Urteil
1 K 4245/13.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0123.1K4245.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskostennicht erhoben werden, tragen die Kläger. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in Tangi geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 in Grozny geborene Klägerin zu 2. sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenische Volksangehörige. Die Kläger zu 3. bis 6. sind deren zwischen den Jahren 2002 und 2011 in der Russischen Föderation geborenen Kinder. 3 Am 24.05.2013 stellten die Kläger unter Vorlage diverser Dokumente beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte unter dem 24.06.2013 gegenüber der Republik Polen ein Gesuch um Wiederaufnahme der Kläger, da diese in Polen am 03.05.2013 einen Asylantrag gestellt hätten. Die Republik Polen entsprach dem Gesuch unter dem 26.06.2013 unter Bezugnahme auf Artikel 16 1d) der Dublin-II-Verordnung. 4 Mit Bescheid vom 01.07.2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger gestützt auf § 27a Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- als unzulässig ab – Ziffer 1 – und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an – Ziffer 2 –. Der Asylantrag sei abzulehnen, da die Republik Polen aufgrund des dort durch die Kläger gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Humanitäre Gründe, die einen Selbsteintritt der Bundesrepublik begründen könnten, lägen – unter näherer Darlegung der zur Situation von Asylbewerbern in Polen vorliegenden Erkenntnisse des Bundesamtes – nicht vor. 5 Die Kläger haben am 12.07.2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht am 23.07.2013 abgelehnt hat (1 L 993/13.A). 6 Zur Begründung tragen sie vor, der ergangene Bescheid sei rechtswidrig. Der Kläger zu 1. sei psychisch erkrankt und sei deswegen einige Zeit stationär behandelt worden. Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger das Attest des LVR – Klinikverbundes vom 12.12.2013 vorgelegt und dieses um eine fachärztliche Stellungnahme vom 27.01.2014 ergänzt. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid vom 01.07.2013 aufzuheben, 9 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Asylanträge der Kläger zulässig sind, für die Kläger ein Asylverfahren durchzuführen und die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach vorliegen sowie ein Abschiebungsverbot nach Polen aus humanitären Gründen festzustellen. 10 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und auch sonst nicht zum Hauptsacheverfahren Stellung genommen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 1 L 993/11.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.09.2013 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat. 14 Das Gericht hat trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß unter Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden ist. 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und zulässig. Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG als unzulässig führt nicht dazu, dass das Asylbegehren gerichtlich als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage weiterzuverfolgen ist. Allerdings wird bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde sei die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Demnach habe das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen und dürfe sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht, gilt jedoch nicht ausnahmslos. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264.94 – Rn. 14 m.w.N., juris, 17 Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesamt den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei aufgrund der sachlichen Zuständigkeit eines anderen Staates der Europäischen Gemeinschaft unzulässig. Eine Sachprüfung des Asylbegehrens ist nicht erfolgt. In diesem Stadium des Verfahrens kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des Bundesamtes, das in eine Sachprüfung noch nicht eingetreten war, über diesen Asylanspruch zu befinden. Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt, § 5 Abs. 1 AsylVfG. Vorher sind im Rahmen des Verfahrens näher geregelte Maßnahmen zu treffen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und die Belange des regelmäßig nicht des Deutschen mächtigen Asylbewerbers zu wahren (§§ 24ff AsylVfG). Ferner verfügt das Bundesamt über besondere Sachkunde, um die Verhältnisse in den Herkunftsländern beurteilen zu können. Das behördliche Verfahren ist darauf angelegt, eine umfassende sachliche Entscheidung über das Asylbegehren herbeizuführen. Dessen bedarf es bei unzulässigen oder aus anderen Gründen nicht mehr sachlich zu bescheidenden Anträgen nicht. 18 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme von der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Anfechtungsklage ausgeht, 19 BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 a.a.O., Rn. 15-18. 20 hält die Kammer dies auch im Fall einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG für zutreffend, weil auch hier eine Sachprüfung durch das Bundesamt unterbleibt. In Fällen des § 27a AsylVfG wird ein Asylantrag als unzulässig behandelt, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt beschränkt sich in diesen Fällen unter anderem auf einen Datenabgleich mit anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung, ob die vorgenannte Regelung Anwendung findet. Findet gleichwohl eine Anhörung der Asylbewerber statt, werden etwaige Angaben zum Verfolgungsschicksal nicht mehr gewürdigt, zumal sich die zu erlassende Abschiebungsandrohung nur auf das Land der Europäischen Gemeinschaften bezieht, welches aus Sicht des Bundesamtes für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Fall der Antragsrücknahme oder des Verzichts während des laufenden Verwaltungsverfahrens stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, § 32 AsylVfG. Insoweit werden die abschiebungsrelevante Lage betreffende Erwägungen angestellt, womit das Bundesamt zumindest teilweise weitergehende materielle Fragen behandelt, als dies bei einer Entscheidung § 27a AsylVfG der Fall ist. 21 Die zulässige Klage ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem derartigen Falle ordnet das Bundesamt in Anwendung von § 34a Satz 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; einer vorherigen Androhung und Festsetzung bedarf es nach § 34a AsylVfG nicht. Einschlägige Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft in diesem Sinne ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl Nr. L 50 Seite 1), geändert durch die Änderungsverordnung (EG) Nr. 1103/2008 vom 22.10.2008 (ABl Nr. L 304 Seite 80) - Dublin-II-VO -. Die Folgeverordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl Nr. L 180 Seite 31) tritt ausweislich ihres Artikels 49 Abs. 1 zwar am 19.07.2013 in Kraft, ist ausweislich von Art. 49 Abs. 2 jedoch erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden. 23 Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt. Am 24.05.2013 stellten die Kläger unter Vorlage diverser Dokumente beim Bundesamt einen solchen Asylantrag. Das Bundesamt stellte unter dem 24.06.2013 gegenüber der Republik Polen ein Gesuch um Wiederaufnahme der Kläger, da diese in Polen am 03.05.2013 einen Asylantrag gestellt hatten. Die Republik Polen entsprach dem Gesuch unter dem 26.06.2013 unter Bezugnahme auf Artikel 16 1d) der Dublin-II-Verordnung. Anhaltspunkte für das Verstreichen von Fristen, was eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben könnte, sind nicht ersichtlich. 24 Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht wegen einer Ermessenreduzierung verpflichtet, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung eine eigene Zuständigkeit anzunehmen und das Asylgesuch zu prüfen. Der Sachverhalt bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass etwa wegen des langen Zeitraums zwischen Antragstellung und Übernahmeersuchen oder aus anderen Gründen das Ermessen zur ausnahmsweisen Übernahme der Zuständigkeit zu Gunsten der Kläger reduziert sein könnte. Zwischen Kenntnisnahme der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen und dem Ersuchen lag kaum ein Monat. Die Beklagte hat außergewöhnliche Umstände, die ein Selbsteintrittsrecht begründen können, verneint. 25 Diese Erwägungen sind ermessensgerecht; aus den gleichen Gründen bestehen gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat keine rechtlichen Bedenken. Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Polen kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 und 2 AsylVfG). Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 34a AsylVfG wie auch entsprechend § 27a AsylVfG liegt das Konzept der normativen Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge in dem Drittstaat zugrunde. Demnach kann der Ausländer Rechtsschutz gegen die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nur erreichen, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist u. a. der Fall, wenn sich der Mitgliedsstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende Chance einräumt, dass sein Schutzgesuch überhaupt ernsthaft geprüft wird, und/oder dass die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnsituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte - Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass die Betroffenen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. 26 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - BvR 1938/93 u. a. - , BVerfGE 94, 49, juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A -, juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011, RS C-411/10, C-493/10, juris. 27 Nach diesen Grundsätzen kann im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht angenommen werden, dass hinsichtlich Polens ein Ausnahmefall gegeben ist und das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Dahingehende ernst zu nehmende Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus Erkenntnisquellen, auch nicht aus dem Bericht „Migration is not a Crime“, hrsg. von der polnischen Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights, Warschau 2013, recherchierbar unter www.hfhr.pl. Der Bericht bietet keinen ernsthaften Anhalt für systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Polen. 28 VG Köln, u.a. Beschlüsse vom 07.10.2013 - 1 L 1391/13.A - und vom 16.08.2013 - 1 L 1128/13.A -; VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.06.2013 - 6 L 839/13 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2013 - 6 K 732/13.A -, juris; anderer Ansicht: VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2013. 29 Die Bundesregierung hat zur Behandlung tschetschenischer Asylsuchender in Polen in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ullas Jelpke, Christine Buchholz, Sevim Dagdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE erklärt (BT-Drucksache 17/14795 v. 25.09.2013 , Frage Nr. 6): 30 „Im Rahmen der Dublin-Verfahren und in gerichtlichen Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die über Polen nach Deutschland einreisen, werden sehr häufig gesundheitliche Beeinträchtigungen zw. Erkrankungen vorgetragen. 31 Nach aktueller Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die medizinische Versorgung dort für Asylbewerber wie folgt sichergestellt: 32 Die Behandlung von Asylbewerbern, die eine medizinische Versorgung und eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen, ist in Polen kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. Die medizinische Versorgung während des Flüchtlingsverfahrens umfasst alle Ausländer (gemäß Art. 73 des polnischen Flüchtlingsgesetzes), die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt haben und sich bei der Sozialhilfeabteilung des Amtes für Ausländer registriert haben, unabhängig von ihrer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder außerhalb. Personen im Flüchtlingsverfahren haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige (ausgeschlossen sind lediglich Kurfahrten). Die medizinische Versorgung von Personen im Flüchtlingsverfahren in Polen koordiniert das Zentrale Krankenhaus des Innenministeriums in Warschau. Die medizinische Versorgung umfasst: 33 -Durchführung sog. epidemiologischer Untersuchungen – alle Ausländer, die zum ersten Mal einen Antrag auf Flüchtlingsschutz stellen, werden in der Aufnahmeeinrichtung in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna-Debak epidemiologisch untersucht. Die Untersuchung beinhaltet die Feststellung, ob der Ausländer an Infektionskrankheiten leidet (drunter Tuberkulose, Hepatitis B und C Typ, HIV, Geschlechtskrankheiten). 34 -In jeder Aufnahmeeinrichtung in Polen gibt es medizinische Behandlungsräume, dort stehen Krankenschwestern, ein Arzt und ein Kinderarzt zur Verfügung. 35 -Kranke Personen, die spezielle Untersuchungen benötigen, werden ans Krankenhaus oder zu speziellen Untersuchungen überwiesen. Die Untersuchungen finden entweder im Zentralen Krankenhaus des innen- und Verwaltungsministeriums statt oder auch in anderen Krankenhäusern, mit dem das Zentrale Krankenhaus eine Vereinbarung unterschrieben hat. 36 -Zahnbehandlungen. 37 -Psychologische Hilfe 38 -Rehabilitation. 39 Nach dem Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights (Helsinki-Stiftung) „Migration is not a crime“ aus dem Jahr 2013 erhalten Ausländer schriftlich und mündlich alle erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten. In allen Zentren können die Ausländer medizinische Hilfe erhalten, wobei es – wie auch in deutschen Unterkünften – Sprachschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal geben kann. Zudem können sich z.B. Opfer von Übergriffen innerhalb der Unterkünfte an die Polizei wenden. 40 Laut Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Polen vom April 2013 wird gemäß Artikel 68 des polnischen Flüchtlingsgesetzes vom 13. Mai 2003 jeder Ausländer, der in seinem Antrag auf Flüchtlingsschutz erklärt hat, dass er Opfer von psychischer oder physischer Gewalt ist, vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieses Gespräch findet im Amt für Ausländer in Warschau statt. Während dieses Gespräches ist neben dem Psychologen auch ein Dolmetscher anwesend, der ebenso wie der Psychologe vom Budget des Amtes für Ausländer bezahlt wird. Nach diesem Gespräch verfasst der Psychologe eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, ob bei dem Antragsteller ein Verdacht auf PTBS besteht und ob die Teilnahme eines Psychologen bei der Anhörung erforderlich ist. Wenn der Psychologe festgestellt hat, dass seine Anwesenheit bei der Anhörung im Flüchtlingsverfahren erforderlich ist, nimmt er an der Anhörung teil. Er beobachtet das Verhalten und die Reaktionen des Antragstellers, er hat das Recht, Fragen zu stellen, und vom Anhörenden kann er verlangen, von bestimmten Fragen abzusehen. Nach der Anhörung verfasst der Psychologe eine Stellungnahme, die Bestandteil der Akte im Flüchtlingsverfahren ist, auf die sich der Entscheider im Bescheid berufen muss. Sofern der Psychologe eine PTBS festgestellt hat, informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Aufnahmeeinrichtung, in der der Antragsteller untergebracht ist. Der Zugang zum Psychologen ist kostenlos, und es gibt keine festgelegte Zahl an Gesprächen mit dem Psychologen (jeder Fall wird individuell behandelt). Wenn es erforderlich ist, verweist der Psychologe per Überweisungsschein an einen Psychiater zur weiteren Behandlung. 41 Das polnische Amt für Ausländer arbeitet derzeit mit vier Psychologen zusammen (einer davon ist speziell im Umgang mit Minderjährigen geschult), die Erstgespräche mit Antragstellern durchführen und auch an den Anhörungen teilnehmen. Darüber hinaus gibt es in jeder Aufnahmeeinrichtung Psychologen, die dort dienst haben und zu denen Antragsteller uneingeschränkten Zugang haben. 42 Antragsteller können sich sowohl an die Psychologen, mit denen das polnische Amt für Ausländer zusammenarbeitet, als auch an die Psychologen, die für nichtstaatliche Organisationen tätig sind, wenden. Die Informationen zum Zugang zum Psychologen erhalten Antragsteller in den Aufnahmeeinrichtungen, in denen sie untergebracht sind. Nach alledem ist davon auszugehen, dass für psychisch kranke Menschen systemische Mängel im in Polen praktizierten Asylverfahren nicht bestehen (so auch Verwaltungsgericht – VG – Saarland, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 L 961/13). 43 Aufnahmebedingungen in Polen 44 Der Bericht der Helsinki-Stiftung „Migration is not a crime“, der sich auf eine Überprüfung der sechs „Guarded Centres for Foreigners“ in Polen, also der sechs geschlossenen/bewachten Ausländereinrichtungen im Herbst 2012 beschränkte, rügt zwar im Einzelnen die Einweisungs- und Versorgungsbedingungen in dieser Art von Einrichtungen, hebt aber auch hervor, dass sie ziemlich unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind (siehe Seite 36 des Berichts). 45 Weiterhin ergibt sich aus dem Bericht der Helsinki-Stiftung zur Unterbringungssituation u.a. , dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert wurden und sich in gutem Zustand befinden. Die umfangreiche Regulierung des Aufenthalts in diesen Unterkünften ist zwar im Verhältnis mit den Unterkünften in Deutschland erheblich restriktiver, erreicht aber nicht die Qualität einer Inhaftierung. Des Weiteren ist die Möglichkeit, mit der Welt außerhalb des jeweiligen Zentrums in Kontakt zu treten, sichergestellt; gleiches gilt für Besuche von Verwandten und die Möglichkeit, sich an internationale Organisationen zu wenden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 b 185/13 MD) Einem Bericht des US Departement of State zufolge hat die polnische Regierung zusätzlich zu den geschlossenen/bewachten Einrichtungen für Ausländer elf offene Zentren für Asylsuchende initiiert, die sich in den Gebieten Warschau, Bialystok und Lublin befinden und ungefähr 2000 Personen aufnehmen können.“ 46 Insgesamt ergibt sich für Polen trotz der erkennbaren Mängel, dass den Maßgaben der Genfer Flüchtlingskonvention und des asylrechtlichen Systems der Europäischen Union in den Grundlinien genügt wird. Die nicht unerheblichen Mängel stellen sich im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Polen allerdings auch in der Summe nicht als systemische Mängel in dem oben dargestellten Sinn dar. 47 Vgl. auch: VG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2013 – 2 B 48/13 –, juris. 48 Das Vorbringen des Klägers zu 1. , in Polen könnten die Gefolgsleute des tschetschenischen Präsidenten frei handeln, insbesondere mit Duldung der dortigen Staatsmacht Waffen tragen, außerdem seien Polen und Russland ein und dasselbe, ist nicht substantiiert und unglaubhaft. Die Befürchtung, vom polnischen Staat kein Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu erhalten, mag nachvollziehbar sein. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die Republik Polen die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann, ergeben sich daraus jedoch nicht. 49 Die für den Kläger zu 1. geltend gemachte psychische Erkrankung steht seiner Abschiebung nicht entgegen. Dies gilt zunächst bereits deshalb, weil es in Polen entsprechend den vorangegangenen Ausführungen die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung gibt. Ferner ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht, dass der Kläger zu 1. reiseunfähig wäre, worauf es hier allein ankäme. Die noch zuletzt attestierte Reiseunfähigkeit bezieht sich auf sein Herkunftsgebiet, also Tschetschenien. Vorliegend ist aber allein über die Abschiebung nach Polen zu entscheiden. 50 Der Hilfsantrag ist entsprechend den obigen Ausführungen nicht statthaft, sodass über ihn sachlich nicht zu entscheiden ist. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.