Urteil
19 K 6165/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1129.19K6165.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger befand sich seit dem 01. 09. 2009 im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW. Zum Abschluss des Fachmoduls 4 war eine Prüfung zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit abzulegen. Diese Prüfung wurde im Falle des Klägers als endgültig „nicht bestanden“ gewertet, da in der Laufprüfung auch im Wiederholungsversuch am 24. 08. 2012 nach der vorgenommenen Zeitmessung das in der Studienordnung vorgeschriebene Zeitlimit nicht eingehalten wurde. Das Prüfungsergebnis wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24. 08. 2012 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 27. 08. 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit Ablauf des 24. August 2012 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden sei. Der Kläger hat am 26. 10. 2012 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, er habe während der Laufprüfung unter Magenkrämpfen und Defäkationsdrang gelitten, die Wiederholungsprüfung dürfe deshalb nicht gewertet werden. Zudem bestünden Zweifel an einer korrekten Zeitmessung. Ohnehin sei die Wirksamkeit der Prüfungsordnung in verfassungsrechtlicher Hinsicht zweifelhaft, die im Rahmen der Sportprüfung gestellten Anforderungen seien unverhältnismäßig. Da aufgrund dieser Umstände kein endgültiges Nichtbestehen vorliege, sei auch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtswidrig. Es sei auch die erforderliche Anhörung vor der Entlassung und die Beteiligung der Personalvertretung unterblieben. Das Verfahren wurde getrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 6243/12 fortgeführt, soweit der Kläger die Wiederholung der Prüfung begehrt. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger, 1. festzustellen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Klägers über den 24. 08. 2012 hinaus fortbesteht, 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. 09. 2012 Anwärterbezüge als Kommissaranwärter nach der Besoldungsgruppe A9 zu gewähren, hilfsweise, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger erneut in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu berufen, äußerst hilfsweise, 4. die Beklagte zu verpflichten, über eine erneute Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) für den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter anderem aus, die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG sei vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung, für welche die Fachhochschule zuständig sei, unabhängig. Allein maßgeblich sei das rein tatsächliche Ereignis des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung, das zu einer Entlassung kraft Gesetzes führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Hauptanträge haben keinen Erfolg, da das Beamtenverhältnis des Klägers nach § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes am 24. 08. 2012 endete. Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist allein der Umstand, dass der Beamte die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die daran geknüpfte Rechtsfolge besteht in der mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. "Prüfung" im Sinne der Vorschrift ist die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Die II. Fachprüfung besteht u.a. aus den Modulprüfungen während des Studiums (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol II Bachelor). Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und damit auch der II. Fachprüfung ist nur dann möglich, wenn die Modulprüfungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet wurden (vgl. § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor). Hieraus folgt: Ein endgültiges Nichtbestehen der II. Fachprüfung ist auch dann gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung liegt vor, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen (hier der VAPPol II Bachelor sowie der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW) nicht mehr wiederholt werden kann. § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor bestimmt insoweit, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote eines Moduls auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden", ist die Modulprüfung nach § 12 Abs. 2 VAPPol II Bachelor und damit - wie dargelegt - auch die II. Fachprüfung (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor) endgültig nicht bestanden. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 –, juris. Liegt - wie vorliegend - ein "endgültiges Nichtbestehen der Prüfung" in diesem Sinne vor, endet das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, hier also des Ergebnisses der Modulprüfung. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 –, juris. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein . Das folgt zunächst schon daraus, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung ist, von deren Rechtmäßigkeit und Bestand also nicht abhängig sein kann. Dementsprechend knüpft die Prüfungsordnung nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis werden entsprechend dem Sinn und Zweck der Prüfungsordnung und des Gesetzes sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar die gebotene Rechtsklarheit geschaffen. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. 04. 2012 - 1 M 32/12 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. 01. 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295, und Urteil vom 14. 11. 1985 - 2 C 35.84 -, ZBR 1986, 170. Da das Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge ist, kam weder eine vorherige Anhörung noch eine vorherige Beteiligung der Personalvertretung in Betracht. Ob ein Anspruch auf erneute Absolvierung der Modulteilprüfung besteht, wird im Klageverfahren 6 K 6243/12 zu klären sein. Rechtliche Zweifel an der Beendigung des aktuellen Widerrufsbeamtenverhältnisses bestehen demgegenüber nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtssprechung nicht. Vgl. zum ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 –und vom 12.03.2010 – 1 B 1684/09 –, juris; vgl. auch VG Köln, Beschlüsse vom 11.11.2010 – 19 L 1670/10 - und vom 29. 06. 2011 - 19 L 849/11. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg, da zum einen die negative Prüfungsentscheidung aktuell nicht aufgehoben ist und zum anderen eine erneute Absolvierung einer Prüfung infolge einer bestandskräftigen Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung nicht notwendig in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. 03. 1989 - 2 C 59.86 -, Urteil vom 30. 01. 1986 - 2 C 27.85 -, und Urteil vom 14. 11. 1985 - 2 C 35.84 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 –, juris. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.