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Beschluss

33 K 3979/13.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0407.33K3979.13PVB.00
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Tenor

Der von dem ehrenamtlichen Richter Q.     Q1.      in seiner Erklärung vom 18.02.2014 mitgeteilte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit.

Entscheidungsgründe
Der von dem ehrenamtlichen Richter Q. Q1. in seiner Erklärung vom 18.02.2014 mitgeteilte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Gründe Der von dem ehrenamtlichen Richter Q. Q1. in seiner Erklärung vom 18.02.2014 mitgeteilte Sachverhalt – Geschäftsführer ‚J. T. ‘ der Bundesagentur für Arbeit am Standort L. bis Januar 2010; Geschäftsführer ‚J. T. ‘ der Regionaldirektion T1. – B. und U.-- der Bundesagentur für Arbeit seit Februar 2010; Befassung mit personalvertretungsrechtlichen Verfahren – begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Die Besorgnis der Befangenheit eines (ehrenamtlichen) Richters nach § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 49, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 48 ZPO setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83 u.a. -, BVerfGE 73, 330 (335); Beschluss vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 –, BVerfGE 82, 30 (37 f.); zuletzt: Beschluss vom 26.02.2014 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 –, juris; BVerwG, Urteil vom 05.12.1975 – 6 C 129.74 –, BVerwGE 50, 36 sowie Beschlüsse vom 03.04.1997 – 6 AV 1.97 –, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55 und vom 09.05.2003 – 2 AV 1, 2 u. 3.03 –, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 63. Die von dem ehrenamtlichen Richter Q. Q1. in seiner Erklärung vom 18.02.2014 erläuterten Umstände rechtfertigen eine solche Besorgnis der Befangenheit erkennbar nicht. Der ehrenamtliche Richter Q1. war (lediglich) bis Januar 2010 u.a. für personalvertretungsrechtliche Fragestellungen auch der Agentur für Arbeit C. bzw. einzelner Jobcenter der Region verantwortlich. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Fragestellungen, wie sie sich im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren stellen, wegen der erst durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ vom 03.08.2010 (BGBl. I S. 1112) in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 44a ff. SGB II noch nicht aktuell. Allein der Umstand, dass der ehrenamtliche Richter Q1. ggf. mit einzelnen Personen bzw. Funktionsträgern im Bereich der Agentur für Arbeit C. dienstlichen Kontakt hatte bzw. in schwierigen Situationen zwischen Personalvertretung und der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. vermittelt hat, reicht für die Besorgnis der Befangenheit nicht aus. Eine Vorfestlegung auf eine bestimmte Meinung oder eine besondere Affinität zu einem der Verfahrensbeteiligten liegt darin nicht. Seit Februar 2010 stellt sich diese Frage wegen der Abordnung des ehrenamtlichen Richters Q1. nach I. / T2. nicht mehr. Auch der Umstand, dass der ehrenamtliche Richter Q1. „im Lager“ der Beteiligten – gemeint kann nur die Bundesagentur für Arbeit sein – stehe, reicht ebenfalls nicht aus, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine solche, allein durch das Beschäftigungsverhältnis begründete Nähe kann noch nicht den Verdacht erwecken, der ehrenamtliche Richter Q1. werde zugunsten oder zulasten einer der Verfahrensbeteiligten votieren, wobei sein Stimmverhalten ohnehin dem Beratungsgeheimnis unterfällt; vgl. LAG Sachsen, Beschluss vom 07.11.2001 – 2 Sa 559/01 BZ –, MDR 2002, 589 f. Auch in der Gesamtschau, bei der auch die vormalige und jetzige Befassung des ehrenamtlichen Richters Q1. mit personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen bzw. seine vermittelnde Tätigkeit zwischen Personalvertretung und der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. zu berücksichtigen ist, ergibt sich keine nachvollziehbare Begründung für die Besorgnis der Befangenheit. Dies wird auch von dem Antragsteller nicht behauptet. Dass sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ggf. Konsequenzen für die rechtliche Handhabung durch die Bundesagentur für Arbeit ergeben und insoweit auch den ehrenamtlichen Richter Q1. betreffen können, bietet keinen Anhaltspunkt, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht substantiiert vorgetragen, dass und inwieweit der ehrenamtliche Richter Q1. durch seine dienstliche Stellung in der Bundesagentur für Arbeit so vorgeprägt ist, dass eine verbindliche Vorfestlegung zu bestimmten Fragestellungen erfolgt ist und eine Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet ist.