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Beschluss

19 L 1596/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0205.19L1596.13.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 19 K 6495/13 – gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidiums Bonn vom 11.09.2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 11.09.2013 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet hat. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 11.09.2013 genügt vorliegend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung hinreichend fallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2011 - 6 B 1448/10 -, juris m.w.N. Dies ist hier der Fall. Die Ausführungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bloß floskelhaft. Sie befassen sich mit dem konkreten Fall, da sie auf den bisherigen Krankheitsverlauf des Antragstellers abheben. Nach Ansicht des Antragsgegners sei hier nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller seinen Dienst während eines Klageverfahrens wieder aufnehmen könne. Der Antragsgegner hat zudem dargelegt, er sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr und des öffentlichen Interesses an einem effektiven Verwaltungsdienst an einer zeitnahen Nachbesetzung der Stelle interessiert, da die anderen Kollegen im Sachgebiet des Antragstellers stark belastet würden, nachdem der Antragsteller bereits seit dem 20.07.2011 dienstunfähig erkrankt sei. Dem ist zu entnehmen, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehbarkeit ausnahmsweise für geboten hält. Ob diese Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache zu tragen vermag, ist im Zusammenhang mit dem lediglich formellen Begründungserfordernis ohne Belang. Diese Frage stellt sich erst im Rahmen der vom Gericht im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt hingegen regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. Die sodann vom Gericht nach den obigen Maßgaben vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Verfügung vom 11.09.2013 erweist sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Verfügung keinen rechtlichen Bedenken. Dem Antragsteller wurde – wie von § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW verlangt – Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung zur beabsichtigten Zurruhesetzung Einwendungen gegen diese zu erheben. Des Weiteren hat der Personalrat der beabsichtigten Zurruhesetzung des Antragstellers unter dem 29.08.2013 zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es nicht ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen oder gesundheitlichen Mängel, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 55/88 -, NVwZ 1991, 477; OVG NRW, Urteil vom 17.09.2003 - 1 A 169/01 -, juris. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben eines funktionellen Amtes im abstrakten Sinne, hier also das Amt eines Regierungsamtmanns im Geschäftsbereich des Antragsgegners, zu erfüllen. In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, sodass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind, BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, m. w. N. Vorliegend durfte das PP Bonn bei Erlass des angefochtenen Bescheides davon ausgehen, dass der Antragsteller dienstunfähig gewesen ist. Denn nach amtsärztlichem Gutachten der Frau Dr. E. -T. vom 30.04.2013 war anzunehmen, dass der Antragsteller den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes nicht mehr genügt und als dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzusehen ist. Die Stellungnahme der Amtsärztin vom 30.04.2013, auf die sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers beruft, lässt eindeutig erkennen, dass sie den Antragsteller als dienstunfähig ansieht. Das amtsärztliche Gutachten stellt fest, dass der Antragsteller durch die starken Schmerzen im Rücken- und Beinbereich und die Bewegungseinschränkungen in seiner körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt sei. Ursache seien der Bandscheibenvorfall und ausgeprägte Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Schmerzfreie bzw. schmerzarme Zeiten seien nach eigenen Angaben des Antragstellers nur jeweils von kurzer Dauer; die schmerzfreie Gehstrecke betrage lediglich 50 Meter. Das Sitzen auf einem Stuhl an einem Tisch sei nur begrenzt schmerzfrei möglich, bevor er sich bewegen oder hinlegen müsse. Diese Beschwerden bestätigte der behandelnde Facharzt auf telefonische Rücksprache der Amtsärztin. In der Stellungnahme kommt zudem zum Ausdruck, dass die Erkrankung des Antragstellers chronifiziert und aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs eine Besserung nicht zu erwarten sei. Trotz mehrfacher Therapiemaßnahmen über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren sei keine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes mit der Folge erreicht worden, dass der Kläger als dienstfähig anzusehen sei. Der Antragsteller müsse aufgrund der seit langem vorhandenen starken Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit als dauernd unfähig angesehen werden, seinen Dienst zu verrichten. Die prognostische Einschätzung der Amtsärztin lässt eine positive Veränderung des Gesundheitszustands in absehbarer Zukunft nach der Gutachtenerstellung nicht erwarten. Der Antragsgegner durfte von der fortwährenden Richtigkeit des Gutachtens der Amtsärztin angesichts der Konstanz der Erkrankung des Antragstellers und mangels gegenteiliger, nachvollziehbarer Anhaltspunkte ausgehen. Der Antragsteller war seit dem 20.07.2011 ohne Unterbrechung bis zu seiner Zurruhesetzung arbeitsunfähig krank geschrieben. Dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nach der Erstellung des Gutachtens wesentlich verbessert hätte, hat der Antragsteller nicht substantiiert, insbesondere nicht durch die Vorlage ärztlicher Stellungnahmen oder Atteste vorgebracht. Den pauschalen Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands und die Auflistung der vergangenen Therapiemaßnahmen musste der Antragsgegner nicht zum Anlass nehmen, die amtsärztliche Prognose abzuändern. Die angesprochene Besserung des rechten Beines war keine neue Erkenntnis, da bereits bei der amtsärztlichen Untersuchung keine Beschwerden im rechten Bein benannt wurden. Daneben hat die in der Auflistung aufgeführte Therapiemaßnahme bzw. Operation im April 2013 nicht stattgefunden, weshalb der Antragsgegner von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgehen durfte. Angesichts der Feststellungen zu dem Gesundheitszustand des Antragstellers und vor dem Hintergrund der langen Krankheitsgeschichte ist die Prognose des Antragsgegners, der Antragsteller sei auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig, widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Das amtsärztliche Gutachten vom 30.04.2013 ist eine hinreichend aktuelle medizinische Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit. Auch wenn die Untersuchung 8 Monate vor der Zurruhesetzung stattgefunden hat, genügt sie als Grundlage, da eine zwischenzeitliche positive, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Antragstellers weder von dem Antragsteller selbst vorgebracht worden noch sonst ersichtlich ist. Eine Verzögerung des Verfahrens kann dem Antragsgegner nicht vorgehalten werden. Auf Wunsch des Antragstellers hatte die Amtsärztin mit der Erstellung des Gutachtens bis in den April 2013 gewartet, da eine fachmedizinische Untersuchung und eine Therapiemaßnahme abgewartet werden sollten. Die Amtsärztin hatte erst auf eigene telefonische Nachfrage beim behandelnden Facharzt erfahren, dass diese Maßnahmen vom Antragsteller wegen Krankheit abgesagt worden waren und der weitere Verlauf nicht abzusehen sei. Die vom Antragsteller in Aussicht gestellte Information der Amtsärztin über die Maßnahmen hat dieser – abredewidrig – unterlassen. Erweist sich nach alledem die Verfügung vom 11.09.2013 als offensichtlich rechtmäßig, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend und unter konkreter Darstellung der Verhältnisse im ehemaligen Sachgebiet des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Nachbesetzung der dem Antragsteller zugewiesenen Planstelle im Allgemeininteresse an der ordnungsgemäßen und effizienten Aufgabenerfüllung und aus Fürsorgegründen gegenüber den Beamten im ehemaligen Sachgebiet des Antragstellers erforderlich sei. Zudem hat sich im Eilverfahren nichts ergeben, was auf eine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustands nach der Zustellung der Entlassungsverfügung hindeutet. Vorrangige schutzwürdige Interessen an einem Aufschub der Vollziehung stehen dem Antragsteller nicht zur Seite. Besondere Umstände, aufgrund derer die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung für den Antragsteller als unzumutbar erscheinen könnte, hat dieser nicht substantiiert vorgetragen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung hat für ihn lediglich zur Folge, dass er von der Pflicht zur Dienstleistung entbunden ist und folglich keinen Dienst mehr zu leisten hat. Die Reduzierung der finanziellen Bezüge ergibt sich unmittelbar aus § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NW; sie steht also mit der angeordneten sofortigen Vollziehung nicht im Zusammenhang, sondern beruht auf einer gesetzlichen Vorschrift, die auch ein Erfolg des Antragstellers in diesem Verfahren nicht außer Kraft setzen könnte. Im übrigen hat der Antragsteller aber auch nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass er in eine wirtschaftliche Notlage gerate. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 5 Satz 1 Nr. 1 GKG; im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ist dieser Betrag zu halbieren.