Beschluss
23 L 1745/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0204.23L1745.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6948/13 gegen die Ordnungsverfügung vom 9.10.2013 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten der Antragstellerin aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte. Die angefochtene Entziehungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, weil sich die Antragstellerin durch die Einnahme von Amphetamin und Cannabis und die Fahrt mit einem PKW unter dem Einfluss jedenfalls von Cannabis am 3.7.2012 um 3 Uhr in Köln-Mülheim als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ihre Fahrerlaubnis ist durch den Antragsgegner nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2007 – 16 B 332/07 -. Bei Amphetamin handelt es sich um ein solches Betäubungsmittel. Amphetamin ist ein starker Stimulator des zentralen Nervensystems und wird wegen seines psychischen Suchpotentials zu den „harten“ Drogen gerechnet. Bei seinem Konsum sind drei Phasen zu unterscheiden: euphorische, Rausch- und depressive Phase; in allen drei Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein. Anders als beim Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung beim Genuss von Betäubungsmitteln wie Amphetamin nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV daher auch dann, wenn diese Stoffe nicht regelmäßig eingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2003 - 19 B 186/03 -. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Amphetamin, was hier allerdings auch vorliegt, bedarf es nicht. Die Betreffende muss auch nicht von Amphetamin abhängig sein, vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 20.9.2005 – 1 W 12/05 -. Die Antragstellerin hatte – was sie im Ergebnis nunmehr einräumt - Amphetamin konsumiert. Dies ergibt sich im Übrigen aus der Untersuchung der am 3.7.2012 um 3:53 Uhr entnommenen Blutprobe der Antragstellerin. Laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 14.8.2012 fand sich Amphetamin im Blutserum in einer Konzentration von 20 µg/L (= 20 ng/ml). Auch wenn der analytische Grenzwert (sog. Schwellenwert) bei Amphetamin 25 µg/L beträgt, steht fest, dass die Antragstellerin entweder vor längerer Zeit oder in geringer Dosis Amphetamin eingenommen hatte. Der Wegfall der Fahreignung durch Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin setzt im Übrigen nicht die Überschreitung des sog. Schwellenwerts voraus, da es allein auf die Frage der „Einnahme“ ankommt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.10.2010 – 11 ZB09, 2973, mit weiteren Nachweisen; OVG MV, Beschluss vom 20.5.2010 – 1 M 103/10 -. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als bei der Antragstellerin auch ein – ebenfalls von ihr eingeräumter – Mischkonsum (Cannabis) festgestellt worden ist, bei dem die Gefahr eines Unfalls nach erheblich erhöht ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2005 – 16 B 1375/05 -. Ob die Antragstellerin im Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich fahruntüchtig war, ist ebenso unerheblich wie das Feststellen oder das Fehlen von Ausfallerscheinungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 – 16 B 307/05 -. Unabhängig von dem feststehenden Konsum von Amphetamin folgt die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin auch aus der Fahrt unter Cannabiseinfluss. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Letzteres ist der Fall, wenn die Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt. Hierfür reicht bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Wert für Tetrahydrocannabinol (=THC) - dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis - im Blutserum mindestens 1,0 ng/ml beträgt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.5.2012 - 16 B 536/12-, vom 4.1.2012 – 16 A 2075/11-, vom 22.7.2011 – 16 B 99/11- und vom 14.10.2010 – 16 E 410/10 –, jeweils mit weiteren Nachweisen; anderer Ansicht zu einem maßgeblichen Grenzwert von 2,0 ng/ml: BayVGH, Beschluss vom 13.12.2010 – 11 CS 10.2873 -. Hier hat die Antragstellerin am 3.7.2012 gegen 3 Uhr unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die um 3:53 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen über dem vorgenannten Grenzwert liegenden THC-Gehalt im Blutserum von 4,9 ng/ml. Hiermit ist auch die Behauptung der Antragstellerin, sie habe (einmal und) zuletzt fünf Tage vor dem 3.7.2012 ein paar Joints geraucht, offenkundig unwahr. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit 4–6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; VG Köln, Beschluss vom 17.7.2009 – 11 L 665/09 -. Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit aufgrund Fahrens trotz Cannabiskonsums ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Nach dem weiterhin festgestellten Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 37 ng/ml lag zum Zeitpunkt des Verstoßes auch zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum vor. THC-COOH ist als wirkungsfreier Metabolit noch einige Wochen nach dem Konsum nachweisbar ist und lässt grundsätzlich Aussagen über die Häufigkeit der Einnahme zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 – (vorrangig zu „regelmäßigem“ Konsum). Bei einer spontan entnommenen Blutprobe, mit der ein THC-COOH-Wert zwischen 10 und 150 ng/ml festgestellt wird, ist jedenfalls dann von zumindest gelegentlichem Konsum von Cannabis auszugehen, wenn die Blutentnahme nicht konsumnah erfolgte, sondern der Konsum mehr als ein paar Stunden – hier nach Angaben der Antragstellerin fünf Tage - zurücklag. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 22.7.2011 – 16 B 99/11 – und vom 7.2.2006 – 16 B 1392/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2003 – 12 ME 287/03 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 – 4 B 206/04 -; Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18.12.2002. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei spontan entnommenen Blutproben eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml wissenschaftlich nicht möglich sei, z.B. HessVGH, Beschluss vom 24.9.2008 – 2 B 1365/08 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06 -; BayVGH, Beschluss vom 16.8.2006 – 11 CS 05.3394 —. Hierauf kommt es im Rahmen des hiesigen Eilrechtsschutzverfahrens jedoch nicht an, so dass es einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser Meinung nicht bedarf. Denn vorliegend ist schon aus anderen Gründen von einem gelegentlichen, also mindestens zweimaligen Konsum von Cannabis durch die Antragstellerin auszugehen. Zum Einen belegt der durch die Blutprobe vom 3.7.2012 ermittelte THC-Wert im Blutserum von 4,9 ng/ml, dass die Antragstellerin allenfalls wenige bis maximal 24 Stunden vorher Cannabis konsumiert hatte. Zum Anderen räumt die Antragstellerin ein, dass sie auch fünf Tage vor der Blutentnahme ein paar Joints geraucht hatte. Unabhängig hiervon spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass jemand, der keine Erfahrung mit den Wirkungen von Cannabis hat, nach einem einmaligen, quasi experimentellen Erstkonsum das Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht und angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Überwachungsmaßnahmen ausgerechnet dann kontrolliert und auffällig wird. Vor diesem Hintergrund müssten insoweit im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit der Antragstellerin die Umstände des erst- und einmaligen Cannabiskonsums schon konkret, substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2013 – 16 B 1378/12 –, vom 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - und vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; OVG RP, Beschluss vom 2.3.2011 – 10 B 11400/ 10 -, mit weiteren Nachweisen. Daran lässt es die Antragstellerin vollständig fehlen. Es ist auch jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Oktober 2013 die Fahreignung bereits wiedererlangt hatte (sofern dies nicht ohnehin erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigungsfähig ist). Dies gilt unabhängig davon, ob sie nicht ohnehin zunächst eine einjährige Drogenabstinenz hätte nachweisen müssen, vgl. zu Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV: OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 19 B 29/04 -; BayVGH, Beschluss vom 13.9.2006 – 11 ZB 06.835 -. Denn die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung und vor Erlass der streitigen Ordnungsverfügung vom 9.10.2013, zugestellt am 11.10.2013, nicht einmal behauptet, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren und diese Verhaltensänderung sei dauerhaft. Insoweit bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorliegend Anlass für den Antragsgegner, vor Entzug der Fahrerlaubnis von Amts wegen in eine Prüfung einzutreten, ob die Antragstellerin keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Die erst nach Entzug der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung, keine Betäubungsmittel (mehr) zu sich zu nehmen, würde im Übrigen als Nachweis der Abstinenz nicht ausreichen. Denn entsprechenden Erklärungen der Betroffenen ist zumindest nicht durchgängig zu trauen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1999 – 3 B 150.99 -. Vorliegend kommt hinzu, dass sich bereits die Behauptung der Antragstellerin zu einem einmaligen Cannabiskonsum als unwahr herausgestellt hat. Auch den Akten lässt sich kein Anhaltspunkt für die Wahrhaftigkeit der pauschalen Behauptungen entnehmen, es habe sich um einen einmaligen, für die Antragstellerin wesensfremden Vorfall gehandelt und die Antragstellerin habe inzwischen eine ablehnende Haltung zu jedwedem Drogenkonsum gewonnen. Allein der Zeitablauf seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum führt nicht zu einer Wiedergewinnung der Fahreignung, da es keinen Grundsatz gibt, dass sich ein problematischer Drogenkonsum – mit Auffallen im Straßenverkehr – allein durch Zeitablauf sozusagen „erledigt“. Im Übrigen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 26.9.2012, mit dem das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis geahndet wurde, erst am 27.5.2013 zurückgenommen hat, so dass auch deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin erst danach die Antragstellerin angehört und ihr schließlich die Fahrerlaubnis entzogen hat. Außerdem steht nicht „nur“ eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bei (mindestens) gelegentlichen Konsum in Rede, sondern auch die Einnahme von Amphetamin, das zu diesem Zeitpunkt auch noch nachzuweisen war. Schließlich zeigt die Antragstellerin nicht auf, wann ihre behauptete Verhaltensänderung begonnen und wie und wann sie insbesondere dauerhaft eine Abkehr von dem Konsum von Amphetamin geschafft haben will. Auch deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Kammer der Rechtsansicht in der einen anderen Sachverhalt betreffenden Entscheidung BayVGH, Beschluss vom 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 –, sollte ihr überhaupt die allgemeine Aussage entnommen werden können, allein die vor der (letzten) Behördenentscheidung aufgestellte unsubstantiierte Behauptung, seit dem Zeitpunkt der Feststellung des (ggf. mehrfachen) Konsums von Betäubungsmitteln keine illegale Drogen mehr einzunehmen, zwinge die Behörde zu weiteren Sachverhaltsermittlungen, nicht folgen würde. Allein diese Behauptung des Betreffenden, wie sie oft in Verfahren wie dem vorliegenden aufgestellt wird, bietet ohne weitere Konkretisierung und zumindest ansatzweiser Darlegung der Umstände und des Zeitpunkts der Verhaltensänderung keinen Anhalt für die Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend - sich der/die Betreffende schon in Bezug auf den festgestellten Betäubungsmittelkonsum als unglaubwürdig herausgestellt und den Entzug der Fahrerlaubnis dadurch lange Zeit verhindert hat, mit einem (offenkundig unbegründeten) Einspruch die Rechtskraft des Bußgeldbescheids zu verhindern, der den Tatbestand feststellt, der auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Da nach Alledem die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung weiterhin feststand, bedurfte es nach § 11 Abs. 7 FeV nicht der Anordnung zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens. Der Antragsgegner musste hier deshalb nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV – als gebundene Entscheidung - die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Aber selbst wenn man im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren unterstellen würde, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochten Ordnungsverfügung nicht offensichtlich bejaht werden könnte, so würde auch eine sog. offene Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zulasten der Antragstellerin ausfallen. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten, Personen, die als Konsumenten von Amphetamin und jedenfalls gelegentliche Konsumenten von Cannabis unstreitig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen waren und aller Wahrscheinlichkeit weiterhin sind, sofort vom motorisierten Straßenverkehr fernzuhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für die Antragstellerin mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat angesichts der herausragenden Rechtsgüter Leib und Leben, die gefährdet sind, ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer wie die Antragstellerin, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies selbst dann, wenn – was nicht vorgetragen ist - der Antragstellerin durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 19 B 29/04 -, mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 21.04-. Die erfolgte Gebührenfestsetzung, die ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist jedenfalls in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.