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Beschluss

26 L 1943/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0103.26L1943.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, da der Antrag auch nach dem hierfür geltenden Maßstab 3 vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.1991 – 1 BvR 1386/91 – juris; Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2010 – 5 E 1700/09 – juris, 4 aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). 5 2. Der sinngemäße Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 7793/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.12.2013 wiederherzustellen, 7 hat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt und das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners nicht überwiegt. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, nach welchem das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Zwar sind die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bescheid vom 06.12.2013 knapp gehalten, sie stellen jedoch auf den konkreten Einzelfall – nämlich auf Bedrohungen seitens der Antragstellerin – ab und bleiben damit nicht lediglich formelhaft und abstrakt. 9 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist anzunehmen, wenn sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Umgekehrt ist der Antrag in der Regel abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Kann im Rahmen der summarischen Prüfung eine eindeutige, für das Hauptsacheverfahren vorgreifliche rechtliche Bewertung nicht erfolgen, so hat das Gericht seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung zu treffen, in der die gegenläufigen Interessen der Beteiligten, aber auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage zu gewichten sind. 10 Gemessen an diesen Maßstäben bleibt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück, da das angefochtene Hausverbot sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und keine sonstigen, gegen den Erlass des Hausverbotes sprechenden überwiegenden Interessen der Antragstellerin erkennbar sind, die die Interessenabwägung ausnahmsweise trotz offensichtlicher Rechtmäßigkeit zu ihren Gunsten beeinflussen würden. 11 Rechtsgrundlage für das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Hausverbot ist das Hausrecht des Antragsgegners als notwendiger Annex zu seiner Sachkompetenz und der ihm zustehenden Organisationsgewalt. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.1988 – 15 A 188/86 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 – 21 L 1077/11 – juris. 13 Zwar ist die Antragstellerin vor Erlass des Hausverbots nicht gemäß § 24 Abs. 1 14 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden. Die fehlende Anhörung ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden, da der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.2013 nach erneuter Prüfung an dem Hausverbot festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt hat; jedenfalls aber wäre die Anhörung im weiteren gerichtlichen Verfahren nachholbar. 15 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2012 – 15 A 48/12 – juris. 16 Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Hausverbots sind erfüllt. Ein Hausverbot hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden, und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse ist nicht nur darauf gerichtet, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes dient darüber hinaus der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Nutzer der Einrichtung. 17 VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 – 21 L 1077/11 – juris; VG Ansbach, Urteil vom 23.11.2012 – AN 10 K 11.02212 – juris. 18 Zwar muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Ein Hausverbot darf jedoch erlassen werden, wenn andernfalls zu befürchten ist, dass der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, etwa durch Beleidigungen oder Bedrohungen von Bediensteten. 19 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 – 21 L 1077/11 – juris. 20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit mehreren Emails vom 03.12.2013 beleidigte die Antragstellerin Mitarbeiter der Antragsgegnerin. So bezeichnete sie Herrn X. und Herrn I. als „scheinheilige[r] Lügner“ und als „elende[n], verdammte[n] JCschergen“. Herrn X. nannte sie außerdem ein „scheinheiliges Arschloch“ sowie einen „hinterhältigen Lump“. Aufgrund der Vielzahl der Beleidigungen und des aggressiven und unangemessenen Tonfalls der Emails ist zu befürchten, dass die Antragstellerin die Mitarbeiter des Antragsgegners auch in Zukunft beleidigen wird. Dass die Antragstellerin die Emails nur versehentlich an den Antragsgegner geschickt haben will, ist nicht plausibel. Allein die Tatsache, dass es sich um mehrere – vier – Emails handelt, spricht gegen eine (wiederholt) versehentliche Versendung an den Antragsgegner. Zudem ist nicht ersichtlich, wie Emails, die unter Verwendung der Antwortfunktion an den Absender verschickt werden, versehentlich eine weitere Adressierung erhalten sollen. Schließlich spricht die Antragstellerin in der Email von 00:14 Uhr den Antragsgegner direkt an („Denn auch jetzt und auch später stehe ich hinter Ihnen, dem JC Eitorf, packe Sie im Nacken und schüttel Sie und sage: GAME OVER...“). 21 Neben diesen Beleidigungen enthalten zwei der Emails Gewaltgedanken der Antragstellerin in Bezug auf Mitarbeiter des Antragsgegners. So hat die Antragstellerin in die Email von 01:04 Uhr ein Bild von Facebook kopiert, in welchem es heißt „Teile das, wenn du auch jemanden kennst, der heute nur noch lebt, weil du dir keinen Auftragskiller leisten kannst!“. Dies kommentiert sie mit den Worten „schade, das es nicht erlaubt ist und das ich kein Geld habe...“ sowie „Jetzt gibt es Krieg“. In der Email von 00:13 Uhr schreibt sie die bereits zitierte Wendung „Denn auch jetzt und auch später stehe ich hinter Ihnen, dem JC Eitorf, packe Sie im Nacken und schüttel Sie und sage: GAME OVER...“. Durch das Übermitteln dieser Aussagen an den Antragsgegner bedroht sie dessen Mitarbeiter mit körperlichen Übergriffen. Anhaltspunkte dafür, dass sie zukünftig keine derartigen – wiederholt vorgebrachten – Drohungen aussprechen wird, sind nicht ersichtlich. Zwar ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin Vorbereitungen für konkrete tätliche Angriffe vorgenommen hat. Die Emails zeigen jedoch, dass sie Gewaltgedanken in Bezug auf Mitarbeiter des Antragsgegners hegt. Aufgrund der Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter der Mitarbeiter – Leib und Leben – und der Fürsorgepflicht des Antragsgegners, alles Erforderliche zu veranlassen, seine Mitarbeiter vor Beleidigungen, Bedrohungen oder sogar Übergriffen Dritter bei der Dienstausübung zu schützen, bieten diese Emails hinreichenden Grund für den Erlass eines Hausverbots. 22 Ermessensfehler des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Insbesondere widerspricht die konkrete Ausgestaltung des Hausverbots nicht dem Übermaßverbot. Durch die Befristung des Hausverbots hat der Antragsgegner dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Auch die Dauer der Befristung bis zum 31.12.2014 begegnet aufgrund der Schwere der Beleidigungen und Bedrohungen keinen Bedenken. Zudem wurde der Antragstellerin das Recht eingeräumt, im Einzelfall telefonisch oder schriftlich einen Antrag auf Ausnahme von dem Hausverbot zu stellen; hierfür wurde ihr ein konkreter Ansprechpartner genannt. Die zunächst unrichtig angegebene Vorwahl der Telefonnummer wurde nachträglich korrigiert. Eine unangemessene Belastung der Antragstellerin ist durch diese Ausgestaltung des Hausverbots nicht ersichtlich. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Verfahren, die ein gegenüber Leistungsempfängern ausgesprochenes Hausverbot in Jobcentern betreffen, stellen einen untrennbaren Annex zu dem Sachgebiet der Fürsorge dar. Das Ziel des gerichtlichen Vorgehens gegen das Hausverbot besteht letztlich in der ungehinderten Geltendmachung und Verwirklichung sozialrechtlicher Ansprüche. 24 A.A.: OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2013 – 16 E 392/13.