Beschluss
6 L 1570/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0129.6L1570.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu gewähren, 4 in wie vielen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenwärtig Daten über Personen erfasst/sammelt, die hauptberuflich als Journalisten tätig sind, in wie vielen der im Antrag zu 1) genannten Fälle nachrichtendienstliche Mittel (Abhören etc.) zum Einsatz kommen bzw. kamen, welcher Art die Bestrebungen sind, derentwegen ggfs. Daten über die im Antrag zu 1) bezeichneten Personen gesammelt werden (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG, ggf. Unterteilung Rechtsextremismus/Linksextremismus), in wie vielen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013 Daten über Personen erfasst/gesammelt hat, die ein Abgeordnetenmandat entweder 5 a) im Bundestag 6 b) in einem Parlament der Bundesländer 7 innehaben, 8 hat keinen Erfolg. 9 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 10 Gemessen hieran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 11 Dabei lässt die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis offen, ob als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 12 so BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 -, 13 oder § 4 Abs. 1 PresseG NRW, 14 so OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 -, 15 in Betracht kommt. 16 Denn die Anspruchsvoraussetzungen liegen nach beiden Vorschriften nach summarischer Prüfung nicht vor. 17 Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden. 18 Vgl. BVerwG, a.a.O.. 19 Gemessen hieran beziehen sich die Anträge zu 1 bis 3 des Antragstellers auf bei der Antragsgegnerin nicht vorhandene Informationen. Dies ergibt sich aus der Antragserwiderung vom 29.10.2013. Danach ist die Berufsgruppe der Journalisten als solche kein Gegenstand der Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Der Antragsgegnerin lägen daher auch keine entsprechend aufbereiteten Daten vor. Diese sind laut der Antragserwiderung auch nicht etwa in Form von dahingehenden Aufschlüsselungen, Statistiken oder Filterfunktionen in ihren Datenbanken verfügbar. Derartige Informationen müssten erst mit erheblichem Aufwand in den Fachbereichen unter Auswertung aller dort vorhandenen Datensätze generiert werden. Somit kann die Antragsgegnerin bezogen auf die begehrten Informationen nicht etwa auf einen zentralen Datenbestand zurückgreifen, sondern müsste bei jeder gegenwärtig beobachteten Person unter Beteiligung des jeweiligen Fachbereichs einzeln ermitteln, ob diese der Berufsgruppe der Journalisten angehört. Entgegen der Auffassung des Antragstellers müssen die begehrten Informationen daher nicht nur noch zusammengefasst und bereitgestellt werden, sondern es wäre eine aufwändige Untersuchung erforderlich. 20 Auch der Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW besteht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG NRW dann nicht, soweit der Umfang der begehrten Auskunft das zumutbare Maß überschreitet. Diesbezüglich gilt das oben gesagte entsprechend. Das zumutbare Maß ist dann überschritten, wenn sich die begehrte Auskunft auf nicht vorhandene Informationen bezieht, die erst mit erheblichem Aufwand erzeugt werden müssen. 21 Auch der im Antrag zu 4) geltend gemachte Auskunftsanspruch bezieht sich auf Informationen, die bei der Antragsgegnerin nicht im o.g. Sinne vorhanden sind. Laut Antragserwiderung erfolgen keine durchgehenden Informationserhebungen bzw. Auflistungen, welche Mandatsträger welcher Parlamente zu welchem Zeitpunkt Gegenstand der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz waren. Soweit einzelne Abgeordnete beobachtet würden, erfolge dies in der jeweiligen Fachabteilung. Eine strukturierte Auflistung werde nur anlassbezogen (z.B. anlässlich Kleiner Anfragen von Abgeordneten) unter Abfrage und Auswertung der in den jeweiligen Fachbereichen geführten Daten erstellt. In Bezug auf den vom Antragsteller genannten Zeitpunkt – unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013 – lägen derartige Daten nicht vor und müssten erst erstellt werden. Die begehrten Informationen müssten also erst unter Beteiligung der einzelnen Fachbereiche bezogen auf den Bundestag und sämtliche Landesparlamente ermittelt werden. Der Umstand, dass aufgrund Kleiner Anfragen von Abgeordneten in der Vergangenheit bereits derartige Daten generiert worden sind, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das verfassungsrechtlich verankerte Fragerecht der Parlamentarier und die entsprechende Beantwortung durch die Bundesregierung setzen keine rechtlichen Maßstäbe für den presserechtlichen Auskunftsanspruch. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.