Urteil
14 K 2512/12.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0225.14K2512.12A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. März 2012 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. März 2012 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Sie reiste am 29. Januar 2011 auf dem Landweg über Iran, Türkei und Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Februar 2011 die Anerkennung als Asylberechtigte. In ihrer Anhörung am 14. Februar 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an, sie stamme aus Kandahar. Sie haben keine Schule besucht, lediglich zu Hause ein paar Buchstaben gelernt. Seit ihrer Geburt habe sie in Kandahar gelebt. Ihr Mann sei durch eine Bombe der Taliban getötet worden. Einer ihrer Söhne sei in Afghanistan verschollen; zwei weitere Söhne seien mit ihr auf dem Weg nach Deutschland gewesen. Einer dieser Söhne sei auf der Flucht wohl verstorben; dies sei der Mann ihrer Schwiegertochter, die Klägerin im Verfahren 14 K 3634/12.A, gewesen. Der andere Sohn, Kläger im Verfahren 14 K 2890/12.A, heiße K. . Weiter habe sie noch drei Töchter, von denen zwei verheiratet seien und im Iran leben würden. Die älteste Tochter lebe in Afghanistan. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt erklärte die Klägerin, sie habe Kandahar am 5. September 2010 mit ihren beiden Söhnen und der Schwiegertochter verlassen. Sie sei dann über den Iran und die Türkei nach Griechenland geflohen. Dort habe man sie fotografiert und Fingerabdrücke abgenommen. Mit ihrer Schwiegertochter zusammen sei sie dann mit einem Schiff nach Italien gereist und von dort mit einem Taxi nach Deutschland. Die Einreise sei am 29. Januar 2011 erfolgt. Sie sei ausgereist, weil die Familie Briefe für die Söhne bekommen habe. Insgesamt habe die Familie vier Briefe erhalten. Wegen ihres Sohnes K. habe die Familie einen Brief auf Paschtu erhalten, wonach ihr Sohn sich für Selbstmordanschläge bereithalten solle. Drei Schreiben hätten ihren Sohn S. betroffen, der ja dann auch seit einem Jahr und drei Monaten verschollen sei. Die Briefe seien von der Taliban gewesen. Zehn Tage, nachdem sie das letzte Schreiben bekommen habe, habe sie das Haus abgeschlossen und die Flucht begonnen. Eigene Schwierigkeiten habe sie in Afghanistan nicht gehabt; ihre erwachsenen Kinder seien in Gefahr gewesen. Dann habe es noch Probleme mit ihrer Schwiegertochter und ihrem Sohn gegeben. Der Vater der Schwiegertochter habe diese mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Ihre Schwiegertochter habe jedoch ihren Sohn heiraten wollen. Mit Bescheid vom 22. März 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zudem unter Androhung ihrer Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Einschreibens am 30. März 2012 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Asylanerkennung scheide bereits aus, weil die Klägerin über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil die Klägerin schon nach dem eigenen Vortrag nicht bedroht worden sei. Außerdem würden die Ausreisegründe keine Verfolgungshandlungen darstellen. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote würden nicht bestehen. Insbesondere könne nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben aufgrund eines bewaffneten Konflikts ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor, da die Klägerin bei der Rückkehr bei Verwandten Unterkunft und Unterstützung finden könne. Die Klägerin hat am 12. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, sie habe aus Afghanistan fliehen müssen, da sie einer landesweiten Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin unterliege als Frau in Afghanistan generell einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Schließlich liege in Kandahar auch ein innerstaatlicher Konflikt vor, der die Klägerin konkret individuell bedrohe. Zwischenzeitlich habe ihre in Afghanistan zurückgebliebene älteste Tochter bestätigt, dass ihr ältester Sohn von der Taliban zunächst entführt und dann getötet worden sei. Zudem leide sie an Krankheiten, die in Afghanistan nicht hinreichend behandelt werden könnten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2012 zu verpflichten, ihr den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis geladen worden. Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hat. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach wird zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylVfG) vorausgesetzt, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Gemäß 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung solche Handlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Insbesondere sind dabei Verletzungen der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, zu berücksichtigen. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 7. November 2013 - Rs. C - 199/12 bis 201/12 -X, Y und Z-, Rn. 51, und vom 5. September 2012 - Rs. C - 71/11 und C - 99/11 -Y und Z-, Rn. 53, zitiert jeweils nach juris. Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigende Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1 entspricht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 36, zitiert nach juris. Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylVfG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylVfG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylVfG). Bzgl. der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch Nachfluchtgründe insoweit zu berücksichtigen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 4 AsylVfG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, Rn. 14, m.w.N., zitiert nach juris. Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG vor. Zwar kann sich die Klägerin nicht i.S.d. Art. 4 Abs. 4 QRL auf eine Vorverfolgung berufen, da selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrags keine flüchtlingsrelevante Verfolgung erkennbar ist. Im Kern trägt sie vor, dass sie geflohen sei, weil eine Gefahr für ihre Söhne und ihre Schwiegertochter bestanden habe. Ein Sohn sollte zwangsrekrutiert werden; der andere Sohn und ihre Schwiegertochter widersetzten sich einer Zwangsheirat durch den Vater der Schwiegertochter. Beide geschilderten Handlungsabläufe lassen jedoch keine Bedrohung der Klägerin erkennen, da sie selbst nicht Ziel der Taliban oder des Vaters war. Eine ggf. bestehende mittelbare Betroffenheit genügt insofern nicht. Bei der Klägerin muss jedoch - unabhängig von einer Vorverfolgung - davon ausgegangen, dass bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan die Gefährdung einer unmittelbaren geschlechtsspezifischen Bedrohung besteht. Dabei geht die Kammer unter Einbeziehung der aktuellen Erkenntnismittel, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013, S. 12 f.; Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Januar 2014, S. 14 zur Rolle der Frauen in der Polizei, S. 27 ff. zur Geltung der Menschenrechte - insbesondere der Frauenrechte-; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - zusammenfassende Übersetzung - vom 24. März 2011, S. 7 f. und vom 6. August 2013, S. 54 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, S. 15 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2013 Afghanistan, S. 3, zur Situation von Frauen in der afghanischen Gesellschaft davon aus, dass trotz der Stärkung der Rechte der Frauen in der afghanischen Verfassung und Gesetzgebung Frauen und Mädchen nach wie vor in der afghanischen Gesellschaft sowie von der Polizei und Justiz schwer benachteiligt werden. Seit dem Sturz der Taliban hat es zwar einige deutliche Verbesserungen gegeben, wie etwa einen verbesserten Zugang zur Bildung, Arbeit und medizinischen Versorgung. Gleichwohl ist die Diskriminierung der Frauen in der afghanischen Gesellschaft weit verbreitet. Frauen werden Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, Entführung, Ehrenmorden und häuslicher Gewalt. Die registrierten Fälle von Gewalttaten gegen Frauen sind gerade seit 2012 stark angestiegen, ebenso die Zahl der Mädchen und Frauen, die wegen sogenannter „moralischer“ Verbrechen festgehalten werden. Allein in der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden offiziell 4.154 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Da diese im Schwerpunkt im familiären Umfeld stattfinden, ist von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Taten den offiziellen Stellen bekannt werden. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Auch das 2009 verabschiedete Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen hat sich bislang noch nicht landesweit durchgesetzt. Dies zeigt die Tatsache, dass dessen landesweite Umsetzung eines der beiden im Tokio-Prozess mit Afghanistan vereinbarten konkreten Ziele im Menschenrechtsbereich ist. Nach islamischem Recht ist eine Frau allein nicht existent, sondern untersteht entweder der Autorität ihres Ehemannes, ihres Bruders oder ihres Vaters bzw. dessen Familie. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2011 - 14 K 4249/10.A -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5a K 4418/11.A, Rn, 39 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 27. Juni 2013 - M 1 K 13.30168 -, Rn. 19 ff., zitiert jeweils nach juris. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass jede Frau im Falle einer Rückkehr einer derartigen Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall die individuelle Situation der Frau nach ihrer Stellung und dem regionalen und sozialen, insbesondere familiären Hintergrund zu berücksichtigen. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte, vgl. Urteile der Kammer vom 8. Oktober 2013 - 14 K 6985/11.A -, Rn. 61, vom 27. Februar 2013 - 14 K 2177/11.A, Rn. 35, und vom 20. Dezember 2011 - 14 K 4249/10.A -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 LA 60/13 -, Rn. 5, jeweils zitiert nach juris, sind vor allem alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) einer derartigen Gefährdungslage ausgesetzt. Zu dieser Gruppe gehört die Klägerin. Sie ist 55 Jahre alt, verwitwet und hat keine männlichen Verwandten mehr in Afghanistan. Im vorliegenden Fall ist insoweit bereits zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus Kandahar stammt. Die Provinz Kandahar ist seit jeher eine Hochburg der radikal-islamischen Taliban. Seit ihrem Sturz im Jahr 2001 führen sie insbesondere dort einen blutigen Aufstand gegen die internationalen Truppen und die afghanischen Sicherheitskräfte und haben dort einen enormen gesellschaftlichen Einfluss. Gerade in diesen Gebieten finden die in der Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zumindest formal begründeten Frauenrechte keine Anwendung. Vgl. UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - zusammenfassende Übersetzung - vom 24. März 2011, S. 7 f. und vom 6. August 2013, S. 57, 63; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, S. 16. Die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben, dass sie keine männlichen Verwandten mehr in Afghanistan hat, die sie bei einer Rückkehr beschützen könnten. Dass ihr Ehemann bei einem Bombenanschlag auf einer Hochzeit getötet und ihr ältester Sohn von den Taliban verschleppt wurde, gab die Klägerin sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an. Diese Angaben wurden unabhängig davon von ihrem Sohn K. und ihrer Schwiegertochter bestätigt, ohne dass die Kammer Anlass hat, an diesen Aussagen zu zweifeln. Dabei fällt vor allem auf, dass die Klägerin während ihrer Zeit in Deutschland ihre Erkenntnisse über den Verbleib ihres ältesten Sohnes aktualisierte, sobald sie neue Informationen erhalten hatte. So gab sie beim Bundesamt noch an, dieser sei verschollen und vermutlich von den Taliban verschleppt worden. Erst durch einen Brief ihrer in Afghanistan verbliebenen Tochter erfuhr sie vom Tod des Sohnes. Weitere männliche Angehörige sind nicht ersichtlich. Im Rahmen einer möglichst realitätsnahen Beurteilung ihrer Rückkehrsituation, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 -, Rn. 10, zitiert nach juris. kann auch nicht unterstellt werden, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Kläger im Verfahren 14 K 2890/12.A, nach Afghanistan zurückkehrt und dieser dann als alleiniges männliches Familienoberhaupt seine Mutter vor Zugriffen beschützen kann. Zum einen wurde diesem im Parallelverfahren - zwar nicht rechtskräftig - subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zugesprochen. Zum anderen unterscheidet sich die vorliegende Situation von den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen, in denen bei der Rückkehrprognose für eine Frau oder für ein minderjähriges Kind zu berücksichtigen war, dass diese wegen des Familienverbundes nicht ohne den insoweit schutzfähigen Ehemann bzw. Vater in das Heimatland zurückkehren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, und vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, zitiert jeweils nach juris. Die in § 3d AsylVfG genannten Institutionen, namentlich der afghanische Staat sind nicht in der Lage oder willens, der Klägerin Schutz vor der ihr drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung zu bieten. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erlaubt es Frauen insbesondere die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen in der Regel nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihren frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen. Sexual- oder Gewaltverbrechen zur Anzeige zu bringen, hat aufgrund des desolaten Zustandes des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau eingesperrt, als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Vgl. Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2011 - 14 K 4249/10.A -. Für die Klägerin kommt die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht in Betracht. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes (§ 3e AsylVfG) setzt jedenfalls voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Zur Frage, wann von ihm „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 19 f.; Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, Rn. 9, zitiert jeweils nach juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine alleinstehende Frau in Afghanistan so gut wie keine Möglichkeit hat, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dies gilt erst recht für die 55jährige Klägerin, die selbst keine schulische Ausbildung hat und vor ihrer Ausreise auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist so schlecht und die Teuerungsrate so immens, dass für eine alleinstehende Frau, selbst wenn sie gelegentlich Almosen oder finanzielle Unterstützung von eventuell noch existierenden Verwandten bekäme, jedenfalls nicht das Existenzminimum gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.