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Urteil

19 K 5424/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1213.19K5424.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Beklagten. Als Hauptbrandmeister leistet er in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftsdiensten Dienst. 3 Mit Schreiben vom 03.08.2012 beantragte er die rückwirkende Ermäßigung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 1 Stunde ab November 2010. Dies versagte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2012, zugestellt am 27.08.2012. Die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr – AZVOFeu – sei eine Spezialregelung zur AZVO NRW und sehe keine Reduzierung der Arbeitszeit für Beamten vor, die in Schichten Dienst leisten. Die in der allgemeinen AZVO geregelte Arbeitszeitreduzierung sei daher nicht anwendbar. 4 Der Kläger hat am 18.09.2012 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die allgemeine AZVO durch den Verweis in § 7 Abs. 1 AZVOFeu Anwendung finde. Der Arbeitszeitreduzierung stehe nicht entgegen, dass der Kläger Schichtdienst leiste. In der AZVOPol NRW sei die Kürzung vorgesehen, obwohl Polizeivollzugsbeamte ebenfalls Schichtdienst leisteten. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.07.2012 zu verurteilen, dem Kläger die seit 1.11.2010 über eine wöchentliche Arbeitszeit von 47 Stunden hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden als Zuvielarbeit seinem Stundenkonto gutzuschreiben, 8 9 2. sowie festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, mehr als 47 Stunden an regelmäßiger Wochenarbeitszeit zu leisten, 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Unter Wiederholung ihrer Ausführungen in dem Bescheid vom 17.08.2012 trägt sie ergänzend vor, dass keine Ungleichbehandlung mit anderen Beamten im Schichtdienst gegeben sei. Die Sachverhalte im Schichtdienst bei Feuerwehrbeamten, Polizeibeamten und anderen Beamten seien unterschiedlich. Polizeibeamte und andere Beamte hätten eine Aufteilung in Früh-, Spät- und Nachtschichten und Bereitschaftsdienste müssten gesondert angeordnet werden. Feuerwehrbeamte leisteten 24-Stunden-Schichten einschließlich Bereitschaftsdienst mit einer anschließenden Freistellungsphase von in der Regel 48 Stunden. Die fehlende Vergleichbarkeit mit anderen Beamtengruppen ergebe sich auch daraus, dass der Zeitpunkt für die Versetzung in den Ruhestand bewusst unterschiedlich geregelt worden sei. Während Feuerwehrbeamte im Schichtdienst wegen der besonderen körperlichen Belastung bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten, gelte dies für Beamte im allgemeinen Verwaltungsdienst nicht. Bei diesen sehe die AZVO NRW eine weitere Arbeitszeitverkürzung vor, die bei den Feuerwehrbeamten wegen des Ruhestandszeitpunkts nicht mehr zur Anwendung käme. 13 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28.10.2013 und 12.11.2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 15 Entscheidungsgründe 16 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 18 Der dem Wortlaut nach auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer rückwirkenden Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gerichtete Antrag war gem. § 88 VwGO in oben bezeichneten Antrag auszulegen. Die dem Wortlaut nach begehrte rückwirkende Gewährung einer ermäßigten Arbeitszeit ist nicht möglich, weil der Kläger in der Vergangenheit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden bereits geleistet hat. Für die Vergangenheit kann dem Begehren des Klägers dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm über die reduzierte Wochenarbeitszeit von 47 Stunden hinausgehende geleistete Dienstzeit seinem Stundekonto gutgeschrieben wird. Für die Vornahme einer Stundengutschrift ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 1265/09 -, juris. 20 Eine von der Beklagten vorzunehmende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers stellt mangels verbindlicher Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG dar. 21 Für die Zukunft kann der Kläger sein Begehren mit der Feststellungsklage gem. § 43 VwGO verfolgen. Der dem Wortlaut nach begehrten Entscheidung der Beklagten über eine Arbeitszeitverkürzung in Form eines Verwaltungsaktes bedarf es nicht, weil sich die vom Kläger zu leistende wöchentliche Arbeitszeit unmittelbar aus den Vorschriften der für ihn geltenden Arbeitszeitverordnung ergibt. 22 Die Klage ist aber unbegründet. 23 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte rückwirkende Gutschrift von Arbeitszeit, noch einen Anspruch auf die Feststellung, dass seine wöchentliche Arbeitszeit künftig nicht mehr als 47 Stunden beträgt (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). 24 Der Kläger kann seine Begehren nicht auf § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung NRW (im Folgenden: AZVO) vom 04.07.2006 (GV. NRW 2006, S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10.01.2012 (GV. NRW 2012, S. 2), stützen. Danach verringert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden. Diese Bestimmung findet auf den Kläger keine Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 AZVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 117 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz (im Folgenden: LBG) NRW. Für diese Beamten gilt die auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 LBG NRW a.F. (nun §§ 60 Abs. 3, 117 Abs. 2 i.V.m. § 111 Abs. 3 LBG) erlassene AZVOFeu vom 01.09.2006 (GV. NRW 2006, S. 442). Nach deren § 1 Abs. 1 findet die AZVOFeu Anwendung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten. Dazu gehört auch der Kläger. Nach § 2 Abs. 1 AZVOFeu beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst und Mehrarbeitsstunden. Eine altersabhängige Reduzierung dieser regelmäßigen Arbeitszeit ist in der AZVOFeu nicht vorgesehen. 25 Die Regelung des § 2 Abs. 1 AZVO findet vorliegend auch keine Anwendung über § 7 Abs. 1 AZVOFeu. Danach gilt die allgemeine AZVO zwar, soweit sich aus den Regelungen der AZVOFeu nichts anderes ergibt. Bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne altersabhängige Staffelung in der AZVOFeu handelt es sich aber um eine abschließende Spezialbestimmung, die den Arbeitszeitregelungen der AZVO vorgeht. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Überschriften der jeweiligen § 2 in der AZVOFeu und der AZVO. Der mit „Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtdienst“ überschriebene § 2 AZVOFeu behandelt gegenüber dem mit „Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ überschriebenen § 2 AZVO den Spezialfall der Arbeit im Schichtdienst. Um die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes im Schichtdienst mit Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen, sieht die AZVOFeu eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vor. Im Unterschied dazu beträgt die Arbeitszeit gemäß der AZVO nur 41 Stunden; sie beinhaltet keinen Bereitschaftsdienst. 26 Die Regelung des § 2 Abs. 1 AZVOFeu ist abschließend; insbesondere ist eine planwidrige Lücke hinsichtlich der altersabhängigen Arbeitszeitreduzierung nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des Erlasses der aktuellen AZVOFeu am 01.09.2006 enthielten sowohl die AZVO als auch die AZVOPol bereits die altersabhängige Reduzierung der Wochenarbeitszeit. Diese Altersstaffelungen wurden durch Art. 4 und 5 des „Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 17.12.2003 (GV. NRW 2003, S. 814) im Zusammenhang mit der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 41 Stunden für alle Beamten und der Erhöhung der Lebensarbeitszeit für bestimmte Beamtengruppen eingeführt. Die Erhöhung der Lebensarbeitszeit von 60 auf 62 Jahre betraf den Polizeivollzugsdienst, den allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten. Die für Feuerwehrbeamte geltende Lebensarbeitszeit von 60 Jahren behielt der Gesetzgeber ausdrücklich bei, indem er § 197 LBG a.F durch das Gesetz vom 17.12.2003 entsprechend änderte. An dieser hielt der Gesetzgeber auch in der neuen Fassung des LBG vom 21.04.2009 fest. Eines Ausgleichs in Form einer altersabhängigen Staffelung der wöchentlichen Arbeitszeit bedurfte es daher nicht. Abgesehen davon käme die zweite altersabhängige Reduzierung der Arbeitszeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei den Feuerbeamten im Schichtdienst wegen der dann bereits eingetretenen Pensionierung gar nicht mehr zur Anwendung. 27 Im Übrigen steht auch der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AZVO dem geltend gemachten Anspruch auf Verringerung „um eine Stunde“ entgegen. Die Regelung lautet: „Sie [d.h. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit 41 Stunden] verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden“. Die Reduzierung gilt daher nur für Beamte, deren wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden beträgt. 28 Die vom Kläger begehrte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit lässt sich auch nicht aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgebot herleiten. Die Situationen der Schichtdienst leistenden Feuerwehrbeamten einerseits und der im Wechselschichtdienst eingesetzten Polizeibeamten andererseits weisen strukturelle Unterschiede auf und sind nicht – auch nicht im Wesentlichen – vergleichbar. Feuerwehrbeamte bei der Beklagten leisten im Gegensatz zu den Beamten des Polizeivollzugsdienstes 24-Stunden-Schichten einschließlich Bereitschaftsdienst und anschließender Freistellung von 48 Stunden. Polizeibeamte haben dagegen meist eine Aufteilung in Früh-, Spät- und Nachtschicht. Dabei sind die Schichten selbst, wie auch die Freistellungsphasen wesentlich kürzer als bei Feuerwehrbeamten im Schichtdienst. Bereitschaftsdienste sind gesondert anzuordnen. Daneben beträgt die durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit beim Feuerwehrdienst 48 Stunden, während diese bei den Beamten des Polizeivollzugsdienstes bei nur 41 Stunden liegt. Für Feuerwehrbeamte besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mittels der sog. Opt-Out-Regelung in § 5 AZVOFeu die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden zu erhöhen. Neben den bereits genannten Unterschieden bei der Lebensarbeitszeit stellen diese Unterschiede bei der Dienstzeitenregelung einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund dar und stehen einem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den Beamten des Polizeivollzugsdienstes entgegen. 29 Ausgehend vom Verständnis der in § 2 Abs. 1 AZVOFeu getroffenen Regelung als abschließende Bestimmung der Arbeitszeitregelung besitzt der Kläger damit weder einen Anspruch auf die begehrte rückwirkende Gutschrift von Arbeitszeit, noch ist der – in die Zukunft gerichtete – Feststellungsanspruch begründet. 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.