Urteil
23 K 5360/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist (§ 62 Abs. 3 VwGO).
• Ein vollmachtloses Vertretenlassen führt zur Unzulässigkeit der Klage und Kostenlast des vollmachtlosen Vertreters.
• Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte der Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung liegt nicht vor (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Prozessvertretung bei Wohnungseigentümergemeinschaft • Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist (§ 62 Abs. 3 VwGO). • Ein vollmachtloses Vertretenlassen führt zur Unzulässigkeit der Klage und Kostenlast des vollmachtlosen Vertreters. • Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte der Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung liegt nicht vor (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in einem denkmalgeschützten Bereich; die Beigeladene besitzt ein benachbartes Baugrundstück. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen 2007 eine Baugenehmigung für ein größeres Wohnprojekt, die später teilweise geändert und mehrfach verlängert wurde. Herr N. S. reichte Klage ein und erweiterte das Verfahren später auf die Klägerin; er trat als Vertreter der Klägerin auf. Das Gericht forderte die Vorlage einer Prozessvollmacht, die bis zur Verhandlung nicht vorgelegt wurde. Es wurde vorgetragen, andere Wohnungseigentümer würden eine Vertretung durch Herrn S. ablehnen. Das Gericht nahm eine Ortsbesichtigung vor und berücksichtigte Entscheidungs- und Verwaltungsvorgänge der Behörden. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 1.10.2007 und deren Verlängerung vom 5.11.2012. • Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist; es fehlt an ordnungsgemäßer Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 VwGO. • Der Prozessbevollmächtigte legte trotz mehrfacher Aufforderung keine wirksame Vollmacht vor; die vorgelegte Vollmacht zugunsten von Herrn S. ist nicht prozesswirksam, da ihm Vertretungsmacht für die Klägerin fehlt. • Im Wohnungseigentumsrecht besteht keine actio pro socio; die Wohnungseigentümergemeinschaft wird nach § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet und vertreten, sodass eine alleinige Prozessstandschaft durch Herrn S. nicht gegeben ist. • Ein Fall des § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor; es bestand ausreichend Zeit, einen Beschluss der Gemeinschaft zu fassen, und die übrigen Miteigentümer haben eine Vertretung durch Herrn S. abgelehnt. • Selbst bei Zulässigkeit wäre die Klage unbegründet, weil die Baugenehmigung die Klägerin nicht in eigenen subjektiven Rechten nach § 113 Abs. 1 VwGO verletzt. • Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass Herr S. als vollmachtloser Vertreter das Verfahren veranlasst hat und den Mangel der Vertretungsmacht kannte; daher sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO sinngemäß beachtend). Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist und daher nicht prozessfähig; es fehlt an einer wirksamen Prozessvollmacht für Herrn S. Darüber hinaus wäre die Klage in der Sache unbegründet, da die streitige Baugenehmigung die Klägerin nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter Herrn N. S. aufzuerlegen; ihm werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet, weil er den Prozess trotz Kenntnis des Vertretungsmangels veranlasst hat.