Urteil
9 K 5925/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0130.9K5925.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin, eine GmbH, meldete am 1.9.2010 das Gewerbe „Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogasbetrieb sowie aller artverwandten Geschäfte (außer handwerkliche Tätigkeiten)“ bei der Beklagten an. 3 Die beigeladene örtliche Handwerkskammer regte mit Schreiben vom 4.8.2011 an die Beklagte an, der Klägerin die Fortsetzung ihres Handwerksbetriebs zu untersagen und durch geeignete Maßnahmen die weitere selbstständige Ausübung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks zu verhindern. Sie führte aus, sie habe die Klägerin aufgefordert, sich in die Handwerksrolle einzutragen, was diese aber nicht für erforderlich gehalten habe. Eine Eintragung fehle bis heute, obwohl die Klägerin eintragungspflichtig sei. Die Umrüstungsarbeiten von Personenkraftwagen von Benzin hin zu Autogas beinhalteten wesentliche und damit eintragungspflichtige Gebiete des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks. 4 Die Beklagte hörte die Beigeladene sowie die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zu einer beabsichtigten Untersagung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerksbetriebs der Klägerin an. Mit Schreiben vom 25.5.2012 bat die Beigeladene, der Klägerin die Fortsetzung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks zu untersagen und durch geeignete Maßnahmen die weitere unberechtigte Ausübung des Handwerks zu verhindern. Mit Schreiben vom 29.5.2012 teilte die IHK mit, dass sie nach Einsicht in die Unterlagen hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen einer Untersagung für gegeben ansehe, und stimmte dem Schreiben der Handwerkskammer vom 25.5.2012 zu. 5 Mit Schreiben vom 8.6.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung an, mit der der Klägerin die Fortsetzung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerksbetriebs untersagt und sie aufgefordert wird, diesen Handwerksbetrieb einzustellen und die weitere Ausübung zu unterlassen, und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht wird. 6 Mit Schreiben vom 26.6.2012 führte die Klägerin hierzu aus, ihr zentraler Tätigkeitsschwerpunkt bestehe im Handel mit Autogas-Anlagen. Deren Einbau nehme einen verschwindend geringen Anteil an ihrer gewerblichen Tätigkeit ein und sei mithin zu vernachlässigen. Der Einbau der Autogas-Anlagen erfordere weder handwerkliche Fähigkeiten noch Qualifikationen und sei auch nicht dem Berufsbild des Kraftfahrzeugtechnikers zuzuordnen. Die Abnahme der eingebauten Anlagen erfolge durch den TÜV, der damit die Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Autogas-Anlagen habe, so dass keinerlei Risiken bestünden. 7 Am 13.10.2012 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. 8 Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter vor, ihr Gesamtumsatz im Bereich Gasanlagen habe im Zeitraum von Januar bis August 2012 226.400 € betragen. Die Personalkosten der mit dem Einbau der Gasanlagen betreuten Mitarbeiter habe in diesem Zeitraum lediglich 35.540 € betragen. Der Anteil der Personalkosten in Relation zum Gesamtumsatz betrage danach 15,69 %. Dies bestätige, dass sie den Hauptumsatz mit dem Handel von Autogas-Anlagen erziele. Die Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogas stelle keine wesentliche Tätigkeit, sondern nur einen Randbereich des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks dar. Die Umrüstung auf Autogas-Betrieb sei nicht mit sonstigen Ein- und Umbauten von Fahrzeugkomponenten zu vergleichbar. Beim Einbau einer Gasanlage werde nicht in die Steuerung des benzingetriebenen Fahrzeugs eingegriffen, sondern vielmehr ein separates Gassteuergerät eingebaut und mithilfe der zugehörigen Software eingestellt. Es handele sich um einen einfach gearteten Arbeitsprozess, der keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Ausreichend sei eine kurze Anlernzeit, die jedenfalls deutlich unter drei Monaten zu veranschlagen sei. Die Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogas-Betrieb werde nicht eigenständig im Rahmen der Ausbildung vermittelt, sondern im Anschluss an diese könne eine ergänzende Schulung, die von den Handwerkskammern und auch von Gasanlagenherstellern angeboten würden, wahrgenommen werden. Ein Befähigungsnachweis könne innerhalb von 2-3 Tagen erlangt werden. Ein Indiz für das Fehlen einer wesentlichen Tätigkeit sei auch der Ausbildungsrahmenplan für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk. In der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker sei die Tätigkeit „Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogas“ nicht explizit aufgeführt. Es sei eine Lernzeit von insgesamt sechs Wochen für „Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung für den Ein-oder Umbau vorbereiten, Ein – oder Umbauen, Anschließen, Funktion prüfen, die Integration in die vorhandenen Systeme vornehmen; Änderungen dokumentieren“ vorgesehen. Sie übe ihr Gewerbe auch nicht handwerksmäßig aus. Mit den Einbauarbeiten seien zwei Mitarbeiter, einer in Vollzeit, einer halbtags (20 Stunden), beschäftigt. Die Aufträge seien mehr oder weniger Serienfertigung, die jeweils nach demselben Prinzip abgearbeitet würden. Eine Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit sei bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Sollte keine Abnahme der eingebauten Autogas-Anlagen durch den TÜV, erlösche die Betriebserlaubnis. Zudem gebe es auch in der StVZO keine Vorschriften für den Einbau eines Gasnachrüstungssystems oder zur Qualifikation des damit betrauten Personals. 9 Die Klägerin beantragt, 10 festzustellen, dass sie berechtigt ist, die Tätigkeit „Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogas-Betrieb“ ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte trägt vor, die Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogas-Betrieb sei keine Tätigkeit, die innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erlernt werden könne, wie der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker zeige, wo für hier betroffene Ausbildungsabschnitte jeweils zwischen vier und 20 Wochen veranschlagt würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.02.2013 (Bl. 45 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Beklagte trägt weiter vor, beim Einbau der Autogas-Anlagen seien die technischen Besonderheiten der einzelnen Fahrzeugtypen und des Gasanlagenherstellers zu berücksichtigen und die elektronische Motorsteuerung entsprechend anzupassen. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gehörten Schweißarbeiten an Kraftfahrzeugen sowie die Montage und Reparatur von Auspuffanlagen und Katalysatoren zum Kernbereich des Kfz-Handwerks. Gemessen bestehe kein Zweifel, dass eine gravierende Änderung des Kraftstoffversorgungs- und Motorsteuerungssystems bei Umrüstung auf Autogasbetrieb dem Kernbereich des Kfz-Handwerks unterfalle. Der TÜV führe zwar eine Sicherheitsüberprüfung der Autogas-Anlage durch. Motorschäden, die bei unsachgemäßem Einbau und unsachgemäßer Wartung nach einer Laufzeit eintreten könnten, interessierten ihn aber nicht. Es handle sich vorliegend auch nicht um einen Hilfsbetrieb. Maßstab hierfür sei die durchschnittliche Arbeitszeit eines in Vollzeit tätigen „Einmann-Handwerksbetriebs“. Unerheblich sei dabei der Anteil der Betriebskosten für die Umrüstung am Gesamtumsatz. 14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt unter Vertiefung des Vorbringens der Beklagten vor, würden Kraftfahrzeuge auf Systeme mit alternativen Kraftstoffen einschließlich Flüssiggassystemen als Energieträger umgerüstet, erfolge ein Eingriff in zentrale technische Systeme wie z.B. in das Gemischaufbereitungssystem und in das elektronische Bordnetz. Hierbei seien unter anderem erhebliche Anpassungsmaßnahmen und Einstellarbeiten erforderlich, die erhebliche Systemkenntnisse voraussetzten. Die Nachrüstung berühre im Kraftfahrzeug alle Fahrzeugantriebssysteme wie das der Kraftstoffspeicherung, der Gemischaufbereitung und -zuführung, der Zündanlage und sogar die Getriebesteuerung. Jeder Eingriff in ein Einzelsystem beeinflusse die Konfiguration der vernetzten Baugruppen zueinander. Angesichts der Tragweite solcher Umrüstungen seien Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks erforderlich. Arbeitsvorgänge wie der Ein- und Umbau von Fahrzeugkomponenten würden diesem Handwerk sein typisches Gepräge geben. Im Rahmenlehrplan über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker erstrecke sich die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die gesamte Ausbildungszeit. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie in Form der Feststellungsklage statthaft. Zu der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form des Rechtsstreits über das Bestehen einer Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. Die Beklagte hat bereits die Klägerin und die Kammern zu der von ihr wegen der fehlenden Eintragung beabsichtigten Untersagung des klägerischen Betriebs gemäß § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung (HwO) angehört. 18 Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie ist nicht berechtigt, die im Feststellungsantrag genannte Tätigkeit „Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogas-Betrieb“ selbständig im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben. 19 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist gemäß § 1 Abs. 2 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (Nr. 1), zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist (Nr. 2) oder nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (Nr. 3). 20 Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit der Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogasbetrieb liegt ein Handwerksbetrieb vor. Die Klägerin betreibt diese Tätigkeit handwerksmäßig und nicht etwa im Rahmen eines Industriebetriebs. Nach Angaben der Klägerin im Verfahren sind mit dem Einbau der Anlagen zwei Mitarbeiter beschäftigt, davon einer nur halbtags, und erfordert der Einbau einen im Verhältnis zum Gesamtumsatz geringen Kosteneinsatz. Nach Darstellung der Klägerin auf ihrer Homepage ( www. ) unter der Rubrik „über uns“ (s. auch Blatt 3 der Beiakte) bietet sie kompetente Beratung an, erfordern unterschiedliche Kfz-Modelle unterschiedliche Gasanlagen und beträgt die Umrüstdauer im Durchschnitt drei Werktage. Dieses Gesamtbild einer nichtarbeitsteiligen Tätigkeit, die keinen verhältnismäßig stärkeren Kapitaleinsatz und eine umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln erfordert, 21 vgl. zu diesen Kriterien Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 01.04.2004 - 6 B 5/04 -, juris, 22 ist hier geprägt von einer handwerksmäßigen Betriebsweise. Angesichts dieses Gesamtbilds lässt der Vortrag, dass es sich mehr oder weniger um Serienfertigungen handle, die nach demselben Prinzip abgearbeitet würden, nicht darauf schließen, dass die Klägerin hier einen Industriebetrieb führen würde. 23 Mit der Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogasbetrieb übt die Klägerin eine für das nach Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung zulassungspflichtige Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk wesentliche Tätigkeit aus. Die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO greift nicht ein. Wesentliche Tätigkeiten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, während Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Zur Bestimmung des Wesensgehalts können auch die in den Ausbildungsordnungen festgelegten Berufsbilder herangezogen werden. 24 BVerwG, Urteil vom 30.03.1993 – 1 C 26/91 –, juris, mit weiteren Nachweisen. 25 Dementsprechend kann zunächst die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 14.06.2013, BGBl I 2013, 1578, herangezogen werden. Dieser Ausbildungsberuf wird staatlich anerkannt für das Gewerbe Nr. 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung (§ 1 Nr. 2 dieser Berufsausbildungsverordnung). Nach § 4 Abs. 3 der Berufsausbildungsverordnung sind berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (Nr. 1), Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (Nr. 2), Messen und Prüfen an Systemen (Nr. 3), Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (Nr. 4), Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (Nr. 5), Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (Nr. 6), Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (Nr. 8). 26 Zudem kann die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV) vom 10.08.2000 in der Fassung vom 17.11.2011, herangezogen werden. Nach deren § 2 Abs. 2 werden dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zum Zweck der Meisterprüfung u.a. folgende Tätigkeiten zugerechnet: Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile nach den Vorgaben der Hersteller zum Zwecke der Diagnose, Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachrüstung identifizieren und die notwendigen Informationen, Arbeitsmittel und Ausrüstungen bereitstellen (Nr. 4), Zusatzeinrichtungen aus-, um - und nachrüsten (Nr. 7). 27 Das Umrüsten auf Autogasbetrieb stellt danach eine wesentliche Tätigkeit des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks dar. Dies gilt auch soweit die Klägerin vorträgt, es werde nicht in die Steuerung des benzingetriebenen Fahrzeugs eingegriffen, sondern ein separates Gassteuergerät eingebaut und mittels Software eingestellt. Die Umrüstung auf Autogasbetrieb erfordert den Einbau eines je nach Kfz-Modells unterschiedlichen Gasanlagensystems mit „Motorkit“, durch das Kfz verlegten Leitungen, eines Gastanks in je nach Kfz unterschiedlichen Varianten und eines Tankanschlusses in zwei Varianten abhängig von den Gegebenheiten des Kfz, wie im Internet-Auftritt der Klägerin (www.euro-serwis.net) unter der Rubrik „Technik“ dargestellt. Danach werden z.B. bei einer Gasanlage (LCS/2-System) auch zwei Stepmotoren verbaut und speziell für das Fahrzeug programmiert. Zu einer anderen Anlage wird ausgeführt, dass es minimal invasiv bezüglich des ursprünglichen Benzinsystems ist und wirksam mit den Hauptfunktionen (u.a. Mischungskontrolle usw.) und den Sekundärfunktionen (Kontrolle Klimaanlageaktivierung, Servolenkungsüberdruck, elektrische Ladungen usw.) integriert werden kann. Zu einem weiteren System wird ausgeführt, dass die dezidierte Diagnose-Software eine präzise Feineinstellung ermöglicht. Unter der Rubrik „Angebot“ fordert die Klägerin Interessenten auf, mit ihr vorab zu klären, ob das Umrüsten auf Autogas bei dem betreffenden Fahrzeug möglich ist, (s. Blatt 3 der Beiakte) und weist darauf hin, dass die Umrüstdauer im Durchschnitt drei Werktage beträgt. Dies zeigt, dass, auch angesichts der Komplexität heutiger Kraftfahrzeuge und der Wechselwirkung einzelner Bauteile, hier erhebliche allgemeine Systemkenntnisse wie auch dezidierte Kenntnisse einzelner Fahrzeugtypen und ihrer Antriebssysteme erforderlich sind. Es werden Tätigkeiten ausgeführt, die zum Meisterprüfungsberufsbild gehören, s. § 2 Abs. 2 Nr. 4, 7 KfzTechMstrV, und berufsprofilgebende Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker erfordern wie sie im Ausbildungsrahmenplan weiter ausgeführt sind wie z.B. u.a. zu § 4 Abs. 3 Nr. 1: Vorschriften zur Sicherheit und Bedienungsanleitungen beachten und anwenden (Abschnitt A Nr. 1), zu § 4 Abs. 3 Nr. 2: herstellerspezifische Vorgaben usw. anwenden, fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere explosionsgefährliche Stoffe beachten; fahrzeugtechnische Systeme nach Herstellervorgaben in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen (A Nr. 2; 1. Schwerpunkt Pkw-Technik Nr. 1), zu § 4 Abs. 3 Nr. 3: Messwerte erfassen.. prüfen und beurteilen, Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen (A Nr. 3), zu § 4 Abs. 3 Nr. 4: Herstellerrichtlinien beim Heben anwenden, Fahrzeuge und Systeme bewegen, anheben, sichern; Einstellarbeiten an Systemen vornehmen (A Nr. 4), zu § 4 Abs. 3 Nr. 6: Systeme fügen, Schraubverbindungen herstellen, Systeme montieren, in Betrieb nehmen, auf Funktion prüfen (A Nr. 6), zu § 4 Abs. 3 Nr. 8: Zusatzeinrichtungen dem Fahrzeugtyp zuordnen, ein- und umbauen; Bauteile und Systeme in den Fahrzeugverbund einbinden, Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulassungsrechtliche Vorschriften hinweisen (A Nr. 8). Es sind bei der Umrüstung auf Autogasbetrieb also Fertigkeiten und Kenntnisse des gesamten Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks gefordert und der Kernbereich dieses Handwerks betroffen. 28 Der Umstand, dass eine Abnahme der eingebauten Anlagen durch den TÜV erfolge, steht der Einordnung der Tätigkeit des Umrüstens auf Autogasbetrieb als wesentliche Tätigkeit des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks nicht entgegen. Die Abnahme durch den TÜV lässt entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht den Schluss zu, dass es sich beim Einbau nicht um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handle. Vielmehr wird damit dem Umstand der besonderen Gefahrengeneigtheit der Ausübung der Handwerke im Kraftfahrzeugbereich Rechnung getragen und eine zusätzliche Gewähr für Sicherheit bezweckt. 29 Entgegen der Meinung der Klägerin handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann. Zu fragen ist dabei, ob die Tätigkeit von einem handwerklich nicht ausgebildeten Heimwerker ausgeführt bzw. von einem durchschnittlich befähigten Berufsanfänger in der genannten Zeit erlernt werden kann. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 27/89 -, juris; Honig/ Knörr, HwO, 4. Aufl., § 1 Rn. 50. 31 Für die Umrüstung auf Autogasbetrieb sind jedoch, wie dargelegt, vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die eine Ausbildung in diesem Handwerk voraussetzen und auf diese aufbauen. Hiervon geht wohl letztlich auch die Klägerin aus, soweit sie vorträgt, dass im Anschluss an eine Ausbildung eine ergänzende Schulung erfolge, in der die Umrüstung in kurzer Zeit erlernt werden könne. Dies stimmt auch überein mit dem auf der Website der Klägerin (www. ) unter der Rubrik „Über uns“ abgebildetem Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme von Herrn Schluckwirth am Lehrgang „Einbau von Gassystemen“, wonach Lehrgangsvoraussetzung „mindestens abgeschlossene Kfz-Gesellenprüfung“ ist. Wie ausgeführt, werden Fertigkeiten und Kenntnisse aus fast jedem Bereich der berufsprofilgebenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt werden, benötigt. Daher ist hier letztlich nicht entscheidend, wie viele Wochen im Einzelnen jeweils für bestimmte Ausbildungsabschnitte vorgesehen sind. Zudem ist darauf zu verweisen, dass zwar nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker für den Berufsbildteil „Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen“ nur ein zeitlicher Richtwert von vier Wochen aufgeführt ist. Jedoch liegen diese im „19. bis 42. Monat“ der Ausbildung. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Richtwert von vier Wochen eine bereits mindestens über 18 Monate erfolgte Ausbildung in vorhergehenden Bereichen voraussetzt. Dieser Richtwert lässt damit entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht auf eine in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeit schließen. 32 Dass das Umrüsten auf Autogasbetrieb in der Berufsausbildungsverordnung und dem Ausbildungsrahmenplan nicht ausdrücklich aufgeführt ist, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine für das Gesamtbild nebensächliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HwO handle, die keine in der genannten Ausbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse erfordere. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker heißt es, dass Gegenstand der Berufsausbildung „mindestens“ die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind. Zum Meisterberufsprüfungsbild gehört gemäß § 2 Abs. 1 KfzTechMstrV auch, die berufliche Handlungskompetenz selbständig an neue Bedarfslagen u.a. im Bereich Technik anzupassen und umzusetzen, wozu auch die Umrüstung auf Autogasbetrieb gerechnet werden kann. Davon abgesehen sind hierfür, wie dargelegt, in der Ausbildung vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich. 33 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; sie hat keinen Antrag gestellt und ist so kein Kostenrisiko eingegangen.