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Urteil

19 K 4356/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1213.19K4356.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1945 geborene Kläger ist pensionierter Richter des beklagten Landes. Sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70%. Er begehrt vorliegend Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat „Cialis“. 3 Der Kläger erlitt 2008 einen Stammhirninfarkt, seit dem er an einer erektilen Dysfunktion leidet. Vor und nach dem Infarkt wurde er wegen schwerer Depressionen psychiatrisch behandelt. 4 Der Kläger beantragte am 10.04.2012 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für das Präparat „Cialis“ in Höhe von 178,95 €. 5 Mit Beihilfebescheid vom 17.4.2012 lehnte das LBV dies ab. Es handele sich um ein Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Aufwendungen für solche Arzneimittel seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Anlage 2 BVO nicht beihilfefähig. 6 Der Kläger hat unter dem 18.05.2012 Widerspruch erhoben. Seine erektile Erkrankung hänge mit der Erkrankung des Nervensystems zusammen und sei keine altersbedingte Minderung der Potenz. 7 Den Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid begründete das LBV, dass „Cialis“ nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AM-RL) von der Verordnung ausgeschlossen sei. 8 Der Kläger hat am 19.07.2012 Klage erhoben. Unter Vorlage zweier Stellungnahmen ihn behandelnder Ärzte trägt er vor, dass seine Potenzstörungen krankheitsbedingt seien. Mit „Cialis“ würden seine neurologischen Krankheiten aus dem Schlaganfall und die Depression behandelt. Eine erneute Auslösung der depressiven Erkrankung durch die - als schwere Beeinträchtigung empfundene - Erektionsstörung solle durch die Cialis-Therapie verhindert werden. Die Behandlung mit Cialis sei angesichts der Vorerkrankungen notwendig. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für das Präparat Cialis eine Beihilfe in Höhe von 125,27 € zu bewilligen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Unter Wiederholung der Begründung aus dem Vorverfahren trägt das beklagte Land ergänzend vor, dass der beihilferechtliche Ausschluss mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Ausnahme sei vorliegend nicht gegeben, da „Cialis“ dem Kläger zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion verschrieben worden sei. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes. 15 Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des LBV vom 17.04.2012 und der Widerspruchscheid vom 21.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für das Präparat „Cialis“. 17 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 5.11.2009 (GV. NRW. S. 602) - BVO NRW - kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu dem ihm im November 2011 ärztlich verordneten und erworbenen Präparat „Cialis“. Zwar sind nach dieser Norm in Krankheitsfällen zur Besserung oder Linderung von Leiden sowie zur Beseitigung oder zum Ausgleich erworbener Körperschäden die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Dem Erstattungsanspruch stehen aber § 4 Abs. 1 Ziffer 7 lit. a) und § 4 Abs. 1 Ziffer 7 Satz 6 BVO entgegen. 18 Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 7 lit. a) BVO sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertraglichen Versorgung (Arzneimittel- Richtlinien - AMR) von der Verordnung ausgeschlossen sind. Das streitige Präparat „Cialis“ fiel im maßgeblichen Zeitpunkt (und fällt weiterhin) unter Abschnitt F Nr. 14 Abs. 2 AMR, wonach Arzneimittel generell ausgeschlossen sind, „die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen“. Klarstellend waren (und sind) in der Anlage II zu den AMR die Fertigarzneimittelbezeichnung (Cialis) und der Wirkstoff (Tadalafil) mit der Indikation „Erektile Dysfunktion“ als sog. Lifestyle-Arzneimittel aufgeführt. 19 Vgl. Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.12.2008 / 22.01.2009 (BAnz. 2009 Nr. 49a); die AMR sind im Internet abruffähig unter: http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/3/ 20 Daneben ist die Beihilfefähigkeit auch durch § 4 Abs. 1 Ziffer 7 Satz 6 BVO i.V.m. Ziffer 8 lit. b) der Anlage 2 zur BVO ausgeschlossen. Nach Anlage 2 Nr. 8 lit. b) sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Hierzu gehören nach Satz 3 insbesondere Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen. Das Präparat „Cialis“ fällt unter diese Regelung, denn es dient überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion. 21 Der Anwendungsbereich der in Rede stehenden Ausschlusstatbestände ist schon nach seinem Wortlaut unabhängig davon eröffnet, ob eines der erfassten Arzneimittel - wie hier - der Behandlung (Linderung) des durch eine Krankheit (hier: Hirninfarkt) hervorgerufenen irregulären Zustandes dient, oder ob das Mittel - ohne Vorliegen einer Erkrankung - ausschließlich zur Erhöhung der Lebensqualität und zur Bedürfnisbefriedigung eingesetzt wird. Vorausgesetzt wird vielmehr lediglich, dass bei der Anwendung des verordneten Arzneimittels - typischerweise - die Erhöhung der Lebensqualität „im Vordergrund steht“. Das ist insbesondere der Fall, wenn es „überwiegend“ zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dient. Auf die Ursache dieser Dysfunktion im Sinne einer konkreten Betrachtung des einzelnen Behandlungsfalles oder der Bildung von Fallgruppen kommt es demnach für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der generalisierend als der Erhöhung der Lebensqualität dienend eingestuften Medikamente gerade nicht an. Das impliziert die Anwendung des Ausschlusstatbestandes auch in solchen Fällen, in denen es bei der Verwendung des Mittels - wie hier - um die medikamentöse Behandlung einer erektilen Dysfunktion als Krankheit im eigentlichen Sinne (und nicht als Folge des „normalen“ Alterungsprozesses) geht, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.2010 - 1 A 565/09 -, juris. 23 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für potenzsteigernde Mittel widerspricht auch im Fall des Klägers nicht höherrangigem Recht. Weder der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz noch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG Schutz genießt, begründen den geltend gemachten Anspruch. 24 Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, auf Grund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint, 25 vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308 (313 f.) mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24/07 -, NVwZ 2008, 1378 m.w.N. 26 Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten Mischsystem aus privat finanzierter Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz insofern verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt. Für den Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung oder der Steigerung der sexuellen Potenz dienen, gibt es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Die Rechtfertigung des vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit findet sich in der Erwägung, dass dieses Leiden sich unabhängig davon auswirkt, ob es die Folge einer behandlungsbedürftigen Erkrankung wie etwa eines Prostatatumors ist, oder ob es als Folge des natürlichen Alterungsprozesses eintritt. Die erektile Dysfunktion ist zwar ein regelwidriger Gesundheitszustand. Ihre Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich jedoch nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen, sondern vorwiegend aus den sexuellen Bedürfnissen des Betroffenen. Anders als bei Erkrankungen, deren Auswirkungen der willentlichen Steuerung des Menschen nicht unterliegen und die unbehandelt unzumutbare Beschwerden oder weitere körperliche Krankheitserscheinungen auslösen können, hängt ihre Behandlungsbedürftigkeit wesentlich vom steuerbaren Willen des Betroffenen ab. Die Behandlung an sich und die Häufigkeit der Anwendung unterliegen im Fall der erektilen Dysfunktion der freien Entscheidung desjenigen, der daran erkrankt ist. Damit erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion angewendeten Arzneimittel ungeachtet des medizinischen Hintergrunds des Leidens letztlich doch ganz wesentlich der Steigerung der Lebensqualität dienen, als zutreffend. Diese Medikamente können deshalb unter dem Gesichtspunkt der Behandlungsbedürftigkeit anders als sonstige verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfassten Verantwortungsbereich ausgeschieden werden, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen, 27 BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24/07 -, NVwZ 2008, 1378 (1380). 28 Eine hinreichende Rechtfertigung für den Beihilfeausschluss liegt in diesem Zusammenhang dem Bundesverwaltungsgericht zufolge nur dann nicht mehr vor, wenn Mittel der genannten Art im gegebenen Fall nicht zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten (in dem 2009 entschiedenen Fall: einer „pulmonalen Hypertonie“) eingesetzt werden. Insoweit fehle es an einem zureichenden Grund, der die Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigen könnte, 29 BVerwG, Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23/08 -, juris Rn. 16-17. 30 Vorliegend diente die Anwendung des Präparats „Cialis“ im November 2011 nicht zur Behandlung anderer - erektionsfremder - Krankheiten. Ausweislich der gerichtlich eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 23.09.2013 und der durch den Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 17.07.2012 des verordnenden Urologen Dr. F. erfolgte die Verschreibung von „Cialis“ unmittelbar zur medikamentösen Behandlung der erektilen Dysfunktion. Auf gerichtliche Nachfrage bestätigte er, dass mit diesem Präparat keine Therapie der Blasenentleerungsstörung und der Prostatahyperplasie erfolgt sei. Ob das Präparat inzwischen auch wegen anderer Krankheiten, z.B. zur Stabilisierung des Schließmuskelapparats im Beckenboden, verordnet wird, ist für die hier allein streitige Verordnung aus dem November 2011 unbeachtlich. 31 Ebenso ist ohne Belang, dass die Anwendung des Präparats „Cialis“ nach Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin des Klägers auch der bestehenden Depression entgegenwirke. Der Dienstherr ist wiederum in Anbetracht seines Ermessensspielraums bei der Ausgestaltung der Beihilfe von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem Beamten die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, nicht aber auch die Mittel für die Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit zu erstatten. Dieser Ansatz ist nicht deshalb widersprüchlich oder offensichtlich ungeeignet, weil hierdurch allein eine Therapie der Symptome, nicht aber der Teilursache der depressiven Erkrankung beihilfefähig wäre. Vielmehr darf der Verordnungsgeber zugrunde legen, dass psychische Erkrankungen vorrangig psychotherapeutisch zu behandeln sind. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei einer Behandlung der erektilen Dysfunktion möglicherweise nur teilweise der Auslöser der psychischen Erkrankung beseitigt wird, wohingegen eine psychische Disposition latent fortbesteht und unter veränderten belastenden Umständen erneut auftreten kann, 32 OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.03.2011 – 2 A 10066/11, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 527/08 –, juris Rn. 79. 33 Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, dem Beamten zu den Aufwendungen für Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion Beihilfe zu gewähren. Die Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, 34 stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 (101); BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und vom 21.12.2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 (310 f.); Beschluss vom 03.03.1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6. 35 Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Dies gilt insbesondere für die Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegen zu wirken. Hierzu gehören in aller Regel die Kosten potenzfördernder Arzneimittel. Nach dem gegenwärtigen System nicht ausschließbar sind lediglich Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. 36 BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24/07 -, NVwZ 2008, 1378 [1380]. 37 Durch den Ausschluss des streitigen Präparats wird jedenfalls die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch nicht in ihrem Wesenskern berührt. Zwar kann der pauschale Ausschluss der Erstattung der Kosten zu gewissen Härten führen. Der Ausschluss hält sich aber innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Der Beamte kann darauf verwiesen werden, dass er Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, deren Einnahme durch die private Lebensführung bedingt sind, nicht tätigt oder selbst trägt. Insoweit ist auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips nicht ersichtlich. Möchte ein Beamter bzw. Versorgungsempfänger Arzneimittel weiter zu sich nehmen, deren Einnahme zumindest auch durch die individuelle private Lebensführung bedingt ist, muss er für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienst- bzw. Versorgungsbezüge so zu verwenden, wie er es möchte, 38 VG Hannover, Urteil vom 24.05.2011 - 13 A 916/11 -, juris Rn. 34 m.w.N. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.