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Urteil

3 K 5334/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0115.3K5334.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit einigen Jahren aktives Mitglied beim Löschzug I. der Freiwilligen Feuerwehr H.. Im September 2011 wurde der Beklagten eine Publikation im Internet bekannt, in der unter der Überschrift „Neonazis im Rheinland (P./J./H.)“ unter anderem berichtet wird, der Kläger gehöre seit mehreren Jahren zum harten Kern der „Autonomen Nationalisten H.“. Er habe sich mehrfach an brutalen Übergriffen auf alternative Jugendliche beteiligt und sei mehrfach an Aufklebeaktionen und sonstigen extrem rechten Schmierereien in H. beteiligt gewesen. Desweiteren sei der Kläger als E. beim Löschzug I. der Freiwilligen Feuerwehr H. aktiv und versuche dort andere Jugendliche für die neonazistische Szene anzuwerben. Daraufhin wurde der Kläger am 08.09.2011 bei der Beklagten angehört. In dem diesbezüglichen Vermerk heißt es: Der Kläger sei mit der Tatsache konfrontiert worden, dass über ihn eine Publikation bzgl. seiner Angehörigkeit in der rechten Szene im Internet auf der Seite „links unten“ zu lesen sei. Hier werde der Kläger in Feuerwehrdienstbekleidung vor einem Feuerwehrfahrzeug bildlich dargestellt und verdächtigt, Angehöriger der rechten Szene mit Aktivitäten zu sein. Dem Kläger sei erläutert worden, dass sein mögliches Verhalten in keinem Fall in der Feuerwehr H. geduldet werde. Ihm sei die Möglichkeit gegeben worden, sich zu dem dargestellten Sachverhalt zu äußern. Er sei im Verlauf des Gesprächs dazu aufgefordert worden, binnen einer Woche über die Stadt H. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis anzufordern. Desweiteren sei ihm dargestellt worden, dass seitens der Feuerwehr weitere Erkundigungen über seine Person bei etwaigen Behörden eingeholt würden. Falls diese Erkundigungen nähere Anhaltspunkte zu seinen Aktivitäten ergäben, würden weitere disziplinarische Schritte gegen ihn eingeleitet. Darüber hinaus wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2011 an das PP Köln und teilte mit, es lägen Informationen vor, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr H. im nationalsozialistischen Umfeld aktiv seien und in diesem Zusammenhang Strafverfahren anhängig seien. Es handele sich um O. N., Löschzug I., und Y. C., LZ H.. Derzeit ermittle man im Vorfeld disziplinarrechtlicher Verfahren nach der LVO FF. Man bitte um Mitteilung, ob das PP Köln über gerichtlich verwertbare Informationen verfüge, die ein sicheres Weiterbetreiben der disziplinarrechtlichen Behandlung ermöglichten. Die Stadt H. verfolge hier das Ziel der Entfernung aus der Feuerwehr, soweit dies die Erkenntnislage beweiskräftig zulasse. Das erweiterte Führungszeugnis vom 16.09.2011 des Klägers wies keine Eintragung auf. Das Polizeipräsidium Köln teilte im November 2011 mit, zur Person des Klägers lägen folgende Erkenntnisse vor: 05.09.2007 – Sachbeschädigung durch massive Verklebung von Aufklebern mit rechtsextremistischen Inhalten und der Autonomen Nationalisten (nachfolgend AN genannt), StA Köln, Verfahrensausgang unbekannt 31.01.2009 – Gefährliche Körperverletzung und Beleidigung in Verbindung mit den AN zum Nachteil eines Mitglieds „Bündnis gegen rechts“ StA Köln, Verfahrensausgang: Einstellung nach § 45 JGG. 26.03.2011 – Sachbeschädigung durch massive Verklebung von Aufklebern mit rechtsextremistischen Inhalten und der AN, StA Köln, Aktenzeichen: 62 Js 245/11, Verfahrensausgang: Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO 04.06.2011 – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs in Minden –im Zusammenhang mit den rechtsextremistischen AN (Angriff auf linke Demonstranten durch eine Gruppe von ca. 70 Personen mit rechtsextremistischem Hintergrund), StA Bielefeld, Verfahrensausgang unbekannt. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 20, 21 LVO FF erneut angehört. Ihm wurde mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, zu den belastenden Erkenntnissen Stellung zu nehmen und entlastende Aspekte hier vorzutragen. Insbesondere fordere man den Kläger auf, zu den einzelnen Strafverfahren und deren Ausgang Stellung zu nehmen. Darüber hinaus verbiete man ihm aufgrund der schwerwiegenden Vergehen, die ihm zur Last gelegt würden, nach § 20 Abs. 3 LVO FF mit sofortiger Wirkung, zunächst bis zum Abschluss dieses Verfahrens, die Ausübung von Feuerwehrdienstgeschäften (Suspendierung vom Einsatz- und Übungsdienst). Dies diene der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr. Wegen der Schwere und der zeitlichen Dichte der Verfehlungen sei, um weiteren Schaden für die Feuerwehr abzuwenden, ein unmittelbares Einschreiten erforderlich. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Suspendierung an und führte zur Begründung aus: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde mit dem öffentlichen Interesse daran begründet, dass in der Freiwilligen Feuerwehr H. keine Kräfte eingesetzt werden könnten, die im Zusammenhang mit rechts gerichteten Aktivitäten einer strafrechtlichen Verfolgung unterlägen. Die Öffentlichkeit dürfe zu Recht erwarten, dass seitens des disziplinarisch Verantwortlichen angesichts der Vorwürfe gegen den Kläger zur Abwehr eines Schadens, der darin zu sehen sei, dass das Erscheinungsbild der Feuerwehr massiv beeinträchtigt werde, unverzüglich gehandelt werde und nicht der Ausgang eines Verfahrens mit ungewisser Dauer abgewartet werde. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 13.01.2012 Klage, die unter dem Aktenzeichen 3 K 211/12 anhängig war. Zugleich suchte er um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach (3 L 44/12). Zur Begründung führten seine Prozessbevollmächtigten aus: Der Kläger sei seit Jahren ein aktives Mitglied beim Löschzug I. der Freiwilligen Feuerwehr in H.. Die Suspendierung vom Einsatz- und Übungsdienst beim Löschzug I. sei nicht ausreichend begründet. Die Beklagte spreche von schwerwiegenden Vergehen, die der Kläger angeblich begangen haben solle. Der Kläger habe sich während seines Dienstes aber stets korrekt und einwandfrei verhalten. Er habe sich auch strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Es gebe keinerlei Vorstrafen und er habe unlängst ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt, das keinerlei Vorstrafen aufweise. Der Kläger bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und lehne Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von politischen Zielen entschieden ab. Er sei Opfer einer bösartigen Stigmatisierungskampagne aus dem linksextremen Spektrum. Die diesbezüglichen Verleumdungen würden nunmehr seitens der Beklagten offenbar ungeprüft gegen den Kläger verwandt. Im Übrigen sei die Suspendierung unverhältnismäßig und von daher rechtswidrig. Es bestehe kein genügend konkretisierter Verdacht, dass der Kläger schwerwiegende Vergehen begangen habe. Dem trat die Beklagte wie folgt entgegen: Angesichts der beim Polizeipräsidium Köln vorliegenden strafrechtlich relevanten Erkenntnisse, die im Bescheid vom 20.12.2011 im Einzelnen aufgeführt worden seien, könne keine Rede davon sein, dass der Kläger über eine blütenweiße Weste verfüge und sich in der Vergangenheit nichts habe zu Schulden kommen lassen. Tatsächlich seien über mehrere Jahre vier strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt worden, die allesamt mit rechtsextremer Betätigung bzw. mit der Mitgliedschaft bei den „Autonomen Nationalisten H.“ in Zusammenhang stünden. Es gehe hierbei um Sachbeschädigung, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, besonders schweren Landfriedensbruch und massive Verklebung von Aufklebern mit rechtsextremistischen Inhalten. Im Übrigen werde durch die Häufigkeit einschlägiger Ermittlungen der Verdacht einer Mitgliedschaft bei den rechtsextremen „Autonomen Nationalisten“ stark erhärtet. Diese Rechtsextremen agierten auch stark in H. und fielen dort insbesondere durch Anbringen rechtsextremer Aufkleber und Graffiti auf. Die einschlägige Internetseite der Aktionsgruppe Rheinland benenne ausdrücklich die „Autonomen Nationalisten H. (G.)“. Angesichts derart massiver Verdachtsmomente habe sich der Leiter der Feuerwehr in Ausübung seines Ermessens entschlossen, das Verbot der Ausübung von Feuerwehrdienstgeschäften mit sofortiger Wirkung und trotz der nur mündlich vorausgegangenen Anhörung anzuordnen. Denn sämtliche Straftaten, wegen derer aktenkundig ermittelt worden sei, begründeten besonders schwere Dienstvergehen, die regelmäßig die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellten. Dies betreffe insbesondere die Straftat vom 04.06.2011, wegen der das Strafverfahren offensichtlich noch andauere. Angesichts der dem Leiter der Feuerwehr zur Kenntnis gebrachten massiven Verdachtsmomente gegen den Kläger sei auch eine nur vorläufige weitere Betätigung in der Feuerwehr nicht hinnehmbar. Das Erscheinungsbild der Feuerwehr werde erheblich beeinträchtigt, wenn diese zulasse, dass Rechtsextreme in ihr -wenn auch nur vorläufig- weiter Dienst ausübten. Die Kammer zog im Verlauf des Eilverfahrens die Strafakten betreffend die dem Kläger zur Last gelegten Straftaten bei. Am 25.04.2012 fand vor der erkennenden Kammer ein Erörterungstermin statt, in dem die Kammer darauf hinwies, dass die in Rede stehende auf § 20 Abs. 3 LVO FF gestützte Verfügung vom 20.12.2011 schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil es nach den zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses kein laufendes Strafverfahren gegen den Kläger gegeben habe. Dies setze die Vorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut indes zwingend voraus. Daraufhin hob die Beklagte die Verfügung vom 20.12.2011 auf. Die Verfahren 3 L 44/12 und 3 K 211/12 wurden daraufhin von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 25.06.2012 wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger: Diein den verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Suspendierung beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten belegten, dass sich der Kläger über mehrere Jahre hinweg anhaltend rechtsextrem betätigt habe, was im Einzelnen weiter ausgeführt wurde. Man beabsichtige deshalb, den Kläger aus der Feuerwehr auszuschließen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 28.06.2012 führten seine Prozessbevollmächtigten daraufhin aus, bevor sich der Kläger zu den Vorwürfen äußern könne, bitte man um Akteneinsicht. Eine weitere Stellungnahme erfolgte in der Folgezeit trotz Akteneinsicht nicht. Daraufhin schloss die Beklagte im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister mit Disziplinarverfügung vom 29.08.2012 den Kläger gemäß § 21 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 LVO FF aus der Feuerwehr aus. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Suspendierung beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten belegten, dass sich der Kläger über mehrere Jahre hinweg anhaltend rechtsextrem betätigt habe. Bereits am 04.09.2007 habe ihn die Polizei –zusammen mit mehreren Personen, darunter Y. C.- beim Verkleben von Aufklebern mit rechtsextremem Inhalt aufgegriffen. Derartige Aufkleber seien bei dem Kläger gefunden worden. Er streite eine Tatbeteiligung ab; dies habe die Staatsanwaltschaft jedoch als Schutzbehauptung gewertet. Belegt werde dies dadurch, dass er vage angegeben habe, er sei sich nicht sicher, ob er Y. C. kenne. Tatsächlich sei Herr C. aber sein Kollege im Löschzug I. der Freiwilligen Feuerwehr. Weiterhin habe die durch die Staatsanwaltschaft veranlasste Handy- bzw. PC-Auswertung Hinweise auf Verabredungen zum gemeinsamen Kleben rechtsextremer Aufkleber ergeben. Weiterhin seien im PC des Klägers 120 Bilder aufgefunden worden, die einen rechten Hintergrund gehabt hätten. Den Tatbestand der Sachbeschädigung durch Verkleben rechtsextremer Aufkleber habe die Staatsanwaltschaft Köln festgestellt. Das Ermittlungsverfahren sei lediglich gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden. Die Tat sei in das Erziehungsregister des Bundeszentralregisters eingetragen worden. Am 31.01.2008 sei der Kläger im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen Personen der rechtsextremen Szene wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung aufgegriffen und vernommen worden. Seinerzeit habe ihm eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen werden können. Am 04.11.2008 habe er - wiederum gemeinsam mit Y. C. - Aufkleber der rechtsextremen „Autonomen Nationalisten H.“ verklebt. Die Tatbeteiligung habe ihm die Polizei nachgewiesen. Das Verhalten sei lediglich deshalb nicht strafrechtlich relevant gewesen, weil die Aufkleber aufgrund der feuchten Witterung nicht auf dem Untergrund gehaftet hätten. Am 26.03.2011 sei er erneut mit anderen Personen beim Verkleben rechtsextremer Aufkleber der G. aufgegriffen worden. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sei nur deshalb eingestellt worden, weil eine Substanzverletzung des Untergrunds durch das Aufkleben nicht feststellbar gewesen sei. Am 04.06.2011 habe die Polizei den Kläger als Teilnehmer einer Gruppe aus dem rechtsextremen Spektrum in Minden aufgegriffen. Hier sei es zu Gewalttätigkeiten gekommen. Es sei wegen besonders schweren Landfriedensbruchs, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung ermittelt worden. Der Kläger sei vernommen worden. Eine Tatbeteiligung sei ihm nicht nachzuweisen gewesen. Die gewonnenen Erkenntnisse belegten, dass der Kläger zum einen Dienstvergehen gemäß § 20 Abs. 1a LVO FF begangen habe, nämlich vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung. Denn das Kleben rechtsextremer Aufkleber stelle jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Übrigen belegten die zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dass er seit langer Zeit und kontinuierlich rechtsextrem agiere, entweder Mitglied oder jedenfalls in der Nähe der „Autonomen Nationalisten H.“ sei und die Grenze des Erlaubten wiederholt überschreite. Zum anderen habe der Kläger auch ein besonders schweres Dienstvergehen gemäß § 20 Abs. 2 b LVO FF begangen, nämlich eine Straftat, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stelle. Denn am 04.09.2007 habe er den Tatbestand einer Sachbeschädigung durch Verkleben rechtsextremer Aufkleber verwirklicht. Die Tat sei bei der Beklagten erst im Rahmen des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger bekannt geworden. Das Ermittlungsverfahren sei lediglich gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden. Eine diesbezügliche Einstellung des Verfahrens stehe jedoch der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens gemäß § 20 Abs. 5 LVO FF nicht entgegen. Zu verhängende Disziplinarmaßnahmen müssten tat- und schuldangemessen sein. Bei besonders schweren Dienstvergehen sei im Regelfall der Ausschluss aus der Feuerwehr auszusprechen. Hier zeige das rechtsextreme Verhalten über Jahre, das auch vor einer Straftat und Ordnungswidrigkeit nicht Halt mache, dass der Kläger die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit nicht besitze. Mithin treffe es nicht zu, wenn er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgetragen habe, er verfüge strafrechtlich über eine blütenweiße Weste und habe sich in der Vergangenheit nichts zu Schulden kommen lassen. Auch wenn bislang bei dem Kläger Vorstrafen nicht vorlägen, sei wegen der aufgezeigten schweren Dienstvergehen der Ausschluss aus der Feuerwehr die angemessene Disziplinarmaßnahme. Am 13.09.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er durch seine Prozessbevollmächtigten zunächst vortragen ließ: Der Kläger sei seit Jahren ein aktives Mitglied beim Löschzug I. der Freiwilligen Feuerwehr in H.. Er gelte dort als honoriger, zuverlässiger und besonnener Feuerwehrmann. Er habe sich weder dienstlich noch außerdienstlich etwas zu Schulden kommen lassen. Insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt im Dienst in irgendeiner Weise politisch agitiert. Bei politischen Fragen halte er sich zurück. Zwar vertrete er patriotische Grundüberzeugungen, lehne aber jede Art des Extremismus sowie jede Art von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von politischen Zielen entschieden ab. Die ihm in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Dienstvergehen habe er nicht begangen. Verfehlungen des Klägers lägen nicht vor. Der Kläger verfüge über einen einwandfreien Leumund und sei nicht vorbestraft. Er habe sich weder dienstlich noch privat zu Verfehlungen hinreißen lassen. Während des Dienstes habe er zu keinem Zeitpunkt politisch agitiert oder für ein Umfeld außerhalb der demokratischen Grundordnung geworben. Der Kläger sehe sich als Opfer einer Diffamierungs- und Stigmatisierungskampagne von politischen Meinungsgegnern aus dem linksextremen Spektrum. Sämtliche von der Beklagten erhobenen Vorwürfe hätten sich letztlich als haltlos herausgestellt. Zwar sei der Kläger am 04.09.2007 aufgegriffen worden. Das Verfahren sei jedoch gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden. Der Kläger sei an dieser Tat tatsächlich nicht beteiligt gewesen. Das gleiche gelte für sämtliche übrigen Vorfälle. In zwei Fällen sei der Kläger von der Polizei lediglich vernommen worden. Er sei in den entsprechenden Ermittlungsverfahren nicht einmal als Beschuldigter geführt worden. Hierbei handle es sich um die Vorfälle am 31.01.2008 und am 04.06.2011. Bei den Vorfällen am 04.11.2008 und am 26.03.2011 habe die Beklagte selbst festgestellt, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorgelegen habe. Letztlich bleibe es bei einem Vorfall, nämlich dem am 04.09.2007, bei dem offenbar eine Sachbeschädigung begangen worden sei. Diese sei jedoch nicht von dem Kläger begangen worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dieses angebliche Dienstvergehen inzwischen 5 Jahre zurückliege. Hierauf einen Ausschluss aus der Feuerwehr zu stützen sei zumindest unverhältnismäßig. Eine Sachbeschädigung stelle auch keine Straftat dar, die als besonders schweres Dienstvergehen gemäß § 20 Abs. 2 b LVO FF. anzusehen sei. Hierbei handele es sich um Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellten, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Die vorliegende Disziplinarmaßnahme sei ferner keinesfalls tat- und schuldangemessen, selbst wenn der Kläger die Sachbeschädigung begangen hätte. Selbst bei besonders schweren Dienstvergehen sei lediglich „im Regelfall“ der Ausschluss aus der Feuerwehr auszusprechen. Zudem handele es sich bei der von dem Kläger nicht begangenen Sachbeschädigung durch das Kleben von Aufklebern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Der entstandene Schaden dürfte überaus gering ausgefallen sein. Auch handele es sich beim Verkleben von Aufklebern nicht um ein mutwilliges, von Aggression und Gewaltbereitschaft getragenes Verhalten, sondern eher um eine Meinungsäußerung. Abschließend sei festzustellen, dass dem Kläger keine Begehung einer Straftat vorzuwerfen sei. Er sei in keinem Fall verurteilt oder auch nur angeklagt worden, sodass natürlich auch in diesen Fällen für den Kläger die Unschuldsvermutung gelte. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger sich während seiner langjährigen Zugehörigkeit zur Feuerwehr immer korrekt und einwandfrei verhalten habe. Mit Schriftsatz vom 17.09.2013 trugen die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzend vor: Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung sei eklatant rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen elementaren Rechten. Die Beklagte verkenne, dass in einer liberalen pluralistischen Gesellschaft die politische Grundüberzeugung eines Menschen nicht pönalisiert werden dürfe. Aus den übermittelten Akten der Staatsanwaltschaft habe sich jedenfalls ergeben, dass sich der Kläger in der Vergangenheit nichts strafrechtlich Relevantes habe zu Schulden kommen lassen. Es könne sein, dass der Kläger vor 6 Jahren im jugendlichen Leichtsinn eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Hierauf einen Ausschluss aus der Feuerwehr zu stützen, sei auf jeden Fall unverhältnismäßig. Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger sich rechtsextremistisch betätigt habe. In politischen Fragen halte er sich zurück. Er sei selbstverständlich auch kein Mitglied der „Autonomen Nationalisten H.“ und sei dies auch nie gewesen. Er genieße das Grundrecht der Meinungsfreiheit und könne sich selbstverständlich auf seinem Computer die Bilder anschauen, die er für richtig halte. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers wie folgt entgegen: Die Verfügung vom 29.08.2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde Bezug genommen auf den angefochtenen Bescheid und die dort im Einzelnen dargestellten Aktivitäten des Klägers. Der Kläger trete den konkreten Vorwürfen recht pauschal entgegen und lasse sich dahin ein, er vertrete zwar patriotische Grundüberzeugungen, habe aber keine Straftaten, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit begangen. Damit könne er indes den Kernvorwurf der anhaltenden rechtsextremen Betätigung nicht wiederlegen. Unzutreffend sei seine Behauptung, er habe am 04.09.2007 keine Sachbeschädigung begangen. Tatsächlich sei er nicht von diesem Vorwurf freigesprochen worden. Das Ermittlungsverfahren sei lediglich gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden. Eine derartige Einstellung stehe der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens gemäß § 20 Abs. 5 LVO FF nicht entgegen. Im Übrigen würden die Dienstvergehen des Klägers gemäß § 20 Abs. 1 a LVO FF. zum einen durch die Ordnungswidrigkeit des Klebens rechtsextremer Aufkleber dokumentiert, die er selbst einräume. Zum anderen betätige er sich seit Jahren in einer Weise rechtsextremistisch, die mit seiner Tätigkeit im freiwilligen Feuerwehrdienst nicht vereinbar sei. Dass der Kläger hierbei nicht weitere Straftaten begangen habe, sei nur dem Zufall geschuldet, dass beim Verkleben der rechtsextremen Aufkleber witterungsbedingt der Untergrund nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Auch wenn die durch die Staatsanwaltschaft verfolgten Dienstvergehen schon Jahre zurücklägen, seien sie der Beklagten erst anlässlich der Anfang 2012 durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt geworden. Die in dem anliegenden Verwaltungsvorgang dokumentierten aktuellen Ausdrucke aus der Facebookseite des Klägers zeigten, dass seine rechtsextreme Betätigung anhalte. Die Kameraden des Klägers hätten die Ausdrucke der Beklagten vorgelegt. Insbesondere das mit dem Zusatz „Windows 45“ dargestellte Hakenkreuz belege, dass der Kläger sich entgegen der Darstellung in der Klageschrift keinesfalls in politischen Fragen zurückhalte. Deutlich werde, dass der Kläger sich nach wie vor rechtsextremistisch betätige. Die Anhörungsschreiben vom 20.12.2011 und vom 25.06.2012 sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten somit ihre Warnfunktion verfehlt. Der Kläger schädige das Ansehen der Feuerwehr. Seine Kameraden weigerten sich mittlerweile, weiter mit ihm in der Freiwilligen Feuerwehr Dienst zu leisten. Damit gerate die Funktionsfähigkeit des Löschzugs I. der Freiwilligen Feuerwehr in Gefahr. Es bestehe mithin kein Zweifel daran, dass der ausgesprochene Ausschluss der Feuerwehr rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte -auch der Verfahren 3 K 211/12 und 3 L 44/12- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 29.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) vom 01.02.2002, gültig bis zum 31.12.2013. Nach erstgenannter Vorschrift erlässt der Leiter der Feuerwehr, wenn er das Verfahren nicht einstellt, eine Disziplinarverfügung, die eine Maßnahme nach § 19 Abs. 2 der Verordnung aussprechen muss. Als Disziplinarmaßnahme kann der Leiter der Feuerwehr gemäß § 19 Abs. 2 d LVO FF bei Dienstvergehen im Sinne von § 20 der Verordnung den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen. Als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die §§ 19 und 20 LVO FF wird dabei § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NW (FSHG) in Verbindung mit § 43 Nr. 1 FSHG angegeben, vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2011 – 26 K 362/10 -. Die angefochtene Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Da die Disziplinarbefugnis über die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Leiter der Feuerwehr ausgeübt wird, vgl. §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 4 Satz 1 LVO FF, war der Leiter der Feuerwehr zum Erlass der Disziplinarverfügung und zu ihrer Unterzeichnung berechtigt. Der Kläger ist auch angehört worden und ihm ist abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, vgl. § 21 Abs. 5 LVO FF in Verbindung mit § 31 Abs. 1 LDG. Das erforderliche Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und dem Kreisbrandmeister wurde hergestellt, § 19 Abs. 4 LVO FF. Der Ausschluss aus der Feuerwehr ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, in dem sie den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr aussprechen kann. Denn die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger mindestens ein besonders schweres Dienstvergehen hat zu Schulden kommen lassen, indem er eine Straftat begangen hat, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Zwar liegt keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vor; das Verfahren wegen Sachbeschädigung am 04.09.2007 wurde vielmehr nach § 45 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 153 StPO eingestellt. Dies steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens indes nicht entgegen, § 20 Abs. 5 LVO FF, wobei Strafverfahren und Disziplinarverfahren ohnehin unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2011 – 26 K 362/10 -. Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der Kläger die ihm zu Last gelegte Sachbeschädigung am 04.09.2007 begangen hat, auch wenn er bis heute bestreitet, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. Schon die Staatsanwaltschaft Köln hat seine diesbezügliche Einschätzung als Schutzbehauptung gewertet und das Verfahren nur nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt, vgl. Staatsanwaltschaft Köln, 121 Js 703/09. Im Übrigen wurde der Kläger in unmittelbarer Nähe zum Tatort anbetroffen, wobei man bei ihm acht Aufkleber u. a. mit der Aufschrift „Autonom Radikal National“ fand, wie sie auch am Tatort verklebt worden sind. Seine Einlassung überzeugt – wie auch die Beklagte in der angegriffenen Disziplinarverfügung zu Recht festgestellt hat – bereits deshalb nicht, weil er u. a. angegeben hat, er sei sich nicht sicher, Y. C. zu kennen. Y. C. war indes nicht nur ebenfalls Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr H., vielmehr hat auch die von der Staatsanwaltschaft Köln veranlasste Handy- bzw. PC-Auswertung u. a. des Klägers ergeben, dass der Kläger sich mehrfach mit Y. C. verabredet und mehrfach mit ihm telefoniert hat, was unterstreicht, dass seine Angaben reine Schutzbehauptungen sind. Bei der von dem Kläger begangenen Sachbeschädigung vom 04.09.2007 handelte es sich auch um eine Straftat, welche seine im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Dies ergibt sich aus den Gesamtumständen der Tat. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Köln im Verfahren 121 Js 703/09 kam es im Jahr 2007 in H. vermehrt zur Anbringung von Aufklebern mit rechtsgerichtetem, aber zumeist nicht strafbarem Inhalt, die vielfach von Farbschmierereien mit dem Kürzel „G.“ begleitet wurden und gegen die sich unter umfassender Einschaltung der Presse Teile der Bevölkerung entschieden zur Wehr setzten. Dabei handelt es sich bei der G. der Staatsanwaltschaft Köln zufolge um „die organisatorisch locker gefasste Vereinigung der „Autonomen Nationalisten H.“, einer rechtsextrem eingestellten Gruppierung junger Männer, die insbesondere über eine Verbreitung von Aufklebern und Graffiti-Sprüchen ihrer Gruppierung zur Präsenz im Straßenbild und so der politischen Grundhaltung zur Anerkennung oder zumindest Beachtung verhelfen will“ (Seite 15 der Anklageschrift vom 03.08.2009). Im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW aus dem Jahr 2012 wird die G. als rechtsextremistische Gruppierung und Teil der regionalen Neonazi-Szene namentlich aufgeführt. Diese rechtsextreme Gruppierung hat der Kläger durch sein Handeln nach außen erkennbar unterstützt, indem er mit Personen, die von der Staatsanwaltschaft Köln ausweislich der Anklageschrift vom 03.08.2009 in dem Verfahren 121 Js 703/09 dieser Gruppierung zweifelsfrei zugeordnet werden (insbesondere Y. C.), deren Aufkleber mit rechtsgerichtetem Inhalt verbreitet hat. Hierdurch hat sich der Kläger nicht nur selbst strafbar gemacht (Sachbeschädigung), er hat sich auch in ein Umfeld begeben, das in der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung gerade kein Ansehen und kein Vertrauen genießt, wie es sonst den Angehörigen der Feuerwehr in besonderem Maße entgegengebracht wird, was für die Arbeit der Feuerwehr zum Schutz überragender Allgemeingüter auch unerlässlich ist. Durch dieses Verhalten hat der Kläger nicht nur dem Erscheinungsbild der Freiwilligen Feuerwehr Schaden zugefügt, sondern zugleich seine eigene Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße in Zweifel gezogen. Hierdurch hat er aus Sicht der Kammer die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 d LVO FF erfüllt. Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist auch nicht weder tat- noch schuldunangemessen, vgl. § 19 Abs. 3 LVO FF, noch unverhältnismäßig, wie der Kläger meint. Dies gilt auch in Anbetracht der Umstände, dass die dem Kläger zur Last gelegte Straftat zum Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung bereits beinahe 5 Jahre zurücklag, der Kläger zum Tatzeitpunkt erst knapp 20 Jahre alt war und es in der Folgezeit nicht zu einer Verurteilung gekommen ist. Denn durch sein späteres Verhalten nach der Tat hat der Kläger die Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit nicht nur nicht ausgeräumt, sondern noch erheblich verstärkt. Insoweit hat die Beklagte in der in Rede stehenden Verfügung zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger im Laufe der Jahre immer wieder im rechtsextremen Umfeld aufgefallen ist. Dies hat auch die Auswertung der gegen den Kläger durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergeben. So war der Kläger am 31.01.2008 ausweislich den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Köln in dem Verfahren 121 Js 167/08 Teil einer Gruppe „politisch rechtsorientierter Personen“ (StA Köln, vgl. Vermerk vom 22.04.2009), zu der u.a. auch Y. C. gehörte, die sich mit Angehörigen wohl der sogenannten linken Szene eine tätliche Auseinandersetzung lieferte, in deren Verlauf es zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung durch das Werfen von Bierflaschen kam. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang vernommen. Eine Tatbeteiligung konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Ausweislich des Vermerks der StA Köln vom 22.04.2009 konnte nicht festgestellt werden, wer die Flaschen geworfen hatte. Am 04.11.2008 wurde der Kläger von der Polizei zusammen mit Y. C. aufgegriffen. Bei beiden wurden Aufkleber der Autonomen Nationalisten sichergestellt (StA Köln, 121 Js 636/09). Entsprechende Aufkleber wurden in der Nähe an nahezu allen dort aufgestellten Warnbaken festgestellt. Ein Verfahren wegen Sachbeschädigung wurde nicht eingeleitet, weil die Aufkleber aufgrund der feuchten Witterung nicht auf dem Untergrund hafteten. Am 26.03.2011 wurde der Kläger als Teil einer Gruppe von mindestens 4 Personen aufgegriffen, die über 500 Aufkleber mit sich führten u.a. mit dem Inhalt: „Zum Gedenken an Kevin Plum und alle Opfer antideutscher Gewalt! Mord, Trauer, Widerstand!...“ „Kriminelle Ausländer morden! Und das System schaut zu! Stolberg 2011...“ „Multikultur tötet! Willst du der nächste sein? Stolberg 2011...“ Entsprechende Aufkleber wurden nach den Feststellungen der Polizei an fast jedem Verkehrsschild im Umfeld sowie an Laternenmasten, Bushaltestellenüberdachungen, Haltestellenschildern, Briefkasten der Deutschen Post, Glascontainern, Altkleidercontainern, Glasschaukästen, Stromkästen festgestellt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 STPO eingestellt, weil eine Substanzverletzung des Untergrundes durch die Aufkleber nicht feststellbar war (StA Köln, 121 Js 182/11). Am 04.06.2011 wurde der Kläger wiederum als Teil einer Gruppe aus dem rechtsextremen Spektrum in Minden aufgegriffen und vernommen. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Klägers kam es nicht. Nach alledem kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Rede davon sein, er habe lediglich einmal in jugendlichem Leichtsinn eine Ordnungswidrigkeit begangen; hierauf den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr zu stützen, sei auch jeden Fall unverhältnismäßig. Vielmehr hat die Beklagte in der Disziplinarverfügung vom 29.08.2012 zurecht festgestellt, der Kläger habe seit längerem und kontinuierlich zumindest in der Nähe der rechtsextremen G. agiert und hierdurch das Fehlen der im Feuerwehrdienst erforderlichen besonderen Vertrauenswürdigkeit dokumentiert. Im Übrigen sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme noch folgende Gesichtspunkte zu beachten: Die Feuerwehr stellt eine besondere Gemeinschaft dar, in der es – gerade auch beim Einsatz im Ernstfall – ganz wesentlich auf den Zusammenhalt ihrer Mitglieder und ihr gegenseitiges Vertrauensverhältnis ankommt. Von Feuerwehrleuten wird erwartet, dass sie eine eingeschworene Kameradschaft bilden und sich gegenseitig in Notsituationen unterstützen. Keinesfalls darf es zu der Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit kommen. Mit Rücksicht auf die überaus große Bedeutung des Funktionierens einer Feuerwehr für das gemeine Wohl dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Annahme der Gefährdung ihrer Funktionstüchtigkeit gestellt werden; ein Risiko darf insoweit nicht eingegangen werden. Ausgeschlossen werden aus der besonderen Gefahrengemeinschaft der Feuerwehr kann daher derjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln daran gibt, dass sich seine Kameraden auch in zugespitzten Gefahrensituationen stets auf ihn verlassen können. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.1991 – 6 A 10055/91 – , Rdnr. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.05.2011 – 4 ZB 11.726 – , Rdnr. 1; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2002 – 26 K 4658/00 – . Diese Gewähr bot der Kläger bei einer Gesamtschau der über ihn im Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung vorliegenden Erkenntnisse nicht. Denn wer sich wie der Kläger dauerhaft und nachhaltig im Umfeld einer rechtsextremen Gruppierung bewegt, erweckt zumindest Zweifel, ob man sich auf ihn jederzeit, z. B. auch dann, wenn sich ein ausländischer Mitbürger in einer Notsituation befindet, noch hundertprozentig verlassen kann. Darüber hinaus fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass auf der einen Seite an einer bestmöglichen Brandbekämpfung und der diesem Zweck dienenden Aufrechterhaltung eines ungestörten Vertrauensverhältnisses unter den Feuerwehrleuten ein überragendes öffentliches Interesse besteht, während es bei ihm nur um die Ausübung eines Ehrenamtes geht, auf das kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs besteht und das auch nicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.1991 – 6 A 10055/91 – , Rdnr. 31. Auch ist bei einem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG betroffen, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29.06.2009 – 8 D 1872/08 – . Nach alledem sind durchgreifende Bedenken an der Tat- und Schuldangemessenheit und der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist von einer fehlerhaften Ermessensentscheidung auszugehen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg, wobei die Kammer die im Verwaltungsvorgang befindliche Facebookseite des Klägers vom 29.08.2012 nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. Denn diese Facebookseite war nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung. Anzumerken bleibt aber, dass diese Facebookseite einen so bedenklichen Inhalt hat, dass sie die Richtigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr im Nachhinein bestätigt. Denn sie enthält nicht nur ein Hakenkreuz (Windows 45), sondern auch die Abbildung eines brennenden Mittelfingers neben einem Polizeifahrzeug, was durchaus Bedrohungspotential enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elek-tronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.