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2012 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 0. Februar 0000 in Q. an der Ilm geborene Kläger ist Soldat auf Zeit und Stabsarzt mit einem festgesetzten Dienstzeitende zum 30. Juni 2020. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist.Der Kläger wurde zum 1. Juli 2003 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Soldat auf Zeit (SaZ 17) bei der Bundeswehr eingestellt. Am 1. Oktober 2003 begann er das Studium der Humanmedizin an der zivilen Georg-August-Universität Göttingen. Während seines Studiums nahm der Kläger an Offizierslehrgängen teil und absolvierte mehrere Auslandsfamulaturen (02/2007 - 03/2007 Universitäten Accra und Kumasi in Ghana, 07/2007 - 08/2007 York Hospital in York in Großbritannien, 12/2008 - 01/2009 Hospital de St. Loup, Université de Lausanne (Schweiz), 05/2009 - 07/2009 Tertial des Praktischen Jahres an der University of Louisville in Kentucky / USA). Im November 2009 erlangte der Kläger die Approbation als Arzt. Im Jahr 2010 nahm der Kläger an der Aufbauausbildung "Einsatzvorbereitende Krisenbewältigung und Konfliktverhütung" für Sanitätsoffiziere beim Gebirgssanitätsregiment 42 in Kempten teil. Die Ausbildungsinhalte umfassten u. a. eine Checkpointausbildung, die Einweisung in das Gewehr G 36 und die Pistole P 8. In diesem Zusammenhang nahm der Kläger auch an Schießübungen teil. Am 2. Februar 2010 trat der Kläger seinen Dienst als Weiterbildungsassistent, Arzt für Allgemeinmedizin, in der Abteilung I des Bundeswehrzentralkrankenhauses in Koblenz an. Anlässlich einer zentralen Einplanungsveranstaltung für die truppenärztliche Verwendung an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München im Juli 2011 wurde dem Kläger eine Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie unter der Voraussetzung einer Dienstzeitverlängerung um 4 Jahre von SaZ 17 auf SaZ 21 zugesagt. In der in diesem Zusammenhang vom Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz erstellten bewertenden Dokumentation wurde dem Kläger ein besonders stark ausgeprägtes Führungspotenzial, ein besonders stark ausgeprägtes soldatisches Selbstverständnis sowie die volle Identifizierung mit dem neuen Aufgabengebiet des Sanitätsdienstes in der Einsatz-Armee attestiert. In Rahmen der Einplanungsveranstaltung wurde die weitere Verwendung als Schiffsarzt in der Einsatzflottille 1 einvernehmlich festgelegt. Daraufhin gab der Kläger im August 2011 eine Weiterverpflichtungserklärung ab. Im Oktober 2011 stellte der Kläger den Antrag auf Kommandierung für 3 Jahre in die USA zur Weiterbildung im Fachgebiet Innere Medizin. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 9. November 2011 abgelehnt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 widerrief der Kläger seine Weiterverpflichtungserklärung. Dem stimmte die Beklagte zu.Am 27. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dies begründet er im Wesentlichen folgendermaßen:Es sei schon immer sein Wunsch gewesen, Arzt zu werden. Er sei mit der Erwartung zur Bundeswehr gegangen, bei Einsätzen im Sanitätsdienst humanitäre Hilfe leisten zu können. Er habe damals daran geglaubt, dass den Menschen in Afghanistan durch einen militärischen Einsatz geholfen und damit der Frieden bewahrt werden könnte. Mit dem Beginn des Studiums habe er sich zunächst nicht weiter mit der Sinnhaftigkeit des Soldaten- und des Kriegseinsatzes beschäftigt. Während dieser Zeit habe er sich darauf konzentriert, ein guter Mediziner zu werden. Erst gegen Ende seines Studiums sei ihm klarer geworden, dass auch von Sanitätern erwartet werde, bei Auslandseinsätzen auch aus taktischen Gründen Waffen einzusetzen. Dies habe aber nicht seinem Berufsethos entsprochen. Bis dahin sei er stets davon ausgegangen, deutsche Ärzte trügen eine Pistole lediglich für die seltenen Fälle der Selbstverteidigung. Weiter nachdenklich gemacht habe ihn der Luftangriff bei Kunduz im September 2009, bei dem auch viele Zivilisten getötet worden seien.Danach habe er während der Zeit am Bundeswehrzentralkrankenhaus wenig Kontakt mit den Einsätzen der Bundeswehr gehabt, auch in den Abteilungsbesprechungen sei nicht über Auslandseinsätze gesprochen worden. Während eines Notfallmedizinkurses an der Sanitätsakademie in München sei ihm zunehmend bewusst geworden, dass die Erwartung bestand, dass auch Sanitäter aktiv in ein Kriegsgeschehen eingreifen. Gezwungen zu sein, auf einen Menschen zu schießen und die Versorgung von Verwundeten militärischen Aufgaben unterzuordnen, sei aber mit seinem Gewissen und mit dem Verständnis, Arzt zu sein, nicht zu vereinbaren. Während der Einplanungsveranstaltung zur weiteren Verwendung durch das Personalamt im Juli 2011 habe er versucht, eine Stelle bei der Marine und eine weitere Stelle in der Kardiologie zu bekommen. Er habe die Hoffnung gehabt, in diesen Verwendungen keine Waffe in die Hand nehmen zu müssen. Im Gegenzug habe er sich aber bereit erklären müssen, die Dienstzeit zu verlängern. Durch die Ereignisse in Libyen, die Versorgung verwundeter Rebellen im Bundeswehrzentralkrankenhaus und durch weitere Beschäftigung mit seiner künftigen Aufgabe bei der Marine sei ihm seine Rolle als Militärarzt noch deutlicher geworden. Der Gewissenskonflikt habe sich zunehmend verschärft, er sei depressiv geworden und er habe in seinem persönlichen Umfeld nach Hilfe gesucht. Die Begründung seines Antrages ergänzte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 2012 umfangreich und wies vor allem auch darauf hin, dass er oft mit Familienangehörigen und Freunden über seinen Gewissenskonflikt gesprochen habe. Mit Bescheid vom 2. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab. Dies begründet sie im Wesentlichen folgendermaßen: Die Darlegungen des Klägers seien nicht glaubhaft. Noch im August 2011 habe der Kläger eine Weiterverpflichtungserklärung abgegeben. Diese Entscheidung müsse er gegen sich gelten lassen. Den wahren Wert des Lebens erst 2 Jahre nach Beendigung der Ausbildung als Arzt erkannt zu haben, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger noch im Oktober 2011 den Antrag auf Kommandierung für drei Jahre in die USA zur Weiterbildung im Fachgebiet Innere Medizin gestellt habe. Nachdem dieser abgelehnt worden sei, sei die Weiterverpflichtungserklärung widerrufen und der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gesellt worden. Die zeitliche Nähe der einzelnen Ereignisse ließen nicht auf einen Wandlungsprozess schließen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. August 2012 Widerspruch, den er ausführlich begründete. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 12. November 2012 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheides zurück. Der Kläger hat am 25. November 2012 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. August 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2012 zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in ihren Bescheiden.Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2014 zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung als Partei vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Parteivernehmung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Verpflichtungsklage ist zulässig.Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, juris, haben auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr vor Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. August 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen. Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, juris, jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe genügt eine schwere Gewissensnot des Betreffenden, die im Einzelfall zu einem schweren seelischen Schaden führen kann. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass eine solche Gewissensentscheidung sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen lässt. Es kann daher genügen, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, juris. Dabei ist angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Aufklärung der in Betracht kommenden seelischen Vorgänge zwangsläufig ergeben, der Beweiswert der förmlichen Aussage des Betroffenen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, juris. Handelt es sich um Personen, die sich - wie der Kläger - freiwillig als Soldaten auf Zeit verpflichtet und schon mehrere Jahre Dienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, kann von einer Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nur bei einer „Umkehr“ der früheren Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe ausgegangen werden, BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10/87 –, juris. Erforderlich und ausreichend für den Nachweis einer "Umkehr" kann ein "Schlüsselerlebnis" sein, aber ebenso auch ein Wandlungsprozess und eine Entwicklung, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen das Töten im Kriege geführt hat, BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10/87 –, juris. Daran gemessen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger einen Wandlungsprozess hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchgemacht, also die in der Rechtsprechung geforderte "Umkehr" vollzogen hat.Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er mit der Vorstellung zur Bundeswehr gegangen ist, bei Einsätzen im Sanitätsdienst humanitäre Hilfe leisten zu können. Nachvollziehbar ist auch, dass er zum damaligen Zeitpunkt und auch während des Studiums, das kaum militärische Ausbildungselemente enthielt, keinen Anlass gesehen hat, sich näher mit seiner künftigen Rolle in der Einsatzarmee zu beschäftigen. Die Kammer glaubt dem Kläger auch, dass er die (immer auch im Raum stehende) Frage der künftigen Verwendung während der Ausbildung weitgehend ausgeblendet hat. Denn der Lebenslauf des Klägers und sein Verhalten zeigen einen sehr ehrgeizigen Menschen, für den das berufliche Fortkommen stets im Vordergrund stand. Der Kläger hat sich, wie er es selbst beschrieben hat, darauf konzentriert, ein guter Mediziner zu werden. Dies belegen schon die zahlreichen Famulaturen und Auslandsaufenthalte, aber auch die erfolglosen Bewerbungen im März 2011 für eine Weiterbildung für 1 Jahr im Fachgebiet Innere Medizin am Militärkrankenhaus in Val-de-Grâce und für eine dreijährige Facharztausbildung in den USA.Die Kammer hat aufgrund der Schilderungen des Klägers bei seiner Parteivernehmung die Überzeugung gewonnen, dass er Auslandseinsätze in Krisengebieten als nur entfernte Möglichkeit und damit nicht als unmittelbar bedrohlich betrachtet hat, solange er in einem sicheren Umfeld tätig war (z.B. im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz) oder es Aussicht auf weitere Fortbildungsmöglichkeiten in einem sicheren Umfeld gab (Weiterbildung für 1 Jahr im Fachgebiet Innere Medizin am Militärkrankenhaus in Val-de-Grâce, dreijährige Facharztausbildung in den USA). Vor diesem Hintergrund glaubt die Kammer dem Kläger auch, dass er sich mit der Frage einer Kriegsdienstverweigerung ernsthafter erst Mitte 2011 befasst hat. Denn zu diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger durch den Notfallmedizinkurs an der Sanitätsakademie in München die Rolle klar, die er als Arzt in Krisengebieten würde wahrnehmen müssen. Hinzu kam die zentrale Einplanungsveranstaltung an der Sanitätsakademie der Bundeswehr im Juli 2011 in München, bei der es gerade um die weitere Verwendung in der Bundeswehr (und damit auch in Krisengebieten) ging.Die Kammer hält es auch für glaubhaft, dass der Kläger durch die Wahl einer Stelle bei der Marine und einer Weiterbildung in der Kardiologie in Koblenz eine unmittelbare Beteiligung an Kriegsgeschehen und den Gebrauch von Waffen zu vermeiden suchte.Nach dem Gesamteindruck, den die Kammer vom Kläger gewonnen hat, ist es durchaus glaubhaft, dass es dann noch einiger Zeit bedurfte, bis der Kläger sich endgültig darüber im Klaren war, welche Konsequenzen sich aus einer weiteren Verwendung bei der Bundeswehr für ihn ergaben. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich geschildert, wie sich nach zahlreichen privaten Gesprächen mit Freunden und Familienangehörigen letztlich die Erkenntnis durchsetzte, von Waffen keinen Gebrauch machen zu dürfen.Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bei der Aufbauausbildung "Einsatzvorbereitende Krisenbewältigung und Konfliktverhütung" für Sanitätsoffiziere beim Gebirgssanitätsregiment 42 in Kempten in den Gebrauch des Gewehrs G 36 und der Pistole P 8 eingewiesen wurde und an Schießübungen teilgenommen hat. Denn der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er diese Übungen lediglich als technische Ausbildung ohne Bedrohungspotenzial empfunden hat. Auch der Hinweis der Beklagten auf die positiven Bewertungen in der bewertenden Dokumentation anlässlich der Einplanung, wonach das soldatische Selbstverständnis "besonders stark ausgeprägt" sei, sowie der Hinweis auf die volle Identifizierung mit dem neuen Aufgabengebiet des Sanitätsdienstes in der Einsatz-Armee, stehen nach Auffassung der Kammer nicht in Widerspruch zu der Einschätzung, dass beim Kläger eine „Umkehr“ vorliegt. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass für diese Einschätzungen tatsächliche Grundlagen nicht erkennbar sind, weil es weder während des Studiums noch in der Zeit im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz im Alltag soldatisches Verhalten gegeben habe. Schließlich steht der Einwand der Beklagten, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung erst widerrufen, als der Antrag auf Weiterbildung in den USA abgelehnt worden sei, einer Anerkennung nicht entgegen. Denn der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Weiterverpflichtungserklärung nicht in Zusammenhang mit einem etwaigen Antrag auf Weiterbildung in den USA gestanden hat.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 135 Satz 1, 132, 133 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 2 KDVG).