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Urteil

9 K 1473/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0214.9K1473.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Eintragung in die Handwerksrolle. 3 Der 1977 geborene Kläger hat 1999 die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur bestanden. Die von ihm im Jahr 2009 abgelegte Meisterprüfung hat er in allen vier Hauptteilen nicht bestanden. 4 Der Kläger stand zeitweise unter Betreuung. In den hierzu erstellten Gutachten (Fachpsychiatrisches Gutachten der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Januar 2011; Fachärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med T. Q. vom 25. März 2012; Fachpsychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie I. O. vom 26. Apri 2012) wird eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert sowie eine anhaltende querulatorische wahnhafte Störung (Gutachten vom 10. Januar 2011) bzw. eine undulierend bestehende wahnhafte Störung (Gutachten vom 25. März 2012 und vom 26. April 2012). Darüberhinaus war der Kläger zweimal nach PsychKG untergebracht (Beschlüsse des AG Euskirchen vom 18. Februar 2011 und vom 15. Februar 2013). Der Kläger bedrohte und beleidigte in der Vergangenheit zudem Mitarbeiter der Beklagten, was zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl führte (Urteil vom 7. Dezember 2009 – 51 Ds – 68 Js 683/09 – 239/09); die Beklagte erließ ihm gegenüber ein Hausverbot und untersagte ihm die telefonische Kontaktaufnahme. Seit 2012 ist der Kläger wegen seelischer Erkrankung Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 50. 5 Im September 2012 stellte der Kläger beim Rhein-Erft-Kreis einen Antrag auf finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (Gewährung eines Darlehens zur Existenzgründung). Die zum Betriebskonzept des Klägers um Stellungnahme gebetene Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4. Dezember 2012, dass der Kläger weder selbst über eine eigene fachliche Qualifikation verfüge noch die Gewähr dafür biete, dass das handwerksrechtliche Betriebsleiterprinzip umgesetzt werden könne. 6 Unter dem 11. Dezember 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Eintragung seines Betriebes in die Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk. Beigefügt war eine Betriebsleitererklärung eines Herrn L. sowie ein von Herrn L. und dem Kläger unterzeichneter Arbeitsvertrag, der handschriftlich mit „Muster“ überschrieben war und der nach den handschriftlichen Angaben im Vertrag mit Eintragung in die Handwerksrolle und Gewerbeanmeldung wirksam werden sollte. 7 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2013 ab. Der Kläger selbst verfüge nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation. Es liege auch kein anerkennungsfähiges Betriebsleitungsverhältnis vor. Zwar verfüge Herr L. über einen Meisterbrief im Gas- und Wasserinstallateur-Handwerk; der Kläger biete jedoch keine Gewähr dafür, dass das handwerksrechtliche Betriebsleiterprinzip umgesetzt werden würde. Der Betriebsleiter sei bei der Ausführung von Arbeiten weisungsbefugt; ihm oblägen die handwerklich-fachlichen Entscheidungen über die Ausführung der Arbeiten und die entsprechende Überwachung. Dies sei mit dem beim Kläger vorliegenden Krankheitsbild einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung unvereinbar, da diese es gerade nicht erlaube, Vorgaben und Kritik zu akzeptieren und sich in fachliche Entscheidungsstrukturen einzufügen. Jedenfalls aber sei mit einem Scheitern dieses Arbeitsverhältnisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits kurz nach Vornahme der Eintragung zu rechnen. Zusätzlich sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger unverändert unter Betreuung stehe. Schließlich seien die für den Nachweis eines Betriebsleitungsverhältnisses mit Herrn L. vorgelegten Unterlagen nicht anerkennungsfähig. Es liege bereits kein Arbeitsvertrag vor, sondern lediglich ein „Muster“. Es sei zudem zweifelhaft, ob der Vertrag nicht sittenwidrig sei, da die vorgesehene Bruttovergütung von 2.080,- € mehr als ein Drittel unter der tarifvertraglich vorgesehenen Entlohnung eines monatlichen Bruttogehaltes von mindestens 3.555,- € liege. Das vereinbarte Gehalt sei ein Indiz dafür, dass die Aufgaben des Betriebsleiters nicht mit dem erforderlichen Einsatz erfüllt würden und spreche insgesamt gegen die Ernsthaftigkeit eines Betriebsleiterverhältnisses. Der Passus, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit „z.Zt“ 40 Wochenstunden betragen solle, sei ebenfalls nicht anerkennungsfähig, da ein Vollzeitanstellungsverhältnis ohne Vorbehalt erforderlich sei. Ebenso fehle der Nachweis über die erforderliche Anmeldung eines angestellten Betriebsleiters zur Sozialversicherung. 8 Der Kläger hat am 25. Februar 2013 Klage erhoben. 9 Das Gericht hat zu der Frage, ob der Kläger prozessfähig ist und ob er in der Lage ist, als Betriebsinhaber den Anordnungen eines Betriebsleiters Folge zu leisten und sich in fachliche Entscheidungsstrukturen einzufügen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. med. L1. vom 4. Dezember 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen. Nach psychiatrischer Einschätzung sei er allerdings höchst wahrscheinlich nicht in der Lage, als Betriebsinhaber den Anordnungen eines Betriebsleiters Folge zu leisten und sich in fachliche Entscheidungsstrukturen einzufügen. 10 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Es stelle sich zunächst die Frage, ob auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Betriebsinhaber den fachlichen Weisungen eines Meisters nicht unterwerfen werde, die Versagung der Konzession rechtfertige. Angesichts der Grundrechtsrelevanz des angefochtenen Bescheides müsse unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in Betracht gezogen werden, ob ihm nicht durch eine Konzession auf Probe die Möglichkeit gegeben werden müsse, die bestehenden Zweifel auszuräumen. Betrachte man, mit welcher Beharrlichkeit er sein Ziel der selbständigen Tätigkeit verfolge, erscheine es denkbar, dass er trotz seiner Störung fachliche Weisungen akzeptiere, um seine Selbständigkeit nicht zu gefährden. Zudem habe er immerhin die Gesellenprüfung abgelegt, so dass es keine ständigen Weisungen des Meisters bedürfe. Darüberhinaus sei das Ergebnis des Gutachtens nicht zutreffend. Aufgrund der Persönlichkeit des einzustellenden Meisters werde es ihm gelingen, sich diesem fachlich unterzuordnen und evtl. notwendig werdende Weisungen zu befolgen. Zudem habe er sich in der Vergangenheit durchaus fachlichen Weisungen unterworfen. Ihm lägen zudem zwei Stellungnahmen vor, aus denen sich die Tragfähigkeit der von ihm beabsichtigten Existenzgründung ergebe. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2013 zu verpflichten, ihn in die Handwerksrolle einzutragen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Ein ordnungsgemäßes Betriebsleiterverhältnis sei durch den Kläger nicht gewährleistet. Zwar sei die Betreuung inzwischen aufgehoben worden; dafür sei der Kläger offenbar erst jüngst am 22. März 2013 aus einer Unterbringung nach PsychKG entlassen worden. Die Antworten des Klägers bei der erfolglos absolvierten Meisterprüfung seien bzgl. seines Selbstverständnisses und seiner Vorstellung von der Führung eines eigenen Betriebes besonders aussagekräftig. Der Kläger sei zudem mit etlichen Beschwerden, Klageverfahren und Eingaben beim Petitionsausschuss gegen jede ablehnende Entscheidung vorgegangen; dies zeige seinen unverständigen Umgang mit den tatsächlichen Gegebenheiten, sofern sie nicht seiner Wunschvorstellung von der Wirklichkeit entsprächen. Der angegriffene Bescheid werde nun auch durch das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2013 bestätigt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der angegriffene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung in die Handwerksrolle. 20 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung (HwO) wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Mangels bestandener Meisterprüfung erfüllt der Kläger selbst nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Es besteht aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zudem auch kein eintragungsfähiges Betriebsleiterverhältnis. 21 Die Anforderungen, die an ein Betriebsleiterverhältnis zu stellen sind, ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Sinn und Zweck des Betriebsleiterprinzips. Dieses Prinzip will sicherstellen, dass ein Handwerk auch dann fachlich qualifiziert ausgeübt wird, wenn Betriebsinhaber eine Person ist, die selbst nicht über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügt. Der dann zu bestellende Betriebsleiter muss daher die handwerklichen Tätigkeiten wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Daraus folgt, dass der Betriebsleiter nach seiner vertraglichen Stellung rechtlich in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Er muss insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt und ihnen gegenüber fachlich weisungsweisungsbefugt sein. Er muss außerdem die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausüben können und auch ausüben. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. 22 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 16. April 1991 – 1 C 50/88 -, BVerwGE 88, 122 ff. = juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 B 136/97 -, GewArchiv 1997, 481 ff = juris Rn. 10. 23 Es kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich generell ernsthafte Erkrankungen entweder des Betriebsleiters oder des Betriebsinhabers auf dieses Verhältnis auswirken können. Jedenfalls im Fall einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Kläger mehrfach diagnostiziert worden ist, ist davon auszugehen, dass der Kläger als Betriebsinhaber krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich – wie es die oben genannte Rechtsprechung fordert – den Weisungen des Betriebsleiters zu unterwerfen. Das ergibt sich sowohl aus dem Gutachten des Prof. Dr. L1. vom 4. Dezember 2013 als auch aus der Vorgeschichte des Klägers: 24 Das Gutachten vom 4. Dezember 2013 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach fachärztlicher psychiatrischer Einschätzung höchst wahrscheinlich nicht in der Lage ist, als Betriebsinhaber den Anordnungen eines Betriebsleiters Folge zu leisten und sich in fachliche Entscheidungsstrukturen einzufügen. Zweifel an dem Ergebnis dieses Gutachtens hat die Kammer nicht. So ergeben sich insbesondere aus den eigenen Angaben des Klägers bei der Begutachtung („Aktuelle Anamnese“, Bl. 12-15 des Gutachtens) genügend Hinweise, dass dieser nicht beabsichtigt, sich einem Betriebsleiter unterzuordnen. So gibt der Gutachter z.B. folgende Aussagen des Klägers wieder: „Vor allem aber wolle er seinen eigenen Betrieb und so arbeiten, wie er das für richtig halte. Insbesondere bedeute das für ihn, dass ihm ´keiner mehr auf die Nüsse geht´. [...] Schließlich aber habe er sich sogar auf die Alternative, einen Meister als Betriebsleiter einzustellen, einlassen wollen, um einen eigenen Betrieb zu eröffnen. Da sei aber die Handwerkskammer nun auch dagegen, da er an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Seiner Ansicht nach sei diese Störung aber die ´Grundvoraussetzung für jeden Führer´. Beispielsweise hätten ´Napoleon und Cäsar´ sicher auch an einer narzisstischen Störung gelitten. Insofern bestreite er seinen Narzissmus gar nicht, denn erstens ´tue das nicht weh´ und zweitens müsse er als Chef ja ´Befehle geben´. Am eigenen Betrieb sei ihm wichtig, dass er, anders als im Angestelltenverhältnis, ´den größten Teil´ für sich behalten könne, arbeiten könne ´wie, wo und wann er wolle und keiner ihm auf die Nüsse gehe´. Diese Aussagen bestätigen, dass der Kläger sich – auch bei Einstellung eines Betriebsleiters – selbst als Chef sieht und nicht ernsthaft beabsichtigt, sich diesem unterzuordnen. Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, wonach der Kläger alle gefahrgeneigten Tätigkeiten, wie z.B. das Anschließen einer Gasleitung, vom Meister ausführen lassen werde, genügt nicht, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen; denn die erklärte Bereitschaft, einzelne Teilbereiche der Tätigkeit anderen zu überlassen, zeigt noch nicht, dass der Kläger auch tatsächlich in der Lage ist, sich generell den Weisungen eines anderen unterzuordnen. Auch auf die Persönlichkeit des Meisters, den der Kläger konkret einzustellen beabsichtigt, kommt es nicht an. Denn die beim Kläger bestehende Störung zeigt sich gerade darin, dass dieser eine Beurteilung seiner Qualifikation durch andere aufgrund eines überhöhten Selbstwertes nicht anerkennt (vgl. S. 27 des Gutachtens); diese Problematik besteht daher – jedenfalls im Falle von Meinungsverschiedenheiten –grundsätzlich jedem gegenüber, unabhängig von der Persönlichkeit. 25 Die Unfähigkeit des Klägers, mit anderen zusammenzuarbeiten oder sich diesen gar unterzuordnen, wird schließlich auch durch die Vorgeschichte des Klägers, insbesondere den Verlauf der angeordneten Betreuungen, bestätigt. Beide Betreuer baten letztlich um ihre Ablösung, da sie den Kläger nicht für betreuungsfähig hielten. So führte Rechtsanwalt W. in einem Schreiben an das Amtsgericht Brühl vom 27. Januar 2011 aus, aus seiner Sicht sei der Betreute nicht betreubar, da er den Betreuer lediglich als Handlanger bei der Durchsetzung seiner zum Teil realitätsfernen Interessen nutzen möchte. Auch Herr B. C. erklärte in einem Schreiben vom 27. Dezember 2012, dass der Kläger nicht betreuungsfähig sei, da ein geordnetes Gespräch mit Absprachen nicht möglich sei. Der Kläger hat dies bei der aktuellen Anamnese im Rahmen der Gutachtenerstellung auch bestätigt; er hat ausgeführt, er habe die gesetzlichen Betreuungen als hilfreich empfunden. Die Betreuer, die eigentlich nur „Tippsen“ gewesen seien, hätten sich für ihn mit der Handwerkskammer auseinandergesetzt und ihm eine Last abgenommen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geäußert, es habe sich bei den Betreuern nur um ein „Mittel zum Zweck“ gehandelt. Es ist daher nach der Vorgeschichte und dem weiter bestehenden Krankheitsbild des Klägers davon auszugehen, dass auch die Anstellung eines Betriebsleiters für ihn lediglich „Mittel zum Zweck“ ist, um so die Eintragung in die Handwerksrolle zu erreichen. 26 Angesichts dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, sich den fachlichen Weisungen eines Betriebsleiters zu unterwerfen. Auf die Frage, ob der Kläger in der Vergangenheit in der Lage gewesen ist, sich anderen unterzuordnen, kommt es dagegen nicht an, da das Krankheitsbild sich insofern verändert haben kann; derzeit steht das diagnostizierte Krankheitsbild jedenfalls der Zusammenarbeit mit einem Betriebsleiter entgegen. Da eine aktuelle Diagnose und gutachterliche Einschätzung vorliegt, braucht zudem auch nicht auf prognostische Elemente abgestellt zu werden; auf das von der Beklagten angeführte zu befürchtende Zerwürfnis mit dem Betriebsleiter kommt es daher nicht an. 27 Zur Unzulässigkeit einer Prognoseentscheidung, die auf Änderungen der Verhältnisse auf längere Sicht abstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22/93, NVwZ-RR 1995, 325 ff. = juris Rn. 17 ff. 28 Das Ergebnis steht auch mit hinreichender Sicherheit fest. Die Formulierungen des Gutachtens, wonach der Kläger „höchst wahrscheinlich nicht in der Lage“ ist, Anordnungen Folge zu leisten (S. 33 des Gutachtens) bzw. es „zu erwarten ist“, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Anordnungen Folge zu leisten (S. 32 f.) bzw. es „unwahrscheinlich“ erscheine, dass der Kläger in der Lage sei, sich unterzuordnen (S. 32), bringen letztlich gerade zum Ausdruck, dass keine vernünftigen Zweifel an der fehlenden Fähigkeit zur Unterordnung bestehen. Das genügt für die gerichtliche Überzeugungsbildung, zumal die Ergebnisse des Gutachtens nach den in der Anamnese wiedergegebenen Äußerungen des Klägers auch ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend sind. 29 Eine Eintragung in die Handwerksrolle „auf Probe“ oder „unter Auflage“ sieht das Gesetz nicht vor, so dass sich auch unter diesen Gesichtspunkten kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Eintragung ergibt. 30 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.