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Urteil

1 K 6029/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1128.1K6029.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der                    außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Verlängerung der Laufzeit der D1-Lizenz der Beigeladenen durch die Beklagte. Der Klägerin wurden seit 1999 befristet bis zum 31.12.2007 insgesamt 36 regionale Frequenzen für den ortsfesten Betrieb von Funkanlagen im 2,6-GHz-Band zugeteilt. Ihren Antrag auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen lehnte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) der Beklagten im November 2005 ab. Wegen der deswegen für sie fehlenden Rechts- und Investitionssicherheit stoppte die Klägerin nach ihren Angaben den Netzausbau und bietet noch in vier Regionen (...) Sprachtelefondienst und funkgestützten Internetzugang an. Aufgrund eines zwischen der Klägerin und der Bundesnetzagentur im Verfahren 11 L 1860/06 vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossenen Vergleichs duldet die Beklagte die Nutzung von Frequenzen im 2,6-GHz-Band durch die Klägerin über das Jahr 2007 hinaus bis längstens zur Aufnahme der Nutzung durch einen anderen Zuteilungsinhaber. Der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der (...), wurde 1990 die Befugnis zum Errichten und Betreiben des Mobilfunknetzes D1-Netz im 900-MHz-Bereich erteilt. Die Befugnis wurde zurückgenommen mit Gründung der Tochtergesellschaft (...). Diese erhielt 1992 die Lizenz zum Errichten und Betreiben eines Netzes für europaweite digitale zellulare Mobilfunkdienste (D1-Netz), neugefasst 1994, die bis Ende 2009 befristet war. Auf dieser Grundlage und der hierauf beruhenden Nutzungsrechte an Frequenzen für digitalen öffentlichen zellularen Mobilfunk nach dem GSM-Standard im 900-MHz-Bereich bietet die Beigeladene bundesweite Mobilfunkdienste an. Die weiteren sog. GSM-Lizenzen, d.h. D2-, E1- und E2- Lizenzen, wurden in den Jahren 1990, 1993 und 1997 vergeben. Nach öffentlicher Anhörung veröffentlichte die Bundesnetzagentur mit Verfügung Nr. (...) vom 30.11.2005, das „Konzept zur Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen öffentlichen zellularen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz (GSM-Konzept)“. Das GSM-Konzept sah drei Handlungskomplexe vor. Im Komplex I sollte eine Angleichung der asymmetrischen Frequenzausstattung der bestehenden GSM-Netzbetreiber stattfinden. Im Komplex II sollte eine Angleichung der Befristungen der Frequenznutzungsrechte der GSM-Netzbetreiber erfolgen, wozu diese eine Option auf Verlängerung der Frequenznutzungsrechte bis zum 31.12.2016 erhalten sollten. Schließlich sollte im Komplex III das durch die Verlagerung freigewordene Spektrum in einem Frequenzvergabeverfahren verteilt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das GSM-Konzept Bezug genommen. Im Juni 2007 schlossen die Beklagte und die Beigeladene einen Vertrag. Danach erklärte sich die Bundesnetzagentur bereit, entspechend dem zweiten Handlungskomplex des GSM-Konzepts das der Beigeladenen aufgrund ihrer GSM-Lizenz gewährte Recht zur Nutzung der GSM-Frequenzen befristet bis zum 31.12.2016 zuzuteilen (§ 1). Für die Zuteilung verpflichtete sich die Beigeladene zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von insgesamt 60.900.000 € (§ 2). Die Bundesnetzagentur verpflichtete sich, nach Zahlung dieser Gebühr die betreffenden Frequenzen unverzüglich zuzuteilen (§ 2 Abs. 4). Weiter wurde ein Haftungsausschluss und geregelt, dass die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen entfällt, wenn die Frequenzen nicht zugeteilt werden können (§ 4). Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 01.08.2008 die Zuteilung der Frequenzen 890,1 bis 914,9 MHz und 935,1 bis 959,9 MHz bei der Bundesnetzagentur. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe bereits seit dem Jahr 2005 einen konkreten Frequenzbedarf. Sie betreibe im 2,6-GHz-Band eine alternative Infrastruktur für das Angebot eines breitbandigen portablen Internetzugangs. Sie beabsichtige, auf der Grundlage der beantragten Frequenzen einen mobilen Internetzugangsdienst auf bundesweiter Ebene anzubieten. Die ihr zugeteilten Frequenzen im 2,6-GHz-Band erlaubten bisher nur ein regional begrenztes Angebot eines festen und portablen Dienstes. Die beantragten Frequenzen seien ab dem 01.01.2010 verfügbar. Mit Änderungsbescheid vom 31.07.2009 verlängerte die Bundesnetzagentur die bis zum 31.12.2009 befristete Laufzeit der GSM-Lizenz der Beigeladenen bis zum 31.12.2016. Zur Begründung wurde ausgeführt, Grundlage sei § 55 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz (TKG a.F.). Die Verlängerung könne von dem bisherigen Inhaber beansprucht werden, wenn er die gesetzlichen Frequenzzuteilungsvoraussetzungen weiterhin erfülle. Dies sei hier der Fall. In das Ermessen der Bundesnetzagentur sei der Entschluss gestellt, die (verlängerten) Frequenznutzungsrechte zu befristen sowie die Bestimmung der konkreten Frist. Die Verlängerung der Befristung diene der Verwirklichung des frequenzregulatorischen Ziels der Angleichung bzw. Vereinheitlichung der regulatorischen Rahmenbedingungen für die GSM-Lizenzen. Mit der Vereinheitlichung des Auslaufzeitpunktes aller GSM-Lizenzen werde eine bessere Grundlage für die Vorbereitung der Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte in den GSM-Frequenzbereichen erwirkt. Hiermit würden insbesondere die Regulierungsziele in § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 7 TKG verwirklicht. Zudem diene die Laufzeitverlängerung der GSM-Lizenzen den Nutzer-, insbesondere Verbraucherinteressen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Die Beigeladene habe im September 2008 etwa 38,8 Millionen Mobilfunkkunden gehabt, die meisten davon GSM-Kunden. Diese Teilnehmerzahlen verdeutlichten, dass die Laufzeitverlängerung nicht nur im öffentlichen Interesse (Angleichung der Restlaufzeiten), sondern auch im individuellen Interesse der Bestandskunden stehe. Die Regulierungsziele und auch der Infrastrukturgewährleistungsauftrag sprächen im vorliegenden konkreten Einzelfall für die Verlängerung der Befristung bis zum 31.12.2016. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, den Änderungsbescheid aufzuheben und ihr die Frequenzen gemäß ihrem Antrag vom 01.08.2008 zuzuteilen, hilfsweise für diese Frequenzen ein gesetzliches Vergabeverfahren nach § 55 Abs. 9 TKG a.F. zu eröffnen, an dem sie sich beteiligen könne. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, eine sachliche Rechtfertigung für den Verzicht auf die Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens ergebe sich weder aus dem GSM-Konzept noch aus der Begründung des Änderungsbescheides. Sie sei in eigenen Rechten verletzt, weil sie einen konkreten und dringenden Frequenzbedarf für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs habe. Sie habe einen Anspruch auf chancengleichen Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Frequenzen. Mit Widerspruchs- und Ablehnungsbescheid vom 25.08.2010 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Klägerin zurück und lehnte deren Antrag vom 01.08.2008 auf Zuteilung der Frequenzen 890,1 bis 914,9 MHz und 935,1 bis 959,9 MHz sowie den Hilfsantrag auf Durchführung eines Verfahrens nach § 55 Abs. 9 TKG zur Vergabe dieser Frequenzen ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Sie, die Bundesnetzagentur, habe im Rahmen des ihr nach § 55 Abs. 9 TKG eröffneten Ermessens entschieden, die GSM-Frequenzen der Beigeladenen bis Ende 2016 zu verlängern und nicht in einem Vergabeverfahren zu vergeben. Die Verlängerung der Befristung stelle offenkundig eine effiziente Frequenznutzung sicher und diene den Nutzer- bzw. Verbraucherinteressen. Sie führe zu einem nahtlosen Übergang des Angebots von Mobilfunkdienstleistungen. Durch die Weiternutzung bis Ende 2016 würden weitere Investitionen ermöglicht und zukünftige Infrastrukturinvestitionen gefördert. Die Verlängerung diene nicht dem individuellen Interesse der Beigeladenen, sondern sei ein Mittel zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Angleichung des Endes der Laufzeit aller GSM-Frequenzen. Sie müsse im Zusammenhang mit der zugleich erfolgten Verlängerung der D2- und E1-Lizenzen sowie der Nichtverlängerung der E2-Lizenz gesehen werden, was dazu führe, dass die GSM-Lizenzen einheitlich Ende 2016 ausliefen und somit ab 2017 einheitlich für das weitere regulatorische Vorgehen zur Verfügung stünden. Hierdurch werde ein chancengleicher und nachhaltig wettbewerbsorientierter Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt sichergestellt und gefördert. Das einheitliche Auslaufen der GSM-Lizenzen verringere die Gefahr regulierungsindizierter Knappheit. Die Verlängerung sei mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Wettbewerber vereinbar, weil diese die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Versteigerung der Frequenzbereiche 800 MHz, 1,8-GHz, 2 GHz und 2,6 GHz im Jahre 2010 Frequenzen in erheblichem Umfang von insgesamt 360 MHz zu erwerben. Die Befristung bis Ende 2016 stelle einen absehbaren Zeitraum dar, der mit dem Amortisationsgedanken vereinbar sei und den behördlichen Gestaltungsspielraum der zukünftigen Frequenzplanung nicht unangemessen einschränke. Der Zuteilungsantrag sei abzulehnen. Die beantragten Frequenzen seien nicht verfügbar, da sie rechtmäßig bis Ende 2016 der Beigeladenen und einem weiteren Unternehmen zugeteilt seien. Die Klägerin hat gegen die Ablehnung ihres Zuteilungsantrags Widerspruch eingelegt und im Übrigen Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Die Anfechtungsklage sei statthaft. Sie schaffe die Grundlage dafür, gegebenenfalls in einem weiteren Schritt die eigene Zuteilung durchzusetzen. Sie, die Klägerin, sei auch klagebefugt. Sie könne sich auf die drittschützende Wirkung des § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG berufen, wonach die Frequenzzuteilung diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren erfolge. Sie gehöre zum geschützten Personenkreis, da sie im Wege eines Zuteilungsantrages einen konkreten Bedarf für die streitgegenständlichen Frequenzen dargelegt habe und auf der Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens für diese Frequenzen bestehe. Der Bescheid vom 31.07.2009 sei bereits formell rechtswidrig. Die notwendige förmliche Präsidentenkammerentscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, von einem Vergabeverfahren abzusehen, sei unterlassen worden und könne nicht nachträglich rückwirkend rechtmäßig erlassen werden. Der angefochtene Verlängerungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte habe sich aus ihrer Sicht gegenüber der Beigeladenen mit Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags am 26./28.06.2007 bereits verbindlich verpflichtet, die umstrittenen Frequenzen zuzuteilen. Das Vorliegen der gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 5 TKG a.F. habe dabei nicht Bedingung für die behördliche Verpflichtung zum späteren Erlass des Verwaltungsakts sein sollen. Sie gehe aufgrund der bislang bekannten Umstände davon aus, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Vorliegen der gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen nicht geprüft habe. Die Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag seien unvollständig und noch beizuziehen. - Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 19.11.2013, Bl. 1100 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. - Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beigeladene eine effiziente Frequenznutzung ab dem 01.01.2010 im Sinne dieser Voraussetzungen nachgewiesen hätte. Sie nutze die umstrittenen Frequenzen mit einer 20 Jahre alten ineffizienten Technologie. - Wegen der diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.11.2013 verwiesen. - Die Laufzeitverlängerung habe zudem zur Folge, dass die Marktmacht der vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber weiter verfestigt werde und insbesondere die Position der Beigeladenen begünstige, die sich als einziges Unternehmen keinem wettbewerblichen Auswahlverfahren für die streitgegenständlichen Frequenzen habe aussetzen müssen. Der Bescheid verstoße daher gegen das gesetzliche Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs. Mit Angleichung der Restlaufzeiten würden früher in den Markt eingetretene Unternehmen über längere Frequenzlaufzeiten verfügen als später eingetretene Unternehmen; dies schaffe ungleiche und benachteiligende Wettbewerbsbedingungen. Nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte würden hierdurch nicht gefördert. Dies diene auch nicht der Wahrung der Verbraucher- bzw. Nutzerinteressen. Durch den rechtswidrigen Bescheid sei sie in ihrem Recht auf diskriminierungsfreien Frequenzzugang verletzt. Sie habe seit dem Jahr 2005 gegenüber der Bundesnetzagentur mehrfach einen konkreten Frequenzbedarf geltend gemacht und am 01.08.2008 einen Antrag auf Zuteilung der umstrittenen Frequenzen, hilfsweise auf Eröffnung eines Vergabeverfahrens gestellt. Sie habe in der Folge ein Frequenznutzungskonzept sowie Erklärungen zu ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorgelegt. Eine Zuteilung der Frequenzen an sie erscheine damit zumindest möglich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2009 zur Verlängerung der Laufzeit der Lizenz der Beigeladenen in der Fassung vom 23.06.1994 und den Widerspruchsbescheid vom 25.08.2010 der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung sei ausdrücklich in § 55 Abs. 8 TKG a.F. vorgesehen. Im Rahmen eines Präsidentenkammerverfahrens sei rechtmäßig rückwirkend entschieden worden, von einem Vergabeverfahren abzusehen. Dementsprechend seien die Frequenzen verfügbar gewesen. Auch bei bestehender Frequenzknappheit könnten die Frequenzen im Einzelzuteilungsverfahren zugeteilt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG geboten sei. Dies sei hier der Fall. Die Restlaufzeitangleichung diene den Regulierungszielen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre diesbezüglichen Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen. Es gehe darum, überhaupt eine Frequenzplanung betreiben zu können, etwa mit Blick auf die bislang sehr starke Zersplitterung des 900-MHz-Bereichs. Die Frequenzbedarfe zum Betrieb moderner breitbandiger Netze etwa nach dem LTE-Standard seien gegenüber den GSM-Zeiten gestiegen. GSM erfordere zusammenhängende Blöcke von 200 kHz, LTE benötige für eine nachfragegerechte Nutzung mindestens Kanalbandbreiten von 10 MHz und damit entsprechend große Mengen zusammenhängenden Spektrums. Durch die gleichzeitige Zurverfügungstellung des (ehemaligen) GSM-Frequenzspektrums sei ein ausreichender Umfang an Spektrum vorhanden, der es den Unternehmen ermögliche, die im Hinblick auf die neuen technologischen Anforderungen optimale Frequenzausstattung zu erwerben. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge seien vollständig. Alle wesentlichen Vorgänge seien aktenkundig gemacht und nachvollziehbar. Von den Besprechungen und Vorüberlegungen, die nicht im Einzelnen festgehalten worden seien, seien aber die Ergebnisse dokumentiert. Der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag habe nicht die Grundlage für die Laufzeitverlängerung, die bereits im GSM-Konzept vorgesehen gewesen sei, geschaffen, sondern lediglich die Vergebührung näher ausgestaltet. Eine Zusicherung vor Abschluss dieses Vertrags habe es entgegen ihres früheren versehentlich anderweitigen Vortrags nicht gegeben; der entsprechende Entwurf einer Zusicherung sei nicht abgesandt worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Die Zuteilung der betroffenen Frequenzen an sie erscheine nicht möglich. Die Klage sei aber auch unbegründet. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe ein Anspruch des bisherigen Inhabers des Frequenznutzungsrechts auf weitere Zuteilung, wenn er wie vorliegend die Zuteilungsvoraussetzungen weiterhin erfülle. Das in § 55 Abs. 8 TKG a.F. vorgesehene Ermessen beziehe sich auf die Frage der Befristung der Verlängerung, nicht aber auf die Frage der Verlängerung. Mit Beschluss vom 23.01.2012 – XX 0-00/000– , ABl. BNetzA vom 08.02.2012, S. 365 ff., hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur rückwirkend zum 21.11.2005 beschlossen, dass den im Wege der Verlängerung der Befristungen der Frequenznutzungsrechte bis zum 31.12.2016 erfolgten Frequenzzuteilungen u.a. an die Beigeladene kein Vergabeverfahren nach §§ 55 Abs. 9, 61 TKG voranzugehen hat. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 zum GSM-Konzept diesen Beschluss lediglich höchstvorsorglich nachholt und an den regulatorischen Erwägungen des am 21.11.2005 beschlossenen GSM-Konzepts festhält. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Im Wege der Klageerweiterung hat die Klägerin sich auch gegen diesen Beschluss gewandt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.06.2013 diese im Wege der Klageerweiterung erhobene Klage abgetrennt und mit Urteil vom 13.06.2013 – 1 K 3584/13 –, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 1 K 3584/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist statthaft. Zwar erreicht die Klägerin im Falle ihres Erfolgs nicht die von ihr bei der Bundesnetzagentur beantragte Zuteilung der betreffenden Frequenzen an sie selbst noch die von ihr dort hilfsweise begehrte Teilnahme an einem durchzuführenden Vergabeverfahren. Allerdings schafft die erfolgreiche Anfechtung des drittbegünstigenden Änderungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids die Möglichkeit, in einem zweiten Schritt die Vergabe der Frequenzen an sie im Wege der Einzelzuteilung oder nach Maßgabe eines Vergabeverfahrens im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 – 6 C 2.10 –, juris Rn. 13. Entsprechend diesen Erwägungen ist auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu bejahen. Auch die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis hat die Funktion, die Popularklage und die Interessentenklage auszuschließen. Daher muss der Kläger Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er gerade in seiner Rechtssphäre durch das Handeln der Beklagten betroffen ist und seine subjektiven öffentlichen Rechte verletzt sind. Vgl. Sodan in: Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 379, 382. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein, d.h. sie darf nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, BVerwGE 130, 39, juris Rn. 11, m.w.N. Nach diesen Grundsätzen liegt die Klagebefugnis der Klägerin vor. Es ist möglich, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt ist. Sie kann sich auf die drittschützende Wirkung des § 55 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) berufen, wonach die Frequenzzuteilung diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren erfolgt. Sie hat die Zuteilung der der Beigeladenen zugeteilten Frequenzen im 900-MHz-Bereich bzw. eines Teils davon an sich beantragt. Es ist nicht offensichtlich, dass sie die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Beklagte hat ihren Ablehnungsantrag nicht auf diesen Grund gestützt und diesbezüglich keine Prüfung vorgenommen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Änderungsbescheid der Bundesnetzagentur vom 31.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid ist die Regelung über die Einzelzuteilung von Frequenzen, § 55 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Telekommunikationsgesetz in der hier noch anwendbaren, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 08.05.2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung (TKG a.F.). Diese Regelung ist auch im Falle der nach § 55 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz TKG a.F. zulässigen Verlängerung der Befristung anwendbar. Denn der Änderungsbescheid, mit dem die Beklagte die bis zum 31.12.2009 befristete Laufzeit der GSM-Lizenz der Beigeladenen verlängert hat, ist der Sache nach nichts anderes als eine Zuteilung, die sich zeitlich an eine vorherige Zuteilung anschließt und mit ihr gleichsam eine Kette bildet, vgl. BVerwG, Urteile vom 01.09.2009 - 6 C 4.09 -, juris Rn. 15, und vom 22.06.2011 – 6 C 3.10 -, juris Rn. 36. Der Umstand, dass vorliegend die vorherige Zuteilung der betreffenden Frequenzen an die Beigeladene auf der Grundlage einer Verleihung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) erfolgte, die nach den Übergangsvorschriften des Telekommunikationsgesetzes fortgelten (§ 97 Abs. 5 Satz 1 TKG 1996, § 150 Abs. 3 Satz 2 TKG 2004), ändert hieran ersichtlich nichts. Die Einzelzuteilung an die Beigeladene ist hier nicht von vorneherein ausgeschlossen durch die Regelung in § 55 Abs. 9 TKG a.F. (vgl. nunmehr § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG). Danach kann die Bundesnetzagentur in Fällen der Frequenzknappheit – wie vorliegend anzunehmen - anordnen, dass ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat. Aus dieser Regelung folgt aber, dass die in Form des Änderungsbescheids vorgenommene Einzelzuteilung der hier betroffenen Frequenzen im 900 MHz-Band nur auf der Grundlage einer Beschlusskammerentscheidung, bezüglich dieser Frequenzen ausnahmsweise von einem Vergabeverfahren abzusehen, erfolgen durfte. Denn auch eine solche Entscheidung betrifft den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 9 TKG a.F. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 6 C 2/10 -, juris Rn. 30. Mit Beschluss vom 23.01.2012, mit dem die Präsidentenkammer rückwirkend zum 21.11.2005 beschlossen hat, dass der im Wege der Verlängerung der Befristung der Frequenznutzungsrechte bis zum 31.12.2016 erfolgten Frequenzzuteilung an die Beigeladene kein Vergabeverfahren nach §§ 55 Abs. 9, 61 TKG (a.F.) voranzugehen hat, besteht für den angefochtenen Änderungsbescheid vom 31.07.2009 eine rechtmäßige formelle Grundlage, vgl. VG Köln, Urteil vom 13.06.2013 – 1 K 3584/13 -. Der Änderungsbescheid erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die Verlängerung der Befristung einer Frequenzzuteilung ist gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz TKG a.F. zulässig. Ihre Voraussetzungen richten sich nach § 55 Abs. 3, Abs. 5 TKG a.F. Die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG a.F. lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids und auch des Widerspruchsbescheids vor. Zum Zeitpunkt des Auslaufens der Befristung zum 31.12.2009 waren die Frequenzen verfügbar, § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG a.F. Sie waren nicht anderweitig zugeteilt. Allein der Antrag der Klägerin auf Zuteilung eines Teils der betroffenen Frequenzen schloss deren Verfügbarkeit nicht aus. Die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen ist gegeben gewesen, § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TKG a.F. Die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch die Beigeladene ist sichergestellt gewesen, § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG a.F. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem der Umstand, dass die Beigeladene die Frequenzen mit einer 20 Jahre alten Technologie nutzt, nicht entgegen. Der Effizienzbegriff darf dabei nicht nur in Bezug auf eine bestmögliche technische Auslastung der Ressource Frequenz beurteilt werden. Von der Bundesnetzagentur müssen ebenfalls die ökonomisch-technischen Aspekte berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung der Effizienz einer Frequenznutzung auch wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie z.B. die Kosten der Technik, laufende Betriebskosten eines Funknetzes usw. mit in die Bewertung einbezogen werden müssen. Marwinski in: Arndt/ Fezer/ Scherer, TKG, § 52 Rn. 3. Zudem können auch weitere Belange sozio-ökonomischer Natur zu berücksichtigen sein. Vgl. Riegner/ Kühn in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 52 Rn. 4. Nach diesen Grundsätzen lag die Voraussetzung des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG a.F., der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung durch die Beigeladene, im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids wie auch des Widerspruchsbescheids vor. Zu berücksichtigen ist, auch mit Blick auf die befristete Dauer des Frequenznutzungsrechts von sieben Jahren, dass die Beigeladene bereits ca. 39 Millionen Mobilfunkkunden hatte (Stand 2009). Den Großteil von ihnen hat die Beigeladene im Bereich der zugeteilten streitgegenständlichen Frequenzen auch mit GSM-Diensten bundesweit, d.h. in Ballungsgebieten wie auch im ländlichen Raum, versorgt und versorgen können. Die Endgeräte unterstützten den GSM-Standard, teilweise sogar ausschließlich, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Dass es sich bei der GSM-Technik nicht (mehr) um die effizienteste Technologie gehandelt hat, sondern rein technisch gesehen effizientere neuere Mobilfunkstandards vorhanden waren, lässt nach den angeführten Grundsätzen die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung durch die Beigeladene nicht entfallen. Dementsprechend kommt es rechtlich nicht auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin an, dass die von der Beigeladenen eingesetzte Technologie nach dem GSM-Mobilfunkstandard in der spektralen Effizienz deutlich unter der spektralen Effizienz neuerer Mobilfunkstandards wie z.B. UMTS und LTE liegt, und die überwiegende Zahl der 2009 bzw. 2007 im Markt vorhandenen Endgeräte mehrere Mobilfunkstandards, einschließlich GSM und UMTS, unterstützte. Die Beweisanträge Nr. 1 a), b) und Nr. 3 a), b) waren dementsprechend als rechtlich unerheblich abzulehnen. Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 2 a), b). Der hier unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin, dass Endkunden Mobilfunkdienste, d.h. Sprach- und Datendienste, mit unabhängig vom technischen Standard bestmöglicher Servicequalität nachfragten, steht der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung durch die Beigeladene nicht entgegen. Denn der Begriff der effizienten Frequenznutzung ist nicht dahin zu verstehen, dass nur die jeweils bestmögliche Technik einzusetzen ist – eine entsprechende Vorgabe könnte im Hinblick auf die in § 1 TKG genannte Technologieneutralität problematisch sein. Entsprechend ist auch die Nachfrage der Endkunden nach bestmöglicher Servicequalität einzustufen. Der Umstand, dass eine solche Nachfrage ggf. nicht komplett gedeckt werden kann, führt nicht zu einer Ineffizienz der Frequenznutzung. Auch der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin, dass eine Zuteilung im erfolgten Umfang nicht erforderlich war, um eine Grundversorgung der Endkunden der Beigeladenen mit mobilen Sprachdiensten zu gewährleisten, lässt das Vorliegen der subjektiven Zuteilungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG a.F. nicht entfallen. Der Beweisantrag Nr. 4 a), b) war daher auch als rechtlich unerheblich abzulehnen. Die Beklagte durfte die Laufzeit der Frequenzzuteilung bis zum 31.12.2016 befristen, § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG a.F. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Befristung der Laufzeitverlängerung dient in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 1 TKG dem Zweck, eine effiziente und störungsfreie Nutzung sicherzustellen und die übrigen Regulierungsziele zu erreichen. Dabei hat die Bundesnetzagentur insbesondere als Ziele der Regulierung berücksichtigt die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und - netze, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG, und effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Diese Ziele liegen im Interesse der Allgemeinheit. Die Beklagte führt aus, dass die Beigeladene am 30.09.2008 etwa 38,8 Millionen Mobilfunkkunden gehabt habe, wovon die meisten GSM-Kunden seien. Daher stehe die Laufzeitverlängerung auch im Interesse dieser Bestandskunden. Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen ebenso wenig wie das von der Beklagten in den Blick genommene frequenzregulatorische Ziel der Vereinheitlichung der regulatorischen Rahmenbedingungen für die GSM-Lizenzen. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, die GSM-Lizenz für die Beigeladene befristet bis zum 31.12.2016 zu verlängern, um ein einheitliches Auslaufen aller GSM-Lizenzen zu erreichen, ist zur Verwirklichung dieser Ziele geeignet und erforderlich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine Zuteilung im erfolgten Umfang von 2 x 12,4 MHz im 900 MHz-Band tatsächlich nicht erforderlich gewesen sei, um eine Grundversorgung der Endkunden der Beigeladenen mit mobilen Sprachdiensten über den 31.12.2009 hinaus zu gewährleisten, und daher mindestens 2 x 5 MHz für eine Zuteilung an sie verfügbar gewesen seien (s. Beweisantrag Nr.4), stellt dies das angeführte frequenzregulatorische Ziel des einheitlichen Auslaufens der GSM-Lizenzen nicht in Frage. Auch unter diesem Aspekt war der Beweisantrag Nr. 4 als rechtlich unerheblich abzulehnen. Ergänzend wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13.06.2013 - 1 K 3584/13 -, S. 28 ff, Bezug genommen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags berufen. Hieraus folgen für sie keine weiteren Beeinträchtigungen ihrer geltend gemachten Rechtspositionen. Die Frequenzen, deren Zuteilung sie an sich beantragt hatte, sind nicht durch diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern durch den Änderungsbescheid vom 31.07.2009 zugeteilt worden. Entsprechend ist in dem Vertrag geregelt, dass in dem Fall, dass die genannten Frequenzen nicht zugeteilt werden können, die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen entfällt. Damit lässt der Vertrag eine Nichtzuteilung der Frequenzen z.B. bei Nichtvorliegen der Zuteilungsvoraussetzungen durchaus zu. Selbst wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag rechtswidrig oder nichtig sein sollte, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Zuteilung lagen, wie dargelegt, vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich der Befristung der Verlängerung ausgeübt, ihre dort ausgeführten Ermessenserwägungen sind, wie dargelegt, fehlerfrei. Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids kann die Klägerin dessen Aufhebung nur verlangen, wenn sie in eigenen Rechten verletzt ist. Die Klägerin müsste die Zuteilungsvoraussetzungen in eigener Person im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung erfüllen. Die Anfechtungsklage kann nur Erfolg haben, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung durch ein subjektives Recht der Klägerin gehindert war, die betroffenen Frequenzen der Beigeladenen einzeln zuzuteilen; andernfalls wäre die Entscheidung im Verhältnis zur Klägerin nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 6 C 2.10 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 16.03.2011 - 6 C 7.11, juris Rn. 4. Ob dies hier der Fall ist, kann offenbleiben, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.