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Beschluss

2 K 5848/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0330.2K5848.14.00
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Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2. Der Streitwert wird auf 26.584,80 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 2. Der Streitwert wird auf 26.584,80 Euro festgesetzt. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Klage Erfolg gehabt hätte. Die Befristung der sanierungsrechtlichen Genehmigung bis zum 31.12.2019 im Bescheid vom 17.09.2014 dürfte rechtswidrig gewesen sein, weil bereits zuvor, nämlich mit Ablauf des 06.07.2014, die unbefristete sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt galt. Diese Fiktion der Genehmigungserteilung dürfte vorliegend unabhängig von der Frage eingetreten sein, ob der „Zwischenbescheid“ der Beklagten vom 17.06.2014 der Klägerin tatsächlich zugegangen ist oder nicht. Denn dieser „Zwischenbescheid“ (vgl. Bl. 14 der Beiakte 1) war offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, dass er die regelmäßige Bearbeitungsfrist von einem Monat gemäß §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht wirksam verlängert hat. Die Rechtswidrigkeit des „Zwischenbescheids“ ergibt sich aus zwei Gründen: Zum einen müssen für die Verlängerung als solche im konkreten Fall sachliche Gründe für die Notwendigkeit einer Verlängerung vorliegen. Diese sind hier nicht ersichtlich. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich hierzu nichts entnehmen. Im Gegenteil stützt der Verwaltungsvorgang die Auffassung der Klägerin, dass die Gründe für die Befristung der Genehmigung bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs der Sache nach feststanden. Am 13.06.2014 hat der zuständige Sachbearbeiter des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik handschriftlich vermerkt, dass ein „Mietvertrag bis Sommer 2024 nicht akzeptabel“ sei und dass ein Zwischenbescheid zur Fristverlängerung gefertigt werden solle. Dieser Zwischenbescheid ist dann unter dem 17.06.2014 verfasst und am 23.06.2014 zur Post gegeben worden. Am 20.06.2014 hat der zuständige Sachbearbeiter des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nebst Mietvertrag an das Rechtsamt weitergeleitet mit der Bitte um Stellungnahme. In dem entsprechenden Anschreiben heißt es: „Der Mietvertrag ist auf eine Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen und reicht damit bis zum 31.06.2024. Entsprechend den verwaltungsinternen Abstimmungen sind Vertragswerke und Nutzungsfestlegungen bis zum 31.12.2019 unkritisch. Mit der Verlegung und Freistellung des Großmarkt-Geländes in 2020 ist der Beginn der Umsetzung der Flächenneuordnung gesetzt. Eine Genehmigung des Mietvertrages bis Mitte 2024 ist daher von hier aus abzulehnen, da ein Vollzug des Mietvertrages die Durchführung der Sanierung mindestens wesentlich erschweren würde.“ Eine verwaltungsinterne Abstimmung hat demnach zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden. Die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 22.07.2014 sind daher für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bedeutet der dargestellte zeitliche Ablauf, dass der „Zwischenbescheid“ bei objektiver Betrachtung „vorsorglich“ bzw. „ins Blaue hinein“ erlassen worden ist. Dies ist jedoch unzulässig (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 01.03.2011 – 7 K 1008/08 – juris). Zum anderen darf die Frist gemäß § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB um „höchstens drei Monate“ verlängert werden. Das bedeutet, dass sich die Beklagte mit der Frage auseinandersetzen muss, für welchen Zeitraum die Bearbeitungsfrist verlängert werden soll. Denn es handelt sich um eine höchstzulässige Verlängerungsfrist, die nur bei entsprechend gewichtigen Gründen ausgeschöpft werden darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 22 Rn. 54b). Solche gewichtigen Gründe sind weder dem „Zwischenbescheid“ noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Schon dies allein macht den „Zwischenbescheid“ ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat dabei auf die Jahresnettomiete abgestellt (12 x 2.215,40 €).