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Urteil

3 K 2993/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verordnungsvorschrift, die auf das Bundesbesoldungsgesetz verweist, ist im Lichte der Föderalismusreform so auszulegen, dass bei Wegfall der vorherigen bundesweiten Regelungsgrundlage die jeweils für das Land maßgeblichen Anwärterbezüge zugrunde zu legen sind. • Besteht infolge geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen eine planwidrige Regelungslücke, darf diese durch analoge Auslegung geschlossen werden, wenn sich daraus der Wille des Normgebers ergibt. • Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind bei der Bemessung der Unterhaltsbeihilfe nach den für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Anwärtergrundbeträgen zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare: Maßgeblichkeit landesrechtlicher Anwärterbezüge nach Föderalismusreform • Eine Verordnungsvorschrift, die auf das Bundesbesoldungsgesetz verweist, ist im Lichte der Föderalismusreform so auszulegen, dass bei Wegfall der vorherigen bundesweiten Regelungsgrundlage die jeweils für das Land maßgeblichen Anwärterbezüge zugrunde zu legen sind. • Besteht infolge geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen eine planwidrige Regelungslücke, darf diese durch analoge Auslegung geschlossen werden, wenn sich daraus der Wille des Normgebers ergibt. • Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind bei der Bemessung der Unterhaltsbeihilfe nach den für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Anwärtergrundbeträgen zu bemessen. Der Kläger ist seit November 2011 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und erhielt Unterhaltsbeihilfe nach der RRefBeihV NRW. Er rügte, die Beihilfe sei nach dem jeweils aktuellen Bundesanwärtergrundbetrag zu berechnen und forderte Nachzahlungen für November 2011 bis Dezember 2012. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte ab und erklärte, die Verweisung in der Verordnung beziehe sich auf das Bundesrecht in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; maßgeblich seien die in NRW jeweils geltenden Anwärtergrundbeträge. Der Kläger hielt die Verweisung für dynamisch und klagte auf Nachzahlung. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlage ist §1 RRefBeihV NRW; Wortlaut verweist auf den Anwärtergrundbetrag nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Zwar würde der reine Wortlaut eine dynamische Bezugnahme auf das Bundesrecht nahelegen, doch haben sich die Rahmenbedingungen durch die Föderalismusreform geändert, da seit 1.9.2006 die Besoldungskompetenz bei den Ländern liegt. • Durch diese Kompetenzverschiebung entfiel die stillschweigende Voraussetzung, dass bundesgesetzliche Erhöhungen automatisch auch für Landesdienstkräfte gelten; damit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die nicht dem Normzweck entspricht, wenn der Wortlaut unverändert bliebe. • Die Verordnung ist daher über den Wortlaut hinaus auszulegen: Maßgeblich sind die jeweils für Nordrhein-Westfalen geltenden höchsten Anwärterbezüge. Diese Auslegung entspricht dem ursprünglichen Intendierten, der weitgehenden Anpassung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses an das Beamtenanwärterverhältnis des Landes. • Sachliche Indizien stützen diese Auslegung: seit Inkrafttreten der Föderalismusreform sind Unterhaltsbeihilfen in NRW anhand landesrechtlicher Anwärterbezüge bemessen worden; einschlägige Landesanpassungsgesetze erfassten Empfänger von Unterhaltsbeihilfen. • Eine ausdrückliche Normänderung durch den Verordnungsgeber blieb aus; dies spricht nicht für ein bewusstes Festhalten am bundesrechtlichen Maßstab, vielmehr liegt ein offensichtliches Versäumnis vor, das analoge Schließen der Lücke rechtfertigt. • Folge: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung auf Basis nach dem Bundesbesoldungsgesetz nach dem 31.08.2006; die Bescheide des LBV sind insoweit rechtmäßig. • Das Verfahren ist kostenpflichtig zu Lasten des Landes, weil dieses eine klarstellende Neufassung der Regelung versäumt hat; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung der Unterhaltsbeihilfe und keine Nachzahlungen, weil die Berechnung der Unterhaltsbeihilfe nach den jeweils in Nordrhein-Westfalen geltenden Anwärtergrundbeträgen vorzunehmen ist. Die ursprünglich wortlautnahe Bezugnahme auf das Bundesbesoldungsgesetz kann nach der Föderalismusreform nicht mehr dynamisch verstanden werden; es besteht eine planwidrige Regelungslücke, die dahingehend zu schließen ist, dass Landesanwärterbezüge maßgeblich sind. Das beklagte Land trägt die Verfahrenskosten, und die Berufung wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.