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Beschluss

23 L 263/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0325.23L263.14.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 756/14 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage  23 K 756/14 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 756/14 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 756/14 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers. die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 23 K 756/14 – gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 wiederherzustellen, hat Erfolg. Das Gericht kann auf Antrag die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine geboten und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Entziehung der Fahrererlaubnis im Bescheid vom 16 Januar 2014 hat der Antragsgegner auf § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Insbesondere konnte der Antragsgegner nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine Nichteignung des Antragstellers schließen, weil dieser das geforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat. Denn die Anforderung zur Vorlagen eines solchen Gutachtens mit Bescheid vom 04. November 2013 war rechtswidrig. § 2 Abs. 8 StVG verleiht der Straßenverkehrsbehörde die Befugnis, ein medizinisch- psychologisches Gutachten anzufordern, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen. Diese allgemeine Vorschrift gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entsprechend im Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis. Die insofern speziellere Norm des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG zum Verhältnis von Punktesystem und Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 3 FeV, Rdn. 21, sieht allerdings vor, dass zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen hat. Diese bestehen in der Verwarnung, der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und schließlich dem Verlust der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 18 oder mehr Punkten. Das Punktesystem sorgt einerseits für eine gleichmäßige Behandlung von Mehrfachtätern, andererseits räumt es ihnen die Möglichkeit ein, aufgetretene Mängel frühzeitig zu beseitigen. Gleichzeitig nimmt der Gesetzgeber mit dem Punktesystem in Kauf, dass auch Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, die sogar schwerwiegende Verkehrsverstöße begangen haben. Auch diesen soll die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht entzogen werden, bevor ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angebote und Hilfestellungen unterbreitet worden sind. Von der Beschränkung auf die Maßnahmen nach dem Punktesystem und damit von dessen Spezialität lässt § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG allerdings eine Ausnahme zu. Das Punktesystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Entscheidend ist demzufolge, ob frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktesystems notwendig sind. Notwendig sind sie, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als möglicherweise fahrungeeignet angesehen werden kann, obwohl ihm die Hilfestellungen des § 4 Abs. 3 StVG nicht angeboten worden sind und obwohl er die Schwelle von 18 Punkten noch nicht erreicht hat. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der Kraftfahrer auch dann nicht zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktesystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls, die nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen vorliegen. Die Straßenverkehrsbehörde muss sich hier in Zurückhaltung üben und im Einzelnen darlegen, warum der Fahrerlaubnisinhaber sich von allen anderen "Punktetätern" negativ abhebt. Vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 – und vom 07. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 –, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07. November 2003 – 1 M 205/03 –. Das Merkmal "notwendig" in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Straßenverkehrsbehörde kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Ihre Bewertung unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Prüfung. Weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem Zusammenhang oder ihrem Sinn und Zweck soll der Behörde die Entscheidung allein zugewiesen sein, ob vom grundsätzlich vorrangigen Punktesystem abgewichen werden darf. Insbesondere verfügt die Straßenverkehrsbehörde weder über besondere Qualifikationen, noch ist ihre Entscheidung unvertretbar. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 –. Besteht die andere Maßnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, muss sich aus der Begründung der Anordnung ergeben, warum die Behörde vom Punktesystem abweicht (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Da die Anordnung als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angreifbar ist, muss ihr Adressat in besonderer Weise auf der Grundlage der Begründung einschätzen können, ob er sich trotz des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, der mit einer solchen Untersuchung verbunden ist, sowie der mit ihr einhergehenden Kosten der Begutachtung stellen will oder ob er die Risiken eingeht, die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbunden sind. Deswegen ist es auch ausgeschlossen, eine unzureichende Begründung später nachzubessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 – 3 C 31.01 und OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2007 – 16 B 749/07 –. Gemessen hieran erweist sich die Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, als rechtswidrig. Der Antragsteller konnte die Beibringung verweigern, ohne dass der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen fehlende Kraftfahreignung schließen durfte. Der Antragsgegner legt in seiner Gutachtenanforderung vom 04. November 2013 an keiner Stelle dar, dass er den Vorrang des Punktesystems zwar erkannt hat, aber aus ganz bestimmten Gründen ausnahmsweise davon abweicht. Vielmehr zählt er alleine die Verkehrsverstöße auf und behauptet, dass beim Antragsteller eine tiefgreifende Fehleinstellung hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen besteht. Die gebotene Darlegung der Ausnahmesituation im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG genügt auch nicht der Hinweis darauf, dass der letzte vorgeworfene Verstoß vom 14. Oktober 2013 – zu Recht – als besonders schwerwiegend erachtet wird. Die Darlegung der außergewöhnlichen Umstände, die die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG erfordert war auch nicht etwa mit Blick auf die 4 verkehrsrechtlichen Verstöße, die der Antragsgegner aufgelistet hat, entbehrlich. Denn aus diesen Verstößen lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 StVG offenkundig erfolglos bleiben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren berücksichtigt.