Urteil
7 K 1282/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0128.7K1282.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Tscheljabinsk geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und lebt in der russischen Föderation Am 16.11.2009 stellte sie einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin sowie auf Einbeziehung ihres Ehemannes sowie ihrer beiden Söhne in den Aufnahmebescheid. Ausweislich der am 20.04.1955 ausgestellten Geburtsurkunde ist die Klägerin die Tochter des deutschen Volkszugehörigen J. (K. ) M. und der deutschen Volkszugehörigen C. M. . Ihr Vater erhielt unter dem 09.01.2003 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Mit dem Antrag legte sie eine behördliche Bescheinigung vom 03.11.2009 vor, wonach ihr unter dem 11.10.1980 ein Pass der ehemaligen UdSSR ausgestellt worden sei, in dem als Nationalität Deutsche eingetragen gewesen sei. Im aktuellen Inlandspass der Klägerin von 2002 ist keine Nationalität eingetragen. Im Sprachtest am 07.05.2010 gab die Klägerin an, sie sei immer als Deutsche in den Urkunden geführt worden. Die deutsche Sprache habe sie im Elternhaus von ihrem Vater, der Mutter, der Großmutter väterlicherseits sowie anderen Verwandten erlernt. Der Sprachtester stellte fest, dass die Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Mit Bescheid vom 19.08.2010 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie könne die Rechtsstellung einer Spätaussiedlerin nicht erwerben, weil sie mindestens 3 Jahre mit dem Inhaber einer Funktion zusammengelebt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe bzw. im Einzelfall gewesen sei, § 5 Nr. 2 c BVFG. Ihr Ehemann sei vom September 1970 bis September 1973 als Berufsoffizier der politischen Truppen des Wehrkommandos von Kamyschin in leitender Funktion tätig gewesen, bevor er aus gesundheitlichen Gründen am 21.09.1973 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sei. Er habe somit 3 Jahre lang eine berufliche Funktion ausgeübt, die mit weit reichenden Kontrollmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnissen zwecks Einhaltung bzw. Umsetzung der Vorgaben der politischen Kontrollorgane verbunden gewesen sei. Die Klägerin habe ihren Ehemann im Juli 1970 geheiratet und unterliege damit nicht dem üblichen Kriegsfolgeschicksal der deutschen Bevölkerungsgruppe. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 27.08.2010 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 05.11.2010 begründet wurde. In der Begründung hieß es, der Ehemann der Klägerin sei seinerzeit von September 1970 bis März 1972 stellvertretener Kommandeur einer kleinen Grenzstation an der Grenze zu China gewesen, an der 10 Soldaten stationiert gewesen seien. Er sei für sämtliche Personalangelegenheiten zuständig gewesen, was aber nicht mit politischen Schulungen oder dergleichen verbunden gewesen sei. Er habe lediglich den Dienstrang eines Leutnants gehabt. Daher habe er keine systemstützende Funktion ausgeübt. Von März 1972 bis zur Beendigung des Dienstes im Jahr 1973 sei der Ehemann als stellvertretender Leiter einer Pionierkompanie mit der Erstellung grenznaher Straßen beschäftigt gewesen. Der Ehemann der Klägerin sei auch nicht drei Jahre lang als Politoffizier tätig gewesen. Er sei bereits durch Beschluss einer Gutachterkommission vom 25.12.1972 für dienstunfähig erklärt worden, weil er aufgrund des extrem kalten Klimas Erfrierungen an den Füßen und rheumatische Beschwerden gehabt habe. Ausweislich der beigefügten Bescheinigung vom 14.09.2010 sei der Ehemann der Klägerin 1972 und 1973 mehrfach wegen seiner Beschwerden mit den Füßen im Krankenhaus behandelt worden. Der Entlassungsbefehl des Komitees für Staatssicherheit stamme bereits aus August 1973. Ferner legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Anforderung des BVA eine Bescheinigung des Wehrkommissariats des Gebiets Wolgograd, Abteilung für die Stadt und den Rayon Kamyschin, vom 30.12.2010 vor, in der bestätigt wird, dass der Ehemann der Klägerin im Zeitraum „vom 03.09.1970 bis 30.03.1972 als stellvertretender Leiter der Grenzstation für politische Arbeit, Truppeneinheit 2092, vom 30.03.1972 bis 21.09.1973 als stellvertretender Kompaniechef für politische Arbeit der Pionierkompanie, Truppeneinheit 9797“ im Grenzbezirk Transbaikalien gedient hat. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin sowohl in der Zeit von 1970 bis 1973 eine Tätigkeit als Politoffizier ausgeübt habe, als auch in der Zeit von 1976 bis 1980 ein Studium an der Marxismus-Leninismus-Universität in Wolgograd absolviert und gleichzeitig Abteilungsleiter der für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter zuständigen 1. Abteilung des Kamyschiner Wolle-Papier-Kombinats tätig gewesen sei. Beide Funktionen seien für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen. Wegen der vierjährigen Tätigkeit in der 1. Abteilung des Wolle-Papier-Kombinats komme es nicht darauf an, ob er möglicherweise während seiner Zeit als Politoffizier teilweise dienstunfähig gewesen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 13.02.2012 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Zur Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin als Abteilungsleiter der Abteilung 1 des Kamyschiner Wolle-Papier-Kombinats wird vorgetragen, diese Abteilung habe aus 4 Personen bestanden, dem Leiter, 2 Ingenieuren, einem Sachbearbeiter. Die Aufgabe habe u. a. darin bestanden, Pläne für den Zivilschutz und den Kriegsfall aufzustellen, für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter zu sorgen sowie für Geheimhaltung und Objektschutz. Der Leiter dieser Abteilung sei kein Mitarbeiter des KGB gewesen und habe auch keine entsprechenden Kontakte gehabt. Von 1974 bis 1977 sei der Ehemann der Klägerin Hörer an der Universität für Marxismus-Leninismus gewesen und habe Kurse in Staatskunde, Staatsgeschichte, Philosophie, Atheismus, etc. belegt. Durch dieses Studium habe er seine beruflichen Aufstiegschancen verbessern wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Er sei dann 1980 zu einem Pipeline-Unternehmen in den hohen Norden der Sowjetunion gegangen, wo er bessere Verdienstmöglichkeiten gehabt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 19.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Erteilung des Aufnahmebescheides der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 c BVFG entgegenstehe. Der Ehemann der Klägerin habe mit seiner Tätigkeit als Politoffizier in den Jahren 1970 bis 1973 eine systemstützende Funktion innegehabt. Unerheblich sei, ob er wegen gesundheitlicher Probleme zeitweise dienstunfähig gewesen sei. Maßgeblich sei allein, dass er erst am 21.09.1973 aus dem aktiven Dienst entlassen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S.1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des 10. Gesetzes zur Änderung des BVFG vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Gesetzes an Spätaussiedler nicht. Dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 c BVFG entgegen. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Nach § 5 Nr. 2 b BVFG kann nicht Spätaussiedler werden, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Vorschrift knüpft nach der Begründung des Regierungsentwurfs an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an, vgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/1636, S. 175 , und geht davon aus, dass das für die deutsche Volksgruppe regelmäßig fortbestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems diente, weil er damit den Schutz des Systems genoss, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 17.00 - , juris. § 5 Nr. 2 c BVFG beruht auf der Annahme, dass der Schutz des Systems auch den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft zugute kam, wenn diese mindestens 3 Jahre lang bestand. Hierbei ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass das dreijährige Bestehen der Haushaltsgemeinschaft und die Ausübung der systemstützenden Funktion zeitlich zusammenfallen müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 963/04 - juris. Bei der Frage, welche Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Gesellschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten, ist von der führenden Rolle der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) in Staat und Gesellschaft auszugehen. Daher sind alle Funktionen mit der Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, für die Aufrechterhaltung der kommunistischen Herrschaft bedeutsam. Dagegen sind Funktionen, die auch in anderen, freiheitlichen Staatssystemen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als herrschaftserhaltend für das kommunistische Staatssystem anzusehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 - juris. § 5 Nr. 2 b BVFG knüpft - im Gegensatz zu der vorhergehenden Fassung des § 5 Nr. 1 d BVFG - auch nicht an das Erreichen einer bestimmten hervorgehobenen beruflichen Stellung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes an. Das Gesetz billigt dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren UdSSR, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 - juris. Daraus folgt, dass es in bezug auf die Frage, ob der Ehemann der Klägerin eine systemstützende Funktion ausgeübt hat, nicht entscheidend darauf ankommt, dass er zeitweilig Berufssoldat in der sowjetischen Armee gewesen ist oder dass er in diesem Zeitraum den Dienstrang eines Leutnants bekleidet hat. Maßgeblich ist jedoch, dass der Ehemann der Klägerin im Zeitraum vom 03.09.1970 bis zum 21.09.1973, und damit über einen Zeitraum von genau 3 Jahren, stellvertretender Kommandeur einer Grenzstation und einer Pionierkompanie, und zwar in der Abteilung für politische Arbeit gewesen ist. Diese Funktion und ihre Dauer sind durch die entsprechenden Eintragungen im Arbeitsbuch und im Militärausweis des Ehemannes sowie durch die im Verfahren vorgelegte Bescheinigung der Militärbehörden vom 30.12.2010 nachgewiesen. Es ist in der Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte anerkannt, dass die Stelllung eines Politoffiziers in den Streitkräften der ehemaligen UdSSR eine Funktion war, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Gesellschaftssystems als bedeutsam galt, weil diese mit der Aufgabe verbunden war, dem Willen und Machtanspruch der kommunistischen Partei in den Streitkräften Geltung zu verschaffen und die Armee an die Partei zu binden, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 24/00 - juris; OVG NRW, Urteil vom 14.06.2000 - 2 A 3776/98 - , juris. Dies gilt nach den zuvor zitierten Entscheidungen jedenfalls für einen politischen Offizier im Rang eines Obersts, der für die politische Arbeit auf der Ebene eines Regiments zuständig war. Diese Stufe in der Rangordnung des Militärs hat der Ehemann der Klägerin zwar nicht erreicht. Er hat während seiner Tätigkeit als Politoffizier nur den Dienstrang eines Leutnants eingenommen, und gehörte damit zu den untersten Offiziersrängen, vgl. Institut für Ostrecht München, e.V., Gutachten vom 29.12.1996, S. 2. Auch war er lediglich als stellvertretender Kommandeur einer deutlich kleineren Einheit eingesetzt, nämlich einer Pionierkompanie und einer Grenzstation, wobei die in einer Grenzstation eingesetzte Einheit in ihrer Größe einer Kompanie vergleichbar ist, vgl. Prof. Dr. Gerhard Simon, Gutachten vom 27.02.2006, S. 3. Jedoch muss nach dem im Verfahren beigezogenen Gutachten von Prof. Dr. Gerhard Simon vom 27.02.2006 (VG Minden, 10 K 1449/03) davon ausgegangen werden, dass die Funktionen in der politischen Verwaltung der Streitkräfte auch in den unteren Einheiten bis zur Ebene der Kompanie eine systemstützende Bedeutung hatten. Denn das Militär, und insbesondere die Grenztruppen, bildeten wegen ihrer faktischen Fähigkeit zur Gewalt- und Machtausübung innerhalb des kommunistischen Herrschaftssystems den bedeutendsten Machtfaktor neben der Partei (Gutachten, S. 6). Daher bedurfte es einer Durchsetzung des Parteiwillens auch auf den untersten Ebenen der Armee, um die volle Wirksamkeit zu entfalten, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 26/00 - und OVG NRW, Urteile vom 23.08.2002 - 2 A 4618/99 - und vom 09.11.2005 - 2 A 3385/05 - für die Funktionen auf den unteren Ebenen der Partei- , der Gewerkschafts- und der Komsomol-Organisationen. Diese Erkenntnis führte nach den Ausführungen des Gutachters in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu einer Wiedereinführung des Politoffiziers bis auf die Kompanieebene herunter, nachdem zuvor nur höhere Einheiten Politoffiziere gehabt hatten (Gutachten, S. 5). Nach dem maßgeblichen sowjetischen Schrifttum hatte auch der Stellvertreter des Kompaniechefs für die politische Arbeit die unmittelbare Verantwortung für die Organisation und den Zustand der parteipolitischen Arbeit in der Einheit. Er war dazu verpflichtet, politische Arbeit zu leisten, insbesondere die tägliche politische Ausbildung der Soldaten zu leiten und die Propaganda- und Agitationsarbeit durchzuführen, mit dem Ziel, dass die Angehörigen der Einheit geschlossen hinter der Kommunistischen Partei und der sowjetischen Führung standen (Gutachten, S. 8). Hinzutritt im vorliegenden Fall, dass der Ehemann der Klägerin Mitglied der Grenztruppen war, die eine Eliteeinheit darstellten und wegen ihrer besonderen Wichtigkeit und Verantwortung dem KGB, also dem Komitee für Staatssicherheit unterstanden. Die Sicherung der Grenzen war im Sowjetregime von allerhöchster Bedeutung, sodass hier nur Soldaten eingesetzt wurden, die die Gewähr für unbedingte politische Loyalität boten und entsprechend intensiv geschult wurden (Gutachten, S. 2, 4 und 7). Dementsprechend ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Funktion des Ehemanns der Klägerin als stellvertretender Kommandeur einer Grenzwache und einer Pionierkompanie auch einen politisch geprägten Aufgabenbereich umfasste und daher nach den seinerzeitigen Anschauungen in der ehemaligen UdSSR gewöhnlich, also typischerweise, als systemerhaltend galt, vgl. auch VG Minden, Urteil vom 05.10.2007 - 5 K 14/07 - . Vor diesem Hintergrund ist es zum einen unglaubhaft, wenn im Klageverfahren behauptet wird, der Ehemann der Klägerin sei nicht mit der politischen Schulung von Soldaten befasst gewesen. Auch erscheint die vom Ehemann der Klägerin behauptete geringe Besetzung der Grenzstation mit nur 10 Soldaten als unglaubhaft, zumal in der Zeit der Stationierung Spannungen an der Grenze bestanden haben sollen. Zum anderen kommt es aber auf die konkrete Amtsführung auch nicht an, sondern nur auf die abstrakte Bedeutung der zugewiesenen Aufgaben für die Aufrechterhaltung des Systems, vgl. VG Minden, Urteil vom 05.10.2007 - 5 K 14/07 - ; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3119/07 - , juris; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 - 5 B 96.03 - juris. Die systemrelevante Bedeutung der politischen Arbeit in den Streitkräften, insbesondere in den Grenztruppen, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der konkrete Dienstposten des Ehemannes der Klägerin nicht mit besonderen Privilegien verknüpft, sondern im Gegenteil wegen der extremen klimatischen Verhältnisse und der bescheidenen Lebensbedingungen unattraktiv war. Dessen ungeachtet kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Ehemannes den Schutz und die Förderung durch das System ausgelöst hat. Dafür spricht beispielsweise das spätere Studium des Ehemannes an der Marxismus-Leninismus-Universität in Wolgograd und seine Beförderung zum Oberleutnant nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst. Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihr Ehemann habe die systemstützende Funktion nicht während des gesamten Zeitraums der drei Jahre von September 1970 bis September 1973 ausgeübt, weil er zeitweilig dienstunfähig gewesen sei. Diesem Umstand kommt rechtlich keine Bedeutung zu. Bereits nach dem Wortlaut des § 5 Nr. 2 c BVFG kommt es nur darauf an, ob der Antragsteller mindestens drei Jahre mit dem „Inhaber einer Funktion“ zusammengelebt hat. Die Vorschrift stellt demnach darauf ab, ob das Mitglied des Haushalts eine derartige Funktion „innehatte“, d.h. ob sie diesem im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zugewiesen war. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Inhaber der Funktion die zugewiesene systemrelevante Aufgabe während des dreijährigen Zeitraums auch täglich ausgeführt hat. Daraus ergibt sich, dass vorübergehende Unterbrechungen der Funktionsausübung durch Krankheitsfälle, Urlaub, etc. nicht maßgeblich sein können. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die maßgeblich auf die „konkret ausgeübte“ Funktion abstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 15/00 - juris. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet lediglich die konkret ausgeübte Funktion von der Funktion der ganzen Einrichtung, in der die einzelne Funktion ausgeübt wird. Diese Abgrenzung knüpft damit an den mit der Position konkret verbundenen Aufgabenbereich - im Gegensatz zum Aufgabenbereich der Institution - an, nicht aber an die Dauer der Dienstausübung oder an die persönliche Aufgabenerfüllung durch den Inhaber der Funktion. Auch hat der Gesetzgeber für die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG keine zeitliche Mindestdauer festgesetzt. Vielmehr ist von der Ausübung einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG bereits dann auszugehen, wenn diese einer bestimmten Person zur Ausführung zugewiesen ist und die Person die fragliche Position so lange bekleidet hat, dass sie Aktivitäten entfalten konnte, die aktiv geeignet waren, das kommunistische System zu stützen. Auszuscheiden sind deshalb nur solche Posten, auf denen jemand so kurz verweilte, dass er dort nicht nennenswert tätig zu werden vermochte, vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.08.2007 - 11 ZB 07.1955 - juris. Daraus ergibt sich, dass die „Ausübung einer Funktion“ nicht durch eine zeitweilige Abwesenheit vom Dienstort, beispielsweise weger einer Erkrankung oder einer privaten Reise unterbrochen wird, wenn der Inhaber der Funktion seinen Aufgaben im Wesentlichen nachgehen konnte. Diese Auslegung wird durch den Gesetzeszweck gestützt, wonach Inhaber von systemrelevanten Funktionen den Schutz des Systems genossen und daher von Verfolgungsmaßnahmen und Repressalien gegen die deutsche Volksgruppe ausgenommen waren. Der Schutz des Systems ist aber im Prinzip an die Zuweisung der Funktion gebunden und damit an die Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und nicht an die Tage, an denen der Funktionsinhaber tatsächlich seinen Dienst wahrgenommen hat. Es wäre abwegig anzunehmen, dass der aus der Funktion abgeleitete Schutz des Inhabers und seiner Angehörigen nur an tatsächlich abgeleisteten Arbeitstagen gewährt würde, nicht aber in Krankheits- oder Urlaubszeiten oder bei anderen Unterbrechungen des normalen Dienstes. Es kann dahinstehen, ob der für § 5 Nr. 2 c BVFG bedeutsame 3-Jahres-Zeitraum jedoch dann nicht erreicht wird, wenn der Inhaber der Funktion für einen erheblichen Zeitraum dienstunfähig war und damit systemstützende Aufgaben nicht in einem nennenswerten Umfang ausüben konnte. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht glaubhaft vorgetragen oder nachgewiesen, dass der Ehemann der Klägerin über längere Zeit nicht dienstfähig war, sodass er insbesondere seinen politischen Aufgaben praktisch nicht oder kaum nachgehen konnte. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Militärkommissariats der Stadt Nadym vom 14.09.2010 ergibt sich lediglich, dass der Ehemann der Klägerin für wenige Wochen wegen eines Aufenthalts im Lazarett nicht dienstfähig war, nämlich im Zeitraum vom 23.09. bis 10.10.1972 und vom 13.12. bis 25.12.1972 wegen eines „infizierten Ekzems beider Füße mit häufigen Exazerbationen“ im Militärlazarett behandelt worden ist. Dementsprechend wurde durch den dort erwähnten Beschluss der militär-medizinischen Kommission vom 25.12.1972 auch nicht eine länger dauernde oder dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt, sondern die Tauglichkeit für den rückwärtigen Dienst in der Friedenszeit sowie eine beschränkte Tauglichkeit ersten Grades im Kriegszustand bestätigt. In Übereinstimmung hiermit wurde der Ehemann der Klägerin auf Befehl vom 08.08.1973 auch nicht wegen Dienstunfähigkeit entlassen, sondern „wegen einer beschränkten Gesundheitstauglichkeit“. Dass er durch die Beschwerden mit seinen Füßen in einem erheblichen Zeitraum oder Umfang an der Wahrnehmung des Innendienstes, insbesondere der Erfüllung der politischen Aufgaben gehindert worden wäre, lässt sich den vorliegenden Unterlagen gerade nicht entnehmen. Auch der weitere berufliche Einsatz des Ehemannes der Klägerin, insbesondere die spätere Tätigkeit bei einem Erdölunternehmen im Norden Sibiriens (Stadt Nadym, Gebiet Tjumen) lässt nicht auf eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schließen. Die Klägerin hat auch während der dreijährigen Militärzeit ihres Ehemannes von September 1970 bis September 1973 mit diesem in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt. Sie hat im Verlauf des Widerspruchsverfahrens angegeben, dass sie mit dem Ehemann an den Dienstort gereist ist, obwohl sie dort keine Arbeitsstelle finden konnte und am Dienstort unter einfachsten Verhältnissen gewohnt hat. Zwar hat sie den Aufenthalt aus Anlass der Geburt ihres ersten Sohnes im Jahr 1972 unterbrochen und hat nach ihren - insoweit vagen und unklaren - Angaben zeitweilig bei den Schwiegereltern in Kamyschin gewohnt. Jedoch hat sie hierdurch die Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Mann nicht aufgegeben. Insbesondere hat sie im undatierten Schreiben, Bl. 116 des Verwaltungsvorgangs, vorgelegt mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2011, letztlich bestätigt, dass sie nach der Geburt des Sohnes an den Dienstort zurückgereist ist und die endgültige Rückkehr nach Kamyschin erst 1973 erfolgte. Für einen - lediglich durch die Geburt des Sohnes unterbrochenen - gemeinsamen Aufenthalt der Klägerin mit ihrem Ehemann während seiner dreijährigen Stationierung in Transbaikalien spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin in dieser Zeit ausweislich der Eintragungen in ihrem Arbeitsbuch nicht gearbeitet hat. Da somit die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c BVFG durch die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann während seiner Militärtätigkeit in den Jahren 1970 bis 1973 erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin möglicherweise auch in der Zeit seiner Tätigkeit als Leiter der 1. Abteilung des Kamyschiner Wolle-Papier-Kombinats von 1976 bis 1980 eine systemerhaltende Tätigkeit ausgeübt hat. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.