Urteil
19 K 4945/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1213.19K4945.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1966 geborene Kläger war als Kriminaloberkommissar im Dienst des beklagten Landes beim Polizeipräsidium L. tätig. Mit Schreiben vom 26.04.2001 erklärte der Kläger, dass er das Dienstverhältnis zum 31.08.2001 „kündige“. Seit dem 21.05.2001 leistete er keinen Dienst mehr. Er begehrt die Erteilung einer Entlassungsverfügung, einer Entlassungsurkunde und eines qualifizierten Dienstzeugnisses. 3 Die Personalakte des Klägers enthält eine Verfügung zum Schreiben einer Entlassungsverfügung und Fertigen einer Entlassungsurkunde, die von dem damaligen Polizeipräsidenten T unterzeichnet ist. 4 Ende 2003 und Anfang 2004 beantragte der Kläger seine Abordnung zum Polizeipräsidium G. . Das Innenministerium teilte ihm im Mai 2004 mit, dass er auf eigenen Antrag aus dem Dienst mit Ablauf des 31.08.2001 ausgeschieden sei. Im Verfahren 19 K 7338/04 beim hiesigen Gericht machte er geltend, zu keiner Zeit formwirksam aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden zu sein, und begehrte u.a. die Feststellung des Bestehens seines Beamtenverhältnisses, da er keine Entlassungsverfügung erhalten habe. Die Klage wurde mit Urteil vom 14.03.2005 abgewiesen. Aufgrund der gesamten Umstände sei anzunehmen, dass der Kläger die Entlassungsverfügung erhalten habe und der Zustellungsmangel dadurch geheilt worden sei. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 30.01.2007 - 6 A 2316/05 - ab. Die diversen Umstände zeigten zwar, dass der Kläger von der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgegangen sei; sie ließen aber den Schluss nicht mit der notwendigen Sicherheit zu, dass er die Entlassungsverfügung tatsächlich erhalten habe. Die Entlassungsverfügung sei jedoch als wirksam zu behandeln, da der Einwand der Verwirkung dem Recht entgegenstehe, sich auf den fehlenden Zugang der Entlassungsverfügung und deren daraus folgende Unwirksamkeit zu berufen. Die Beteiligten seien übereinstimmend von der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgegangen. Der Kläger sei in der Lage gewesen, den fehlenden Zugang und die Unwirksamkeit zeitnah geltend zu machen. 5 Dem Kläger wurde am 08.09.2006 eine „beglaubigte“ Abschrift der Entlassungsverfügung über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt. 6 Seine Klage gegen die wegen seiner Entlassung durchgeführte Nachversicherung vor dem Sozialgericht Köln wurde mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2008 abgewiesen. Die Berufung des Klägers wies das LSG NRW mit Urteil vom 13.07.2009 zurück, da der Kläger aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Bei der in den Akten befindlichen Entlassungsverfügung handele es sich um einen Verwaltungsakt, der zwar nicht wirksam geworden sei. Der Kläger könne sich wegen Verwirkung aber nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Die zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Kläger im Oktober 2009 zurück. 7 Mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.12.2011 wurde der Kläger wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in 10 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte sich im Zeitraum von Anfang 2008 bis Herbst 2010 in Briefen an mehrere Staatsanwaltschaften als „Kriminaloberkommissar“ bezeichnet, obwohl er aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war. 8 Am 15.05.2012 und 12.06.2012 forderte der Kläger das beklagte Land zur Aushändigung einer „Entlassungsverfügung bzw. Entlassungsurkunde“ und Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses auf. Das beklagte Land erklärte sich mit Schreiben vom 25.05.2012 bereit, in Kürze ein Dienstzeugnis zu erteilen. Er habe jedoch auf die für die Erstellung notwendige Rücksendung der Personalakten von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu warten. Am 15.06.2012 bat das beklagte Land um Geduld, da es die Personalakten noch nicht zurückerhalten habe. Es stellte dem Kläger gleichzeitig eine allgemeine Dienstzeitbescheinigung aus. 9 Der Kläger hat am 24.08.2012 Klage erhoben. Er macht geltend, einen Anspruch auf Aushändigung einer Entlassungsverfügung zur Vervollständigung seines Lebenslaufs zu haben. Im Beschluss des OVG NRW vom 30.01.2007 sei festgestellt worden, dass er die Entlassungsverfügung nicht erhalten habe. Die angeblich am 08.09.2006 zugestellte Entlassungsverfügung sei nicht formgerecht, da es sich nur um einen Entwurf handele. Das Schreiben sei u.a. nicht unterschrieben, sondern nur mit „gez. T“ versehen. 10 Nachdem das beklagte Land dem Kläger am 28.09.2012 ein Dienstzeugnis übersandt und auf Wunsch des Klägers am 11.12.2012 ein neues, abgeändertes Zeugnis erstellt und übersandt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache diesbezüglich für erledigt erklärt. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine Entlassungsverfügung und eine Entlassungsurkunde auszustellen. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es hält die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Die dem Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 08.09.2006 zugestellte beglaubigte Abschrift seiner Entlassungsverfügung vom 14.05.2001 genüge, um Rechtssicherheit zu schaffen. Der Beschluss des OVG NRW habe allein den Zugang bzw. Nicht-Zugang der Original-Entlassungsverfügung behandelt. Auf eine Entlassungsurkunde habe der Kläger keinen Anspruch, da diese lediglich deklaratorischen Charakter habe. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Dienstzeugnisses habe es keines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bedurft, da dessen Erstellung vorab zugesagt worden sei. 16 Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des beklagten Landes verbindlich zugesagt, dem Kläger eine Entlassungsurkunde gemäß der Verwaltungsverordnung über die Ernennung, die Entlassung und den Eintritt in den Ruhestand der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen auszustellen und diese bis zum Ablauf des Kalenderjahres an den Kläger zu versenden. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes. 18 Entscheidungsgründe 19 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 20 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. 21 Der Kläger hat weder ein Rechtsschutzbedürfnis für die Ausstellung einer Entlassungsverfügung noch einer Entlassungsurkunde. Voraussetzung jeder Klage ist das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses. Nur wer schutzwürdige Interessen verfolgt, hat Anspruch auf den Einsatz der den Gerichten übertragenen Ordnungsgewalt des Staates. Die Gerichte sollen nicht gezwungen werden, für unnütze Zwecke tätig zu werden, 22 vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, § 42 Rn. 28, Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb. § 40 Rn. 30 ff. 23 Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts sich deshalb für ihn als nutzlos erweist, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, S. 107. 25 Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Rechtsstellung durch den Erhalt einer Entlassungsverfügung verbessern kann. Eine Entlassungsverfügung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem ein bestehendes Beamtenverhältnis beendet wird. Zur Schaffung von Rechtssicherheit bedarf die Entlassungsverfügung gemäß § 36 LBG NRW der Zustellung. Abgesehen davon, dass eine rückwirkende Entlassung durch eine aktuelle Verfügung nicht zulässig wäre, 26 vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 28 LBG Rn. 50 a.E., 27 wird dem Zweck der Rechtssicherheit vorliegend auch ohne die Zustellung entsprochen. Die Fragestellung, ob der Kläger aus dem Beamtenverhältnis bei dem beklagten Land ausgeschieden ist, ist mit dem Urteil des VG Köln vom 14.03.2005 entschieden und durch den Beschluss des OVG vom 30.01.2007 rechtskräftig bestätigt worden. Es besteht inzwischen Klarheit, dass der Kläger mit Ablauf des 31.08.2001 – wie von ihm beantragt – aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Seinem Interesse, anderen Behörden und potentiellen Arbeitgebern seine Entlassung beweisen zu können, ist zum einen durch die Urteile des VG Köln und des LSG NRW und den Beschluss des OVG NRW, zum anderen durch die am 08.09.2006 erhaltene Abschrift der Entlassungsverfügung genüge getan. Bei dieser Abschrift handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht bloß um einen Entwurf, sondern einen formwirksamen Verwaltungsakt. Die Namenswiedergabe „gez. T“ genügt den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG NRW. Sie ermöglicht, den für den Erlass des Verwaltungsakts rechtlich Verantwortlichen nachzuweisen, und stellt sicher, dass das Schreiben als abgeschlossener Verwaltungsakt ergeht. Inhaltlich handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Dem Antrag des Klägers entsprechend wird mit diesem Schreiben seine Entlassung aus dem Polizeidienst angeordnet. Dies stellt eine den Kläger im sogenannten Grundverhältnis betreffende rechtsgestaltende Regelung mit Außenwirkung dar. 28 Für die Ausstellung einer Entlassungsurkunde fehlt dem Kläger ebenfalls das Rechtsschutzinteresse. Das beklagte Land hat im Termin zur mündlichen Verhandlung verbindlich zugesagt, eine Entlassungsurkunde entsprechend der Verwaltungsverordnung über die Ernennung, die Entlassung und den Eintritt in den Ruhestand der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 01.10.1963 (MBl. NW, S. 1798; geändert am 25.02.1992, MBl. NW, S. 492) auszustellen. Mit dieser Zusage wird dem Kläger eine gesicherte Rechtsposition einräumt. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Ausstellung einer Entlassungsurkunde ist damit weggefallen. 29 Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufgrund des Rechtsgedankens des § 156 VwGO aufzuerlegen. Das beklagte Land hatte dem Kläger die Erstellung und Übersendung eines qualifizierten Dienstzeugnisses vor Erhebung der Klage schriftlich zugesagt und das Dienstzeugnis unmittelbar nach Rückerhalt der Personalakten erstellt und übersandt. Als der Kläger die Anträge im Mai und Juni 2012 gestellt hatte, war das beklagte Land aus zureichendem Grund an der Erstellung gehindert, da sich die Personalakten des Klägers noch bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf befanden. Diese waren zur Erstellung des Dienstzeugnisses jedoch notwendig. Trotz wiederholter Anforderungen erhielt das beklagte Land die Personalakten erst in der zweiten Septemberhälfte 2012 zurück. Indem es Ende September 2012 das Dienstzeugnis erstellte, hat es den Anspruch sofort anerkannt und erfüllt. Einen Anlass zur Klage hat das beklagte Land durch das vorgenannte Verhalten nicht gegeben. 30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.