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Beschluss

6 L 1570/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch umfasst nur bei der Behörde bereits vorhandene Informationen; eine Pflicht zur Informationsbeschaffung besteht nicht. • Soweit die begehrten Auskünfte erst durch aufwändige Auswertung und Ermittlungen in verschiedenen Fachbereichen erzeugt werden müssten, reicht der Auskunftsanspruch nicht mehr; dies kann das zumutbare Maß überschreiten (§ 4 Abs.2 Nr.4 PresseG NRW). • Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist bei Vorwegnahme der Hauptsache ein wahrscheinlicher Obsiegens in der Hauptsache erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch für nicht vorhandene, erst zu erzeugende Verfassungsschutzdaten • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch umfasst nur bei der Behörde bereits vorhandene Informationen; eine Pflicht zur Informationsbeschaffung besteht nicht. • Soweit die begehrten Auskünfte erst durch aufwändige Auswertung und Ermittlungen in verschiedenen Fachbereichen erzeugt werden müssten, reicht der Auskunftsanspruch nicht mehr; dies kann das zumutbare Maß überschreiten (§ 4 Abs.2 Nr.4 PresseG NRW). • Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist bei Vorwegnahme der Hauptsache ein wahrscheinlicher Obsiegens in der Hauptsache erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung von der Antragsgegnerin Auskunft über Umfang und Art der Datenerfassung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz über hauptberufliche Journalisten, den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die zugrundeliegenden Bestrebungen sowie darüber, in wie vielen Fällen unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013 Abgeordnete beobachtet wurden. Die Antragsgegnerin erklärte, die Berufsgruppe der Journalisten sei kein gesonderter Beobachtungsgegenstand und entsprechende Aufschlüsselungen lägen nicht vor; entsprechende Informationen müssten erst durch aufwändige Auswertungen in den Fachbereichen erzeugt werden. Der Antragsteller macht einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend; er stützt sich dabei allgemein auf das Informationsrecht der Presse bzw. auf landesrechtliche Pressegesetze. Das Gericht prüft im vorläufigen Rechtsschutz, ob Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind und ob bei summarischer Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. • Rechtliche Grundlagen und Maßstab: Für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind die Anforderungen erhöht, sodass nur ein Erlass in Betracht kommt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Inhalt des Auskunftsrechts: Der verfassungsrechtliche Auskunftsanspruch aus Art.5 Abs.1 S.2 GG begründet nur Anspruch auf Zugang zu bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen; er verpflichtet die Behörde nicht zur Erzeugung neuer Daten. • Anwendung auf den Fall: Die begehrten Informationen (Anzahl erfasster Journalisten, Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, Aufschlüsselung nach Bestrebungen, Beobachtungen von Mandatsträgern zu einem Stichtag) sind bei der Antragsgegnerin nicht in der verlangten Form vorhanden und würden erst durch erhebliche fachbereichsübergreifende Auswertungen erzeugt werden müssen. • Zumutbarkeitsgrenze nach PresseG NRW: § 4 Abs.2 Nr.4 PresseG NRW schließt Auskunft aus, soweit der Umfang das zumutbare Maß überschreitet; das gilt, wenn Auskünfte nur durch erheblichen Aufwand erzeugt werden können. • Folgerung für den Anordnungsanspruch: Mangels bereits vorhandener, unmittelbar zugänglicher Informationen und wegen des erforderlichen erheblichen Erzeugungsaufwands ist ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht hinreichend wahrscheinlich; der Anordnungsanspruch wurde daher nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag wurde abgewiesen; das Gericht hat festgestellt, dass die begehrten Auskünfte bei der Behörde nicht in der geforderten Form vorhanden sind und erst durch erheblichen Aufwand erzeugt werden müssten, weshalb kein auskunftsverpflichtender Anspruch besteht. Auch eine Anordnung nach § 123 VwGO kam nicht in Betracht, weil bei Vorwegnahme der Hauptsache ein wahrscheinliches Obsiegen des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.