Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 24.10.2008, 04.02.2009, 16.08.2010 sowie 14.02.2011 in Gestalt des dem Kläger am 24.05.2012 zugestellten Widerspruchsbescheids verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 592,98 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter M. , die mit einem Bemessungssatz von 80% anzusetzen ist. Er beantragte Beihilfe zu den Rechnungen der Zahnärztin Frau Dr. T. -I. vom 01.10.2008, 31.12.2008, 05.07.2010, 29.12.2010 und 03.01.2011. Die Schwellenwertüberschreitungen in den Rechnungen begründete die Zahnärztin wie folgt: - 610 Klebebracket: Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand wegen Eng- und Staffelstand sowie extremer Hypersalivation bzw. schlechter Mundhygiene - 612 Eingliederung eines Bandes: Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand wegen schlecht bzw. schwierig zugänglicher anatomischer Bereiche der Mundhöhle - 614 Eingliederung eines Teilbogens: Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand wegen aufwendiger individueller Bogenvorbereitung bzw. -anpassung - 615 ungeteilter Bogen: Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand wegen aufwendiger individueller Bogenvorbereitung bzw. –anpassung - 615 Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand wegen okklusale Feineinstellung mittels individueller dreidimensionaler Biegung - 616 Intra- extraorale Verankerung: Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand wegen schlecht bzw. schwierig zugänglicher anatomischer Bereiche der Mundhöhle (palatinaler Bereich an M1) Mit den streitgegenständlichen Beihilfebescheiden vom 24.10.2008, 04.02.2009, 16.08.2010 und 14.02.2011 bewilligte die Beklagte Beihilfe, erkannte aber nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als beihilfefähig an. Sie kürzte Schwellenwertüberschreitungen, Material- und Laborkosten und die Ziffern 200, 203 GOZ. Zu den Rechnungen vom 05.07.2010, 29.12.2010 und 03.01.2011 (Abschläge 8, 9 und 10) wurde gar keine Beihilfe gewährt. Insgesamt betrug die Kürzungssumme 1.770,19 €. Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Unter Beteiligung der Zahnärztin und der von der Beklagten beauftragten Gutachterin Frau C. vom Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises wurde über die Angemessenheit der Gebührenpositionen (insbesondere Material- & Laborkosten, Schwellenwertüberschreitungen, Gesamtkosten) diskutiert. Die Amtszahnärztin erkannte nur bei der Ziffer 605 GOZ den 3,5-fachen Steigerungssatz an. Mit Schreiben vom 26.01.2012 bat der anwaltlich vertretene Kläger um eine rechtsmittelfähige Bescheidung seiner Widersprüche. Unter dem 12.03.2012 gewährte die Beklagte weitere Beihilfe zu der Rechnung vom 05.07.2010, so dass sich der gesamte Kürzungsbetrag der streitgegenständlichen Rechnungen auf 1.171,95 € reduzierte. Daneben wurde am 13.03.2012 die Beihilfe zu den Abschlägen 11 und 12 festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die streitgegenständlichen Beihilfebescheide zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die Stellungnahmen der Amtszahnärztin vom 8.7.2009, 22.3.2010 und 29.10.2010. Die Schwellenwertüberschreitungen seien unzureichend begründet worden und die Material- und Laborkosten könnten nicht nachvollzogen werden. Der Kläger erhob zunächst Klage gegen den Landschaftsverband Rheinland (19 K 3910/12), da dieser in der Rechtsmittelbelehrung als Klagegegner genannt war, nahm die Klage aber nach Hinweis auf den falschen Klagegegner am 03.08.2012 zurück. Am 03.08.2012 hat der Kläger Klage gegen die Stadt Niederkassel erhoben, mit der er zunächst eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.348,83 € begehrt hat. Er hält die Schwellenwertüberschreitungen für ausreichend begründet. Die behandelnde Zahnärztin habe am 11.05.2005, 19.11.2008 und 29.03.2011 die Besonderheiten bei M. erläutert. Danach liege eine extreme Verlagerung vor und die Position zweier Zähne sei vollständig vertauscht, weshalb die Zahnbewegungen außergewöhnlich umfangreich seien. Die Fehlstellungen verursachten wesentlich häufigere Kontrollen und langsameres Verstellen der Geräte. Die Eingliederung der Bögen sei wegen der weit verlagerten Zähne besonders aufwendig. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit mit ihr die Bewilligung einer Beihilfe von mehr als 937,55 Euro begehrt wird. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 24.10.2008, 04.02.2009, 16.08.2010 sowie vom 14.02.2011 in Gestalt des dem Kläger am 24.05.2012 zugestellten Widerspruchsbescheids zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 937,55 Euro zu bewilligen, und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat eine Stellungnahme der Amtszahnärztin des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 04.12.2013 eingeholt, in der sie erläutert hat, welche Material- und Laborkosten aus den streitgegenständlichen Rechnungen bereits mit den GOZ Ziffern abgegolten seien. Die Kosten eines Modells seien nicht nachvollziehbar, da das Modell nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage zulässige Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen vom 01.10.2008, 23.12.2008, 05.07.2010, 29.12.2010 und 03.01.2011 in Höhe von insgesamt 592,98 €. Insoweit sind die Beihilfebescheide vom 24.10.2008, 04.02.2009, 16.08.2010 (in der Fassung vom 12.03.2012) und 14.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen sind die Bescheide hingegen rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO) Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der entstandenen Aufwendungen beurteilt sich bei zahnärztlichen Leistungen grundsätzlich nach den Bestimmungen der „Gebührenordnung für Zahnärzte“ - GOZ – (hier i.d.F.v. 22.10.1987), da zahnärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um „notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfange“ handelt. Daraus folgt, dass der Begriff der „notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang“ gerichtlich voll überprüfbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314 (315). Davon ausgehend kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 592,98 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Aufwendungen für die GOZ 203, 200, den überwiegenden Aufwendungen in den Rechnungen vom 29.12.2010 und 03.01.2011, eines Teils der Material- und Laborkosten in der Rechnung vom 05.07.2010 und den Schwellenwertüberschreitungen bei den GOZ 614 und 615. Die Beklagte hat die von der Zahnärztin berechnete GOZ 203 zu Unrecht als nicht beihilfefähig angesehen. Sie und die Amtszahnärztin haben sich zur Begründung für die Ablehnung allein auf den Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 19.08.1998 bezogen, der in Ziff. 7.3 die Berechnung der GOZ 203 neben den GOZ 610-613 ausschließt. Der genannte Runderlass ist aber keine außenrechtlich verbindliche Auslegung der GOZ. Ob die GOZ die Abrechnung der GOZ 203 neben den GOZ 610-613 zulässt, ist eine Rechtsfrage, die durch Auslegung der GOZ selbst entschieden werden muss. Die GOZ lässt eine Abrechnung von GOZ 203 neben den GOZ 610-613 zu. In der GOZ selbst befindet sich kein Hinweis, dass das Separieren von Zähnen zum Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsapparaturen nicht gesondert abgerechnet werden könne. Da die Ziffer 203 unter die allgemeinen konservierenden Leistungen fällt und die kieferorthopädischen Leistungen separat im Abschnitt G geregelt sind, spricht nichts gegen eine parallele Anwendbarkeit. Dem Wortlaut der Ziffer nach ist es nicht eindeutig, dass beim Präparieren nur das Präparieren einer Kavität erfasst sein soll. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht. Präparieren bedeutet dem Wortsinn nach allgemein „vorbereiten, rüsten, instand setzen“. Müssen Zähne bei der Behandlung mit festsitzenden Apparaturen mit Bändern versehen werden, kann es erforderlich sein, vor der Anprobe und dem definitiven Einsetzen der Bänder die approximalen Kontaktpunkte zu trennen, um einen exakten Sitz der Bänder zu erzielen. Dies wird insbesondere in Fällen für nötig gehalten, in denen nicht ein natürlicher lückiger Zahnstand gegeben ist, vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ (Stand: 2008), § 203. Aus dem Rechnungsbetrag von 33,64 € und dem Bemessungssatz von 80% ergibt sich eine weitere Beihilfe von 26,91 €. Ebenso durfte die Zahnärztin die GOZ 200 für die Versiegelung der Zähne in der Rechnung vom 01.10.2008 – zumindest analog – ansetzen. Der Ansatz dieser Ziffer ist auch für die Versiegelung des Bracketumfeldes möglich, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2009 - 12 K 6383/07 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. Es ist aus der GOZ-Ziffer nicht ersichtlich, dass die Versiegelung nicht auf Glattflächen angewendet werden kann. Dafür ist auch nicht – wie die Amtszahnärztin ausführt – die GOZ 102 allein vorgesehen. Bei der GOZ 102 handelt es sich um eine selbständige, auch neben GOZ 200 separat berechnungsfähige Maßnahme der Fluoridierung, vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ (Stand: 2008), § 200. In der neuen GOZ vom 05.11.2011 wurde nunmehr klargestellt, dass die GOZ 200 auch für die Versiegelung von Glattflächen gilt. Der analoge Ansatz bietet sich daher in der GOZ a.F. für die durchgeführte Maßnahme an. War demnach der volle Betrag in Höhe von 46,52 € beihilfefähig, wovon bislang lediglich 25,88 € anerkannt wurden, verbleibt eine Differenz von 20,64 €, woraus sich anhand des Bemessungssatzes von 80% eine weitere Beihilfe von 16,51 € ergibt. Die in den Rechnungen vom 29.10.2010 und 03.01.2011 aufgeführten Positionen sind mit Ausnahme der Material- und Laborkosten dem Grunde nach beihilfefähig. Sie beinhalten zum einen die abschlagsmäßige Fortführung der Behandlung mit den zuvor erbrachten Leistungen gemäß den GOZ 604, 605 und 608. Zudem wurden weitere kieferorthopädische und zahnärztliche Leistungen in Rechnung gestellt, deren grundsätzlicher Ansatz durch die Beklagte in den vorherigen und späteren Rechnungen (Abschläge 11 und 12, bewilligt am 13.03.2012) nicht beanstandet wurde. Allein die Schwellenwerterhöhungen und Material- und Laborkosten wurden stets bemängelt. Gründe, die gegen die Notwendigkeit und Angemessenheit der angesetzten Ziffern sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass von der Beklagten nicht beabsichtigt war, zu den genannten Rechnungen gar keine Beihilfe zu gewähren. Sie erläutert in ihrem Widerspruchsbescheid, dass vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides alle noch ausstehenden Rechnungen am 12. und 13.03.2012 festgesetzt worden seien. Festgesetzt wurden jedoch nur – wie sich aus der Tabelle im Widerspruchsbescheid ergibt – die Abschläge 8, 11 und 12. Zu den hier streitgegenständlichen Abschlägen 9 und 10 wurde – versehentlich – keine Beihilfe gewährt. Die Material- und Laborkosten in den Rechnungen vom 05.07.2010, 29.12.2010 und 03.01.2011 sind nur zu einem geringen Teil beihilfefähig. Zu erstatten sind die Material- und Laborkosten in der Rechnung vom 05.07.2010, die im Zusammenhang mit der Abformung des Kiefers nach GOZ 005 stehen. Die Begründung der Amtszahnärztin, dass ihr die Modelle nicht vorgelegt worden seien, rechtfertigt keine Ablehnung der Erstattung im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit. Es handelt sich dabei um die Beträge 42,16 €, 28,11 € und 9,40 €, woraus sich eine weitere Beihilfe in Höhe von 63,73 € ergibt. Anders zu beurteilen sind die restlichen Material- und Laborkosten in den Rechnungen vom 05.07.2010 in Höhe von 170,09 €, vom 29.12.2010 über 1,62 € und vom 03.01.2011 über 18,09 €. In der GOZ ist ausdrücklich festgehalten, dass in den Leistungen gemäß den Ziffern 610 bis 615 die Material- und Laborkosten enthalten sind. Dazu zählen nach der insoweit nachvollziehbaren Stellungnahme der Amtszahnärztin die diversen Druckfedern, Gummizüge und Zusatzattachments. Es ist weder von dem Kläger bzw. der behandelnden Zahnärztin vorgetragen worden noch ist ersichtlich, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um besondere, nicht in den allgemeinen Material- und Laborkosten zu den genannten Ziffern enthaltene Materialien handelt. Ebenso verhält es sich mit der Position „Modellanalyse für KFO“ in der Rechnung vom 05.07.2010. Da keine Analyseleistungen gemäß der GOZ-Ziffern in dieser Rechnung angesetzt wurden, ist dieser Ansatz – entsprechend den Ausführungen der Amtszahnärztin – den kieferorthopädischen Maßnahmen zuzuordnen, die die Material- und Laborkosten enthalten. Die Position „Hilfsteil anpassen“ in der Rechnung vom 03.01.2011 ist in der Leistung nach GOZ 616 (Eingliederung einer intra-extraoralen Verankerung (z. B. Headgear)) eingeschlossen. Zwar sind die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 616 und 617 gesondert berechnungsfähig. Das Anpassen des Hilfsteils unterfällt aber dem Wortlaut nach dem Vorgang des Eingliederns und nicht den Kosten für das Material des Hilfsteils. Die von der Zahnärztin in Ansatz gebrachten erhöhten Steigerungssätze sind nur teilweise beihilferechtlich anzuerkennen. Die nach GOZ 614 abgerechnete zahnärztliche Leistung in der Rechnung vom 01.10.2008 und die nach GOZ 615 abgerechneten zahnärztlichen Leistungen in den Rechnungen vom 23.12.2008 und 05.07.2010 wurden von der Beklagten zu Unrecht lediglich mit dem Faktor 2,3 berücksichtigt. In der Rechnung vom 03.01.2011 ist der Ansatz der GOZ 615 mit dem 3,2-fachen Satz ebenfalls berechtigt. Die Angemessenheit der den Schwellenwert überschreitenden Aufwendungen beurteilt sich nach § 5 GOZ. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem einfachen und 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt dabei die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei Vorliegen eng umschriebener Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Besonderheiten ist gerichtlich voll nachprüfbar. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Behandlung dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden. Dem Bereich des Schwellenwertes sind dabei die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind. Die Überschreitung des Schwellenwertes ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund patientenbezogener Umstände abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle schwerwiegende Besonderheiten auftreten, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten und deshalb erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314 (315) und vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; OVG NRW, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 - m.w.N.. Die nahezu gleichlautenden Begründungen zu den Schwellenwertüberschreitungen bei den GOZ 614 und 615 sind unter Zugrundelegung des genannten rechtlichen Maßstabes ausreichend. Die Zahnärztin hat in der Rechnung und den weiteren Stellungnahmen plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend weit verlagerten Zähne einer besonderen Berücksichtigung bei der Bogen- bzw. Teilbogenanpassung bedürfen und dies zu einem erheblich erhöhten Aufwand und überdurchschnittlicher Schwierigkeit führe. Die vorliegenden Zahnfehlstellungen sind individuelle patientenbezogene Besonderheiten. Unter Zugrundelegung des hier gerechtfertigten 2,8-fachen Satzes hätte für die GOZ 614 in der Rechnung vom 01.10.2008 ein Betrag von 33,06 € in Ansatz gebracht werden dürfen. Die Beihilfestelle hat lediglich 27,16 € anerkannt. Aus dem Differenzbetrag (5,90 €) und dem Bemessungssatz von 80% ergibt sich für GOZ 614 der Betrag von 4,72 €, der dem Kläger als Beihilfeleistung noch zu gewähren ist. Waren bei GOZ 615 in den Rechnungen vom 23.12.2008 und 05.07.2010 die vollen Beträge in Höhe von 89,98 € und 98,42 € beihilfefähig, wovon bislang nur jeweils 64,67 € anerkannt wurden, verbleibt eine Differenz von 59,06 €, woraus sich anhand des Bemessungssatzes von 80% eine weitere Beihilfe von 47,25 € ergibt. Zu den Aufwendungen aus den Rechnungen vom 29.12.2010 und 03.01.2011 sind unter Berücksichtigung der erläuterten Abzüge bei den Material- und Laborkosten sowie der Kürzung des 5-fachen Steigerungssatzes der GOZ 605 auf 3,5 die Beträge in Höhe von 186,86 € und 355,46 € beihilfefähig. Anhand des Bemessungssatzes ergibt sich in der Summe eine weitere Beihilfe in Höhe von 433,86 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat die GOZ 610, 612 und 616 zu Recht nur in Höhe des 2,3-fachen Steigerungssatzes anerkannt. Unter Zugrundelegung des genannten rechtlichen Maßstabs rechtfertigen die gegebenen Begründungen ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes nicht. Die von der Zahnärztin bei den GOZ 612 und 616 übereinstimmend angegebene Begründung („Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand wegen schlecht bzw. schwierig zugänglicher anatomischer Bereiche der Mundhöhle /palatinaler Bereich“) rechtfertigt keine Schwellenwertüberschreitung, da keine außergewöhnlichen patientenbezogenen Besonderheiten deutlich werden. Bei der jeweiligen Kieferöffnungsweite und der je nach Patient differierenden Zugänglichkeit der Zähne im hinteren bzw. palatinalen Bereich handelt es sich um individuelle Rahmenbedingungen, die im Einzelfall zwar die Arbeitsmöglichkeiten im Mundraum erleichtern oder erschweren können, bei denen es sich aber um Unterschiedlichkeiten handelt, die von der GOZ selbstverständlich vorausgesetzt werden müssen. Denn es gibt keinen allgemeingültigen Maßstab für die Frage, wie weit ein gesunder Mensch seinen Mund zu öffnen im Stande sein muss. Die sich aus der unterschiedlichen Gestaltung des Mundraumes ergebenden Arbeitserleichterungen oder -erschwerungen stellen für sich genommen den Regelfall dar. Solange kein Anhaltspunkt für einen krankhaften Zustand besteht, kann eine Schwellenwertüberschreitung nicht auf diese pauschale Begründung gestützt werden. Ebenso reicht die zu GOZ 610 gegebene Begründung („Eng- und Staffelstand, extreme Hypersalivation“) nicht aus. Bereits in ihrem Gutachten vom 08.07.2009 legte die Amtszahnärztin dar, dass die beklebten Zähne nicht eng stünden und eine Hypersalivation nicht vorhanden sei. Darauf ist die behandelnde Zahnärztin in ihrer weiteren Stellungnahme nicht eingegangen. Aus der Begründung allein ist nicht erkennbar, dass die Behandlung mit erhöhtem Speichelfluss oder Engstand durch ungewöhnliche, schwerwiegende Besonderheiten gekennzeichnet ist. Zu Recht hat die Beklagte den 5-fachen Steigerungssatz bei der GOZ 605 nicht anerkannt. Das Überschreiten des 3,5-fachen Steigerungssatzes ist nicht zulässig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes. Hinsichtlich der Material- und Laborkosten in den Rechnungen vom 05.07.2010 in Höhe von 170,09 €, vom 29.12.2010 über 1,62 € und vom 03.01.2011 über 18,09 € wurde bereits dargelegt, dass diese nicht beihilfefähig sind. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren, Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2010, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw. Das Gericht hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.