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Urteil

10 K 5586/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1216.10K5586.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Eriwan/ seinerzeit Sowjetunion/ heute Armenien geborene Kläger reiste Anfang 1994 mit einem sowjetischen Pass in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 8. Februar 1994 einen Asylantrag. Im Rahmen der Antragstellung sowie der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt) machte er u. a. folgende Angaben: Er sei armenischer Staatsangehöriger jesidischer Volkszugehörigkeit. Er habe sein Heimatland wegen seiner Volkszugehörigkeit verlassen. Er wolle nicht an dem Krieg mit Aserbaidschan teilnehmen. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien als Deserteur bezeichnet und zum Tode verurteilt zu werden. Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 als Asylberechtigten an. Zur Begründung führte es u. a. an, dem Kläger drohe die Einberufung zur armenischen Armee, die in Nagorny-Karabach bzw. Aserbaidschan einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg führe. Auf die von dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten dagegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 25. September 1995 (Az.: 8 K 606/95.A) den Bescheid des Bundesamtes auf. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es u. a.: Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, vor der Ausreise nach Deutschland keinen Einberufungsbescheid bekommen zu haben und im Dezember 1993 von Milizen verschleppt worden zu sein. Aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung so bezeichneten „inoffiziellen“ Einsatzes gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht in staatlichen militärischen Verbänden im Kampfeinsatz gewesen sei und ihm deshalb wegen des Verlassens dieser Einheiten keine asylerhebliche staatliche Verfolgung wegen Desertion drohe. Der Kläger beantragte gegen dieses Urteil Anfang November 1995 die Zulassung der Berufung. Er bezeichnete sich in der Antragsbegründung als armenischen Staatsangehörigen jesidischer Volkszugehörigkeit. Das OVG NRW lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. Januar 1996 (Az.: 23 A 6676/95.A) ab. Mit Bescheid vom 5. März 1996 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse in Hinsicht auf den Kläger nicht vorlägen, und forderte ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik auf. Zur Begründung führte es u. a. an, die von dem Kläger befürchtete Sanktionierung wegen Wehrdienstentziehung sei spekulativ. In der gegen diesen Bescheid Anfang April 1996 erhobenen Klage bezeichnete der Kläger sich erneut als armenischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage mit Urteil vom 22. August 1997 (Az.: 8 K 1505/96.A) ab. Das OVG NRW lehnte den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 14. Oktober 1997 (Az.: 23 A 4419/97.A) ab. Am 11. November 1997 stellte der Kläger bei dem Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Im Rahmen der Antragstellung machte er folgende Angaben: Er sei armenischer Staatsangehöriger und jesidischer Volkszugehöriger. Er könne aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und seiner Desertion nicht nach Armenien zurückkehren. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 1998 ab. Eine dagegen bei dem Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage (Az.: 8 K 803/98.A) blieb erfolglos. Anfang Oktober 1998 legte der Kläger dem seinerzeit für ihn ausländerrechtlich zuständigen Kreis Lippe eine Bescheinigung der armenischen Botschaft vom 1. Oktober 1998 vor, in der es wörtlich heißt: „Hiermit wird bestätigt, dass Herr E. S. , geb. am 00.00.0000 in Jerewan (...) ist Staatsangehöriger der Republik Armenien.“ Wegen der Einzelheiten der Bescheinigung wird auf Beiakte 2, Blatt 24 verwiesen. Anfang März 1999 reichte er einen armenischen Pass, ausgestellt am 15. Februar 1999 und gültig bis zum 15. Februar 2009, ein. Wegen der Einzelheiten dieses Passes wird auf Beiakte 2, Blatt 36 ff. verwiesen. Am 9. März 1999 erteilte der Kreis Lippe dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war neben der Vorlage des Passes vorausgegangen, dass der Kläger am 3. März 1996 Vater des deutschen Kindes K. N. geworden war und am 31. August 1998 mit der Mutter des Kindes eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben hatte. Mutter des Kindes ist die deutsche Staatsangehörige N1. N. , mit der der Kläger zwischen 1999 und 2003 verheiratet war. Seit Mitte 2005 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Ende 2006 heiratete der Kläger die armenische Staatsangehörige N2. S1. , mit der er zwei Kinder (B. E. , geboren am 00.00.2006 , und J. E. , geboren am 00.00.2010 ) hat. Am 13. Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einbürgerung nach § 10 StAG. Im Rahmen der Antragstellung machte er folgende Angaben: Er sei, wie sein armenischer Pass belege, armenischer Staatsangehöriger. Er habe in Armenien die Wehrpflicht nicht erfüllt, sondern sei desertiert. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 6. Februar 2008 eine bis zum 5. Februar 2010 gültige Einbürgerungszusicherung. Sie sicherte ihm die Einbürgerung für den Fall zu, dass er den Verlust der armenischen Staatsangehörigkeit nachweise. Mitte 2008 berichtete der Kläger der Beklagten über Schwierigkeiten, aus der armenischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden: Ihm fehle eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehrdienst. Eine Mitarbeiterin der armenischen Botschaft habe ihm gesagt, er müsse nach Armenien reisen und sich dort Unterlagen ausstellen lassen. Dies sei ihm jedoch nicht zumutbar, da ihm dort wegen Desertion eine Haftstrafe drohe. Der Kläger benannte Zeugen, die bestätigen könnten, dass die armenische Botschaft sich unter Berufung auf fehlende Unterlagen geweigert habe, seine Anträge auf Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit sowie auf Verlängerung seines Passes entgegenzunehmen. Der Kläger legte Unterlagen über „Kriegsdienstverweigerung in Armenien“ vor, in denen u. a. über ein im Jahre 2004 verabschiedetes Amnestiegesetz berichtet wird, wonach Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten und über 27 Jahre alt seien, sich für eine Summe von bis zu 2.800,00 Euro freikaufen könnten. Wegen der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf Beiakte 1, Blatt 34 ff. verwiesen. Mit Schreiben vom 6. August 2008 verwies die Beklagte den Kläger darauf, dass es ihm obliege, die Frage der Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit mit den armenischen Behörden zu klären. Er habe die Entlassungsverweigerung zu vertreten. Er habe Armenien als knapp 20-jähriger Mann verlassen und sei seiner Wehrdienstverpflichtung nicht nachgekommen. Gegebenenfalls müsse er als Kompensation für den nicht abgeleisteten Wehrdienst die in den von ihm übersandten Unterlagen genannte Summe von bis zu 2.800,00 Euro zahlen. Ende April 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Im Rahmen der Antragstellung machte er folgende Angaben: Er sehe sich nicht imstande, einen neuen armenischen Pass zu bekommen. Er habe seinen bisherigen Pass Ende 1999 gegen Bestechungsgeld erlangt. Der Pass sei zwar echt, aber unrechtmäßig ausgestellt worden. Er könne nur dann einen neuen Pass erhalten, wenn er persönlich nach Armenien reise, sich dort ordnungsgemäß anmelde und sich der Militärgerichtsbarkeit zur Verfügung stelle. Dies sei ihm aber nicht zumutbar, da er vom Militärdienst desertiert sei und im Falle einer Einreise nach Armenien mit einer Festnahme und Verurteilung rechnen müsse. Für ihn gebe es keine Amnestiemöglichkeit. Im Juni 2009 teilte die deutsche Botschaft in Eriwan der Beklagten mit, dass der Kläger sich nach ihrer Kenntnis persönlich um einen Pass bemühen müsse. Er könne den Pass entweder in Armenien oder bei der armenischen Botschaft in Berlin beantragen. Die deutsche Botschaft übersandte der Beklagten ein Merkblatt hinsichtlich Wehrdienst und Passpflicht in Armenien. Dort ist u. a. davon die Rede, dass Personen, die sich dem Wehrdienst zwischen 1992 und 2007 entzogen hätten, sich vom Wehrdienst durch die Zahlung einer Geldsumme faktisch freikaufen könnten. Wegen der Einzelheiten des Merkblatts wird auf Beiakte 2, Blatt 109 verwiesen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 reichte der Kläger eine Bescheinigung der armenischen Botschaft in Berlin vom 17. Februar 2010 ein. Dort heißt es: „Es wird hiermit bescheinigt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Nationalpasses von Herrn S. E. an die entsprechende Behörde in Armenien weitergeleitet wurde. Laut der Mitteilung der Passbeschaffungsbehörde der Polizei der Republik Armenien hat der Betroffene zurzeit keine Militärregistrierung in Armenien. Aus diesem Grund kann für ihn kein Nationalpass der Republik Armenien durch die Botschaft ausgestellt werden.“ Der Kläger teilte ergänzend mit, dass er die Militärregistrierung nicht herbeiführen könne, weil er desertiert sei, und dass er im Jahre 2009 in seiner Passangelegenheit wiederholt bei der armenischen Botschaft vorgesprochen habe. Die Beklagte stellte dem Kläger daraufhin unter dem 24. März 2010 einen Reiseausweis für Ausländer aus. Mit Schreiben vom 27. April 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine neue Einbürgerungszusicherung und gab Folgendes an: Er sei nie armenischer Staatsangehöriger gewesen. Man habe ihm den armenischen Pass zu Unrecht ausgestellt. Der Pass habe nicht ausgestellt werden dürfen, weil er nicht vor Ort gewesen sei, um den Pass entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 teilte er ergänzend mit: Er werde nur deshalb als armenischer Staatsangehöriger angesehen, weil er vor dem Zerfall der Sowjetunion auf dem Gebiet der armenischen SSR gelebt habe. Seine sämtlichen Familienangehörigen (Mutter, Bruder, Schwester) seien russische Staatsangehörige. Den armenischen Behörden sei bekannt, dass sein Pass im Jahre 1999 unrechtmäßig ausgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 und vom 13. Juli 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Einbürgerung ohne Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit komme nicht in Betracht. Der Kläger möge die Geldsumme zahlen, die der armenische Staat als Kompensation für die Nichtableistung des Wehrdienstes von ihm verlange. Alternativ möge er einen Nachweis darüber erbringen, dass er die armenische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Soweit er es für möglich halte, russischer Staatsangehöriger zu sein, möge er einen russischen Pass beantragen und sodann einen Antrag auf Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit stellen. Die Beklagte übersandte dem Kläger Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes bezüglich der Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der armenischen Staatsangehörigkeit. Dort heißt es u. a., der Antrag auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der armenischen Staatsangehörigkeit könne auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. Wegen der Einzelheiten der Informationen des Auswärtigen Amtes wird auf Beiakte 1, Blatt 66 ff. verwiesen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2012, 23. Februar 2012, 29. März 2012, 2. April 2012, 25. April 2012 und 26. Juni 2012 ergänzte der Kläger seine bisherigen Ausführungen wie folgt: Vor seiner Ausreise nach Deutschland sei er von bewaffneten armenischen Personen festgenommen, verschleppt und zum Kriegsdienst in der Region Nagorny-Karabach gezwungen worden. Er und andere junge Männer seien gezwungen worden, sowjetische Uniformen anzuziehen, um dann bewaffnet in die Region einzusickern, in welche sowjetische Soldaten (in derselben Uniform) als Teil einer Friedenstruppe stationiert gewesen seien. Er habe so gegen die aserbaidschanische Bevölkerung kämpfen und aufgrund der Uniform nicht den Verdacht der Absicht feindlicher Handlungen hervorrufen sollen. Er habe bereits im Asylverfahren hingewiesen auf den Unterschied zwischen den Männern, die, wie er, auf diese Weise zum Kampf gezwungen worden seien, und den regulären armenischen Soldaten auf der anderen Seite. Er habe nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion weder die armenische noch eine andere Staatsangehörigkeit erworben. Dagegen, dass er die armenische Staatsangehörigkeit besitze, spreche, dass er dort nicht über eine Militärregistrierung verfüge. Er könne keine Bescheinigung über den Nichtbesitz der armenischen Staatsangehörigkeit erhalten. Ein möglicherweise bestehendes Recht auf Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit ändere an seiner Staatenlosigkeit nichts. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012, 4. April 2012 und 4. Juli 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er selbst angegeben habe, armenischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe außerdem einen armenischen Nationalpass besessen. Der Bescheinigung der armenischen Botschaft vom 17. Februar 2010 lasse sich nicht entnehmen, dass er die armenische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Es falle in seine Sphäre, seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Eine Einbürgerung komme derzeit auch deshalb nicht in Betracht, weil seine Identität angesichts des von ihm vorgelegten, nach seinen Angaben inhaltlich falschen armenischen Passes nicht geklärt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 5 C 27/10) klargestellt, dass die Klärung offener Identitätsfragen notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe sei. Der Kläger hat am 27. September 2012 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Da er nicht armenischer Staatsangehöriger sei, gehe es ihm nicht darum, eine erneute Einbürgerungszusicherung zu erhalten, sondern in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden. Der Kläger reicht mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 einen aktuellen Arbeitsvertrag ein, nach dem er ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.250,00 Euro bezieht. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 80 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Unterlassung der Einbürgerung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG. Er erfüllt jedenfalls nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Danach setzt die Einbürgerung voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass diese Einbürgerungsvoraussetzung in seinem Fall gegenstandslos ist. Das Erfordernis der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit greift zwar von vornherein nicht für staatenlose, also solche Einbürgerungsbewerber, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörige ansieht. Denn sie verfügen nicht über eine Staatsangehörigkeit, deren Aufgabe verlangt werden oder die verloren gehen kann. Vgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, IV-2 § 10 StAG, Rdnr. 276 (Stand: Juli 2012). Der Kläger hat aber den ihm obliegenden Nachweis, staatenlos zu sein, nicht erbracht. Er hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass er die armenische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Zwar liegen die Voraussetzungen des aktuell geltenden Art. 10 Nr. 3 des armenischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit (nunmehr: ArmStAG), abgedruckt bei Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Armenien, Seite 7 ff. (Stand: 15. März 2011), für die Anerkennung als Staatsangehöriger der Republik Armenien wegen der von dem Kläger in den asylrechtlichen Verfahren behaupteten jesidischen (nicht armenischen) Volkszugehörigkeit nicht vor. Der Kläger hatte sich indes in den von ihm zwischen Februar 1994 und April 2010 betriebenen Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgehend als armenischen Staatsangehörigen bezeichnet. Er hatte zudem im Oktober 1998 dem seinerzeit für ihn ausländerrechtlich zuständigen Kreis Lippe eine Bescheinigung der armenischen Botschaft vom 1. Oktober 1998 eingereicht, in der ihm der Besitz der armenischen Staatsangehörigkeit bestätigt wird. Er war schließlich von 1999 bis 2009 im Besitz eines echten armenischen Passes. Soweit der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2010 eine Bescheinigung der armenischen Botschaft vom 17. Februar 2010 vorgelegt hat, wonach die Botschaft ihm keinen Pass ausstellen könne, weil er zurzeit in Armenien keine Militärregistrierung habe, folgt hieraus nicht, dass die armenische Botschaft ihn nicht als armenischen Staatsangehörigen ansieht. Der Inhalt der Bescheinigung deutet vielmehr eher darauf hin, dass die Botschaft lediglich die Ausstellung des Passes von der Nachholung der Militärregistrierung abhängig macht. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Seite 11 des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Dezember 2012), wo es heißt: „Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern Sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden [Hervorhebung nur hier].“ Es liegt in der Sphäre des Klägers, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation zu klären. Er muss, worauf die Beklagte ihn in dem einbürgerungsrechtlichen Verwaltungs-verfahren hingewiesen hatte, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den von ihm geltend gemachten Nichtbesitz der armenischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17. Dezember 2003 – 13 S 2113/01 – juris Rdnr. 34, 36. Dem ist er bislang nicht hinreichend nachgekommen. Er hat sich nicht dazu erklärt, weshalb er sich über einen Zeitraum von über 16 Jahren durchgehend als armenischen Staatsangehörigen bezeichnet hat. Er hat auch nicht konkret beschrieben, anhand welcher Angaben bzw. Unterlagen und durch wen er in den Besitz des armenischen Passes gelangt ist, für den ein Bestechungsgeld gezahlt worden sein soll. Er hat außerdem nicht dargelegt, wie es zu der Ausstellung der Bescheinigung über den Besitz der armenischen Staatsangehörigkeit durch die armenische Botschaft im Oktober 1998 gekommen ist. Dass er auch diese Bescheinigung durch Bestechungsgeld erlangt haben will, hat er bislang nicht vorgetragen. Er hat schließlich weder nachgewiesen noch vorgetragen, dass er bei der armenischen Botschaft in Berlin einen nach Art. 29 Abs. 1 ArmStAG möglichen schriftlichen Antrag auf Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit gestellt und hierauf eine ablehnende Entscheidung erhalten hat. Zur Zuständigkeit der armenischen Botschaft für die Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen vgl. Seite 19 des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Dezember 2012). Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antrag auf Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit nicht identisch ist mit Anträgen auf Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit sowie auf Verlängerung eines Passes, die der Kläger nach eigenen Angaben in den Jahren 2008 und 2009 bei der armenischen Botschaft gestellt hat. Das Gericht weist ferner darauf hin, dass nach Art. 29 Abs. 2 ArmStAG Anträge in Staatsangehörigkeitssachen binnen eines Jahres zu bescheiden sind und nach Art. 30 ArmStAG die Nichtannahme von Anträgen in Staatsangehörigkeitssachen durch Amtsträger, die Überschreitung der Bearbeitungsfrist sowie andere Gesetzesverstöße gerichtlich geltend gemacht werden können. Geht man davon aus, dass der Kläger die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, verliert er diese nicht automatisch im Zeitpunkt seiner Einbürgerung (vgl. Art. 1 Abs. 5 ArmStAG). Für die Aufgabe der armenischen Staatsangehörigkeit bedarf es einer positiven Entscheidung über einen Entlassungsantrag (vgl. Art. 23 Nr. 1, Art. 24 ArmStAG). Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen des § 12 StAG für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit sind nicht gegeben. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist u. a. anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 und 3 StAG). Im vorliegenden Fall macht der armenische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG von unzumutbaren Bedingungen abhängig. Er bindet die Entlassung insbesondere nicht an die Ableistung eines 24 Monate dauernden allgemeinen Wehrdienstes, die dem knapp 39-jährigen Kläger angesichts seiner intensiven familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht zuzumuten wäre. Denn der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen Männer armenischer Staatsangehörigkeit lediglich vom 18. bis zum 27. Lebensjahr. Vgl. Seite 11 des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Dezember 2012); VG Göttingen, Urt. vom 10. Mai 2012 – 2 A 8/10 – juris Rdnr. 23; VG Aachen, Urt. vom 18. Mai 2009 – 5 K 1815/08 – juris Rdnr. 35. Sollte der armenische Staat für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von dem Kläger als Ausgleich für den von ihm nicht abgeleisteten Wehrdienst eine Geldsumme zwischen 2.800,00 und 3.360,00 Euro fordern, zur Höhe der Geldsumme vgl. die von dem Kläger in dem Einbürgerungsverfahren übersandten Unterlagen (Beiakte 1, Blatt 35), in denen ein Betrag von 2.800,00 Euro genannt wird; vgl. ferner VG Göttingen, Urt. vom 10. Mai 2012 – 2 A 8/10 – juris Rdnr. 23, nach dem die „Höchststrafe“ circa 3.048,00 Euro beträgt; vgl. außerdem den Artikel „Armenier soll nach 6172 Tagen Deutschland verlassen“ in der Zeitung „Die Welt“ vom 13. Juni 2013 (abrufbar unter: www.welt.de/politik/deutschland/article117075609/Armenier-soll-nach-6172-Tagen-Deutschland-verlassen.html), wonach sich die „Freikaufsumme“ bzw. „Ablösezahlung“ auf 3.360,00 Euro beläuft, wäre es dem Kläger angesichts seines monatlichen Bruttoverdienstes von 3.250,00 Euro auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen abzuverlangen, diese Geldsumme zu zahlen. Sollte der Kläger, wofür das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte sieht, zum Zwecke der Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit persönlich bei Behörden in Armenien vorsprechen müssen, wäre ihm auch dies zuzumuten. Ihm droht dort keine Gefährdung in Gestalt von Inhaftierung wegen Desertion, da er nicht desertiert ist. Er hat im Asylverfahren und im Einbürgerungsverfahren selbst angegeben, vor seiner Ausreise nach Deutschland keinen Einberufungsbescheid erhalten zu haben und im Dezember 1993 von Milizen festgenommen, verschleppt und zur Beteiligung an kriegerischen Handlungen gezwungen worden zu sein. Aufgrund dieses von dem Kläger in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden (Az.: 8 K 606/95.A) so bezeichneten „inoffiziellen“ Einsatzes geht das Gericht ebenso wie das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 25. September 1995 und das Bundesamt in seinem Bescheid vom 5. März 1996 davon aus, dass der Kläger nicht in staatlichen militärischen Verbänden im Kampfeinsatz war und er deshalb wegen des Verlassens dieser Einheiten keine Bestrafung zu befürchten hat. Es liegt auch nicht der Ausnahmetatbestand vor, dass der ausländische Staat über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Frist entschieden hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 3 StAG). Die Entscheidungsfrist ist nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Kläger keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag bei einer nach armenischem Recht zur Entgegennahme befugten Stelle eingereicht hat. Soweit die armenische Botschaft sich im Jahre 2008 unter Berufung auf fehlende Unterlagen geweigert haben soll, die Entgegennahme seines Antrags auf Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit entgegenzunehmen, hat er weder nachgewiesen noch vorgetragen, dass er die fehlenden Unterlagen im Anschluss beschafft und sodann den Entlassungsantrag gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.