1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7331/13 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 (Az. 00/00/00/00000/0) für die Errichtung eines Lagerplatzes (1. Nachtrag: Standortänderung der Container und Materialboxen) auf dem Grundstück E.-----straße 00 in C. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln und die Antragsteller - letztere als Gesamtschuldner - zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige sinngemäße Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 7331/13 der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 hat in der Sache Erfolg (vgl. unten I.). Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Nutzungsuntersagung und zur Stilllegung der Baustelle gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 VwGO begehren, hat der Antrag keinen Erfolg (vgl. unten II.). I. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Beigeladenen aus. Denn die ihm erteilte 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. Oktober 2013 zur Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück E.-----straße 00 in C. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000) verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks E.-----straße 00a (Flurstück 0000 der gleichen Flur). 1. Die Baugenehmigung des Antragsgegners verstößt gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat gerade bei gewerblichen Anlagen besondere Bedeutung, hier ist die konkrete Betriebsgestaltung hinreichend klar in der Baugenehmigung festzulegen. Für gewerbliche Betriebe folgt daraus, dass die bei Durchführung des genehmigten Betriebs zwangsläufig anfallenden geräuschintensiven betrieblichen Aktivitäten hinreichend klar definiert werden müssen. Die dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggfls. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen, OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152; VG Köln, Urteil vom 07. Juli 2010 – 23 K 5924/08 –, juris und Beschluss vom 01. Februar 2012 – 2 L 1915/11 –, juris. Diesen dargelegten Anforderungen genügt die angefochtene Baugenehmigung nicht. Weder dem Bauschein noch den mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen lässt sich – anders als noch der Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 – mit hinreichender Sicherheit die konkrete Betriebsgestaltung des zugelassenen Vorhabens entnehmen. Die Baugenehmigung vom 2. Mai 2013, die hinsichtlich ihrer Bestimmtheit von der Kammer nicht beanstandet worden ist, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 L 826/13 –, juris, enthielt eine Begrenzung der Beladevorgänge auf im Mittel ein bis zwei Vorgänge täglich und auf eine Dauer von einer Stunde. Hiervon abweichend lässt die angefochtene Baugenehmigung ausweislich der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Anlage zur Betriebsbeschreibung neben den morgendlichen und abendlichen Ladevorgängen zu, dass solche „[g]elegentlich (nach Bedarf) auch zusätzlich während des Tages“ stattfinden (Blatt 79 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Mit dieser Formulierung ist die Gestaltung des Betriebs des Beigeladenen nicht hinreichend klar festgelegt. Durch sie wird die Anzahl der Ladevorgänge im Gegenteil in das Belieben des Beigeladenen gestellt, der sie nach den Bedürfnissen seines Betriebes frei gestalten kann. Die Anzahl der täglich zulässigen Ladevorgänge wird durch den offenen Zusatz „gelegentlich“ ebenfalls nicht mit hinreichender Bestimmtheit begrenzt. Die erforderliche Regelung der Anzahl der Ladevorgänge erfolgt auch nicht dadurch, dass der Antragsgegner die schalltechnische Untersuchung des Dipl.-Ing. T. -I. vom 7. August 2013 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt (vgl. Ziffer 4 der Auflagen und Bedingungen). Denn es bleibt unklar, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Regelungsinhalt durch diese behördliche Erklärung in Bezug genommen werden soll. Da Gutachten stets mit Prämissen, Wertungen und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen arbeiten, kann eine generelle Bezugnahme auf den Inhalt eines Gutachtens nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt führen. Insbesondere, wenn es - wie im vorliegenden Fall - darum geht, im Hinblick auf Lärmimmissionen Nachbarrechte zu sichern, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen bestimmt werden. Ein pauschaler Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme ist dagegen nicht geeignet, einen Lärmkonflikt wirksam zu lösen. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007, 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152; VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2010 – 23 K 5924/08 –, juris. Aber selbst wenn man Ziffer 4 der Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung so verstünde, dass damit S. 14 f. der schalltechnischen Untersuchung, nach der – nach den Angaben des Beigeladenen – nur morgens und abends Ladevorgänge stattfinden, für den Beigeladenen bindend sein soll, bliebe es bei der Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Bei einem solchen Verständnis von Ziffer 4 der Auflagen und Bedingungen entstünde ein evidenter Widerspruch zu der mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung. Diese Widersprüchlichkeit würde ihrerseits zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW führen. 2. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung verletzt die Antragsteller auch in ihren subjektiven Rechten. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162; Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163. Dies ist hier der Fall. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung betrifft Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sein können, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen und berührt damit ein mögliches Abwehrrecht der Antragsteller aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme. Die Ladevorgänge mithilfe des Radladers stellen ausweislich der schalltechnischen Untersuchung (S. 26) bezogen auf das Wohnhaus der Antragsteller (Immissionspunkt 2) die bedeutendste Immissionsquelle dar. Die mangelnde Begrenzung dieser Ladevorgänge führt dazu, dass eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende unzumutbare Lärmbelästigung nicht ausgeschlossen werden kann. Denn die Immissionspegel sind maßgeblich durch die von der Untersuchung angenommenen kurzen Einsatzzeiten bedingt (vgl. S. 22 der Untersuchung). Hinzu kommt, dass die angefochtene Baugenehmigung anders als die Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 auch die Beladung mit einem Bagger zulässt (Blatt 79 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Diese Schallquelle wird in der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass eine Ausweitung der Ladevorgänge zu einer Überschreitung des nach Ziffer 6.1 Buchstabe c) maßgeblichen, vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2013 – 2 L 826/13 –, juris, Richtwerts von tags 60 db(A) führen könnte. Jedenfalls das Irrelevanzkriterium nach Ziffer 4.2 Buchstabe c) i.V.m. Ziffer 3.2.1 TA Lärm kann nicht mehr eingehalten werden, wenn die Anzahl und die Dauer der Ladevorgänge durch die Baugenehmigung nicht begrenzt werden. Denn das Irrelevanzkriterium wird nach der schalltechnischen Untersuchung unter Zugrundelegung der Beschränkung der Ladevorgänge auf morgens und abends nur um 1 db(A) unterschritten. Bei einer Überschreitung des Irrelevanzkriteriums muss unter Umständen die Vorbelastung nach Ziffer 4.2. Buchstabe c) berücksichtigt werden. Die schalltechnische Untersuchung hat jedoch auf eine Ermittlung der Vorbelastungen an den maßgeblichen Immissionsorten (A.1.2 und A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm) verzichtet. II. Der weitergehende Antrag hat keinen Erfolg. Es fehlt schon am Rechtsschutzbedürfnis für eine solche gerichtliche Anordnung. Vor dem Antrag auf Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht bleibt vielmehr abzuwarten, ob der Beigeladene sich nach der hier getroffenen Entscheidung zu I. rechtstreu verhalten und die Nutzung des Lagerplatzes auf dasjenige beschränkt, das ihm die Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 gestattet, oder der Antragsgegner seinerseits ggfs. die erforderlichen Maßnahmen treffen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 7 B 1278/12 -, juris. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat. Da er sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, seine Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 € bis 15.000,00 € festzusetzen (vgl. Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 7.500,00 € als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 12 lit. a des Streitwertkatalogs).