Urteil
23 K 5187/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0226.23K5187.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2011 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG n.F.) nicht vorliegt, und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich Pakistans vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 01.04.1989 in L. T. in der Provinz Punjab geboren, ledig, pakistanischer Staatsangehöriger und punjabischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte am 07.06.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22.06.2011 gab er an, am 03.06.2011 per Flugzeug von M. über E. nach G. in Begleitung eines Schleppers geflogen zu sein. Vor seiner Ausreise habe er sich ein Jahr bis anderthalb Jahre bei einem Freund in L1. aufgehalten. Zu seinen Asylgründen führte der Kläger im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen aus: Sein Onkel habe dreimal für den Posten des Bürgermeisters kandidiert und sei einmal gewählt worden. Sein – des Klägers – Vater sei viel bekannter gewesen als der Onkel, jedoch ungebildet und habe deshalb nicht selbst für den Posten des Bürgermeisters antreten können. Bei Wahlen im Jahr 2004 sei der Kandidat ihrer Partei aufgrund des Vaters und des Onkels gewählt worden. Danach habe es Streitigkeiten gegeben. In diesem Zusammenhang seien eine Person umgebracht und sein Vater sowie der Onkel deswegen angezeigt worden. Auch nach 2004 habe es Streitigkeiten gegeben. Sein Vater sei am 20.03.2007 mit drei weiteren Personen auf dem Weg zum Viehmarkt umgebracht worden. Auch nach Wahlniederlagen seien Onkel und Vater viel einflussreicher gewesen als die politischen Gegner, die deshalb neidisch gewesen seien und sie umgebracht hätten. Nach der Ermordung habe der Onkel bei der Polizei Anzeige erstattet. Dabei sei auch der Name des Bürgermeisters zur Sprache gebracht worden. Dieser sei dann mit weiteren Begleitern vor der Polizei geflohen und habe sich später gestellt, weil er von einer sehr einflussreichen Partei geschützt worden sei. Sie seien dann ungefähr drei bis vier Monate in Haft gewesen und dann „auf Bewährung“ freigekommen. Am 23.11.2007 seien die Mörder des Vaters entlassen worden. Nach dem Tag der Entlassung sei von diesen Personen zweimal ein betrunkener und bewaffneter Mann zu ihnen vorbeigeschickt worden, um sie zu provozieren, ihn umzubringen, um inhaftiert werden sollten, damit es vielleicht zu einer Einigung gekommen wäre, dass die gegenseitigen Anzeigen aufgehoben würden. Der Betrunkene habe in die Luft geschossen, Nachbarn hätten ihnen geholfen, den Betrunkenen geschlagen und ihm gesagt, dass er sie ihn Ruhe lassen solle. Der Betrunkene sei dann auf eine Pferdekutsche gestiegen und weggefahren. Zwei Stunden später hätten sie erfahren, dass er umgebracht worden sei. Daraufhin sei von den an diesem Tag aus der Haft Entlassenen eine Anzeige gegen seinen Onkel, zwei von dessen Söhnen und ihn gestellt worden. Sein Cousin und er seien zu einer Haftstrafe verurteilt und nach elf Monaten „auf Bewährung“ entlassen worden. Am 18.12.2008 seien die Mörder seines Vaters zur achtfachen Todes- und zu 800.000,00 Rupien Geldstrafe verurteilt worden. Der Bürgermeister habe aus dem Gericht entfliehen können, die übrigen Angeklagten seien verurteilt worden. Der Bürgermeister sei auf der Flucht und werde hingerichtet, sobald die Polizei ihn finde. Im November 2009 sei erneut eine Anzeige gegen ihn – den Kläger – erstattet worden mit dem Vorwurf, er hätte jemanden umgebracht, dessen Nase gebrochen und auf ihn geschossen. Nach anderthalb Monaten, am 13.01.2010 hätten sein Onkel, sein Sohn und er in ihrem Geschäft gesessen. Dann seien zwei Personen gekommen und hätten auf sie geschossen. Dabei sei ihr Geschäft zerstört worden. Sie hätten sich hinter der Theke verstecken können und seien nicht getroffen worden. Sie hätten dann beide Personen angezeigt, die auch festgenommen worden seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der geflohene Bürgermeister hinter der Tat gesteckt habe. Die Männer seien immer noch in Haft. Nach diesen Vorfällen habe seine Mutter ihm geraten, sich zu verstecken. Er sei dann nach L1. zu einem Freund gegangen. Die Anzeige gegen ihn und seinen Cousin sei weiterhin gelaufen, sie seien ja nur „auf Bewährung“ entlassen worden. Normalerweise müsse er sich monatlich bei Polizei bzw. Gericht melden. Da er jetzt auf der Flucht sei, sei ihm die Meldung natürlich nicht möglich gewesen. Wenn er nach Pakistan zurückkehren würde, würde er inhaftiert werden. 4 Mit Bescheid vom 07.09.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger für seine Einreise auf dem Luftweg keinen Nachweis habe vorlegen können. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. 5 Am 16.09.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass ihm bei Rückkehr nach Pakistan kein faires Verfahren zur Beseitigung des Unrechtsurteils zur Verfügung stehe. Da nach ihm mit Haftbefehl gesucht werde, könne er insbesondere auch im Polizeigewahrsam nicht mit einer menschenrechtmäßigen Behandlung rechnen, vielmehr sei zu erwarten, dass er nach Inhaftierung gefoltert würde. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 hilfsweise, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2011 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 13 Der Kläger hat im Klageverfahren mehrere pakistanische Unterlagen vorgelegt, darunter einen Polizeibericht (First Information Report – FIR –) No. 622/07 vom 23.11.2007, einen Haftbefehl 51/06-09-2012 zum Verfahren 622/97 vom 06.09.2012 sowie eine Gerichtsentscheidung des Additional Sessions Judge Syed Asghar Ali (Mandi Bahauddin) zu Case FIR No. 622/07 vom 05.10.2011. Wegen der übrigen vorgelegten Unterlagen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 14 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013 und vom 17.04.2013 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Terminsprotokolle und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogene Akten des Bundesamtes (Beiakte 1 und 2), des Anlagenkonvoluts des Auswärtigen Amtes (Beiakte 2), der Ausländerakte der Stadt Leverkusen (Beiakte 3) sowie des Anlagenkonvoluts des Klägers (Beiakte 4) verwiesen. 15 Mit Schreiben vom 23.05.2013 hat das Gericht das Auswärtige Amt um Auskunft gebeten, ob sich feststellen lasse, 1. ob der First Information Report (FIR) No. 622/07 vom 23.11.2007 echt sei, 2. ob der Haftbefehl vom 06.09.2012 echt sei, 3. ob die Gerichtsentscheidung zu Case FIR No. 622/07 vom 05.10.2011 echt sei, 4. ob es Erkenntnisse darüber gebe, ob der Kläger noch aufgrund des FIR oder des Haftbefehls in Pakistan gesucht werde, ob ein Gerichtsverfahren stattgefunden habe und gegebenenfalls, wie ein solches ausgegangen sei und 5., ob dem Kläger bei Rückkehr nach Pakistan ein Gerichtsverfahren und im Falle einer Verurteilung die Todesstrafe drohe. Wegen des Ergebnisses dieser Anfrage wird auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2013 verwiesen. 16 Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.01.2014 und der Kläger mit Schriftsatz vom 30.01.2014, eingegangen bei Gericht am 13.02.2014, verzichtet. 17 Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 20 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich Pakistans (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der angefochtene Bescheid dem in Nrn. 3 und 4 entgegensteht, war er daher aufzuheben. Soweit die Klage auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG und auf die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten gerichtet ist, ist sie unbegründet. 21 Ein Asylanspruch des Klägers ist schon deshalb ausgeschlossen, weil er nicht hinreichend dargetan und belegt hat, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. 22 Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.1997 – 9 C 5.97 –, juris, Rz. 9 ff. und vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rz. 7 ff. 24 Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag das Gericht vom behaupteten Reiseweg überzeugt. Auch wenn man die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylklägers berücksichtigt, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, nicht aus. 25 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylVfG). § 3c AsylVfG definiert die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylVfG bestimmt die Akteure, die Schutz vor Verfolgung bieten können. § 3a und § 3b AsylVfG legen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe fest, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (§ 3a Abs. 3 AsylVfG). 26 Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG – wie auch des subsidiären Schutzes – ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Es ist Sache des Ausländers, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen des Schutzsuchenden keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet; dies ist dann der Fall, wenn dieser seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert. Verfolgungsgründe sind regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rz. 4; BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rz. 3 ff., vom 26.10.1989 – 9 B 405/89 –, juris, Rz. 8 und vom 03.08.1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rz. 2, jeweils zum Asylanspruch; zu § 60 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2012 – 2 K 1898/11.A –, juris, Rz. 54 m.w.N. 28 Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rz. 20; VG Aachen, Urteil vom 10.09.2012 – 2 K 1485/10.A –, juris, Rz. 37 f. m.w.N. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in Pakistan Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Ob ein asylerhebliches Merkmal vorliegt, ist bereits zweifelhaft. Denn er hat bei der Bundesamtsanhörung keine eigene politische Tätigkeit geschildert; in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013 hat er lediglich erklärt, er gehöre einer politisch aktiven Familie an und sei politisch aktiv gewesen, er habe dann viel mit den ehemaligen Kontrahenten seines Vaters zu tun gehabt. Jedenfalls fehlt ein verfolgungsmächtiger Akteur i.S.v. § 3c AsylVfG. Danach kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die angeblichen Feinde der Familie des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zudem war sein Vortrag widersprüchlich. So hat er bei der Anhörung durch das Bundesamt erzählt, am 23.11.2007, dem Tag der Entlassung der für den Tod seines Vaters verantwortlichen Gegner, sei ein betrunkener Mann zu ihnen geschickt worden und habe in die Luft geschossen. Zwei Stunden später hätten sie erfahren, dass der Betrunkene umgebracht worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013 hat er bei der Schilderung dieses Vorfalls nicht erwähnt, dass der Betrunkene in die Luft geschossen hätte und dies auf Nachfrage bestritten und erklärt, der Betrunkene sei von der Polizei mitgenommen worden; letztlich sei es aber kein großes Verfahren gewesen. Bei der Bundesamtsanhörung hat der Kläger behauptet, im November 2009 sei eine Anzeige gegen ihn erstattet worden mit dem Vorwurf, er hätte jemanden umgebracht, seine Nase gebrochen und auf ihn geschossen. Auf die Bitte in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013, den Inhalt dieser Anzeige zu präzisieren, hat der Kläger hingegen erklärt, man habe ihm vorgeworfen, er hätte mit seinen Freunden einen Mann beschimpft, geschlagen und gehauen. Der Kläger war auch nicht in der Lage, diese Widersprüche auf entsprechenden Vorhalt auszuräumen. Sein Aussageverhalten war vielmehr geprägt von Ausflüchten und Schutzbehauptungen. Schließlich fehlt ein naher zeitlicher (Kausal-)Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung – als tatsächliches, widerspruchsfreies und asylerhebliches Geschehen einmal unterstellt – und der Ausreise des Klägers. Nach seinem eigenen Vortrag soll er sich anderthalb Jahre in L1. aufgehalten haben. Das Gericht konnte angesichts solch eines Zeitraums nicht den Eindruck gewinnen, dass die erst im Juni 2011 erfolgte Ausreise unter dem Eindruck einer eingetretenen bzw. fortdauernden und unmittelbar drohenden politischen Verfolgung stattgefunden hat. 31 Der Kläger hat jedoch Anspruch auf subsidiären Schutz i.S.v. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Vorliegend gibt es stichhaltige Gründe dafür, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Pakistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. 32 Seit Juli 2013 müssen zum Tode Verurteilte in Pakistan wieder mit ihrer Hinrichtung rechnen. Denn die Regierung hat die seit 2008 geltende Aussetzung der Todesstrafe auslaufen lassen. 33 Vgl. Kölner Stadt-Anzeiger, „Todesstrafe – Pakistans Regierung beendet Moratorium“, 05.07.2013. 34 Hiervon ist auch der Kläger betroffen. Laut der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2013 haben die Ermittlungen der Deutschen Botschaft in Islamabad ergeben, dass der FIR vom 23.11.2007 sowie der Haftbefehl vom 06.09.2012 echt sind. Ebenso echt ist demnach das Gerichtsurteil vom 05.10.2011, wodurch zwei angeklagte Personen zum Tode verurteilt, drei Angeklagte frei gesprochen werden und ein Angeklagter, nämlich der Kläger, zum dringend Tatverdächtigen erklärt wird. Der Richter hat demzufolge auch angeordnet, dass die zuletzt vom Verstorbenen getragene Kleidung, die sichergestellten Tatwaffen und andere Beweismittel bis zum Gerichtsverfahren nach der Festnahme des Klägers aufbewahrt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Den in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 gestellten Antrag zu 1., Beweis zu darüber zu erheben, dass der Kläger in Pakistan mit Haftbefehl gesucht wird und ihm bei Verurteilung im entsprechenden Strafverfahren die Todesstrafe droht, hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung unanfechtbar abgelehnt. Auf die Gegenvorstellung des Klägers war eine erneute Entscheidung nicht geboten. 35 In Bezug auf die ihm drohende Todesstrafe kann der Kläger auch nicht auf internen Schutz i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG verwiesen werden. Ihm kann insbesondere nicht entgegen gehalten werden, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen bestehe und er sich deswegen einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen könne. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es in Pakistan ein derartiges Meldesystem nicht gibt, gerade unter Berücksichtigung der Einschätzung der Beklagten in anderen von der Kammer entschiedenen Verfahren. So schrieb sie etwa in einem Bescheid vom 04.04.2013 – Az. 5537659-461 –, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 23 K 2414/13.A war, „[...] dass Pakistan über ein modernes Melderegister verfügt. Die Identifizierung eigener Staatsangehöriger dürfte für pakistanische Behörden deshalb regelmäßig unproblematisch sein. Ab einem Alter von 18 Jahren kann sich jeder Pakistaner einen Personalausweis ausstellen lassen. Dieser Personalausweis enthält folgende Daten: Fingerabdrücke, digitales Foto, Name, Elternname, Adresse, Registriernummer und die Familiennummer der Eltern. Diese Personalausweise werden in Pakistan in verschiedenen Bereichen des Zivillebens benötigt. Zum Beispiel bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Aufnahme einer Arbeit, beim Studium, bei der Ausstellung eines Reisepasses und bei der Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Bislang hat die Melderegisterbehörde 91 Mio. sogenannte ID-Karten (Personalausweise) für 96 % der erwachsenen Bevölkerung ausgestellt. Pakistan hat diese Datenbank bereits sehr erfolgreich zur Identifizierung und Unterstützung von Opfern von Gewalttaten und Naturgewalten genutzt.“ 36 Selbst wenn man annehmen würde, dass in Pakistan ein funktionierendes Meldewesen fehlt, so bedeutete dies nicht, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Strafverfolgung droht. Denn von der Ineffektivität eines Meldewesens oder auch von dessen Nichtexistenz – wie z.B. in Frankreich oder Großbritannien – kann nicht ohne Weiteres auf die Ineffektivität eines Strafverfolgungssystems geschlossen werden. 37 So aber VG Aachen, Urteil vom 27.12.2012 – 6 K 2443/12.A –, juris, Rz. 67 ff. unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes. 38 Auch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2013 bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan aus derartigen oder anderen Gründen nicht mit einer Verhaftung und gegebenenfalls Verurteilung zum Tode rechnen müsste. Den in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 gestellten Antrag zu 4., Beweis zu erheben über die Tatsache, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Pakistan bereits wegen der computermäßigen Erfassung seiner Identitätsdaten und Fingerabdrücke wegen des gegen ihn ausgesprochenen Haftbefehls die Verhaftung droht, hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung unanfechtbar abgelehnt. Auf die Gegenvorstellung des Klägers war eine erneute Entscheidung nicht geboten. 39 Infolge des Abschiebungsverbots war die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids insoweit aufzuheben, als dass dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde. Die Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung erweist sich im Hinblick auf § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG als rechtswidrig. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rz. 25. 41 Die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen bleibt dadurch unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG). 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren. 43 Vgl. z.B. Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rz. 9. 44 Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.