Gerichtsbescheid
16 K 4788/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0224.16K4788.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Unter dem 11.05.2009 beantragte die Klägerin mit vom 7.05.2009 datierendem Antrag bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten (Bundesamt) die Gewährung einer Zuwendung für die Förderperiode 2009 auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.2009, Bundesanzeiger vom 20.02.2009, Nr.28/2009, Seite 627 ff, u.a. für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen mit voraussichtlichen Gesamtnettokosten von 219.913,00 Euro. Die Maßnahmen sollten jeweils für 17 Teilnehmer und in einem Fall für 3 Teilnehmer von der „V. Q. “ in I. voraussichtlich in der Zeit vom 01.06. bis zum 15.12.2009 mit ein- bis viertägiger Dauer durchgeführt werden. Mit dem Antrag erklärte die Klägerin unter Ziffer 8.3 zugleich, die o.a. Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und für verbindlich anzuerkennen. Mit Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 bewilligte das Bundesamt eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 314.099,10 Euro wobei 153.939,10 Euro auf den Bereich der „Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen“ und 160.160,00 Euro auf den Bereich „Berufsausbildungsmaßnahmen“ entfielen. Die Zuwendung für die Weiterbildungsmaßnahme wurde als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung im Umfang von 70 % der förderfähigen Aufwendungen für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für einen Bewilligungszeitraum vom 11.05.2009 bis zum 31.12.2009 gewährt. Auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides heißt es: „ Ermäßigen sich nach Antragstellung die für die jeweils betreffende Fördermaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten, so ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme.“ Laut Ziffer V. 2. des Zuwendungsbescheides bleibt die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung/Prüfung des Zwischennachweises vorbehalten. Zum Gegenstand des Bescheides wurden unter Nummer VI.2 die Nebenbestimmungen der als Anlage beigefügten ANBest-P vom 14.03.2006 nebst u.a. folgenden Ergänzungen gemacht. Ziffer 2.2 Satz 1 und 2 lauten: „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“ Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bezahlte die Beklagte einen Abschlag von 76.969,55 € an die Klägerin aus. Am 5.01.2010 machte die Klägerin mit dem formularmäßigen Verwendungsnachweis Aufwendungen für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für 15 Teilnehmer geltend, welche in der Zeit vom 20.05.2009 bis zum 15.12.2009 durch die V. Q. als Weiterbildungsträger durchgeführt worden seien. Nach den Angaben im Belegverzeichnis (Ziffer 8 des Vordrucks) sind sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit den Weiterbildungsmaßnahmen u.a. die der V. Q. am 31.12.2009 bezahlt worden. Mit Schreiben vom 26.02.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Verwendungsnachweis der Klägerin für eine vertiefte Prüfung ausgewählt worden sei. Sie forderte die Klägerin unter anderem zu ergänzenden Angaben zum Belegverzeichnis zu Ziffer 8 des Verwendungsnachweises sowie zur Vorlage von Unterschriftslisten mit den Unterschriften der Weiterbildungsteilnehmer und der Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters des Weiterbildungsträgers auf. Hierauf legte die Klägerin Rechnungen der V. Q. vom bezogen auf Weiterbildungsmaßnahmen sowie eine nicht unterschriebene „Teilnehmerbescheinigung“ zu „Weiterbildungsmaßnahmen 2009“ vor, in der bestätigt wird, dass 17 mit Namen und Adresse angegebene Personen an den Modulen 11 bis 18 teilgenommen haben. In der Folgezeit erfolgte die Auszahlung von weiteren 76.969,55 € auf die Zuwendung zu den Weiterbildungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 9.04.2010 wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass eine zusätzliche vertiefte Prüfung unter Vorlage von Belegen möglich sei. Mit Schreiben vom 28.10.2010 hörte die Behörde die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Der Zuwendungszweck sei nicht erreicht worden, da die V. keine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder 2 BKrFQG habe und damit nicht nach § 5 BKrFQG berechtigt sei, Weiterbildungen durchzuführen. Hierauf machte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.11.2010 geltend, dass die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten und zudem die Beklagte die Angabe des Weiterbildungsträgers im Antragsformular nicht beanstandet habe. Mit dem streitigen „Bescheid“ vom 14.12.2010 - der Klägerin zugestellt am 17.12.2010 - hob das Bundesamt den Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 „hinsichtlich der festgesetzten Bewilligungssumme in Höhe von 314.099,10 EUR für den Bereich „Allgemeine Weiterbildungen“ auf und forderte den ausgezahlten Betrag von 153.939,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7.202,98 Euro für die Zeit vom 31.08.2009 bis zum 21.11.2010 zurück. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht worden sei, da die Weiterbildung nicht von einer nach § 5 Abs. 1 BKrFQG anerkannten Organisation durchgeführt worden sei. Die V. Q. besitze diese Anerkennung nicht. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Fördermaßnahme tatsächlich und vollständig – wie bewilligt – durchgeführt werde. Da dies hier nicht erfolgt sei, gelte die Zuwendung als nicht erteilt. Die geleistete Zahlung sei nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzuzahlen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3.01.2011 – bei der Beklagten eingegangen am 5.01.2011 – Widerspruch. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend: Die Klägerin habe nicht gegen Ziffer 5.4.a der Richtlinie verstoßen, da zu der Notwendigkeit der behördlichen Anerkennung dort auch Alternativen genannt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011, der Klägerin zugestellt am 15.08.2011, wies das Bundesamt den Widerspruch unter Vertiefung der im Bescheid vom 14.12.2010 mitgeteilten Gründe zurück. Am 27.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen seien vom Weiterbildungsträger, der V. Q. , ordnungsgemäß, z.T. durch von diesen eingeschaltete Honorarkräfte, durchgeführt worden. Dazu habe sie – die Klägerin – sowohl einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorgelegt. Einer Rücknahme der Zuwendung nach § 48 VwVfG stehe ihr schutzwürdiges Vertrauen in den Bewilligungsbescheid entgegen. Außerdem habe sie die ausgezahlten Mittel für den Zuwendungszweck verbraucht. Der Zuwendungsbescheid sei auch nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Die Kosten seien für die Weiterbildungsmaßnahme angefallen und durch Vorlage des Verwendungsnachweises der Beklagten gegenüber rechtzeitig nachgewiesen worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Bekräftigung und Ergänzung der Begründung des Widerspruchsbescheides aus, dass der streitige Bescheid rechtmäßig sei. Der Zuwendungsbescheid sei jedenfalls wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, da sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf Null reduziert hätten, da die Klägerin nicht die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2010 angeforderten Unterschriftslisten vorgelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 11.08.2009 ist hier zwar angesichts der insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris, ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden. Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris. Dass der Zuwendungsbescheid hier wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 11.08.2009 enthält u.a. folgende Regelung (vgl. Seite 6 des Bescheides, Ziffer VI. Nr. 2.2.): „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“ Darin ist eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG zu sehen. In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung und der weiteren Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides, „Ermäßigen sich nach Antragstellung die für die jeweils betreffende Fördermaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten, so ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme.“ wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind. Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – sowie vom 21.11.2013 – 16 K 4893/11 - und 16 K 2816/12 - und Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 – 16 K 3601/11 –, 14.06.2013 – 16 K 2023/11 – und vom 19.12.2013 – 16 K 2762/12 -, jeweils m.w.N.. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten (Ausgaben) für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert hat. Es fehlt an dem gemäß Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinien erforderlichen „Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist („Der Verwendungsnachweis soll...enthalten“). Denn unabhängig davon, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteil vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –, enthalten jedenfalls Soll-Vorschriften ohnehin eine strikte Bindung für den Regelfall und gestatten – anders als gebundene Regelungen – Abweichungen nur in atypischen Fällen, in denen besondere Gründe für ein Abweichen von der Norm sprechen. Im Regelfall bedeutet das „soll“ also ein „muss“. Nur dann, wenn ein konkreter Fall Umstände aufweist, die ihn als „atypischen Fall“ erscheinen lassen, ist ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolge nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Das insoweit eingeräumte Ermessen beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall geschehen soll. Die Frage hingegen, ob überhaupt ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 – 5 C 39/90 –, juris. Hier hat die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet und substantiiert dargelegt, dass und ggf. welche besonderen Umstände, die für einen atypischen Fall sprechen könnten, hier vorliegen könnten. Solche besonderen Umstände sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals im Klageverfahren vortragen lässt, dass es nicht stimme, dass die vom Bundesamt geforderte Unterschriftenliste mit den Unterschriften der Weiterbildungsteilnehmer und der Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters gefehlt hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Verwaltungsvorgänge enthalten solche Listen nicht und die Klägerin hat auch nichts substantiiert vorgetragen, was für die Vorlage solcher Unterlagen spricht. Im Übrigen kommt eine Ergänzung (oder Nachholung) des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Betracht. Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 - 16 K 1112/11 - m.w.N. Damit liegt kein geeigneter Nachweis darüber vor, dass und welche der bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen genau von Mitarbeitern der Klägerin in Anspruch genommen worden sind. Das Gericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die dem Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 zu entnehmenden auflösenden, hier eingetretene Bedingung im Widerspruch zu der Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides stehen, nach der „eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung ... zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides ... führen (kann).“. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Folgen zweckwidriger Verwendung, ohne dass damit die Wirksamkeit der spezielleren, unter „VI. Nebenbestimmungen“ für den konkreten Fall gesondert und ausdrücklich verfügten auflösenden Bedingungen betroffen wäre. Die Beklagte war damit rechtlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einen den Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG genügenden Aufhebungsbescheid zu erlassen. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Hiernach ist der gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Zinsanspruch ist unter diesen Voraussetzungen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erhebliche Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die Berufung gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 a VwGO zuzulassen, bestand nicht.