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Urteil

14 K 5505/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0311.14K5505.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer der im Hause C.------straße 000 in I. gelegenen Eigentumswohnungen. Das Grundstück ist an die Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen. 3 Nachdem am 1. April 2010 bei einem Zähleraustausch ein deutlich erhöhter Mehrverbrauch festgestellt worden war, erließ die Beklagte einen geänderten Vorauszahlungsbescheid vom 20. April 2010, in dem statt bisher 870,- € nunmehr Abwassergebühren in Höhe von 2810,- € festgesetzt wurden. Nach Einwendungen der Kläger gegen diesen Bescheid ließ die Beklagte den Wasserzähler von einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüfen. Mängel der Zähleinrichtung wurden dabei nicht festgestellt. 4 Der geänderte Vorauszahlungsbescheid war Gegenstand des Klageverfahrens 14 K 3116/10. Nach Klageerhebung erging unter dem 31.Januar 2011 der endgültige Festsetzungsbescheid über die Abwassergebühren in Höhe von. 2.929,27 €, den die Kläger bestandskräftig werden ließen. 5 Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2012 darauf hingewiesen hatte, dass die Klage im Hinblick auf die Bestandskraft des endgültigen Heranziehungsbescheides unzulässig und im Übrigen auch in der Sache unbegründet sein dürfte, wurde die Klage zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht die Beteiligten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VGH Baden- Württemberg darauf hin, dass in solchen Fällen ein Billigkeitserlass denkbar sei. 6 Unter dem 16. Mai 2012 stellten die Kläger einen Antrag auf Billigkeitserlass, soweit für das Jahr 2010 Schmutzwassergebühren für mehr als den durchschnittlichen Frischwasserverbrauch in Höhe von 206 m³ pro Jahr veranlagt worden seien. Dies betrifft eine Reduzierung der fraglichen Gebühren um 1367,64 €. Zur Begründung dieses Antrags wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Frischwasserverbrauch in den Jahren 2006-2009 sowie im Jahre 2011 jeweils durchschnittlich lediglich 206 m³ betragen habe. 7 Mit Bescheid vom 20 August 2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. 8 In der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, der der Veranlagung zu Grunde liegende Frischwasserverbrauch sei korrekt ermittelt worden. Der in der Gebührensatzung verwendete Frischwassermaßstab sei darüber hinaus allgemein anerkannt. Da die Voraussetzungen des von den Klägern herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unstreitig hier nicht gegeben seien, lägen auch die Voraussetzungen des § 227 AO nicht vor. Daher sei der Antrag abzulehnen. 9 Am 22. September 2012 haben die Kläger Klage erhoben. 10 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe sich in ihrer Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, dass der Frischwasserverbrauch im Jahre 2010 erheblich von dem Durchschnittsverbrauch in den übrigen Jahren abweiche. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass im fraglichen Zeitraum im Zuge von Baumaßnahmen Spülungen der Wasserleitungen durchgeführt worden seien. 11 Die Kläger bleiben bei ihrer Auffassung, dass die Messung des Frischwasserverbrauchs im fraglichen Zeitraum fehlerhaft gewesen sei. Nur so lasse sich der vermeintliche Mehrverbrauch erklären, da im Jahre 2010 im Haus der Kläger keine außergewöhnlichen Ereignisse wie Rohrbrüche, defekte Hähne oder sonstige Großverbräuche festgestellt worden seien. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. August 2012 zu verpflichten, die mit Abrechnungsbescheid über Benutzungsgebühren vom 31. Januar 2011, Finanzadresse 00000-0, für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 festgesetzten Benutzungsgebühren für Abwasser teilweise zu erlassen, soweit ein Verbrauch von mehr als 206 m³ bzw. eine Benutzungsgebühr von mehr als 537,66 € festgesetzt wurde. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie tritt dem Vorbringen der Kläger insgesamt entgegen und ist insbesondere der Auffassung, ein Erlass scheitere vorliegend schon daran, dass der zu Grunde liegende Heranziehungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme in solchen Fällen ein Erlass nur in Ausnahmefällen in Betracht, die hier indes nicht gegeben seien. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 20 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der für das Jahr 2010 festgesetzten Abwassergebühren. 21 Als Rechtsgrundlage für den beantragten Teilerlass der Benutzungsgebühren kommt zunächst § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NRW i.V.m. § 227 AO in Betracht. 22 Danach können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Für einen Erlass im Rahmen dieser Regelung kommen sachliche und persönliche Billigkeitsgründe in Betracht. Persönliche Gründe werden von den Klägern indes nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 23 Eine danach allein in Betracht kommende sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die Festsetzung einer Abgabe an sich zwar der rechtlichen Grundlage entspricht, aber den Wertungen des Normgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Abgabe als unbillig erscheint. Es muss eine Situation vorliegen, in der eine Abgabenerhebung entsprechend der zu Grunde liegenden Rechtsnorm zu einem von dem Normgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. Billigkeitsmaßnahmen eröffnen mithin die Möglichkeit, ein von der maßgeblichen Norm gedecktes aber vom Normgeber nicht gewolltes Ergebnis zu korrigieren. 24 Vgl. Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 227 Rdn. 17 i. V. m. § 163 Rdn. 30 ff. 25 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, das Gericht vermag Gründe für das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit nicht zu erkennen. 26 Zwar dürfte die Beklagte bei ihrer Entscheidung die inhaltliche Tragweite des Begriffs der Unbilligkeit verkannt haben, indem sie maßgeblich darauf abgestellt hat, die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Gesichtspunkt kann im Rahmen des Erlassverfahrens schon deshalb nicht entscheidend sein, weil ein rechtswidriger Abgabenbescheid in der Regel schon in dem dagegen eingeleiteten Verfahren aufgehoben werden dürfte und die Heranziehung daher auch nicht normgerecht wäre. 27 Dieser Umstand kann der Klage indes nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Gericht im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 AO selbst feststellen muss. Daran fehlt es. 28 In dem von den Klägern für ihr Begehren in Anspruch genommenen Urteil des 29 Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.08.1988 – 2 S 424/87 -, zitiert nach juris, 30 stand in tatsächlicher Hinsicht fest, dass infolge einer Fehlbedienung eines Absperrventils Frischwasser direkt in den Abwasserkanal eingeleitet worden war. Eine vergleichbare Situation liegt etwa dann vor, wenn aufgrund eines Wasserrohrbruchs das Frischwasser im Erdreich versickert und damit gar nicht dem Kanal zugeführt wird. Die sachliche Unbilligkeit liegt in diesen Fällen darin, dass die Grundannahme für die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren auf der Grundlage des Frischwasserbezugs nicht mehr zutrifft. Diese besteht darin, dass in aller Regel das bezogene Frischwasser weitgehend auch als Schmutzwasser über den Kanal entsorgt wird. Steht fest, dass diese Annahme des Normgebers nicht zutrifft, kann von einem atypischen Fall und somit von einer Unbilligkeit ausgegangen werden. 31 Die Kläger machen das Vorliegen einer solchen atypischen Situation indes nicht einmal ansatzweise geltend. Sie beharren vielmehr auf ihrem Vortrag, der für das Jahr 2010 festgestellte deutlich erhöhte Frischwasserverbrauch könne nur auf einen Fehler der Wasseruhr zurückzuführen sein und tragen zudem vor, im maßgeblichen Zeitraum seien keine Wasserrohrbrüche oder undichte Wasserhähne festgestellt worden. Damit kann das Gericht allerdings nicht davon ausgehen, dass das bezogene Frischwasser nicht genutzt und anschließend in den Kanal eingeleitet worden ist. Als Ursache für den erhöhten Frischwasserverbrauch kommt gleichermaßen etwa ein atypisches Verbrauchsverhalten der Bewohner des Hauses in Betracht. Darüber hinaus scheidet eine defekte Wasseruhr als Ursache für den erhöhten Verbrauch aus. Die Beklagte hat die Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle überprüfen lassen. Dabei wurden keinerlei Mängel festgestellt. In diesem Fall verschiebt sich die Beweislast auf die Seite der Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob eine Befundprüfung ohne Beanstandung zu einer unwiderleglichen Vermutung oder lediglich zu einer widerlegbaren Vermutung führt, denn die Kläger haben auch nicht ansatzweise einen Beleg dafür vorgelegt, dass die Wasseruhr entgegen den sachverständigen Feststellungen falsch gemessen haben könnte. Da die Umstände, die als Ursache für einen erhöhten Wasserverbrauch in Betracht kommen, indes im Verantwortungsbereich der Kläger liegen, wäre es ihre Aufgabe gewesen, das Vorliegen von Unbilligkeitsgründen darzulegen und zu belegen. Im Rahmen eines Erlassverfahrens ist es nicht Aufgabe der Beklagten, von Amts wegen die möglichen Ursachen für einen festgestellten Mehrverbrauch aufzuklären. 32 Da das Gericht schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 AO nicht festzustellen vermag, kann dahin stehen, ob ein Erlass auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil der zugrunde liegende Heranziehungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 33 Als weitere Rechtsgrundlage für den teilweisen Erlass der Abwassergebühren für das Jahr 2010 kommt § 12 der Satzung der Stadtwerke I. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Stadt I. vom 16.12.2011 (Abwassergebührensatzung) in Betracht. Danach können Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn sich aus der Anwendung der Gebührensatzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten ergeben. 34 Die Voraussetzungen dieser - den Verfahrensbeteiligten offenbar unbekannten - Regelung liegen indes ebenfalls nicht vor. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen zu § 227 AO ergibt, lässt sich das Vorliegen einer Härte bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.