Urteil
11 K 6258/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1122.11K6258.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L. 00 in L1. -C. , Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus, einen Forstbetriebshaus, einer Remise und einer Garage bebaut. Forstbetriebshaus und Remise sind nach Angaben des Beklagten 2005 als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt; Garage und Wohnhaus seien „Altbestand aus den 1950er Jahren“; ein Wohnhausanbau sei gemäß § 35 Abs. 4 BauGB als Erweiterung genehmigt. Im Wohnhaus befinde sich seit kurzem – genehmigt auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB – eine Steuerberatungspraxis des Klägers. Zur Lage der Gebäude wird auf Bl. 41 der Akte verwiesen. 3 Der Beigeladene zu 1.) ist Eigentümer der südöstlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Flurstücke 00 und 000 und betreibt dort in 3. Generation einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (vornehmlich Haltung von Milchkühen). Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohnhaus und mehreren, auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigten Ställen, Maschinenhalle, Remisen und Nebengebäuden. 4 Die Grundstücke von Klägern und Beigeladenem werden getrennt durch die zwischen ihnen verlaufende, im Eigentum der Beigeladenen zu 2.) stehenden Wegeparzelle Nr. 00, die dort auf einer Länge von ca. 90 m in südwestlicher Richtung zwischen den Grundstücken als öffentliche Gemeindestraße verläuft und kurz darauf als Sackgasse endet. Zur Lage der Grundstücke i. Ü. wird Bezug genommen auf den Lageplan Bl. 25 der Beiakte 1 im Verfahren 11 L 1532/12. 5 Der Beigeladene zu 1.) betreibt – bis 2011 gemeinsam mit seinem Vater in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – neben der Landwirtschaft seit vielen Jahren einen saisonalen Weihnachtsbaumverkauf auf seinem Hof. Etwa seit dem Jahre 2010 beschwerten sich die Kläger beim Beklagten über den Weihnachtsbaumverkauf, die Durchführung gewerblicher Feiern und Nutzungsänderungen auf dem Hofgelände des Beigeladenen zu 1.) In der Folgezeit zogen sich Ortsbesichtigungen und Ver-handlungen zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten über Art und Umfang der gewerblichen Betätigung „Weihnachtsbaumverkauf“ bis in den Sommer 2011 hin. Der Beklagte kam nach rechtlicher und tatsächlicher Überprüfung zu dem Ergebnis, der ihm vom Beigeladenen nunmehr im Einzelnen erläuterte saisonale Weihnachtsbaumverkauf sei keine baugenehmigungspflichtige Maßnahme, sondern eine sog. mitgezogene Nutzung. Dies kleidete der Beklagte in einen „Feststellungsbescheid“ vom 19. Juli 2011 ein, der auch den Klägern förmlich zugestellt wurde, was zum Klageverfahren 11 K 4638/11 vor der erkennenden Kammer führte. Im Rahmen eines seinerzeit vom Gericht durchgeführten Orts- und Erörterungstermins am 2. Adventssamstag 2011 führte zur Aufhebung des Feststellungsbescheides und zum Erlass einer gegen den Beigeladenen zu 1.) gerichteten Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2011 Einstellung des ohne Genehmigung beschriebenen Weihnachtsbaumverkaufs), die vom Beigeladenen befolgt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte 11 K 4638/11 und die Terminniederschrift vom 3. Dezember 2011. 6 Am 9. Juli 2012 stellte der Beigeladene zu 1.) beim Beklagten einen Bauantrag, gerichtet auf „Umnutzung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Eiersortierraumes zum gewerblichen Hofladen mit temporärem Weihnachtsbaumverkauf“. Nach der Betriebsbeschreibung soll ein bestehendes, gegenüber dem Wohnhaus G. gelegenes Gebäude mit einer Grundfläche von knapp 23 m² und einem umbauten Raum von 69 m³ nach Aufgabe der Legehennenhaltung zu einem Verkaufsraum umgenutzt werden, in dem ganzjährig Obst, Eier, Lebensmittel, Kaminholz und Dekorationsartikel angeboten werden sollen. Zwischen dem 1. November und dem 24. Dezember eines jeden Jahres sollen ca. 5000 Weihnachtsbäume vermarktet werden, die – je zur Hälfte – an Endabnehmer und Wiederverkäufer abgegeben werden. Die Bäume werden auf dem Hof nach Anlieferung ausgepackt, sortiert, auf Wunsch gekürzt und angespitzt und nach Verkauf wieder eingenetzt. Diese Arbeiten fallen – so die Betriebsbeschreibung – neben den landwirtschaftlichen Arbeiten (Melken, Füttern, Misten) an und werden vom Beigeladenen ohne zusätzliches Personal verrichtet. Zusätzlich zur Verkaufsfläche des Hofladens sind im Bereich der Hofstelle Lager- und Ausstellungsflächen für den saisonalen Weihnachtsbaumverkauf von 457 m² vorgesehen. Es wurden insgesamt 14 Stellplätze ausgewiesen. 7 Nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zu 2.) und Beteiligung der Bezirksregierung Köln, des Wupperverbandes, der Landwirtschaftskammer NRW und der unteren Umweltschutzbehörde sowie der Brandschutzdienst-stelle erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2012 die beantragte Baugenehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen wird auf den Inhalt der Genehmigung (Bl. 87 der Beiakte 1 im Verfahren 11 L 1532/12) Bezug genommen. 8 Die Kläger haben gegen diese – ihnen am 2. Oktober 2012 förmlich zugestellte – Baugenehmigung am 2. November 2012 Klage erhoben und am 13. November 2012 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragen lassen (11 L 1532/12). Zur Begründung wird – zusammengefasst – vorgetragen, die Baugenehmigung sei in vielfacher Hinsicht rechtswidrig und verletze Nachbarrechte der Antragsteller. Der vom Beigeladenen beschriebene Weihnachtsbaumverkauf überschreite das im Außenbereich zulässige Maß und sei mit unzumutbaren Lärmimmissionen (Anlieferung, Kundenverkehr, Arbeiten auf dem Hofgelände) von frühmorgens bis in die Nacht verbunden, die die hier anzuwendenden Richtwerte für ein Dorf- oder Mischgebiet jedenfalls überstiegen. 9 Überhaupt fehlt es am Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB als Rechtsgrundlage für die angefochtene Baugenehmigung. 10 Die Baugenehmigung sei sowohl hinsichtlich der Anzahl der Weihnachtsbäume, die angeboten werden dürften, als auch hinsichtlich der anzulegenden Stellplätze zu unbestimmt. 11 Darüber hinaus werde das Grundstück des Beigeladenen, was die Hof- , Verkehrs- und Stellplatzflächen angehe, nur mangelhaft entwässert, was gegenüber dem Kläger rücksichtslos sei. Die Hoffläche verfüge über keinen ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen. Das aufgrund der Baugenehmigung vermehrt anfallende, durch PKW-Verkehr zusätzlich verschmutzte Oberflächenwasser versickere auf den anliegenden Grundstücken der Kläger. Die entsprechende Regelung (Nr. 2.1 der Neubaubestimmungen) der Baugenehmigung sei zu unbestimmt. 12 Schließlich werde das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Kläger verletzt, weil es an einer ausreichenden Erschließung des Vorhabens fehle und mit einem „zusätzlichen mittleren Verkehrsaufkommen von ca. 100 Fahrzeugen täglich für die Dauer von 7 Wochen“ zu rechnen sei, was die Grundstückssituation der Kläger schwer und nur zumutbar verschlechtere und beeinträchtige. 13 Die Kläger beantragen, 14 die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27. September 2012 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hält die Baugenehmigung für rechtmäßig und nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern, die ihrerseits in einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Betriebsgebäude wohnten. 18 Der Beigeladene zu 1) beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Das Interesse der Kläger an der Anfechtung der Baugenehmigung erschöpfe sich darin, das Wirtschaften des Beigeladenen – sei es die Rinderhaltung, die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Weihnachtsbaumverkauf – in größtmöglichem Umfang zu erschweren, was seine Ursache in einem tiefgreifenden, andauernden Nachbarschaftsstreit habe. Im Übrigen sei die Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig und nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern. 21 Die Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 11 K 1532/12 und 11 K 4638/11 und die Niederschrift zur Ortsbesichtigung durch den Einzelrichter am 3. Dezember 2012. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Die Klage ist nicht begründet. 25 Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Die erkennende Kammer hat hierzu in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 30. Dezember 2012 im Verfahren 11 L 1532/12 u.a. ausgeführt: 27 „Vorab ist klarzustellen, dass Gegenstand der rechtlichen Überprüfung im vor-liegenden Verfahren allein die Baugenehmigung vom 27. September 2012 in Verbindung mit den zu deren Bestandteil gemachten Bauvorlagen ist. Nicht Gegenstand der Überprüfung sind indes von den Antragstellern gerügte Umstände betreffend die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen zu 1.), die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Daher muss das Gericht den Behauptungen der Antragsteller, die Lärmbelästigung durch den Weihnachtsbaumverkauf dauern „häufig von vor sechs Uhr morgens bis spät in die Nacht“ nicht nachgehen, denn die Baugenehmigung beschränkt die Betriebszeit auf 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Ebensowenig bedarf es eines Eingehens auf die Darstellung, der Beigeladene richte Betriebsfeiern o. ä. aus, denn derartige Nutzungen sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten „weihnachtlichen“ Ausleuchtung und Beschallung des Hofgeländes. 28 Die Antragsteller haben als Nachbarn nur dann ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zu 1.), wenn dieses Vorhaben gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und, wenn die Antragsteller als Nachbarn durch das Vorhaben tatsächlich beeinträchtigt werden. Ein – einmal unterstellter – objektiver Verstoß der Baugenehmigung gegen nicht nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann von den Antragstellern hingegen nicht mit Erfolg gerügt werden. 29 Der planungsrechtliche Prüfungsmaßstab für das Vorhaben des Beigeladenen ist – was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht - § 35 BauGB, da die Ansiedlung L. , bestehend aus dem Anwesen der Antragsteller, dem Hof des Beigeladenen und lediglich einem weiteren Wohnhaus, Bestandteil des Außenbereiches ist. 30 Da das streitige Vorhaben nicht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 BauGB genehmigt worden ist, kommt es auf die – schon im Verfahren 11 K 4638/11 – von den Beteiligten problematisierte Frage der sog. „mitgezogenen“ gewerblichen Tätigkeit auf einem privilegierten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb nicht (mehr) an, so dass es keiner weiteren Klärung bedarf, ob und in welchen Umfang der Beigeladene auf seinem Hof selbst erzeugte Waren (vor allem Weihnachts-bäume aus eigener Anzucht) vermarkten will bzw. verkauft hat. 31 § 35 Abs. 4 Nr. 1 i.V. m. Abs. 2 BauGB vermittelt dem Nachbarn lediglich in dem Maße Drittschutz, als dem Vorhaben öffentlicher Belange nicht entgegenstehen dürfen. Hierzu gehört auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB seine gesetzliche Ausformung gefunden hat. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Solche sind (vgl. § 3 BImSchG) Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 32 Ob Belästigungen im vorgenannten Sinne erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen, 33 vgl.: BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1926 – 4 C 80,74 = BVerwGE 51, 15 und vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 = BRS 55 Nr. 175; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 – 7 A 1434/06 = BRS 71 Nr. 58. 34 In Anwendung dieses Grundsatzes ist zunächst festzustellen, dass die Vorhaben auf dem Grundstück der Antragsteller – auch soweit nicht als privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt – unabhängig von der hier streitigen Baugenehmigung mit einer Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen landwirtschaft-lichen Betrieb ohnehin bereits belastet sind und in erheblich höherem Maße als etwa im Falle eines Nebeneinander „normaler“ Wohnbebauung Immissionen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, hinzunehmen haben, die bis an die Grenze des Zumutbaren gehen, 35 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 –(Juris); Urteil vom 15. August 1996 – 7 A 1727/93 – (Juris); Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 10 B 435/02 - = BRS 66 Br. 182; Beschluss vom 19. Mai 2003 = Agrar- u. Umweltrecht 2003, 279; Beschluss vom 12. August 2008 – 10 A 1666/05 – z. T. m. w. N., 36 ohne sich auf baurechtliche Rücksichtslosigkeit im vorgenannten Sinne berufen zu können. Mit anderen Worten: Die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Immissionen wie Gerüche, und Geräusche – hier speziell der Lärm der Arbeitsmaschinen (Traktor, „Hoftrac“, Motorsäge u. a.) die An- und Abfahrt von Fahrzeugen der Lieferanten und des Beigeladenen – die bei der Bewirtschaftung eines mittelgroßen Milchviehbetriebes üblicherweise anfallen, haben die Antragsteller ohnehin hinzunehmen. 37 Dem sind die Antragsteller sich offenbar durchaus bewusst, haben sie doch an der südöstlichen – zur nordwestlichen Ausfahrt vom Hof des Beigeladenen hin gelegenen – Grenze des Flurstücks 00 entlang des Gemeindeweges auf einer Länge von mehr als 50 Metern einen mindestens 3 Meter hohen, bepflanzten Erdwall - offenbar zum Zwecke des Lärmschutzes – errichtet. Wohnhaus und Forstbetriebshaus der Antragsteller liegen, in nordwestlicher bzw. nördlicher Richtung, von der Grundstücksgrenze zur Gemeindestraße, die hier ca. 5 Meter breit ist, noch mindestens 35 bzw. 40 Meter weit entfernt. 38 Zur Begründung der vermeintlichen Rücksichtslosigkeit des mit dem ange-fochtenen Bescheid vom 27. September 2012 genehmigten Vorhabens „Umnutzung eines ehemaligen Eiersortierraumes in gewerblichen Hofladen mit temporärem Weihnachtsbaumverkauf“ führen die Antragsteller – ohne Erfolg – vor allem die von dieser nunmehr neben der Landwirtschaft betriebenen und genehmigten gewerblichen Tätigkeit ausgehenden zusätzlichen ärmimmissionen und das zusätzliche Verkehrsaufkommen an, welches ihr Grundstück in unzumutbarer Weise belaste. 39 Die erkennende Kammer teilt nach eingehender Überprüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Genehmigungsakten und den in zwei Terminen vor Ort (am 3. Dezember 2011 im Verfahren 11 K 4638/11 und am 3. Dezember 2012 in den Verfahren 11 L 1532/12 und 11 K 6258/12) gewonnenen Eindrücken der tatsächlichen Grundstücks- und Betriebssituation von Antragstellern und Beigeladenem zu 1.) die Einschätzung des Antragsgegners, dass von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstückes der Antragsteller und damit von einer Rücksichtslosigkeit des streitigen Vorhabens des Beigeladenen im vorgenannten baurechtlichen Sinne nicht ausgegangen werden kann. 40 Hierzu im Einzelnen: 41 Die Einrichtung und den Betrieb des ca. 23 m² großen Hofladens außerhalb der Weihnachtsbaumsaison kann gegenüber den Antragsteller schlechterdings nicht rücksichtslos sein. Das Gebäude liegt an der den Antragstellern abgewandten Seite, abgeschirmt durch weitere Baulichkeiten, an der südöstlichen Einfahrt zum Hof (Richtung C. ); auch die insoweit geschaffenen vier Stellplätze wurden auf der Parzelle 00 unmittelbar am Gemeindeweg angelegt, Kunden und Lieferanten, die den Hof aus Richtung C. (nur aus dieser Richtung ist dies möglich) anfahren, parken also entweder auf diesen Stellplätzen oder fahren in das Hofgelände in nordwestliche Richtung ein. Entweder sie drehen sodann auf dem Hof und fahren zurück in Richtung C. , oder aber sie befahren die Gemeindestraße, um nun von Nordosten her entweder auf den Hof einzubiegen oder aber vom Hof hier nach Nordwesten wieder auf die Gemeindestraße einzufahren und auf dieser nach „rechts“ um das Hofgelände herum wieder nach C. zurückzufahren. Im ersten Fall kommen die Fahrzeuge von Kunden und Lieferanten nicht einmal in die Nähe des Grundstücks der Antragsteller; im zweiten Fall fahren sie auf der öffentlichen Straße – deren Nutzbarkeit verkehrsrechtlich nicht eingeschränkt ist – etwa 25 Meter am Grundstück der Antragsteller (hier: Flurstück 00) entlang. Dass dies keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstückssituation der Antragsteller sein kann, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. 42 Demgemäß konzentriert sich das Antragsvorbringen auf den mit Bescheid vom 27. September 2012 genehmigten Weihnachtsbaumverkauf, der nach Baugenehmigung und Betriebsbeschreibung jährlich zwischen dem 1. November und dem 24. Dezember mit einer Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden kann und in dessen Rahmen ca. 5000 Bäume verkauft werden sollen. Auch diese Nutzung von Hofladen und Teilen des Hofgeländes ist zur Überzeugung der Kammer nicht rücksichtslos gegenüber den Antragstellern. 43 Nach den Feststellungen, die das Gericht im Ortstermin vom 3. September 2012 treffen konnte, verläuft der Weihnachtsbaumverkauf entsprechend der Baugenehmigung und den von ihr in Bezug genommenen Bauvorlagen: Im ehemaligen Eiersortierraum wurde der Verkaufsraum eingerichtet; die (weiteren) zehn Stellplätze stehen auf den im Lageplan gekennzeichneten Flächen zur Verfügung. Auf einem Teil der im Lageplan entsprechend ausgewiesenen Flächen lagern eingenetzte Weihnachtsbäume und Bäume mit Ballen. In der Hofmitte zwischen Wohnhaus, Stall und Remise, wenige Meter vom Verkaufsraum entfernt, werden Bäume präsentiert, verkauft, auf Wunsch gekürzt, angespitzt und zum Transport eingenetzt. 44 Entgegen der Darstellung der Antragsteller sind diese Arbeiten nicht „lärmintensiv“. Das Einnetzen der Bäume geschieht manuell oder – bei größeren Exemplaren - mittels der in Augenschein genommenen elektrisch betriebenen Zugvorrichtung. Nennenswerte Geräusche fallen hierbei nicht an. Auch die Anspitz-maschine wird elektrisch angetrieben und ist beim Betrieb allenfalls im Hofbereich akustisch wahrnehmbar. Lärm wird lediglich durch das Kürzen der Bäume verursacht, welches der Beigeladene mittels einer kleinen Motor-Kettensäge vornimmt. Dieser Betriebsvorgang ist – wovon sich das Gericht im Ortstermin überzeugt hat – auf dem Grundstück der Antragsteller durchaus wahrnehmbar, allerdings deutlich gedämpft durch die Entfernung und durch den beschriebenen Erdwall und tritt keinesfalls in der von den Antragstellern unter Berufung auf Produktbeschreibungen der Fa. Stihl (für den Schalldruckpegel unmittelbar an der Geräuschquelle) behaupteten Intensität auf. Kurz gesagt: Das Geräusch der Motorsäge – insbesondere bei häufigerem Einsatz – kann durchaus lästig sein, ist aber unter den konkreten Umständen in der Örtlichkeit nicht unzumutbar. Gerade in der aktuellen Jahreszeit handelt es sich bei Motorsägenlärm im ländlichen Raum um ein fast übliches Geräusch, welches – da wieder vermehrt Brennholz verarbeitet und verbraucht wird – häufig zu hören ist. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den von den Antragstellern gerügten Einsatz des „Hoftrac“, eines mit Dieselmotor betriebenen Universalgeräts, mit den u. a. Weihnachtsbäume verladen und auf dem Hofgelände transportiert werden. Der Einsatz eines derartigen Gerätes indes gehört bereits zum Betriebsablauf des Hofes als privilegiertem Vorhaben. So konnte sich das Gericht im Ortstermin davon überzeugen, dass der „Hoftrac“ mit einer Kehrmaschine (für die Straßenreinigung nach dem Viehtrieb) versehen war. Da – wie im Ortstermin vom Grundstück der Antragsteller aus vom Gericht wahrgenommen - auch das Betriebsgeräusch dieses Gerätes dort nur eingeschränkt - vergleichbar etwa üblichen Fahrgeräuschen von einer Landstraße – hörbar ist, führt auch der auf ca. sechs Wochen im Jahr beschränkte zusätzliche Einsatz des „Hoftrac“ für den Weihnachtsbaumverkauf nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller. 45 Im übrigen teilt das Gericht hinsichtlich der lärmintensiven Nutzungen (Motorsäge, Hoftrac) sowie hinsichtlich der durch Lieferanten – bzw. Kundenfahrzeuge erzeugten Immissionen die Einschätzung des Antragsgegners, dass die - zugunsten der Antragsteller – anzunehmenden Richtwerte für ein Dorf- oder Mischgebiet (tags 60 dB(A)) auf dem Grundstück der Antragsteller unterschritten werden, ohne dass es – zumal im vorliegenden Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes – der Einholung einer gutachterlichen Prognose der Geräuschimmission bedurfte oder im Genehmigungsverfahren seitens des Antragsgegners bedurft hätte. 46 Soweit die Antragsteller sinngemäß vortragen, dem Vorhaben fehle eine aus-reichende wegemäßige Erschließung, da die Gemeindestraße von C. her keinen Begegnungsverkehr zulasse und der – sich auf wenige Adventswochenenden konzentrierende – Kunden- und Anlieferungsverkehr zu einem „nicht mehr zumutbaren Verkehrschaos für die übrigen Anlieger“ führen werde, ist die von § 35 Abs. 2 BauGB geforderte Sicherung der Erschließung als solche nicht nachbarschützend. Ob das von Antragstellern dargestellte Verkehrszenario (Antragsschrift Bl. 6) bei der Zugrundelegung von 5000 zu vermarktenden Weihnachtsbäumen rechnerisch zutreffen kann, mag dahinstehen. Die Fahrzeugbewegungen finden – wie bereits dargestellt – in erster Linie auf der Gemeindestraße zwischen C. und der Hofstelle der Beigeladenen statt; nur ein Teil der Fahrzeuge wird auf der Gemeindestraße am Grundstück der Antrag-steller entlangfahren. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Frage der „Belastbarkeit“ der Gemeindestraße L.---------weg , die von der Beigeladenen zu 2.) im Übrigen nicht in Zweifel gestellt wird, keinen nachbar-schützenden Charakter im vorgenannten Sinne hat. Sollte das Vorbringen der Antragsteller dahingehend zu verstehen sein, dass geltend gemacht wird, eine Nutzung des eigenen Grundstücks werde unzumutbar beeinträchtigt, indem der vom streitigen Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr das Verlassen bzw. Erreichen des Grundstücks per Pkw erschwere oder gar unmöglich mache, wird auch diese Einschätzung vom Gericht nicht geteilt. Selbst zu „Stoßzeiten“ – vornehmlich also den Adventswochenenden, also ganzen acht Tagen im Jahr – wird mit einem Mindestmaß an Geduld und Rücksichtnahme trotz erhöhten Verkehrsaufkommens die Straße „L. “ befahrbar sein. Immerhin sind nicht allein die Antragsteller, sondern auch der Beigeladene, die Bewohner des Hauses Nr. 00 und potentielle Kunden auf die Nutzung der Straße angewiesen. Gerade der Beigeladene wird ein besondere Interesse an der problemlosen Befahrbarkeit der Gemeindestraße haben, da er auf die Erreichbarkeit des Hofes durch Lieferanten und Kundenfahrzeugen angewiesen ist. Nur informatorisch sei angemerkt: Dem Einzelrichter ist – nach Durchführung des Ortstermins am 3. Dezember 2012 – der Begegnungsverkehr zwischen seinem Pkw und einem entgegenkommenden Mittelklassewagen, etwa auf halber Strecke zwischen dem Hof des Beigeladenen und der Ortslage C. , problemlos gelungen. 47 Auch in dieser Hinsicht täten Antragsteller und Beigeladener zu 1.) gut daran, es endlich einmal mit unauffälliger Rücksichtnahme zu versuchen, anstatt es auf Konfrontation ankommen zu lassen. 48 Die im Übrigen von den Antragstellern gerügten vermeintlichen rechtlichen Mängel der angefochtenen Baugenehmigung betreffen keine nachbarschützenden Normen. Soweit unter Hinweis auf die Schutzzone der Wasserschutzgebietsverordnung „Großer Dhünntalsperre“ vorgetragen wird, die Hofflächen verfügten über keinen ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentlichen Ent-wässerungsanlagen, ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Bau-genehmigung kein „Mehr“ an Oberflächenwasser verursacht, welches – wie im Ortstermin festgestellt – vor allem aus Richtung C. die Gemeindestraße hinunter, geradewegs durch die Hofstelle nach Nordwesten wieder auf die öffentliche Straße fließt, um dann deren weiteren Verlauf zu folgen. Diese Situation wird durch den Betrieb des Hofladens und die ca. 7-wöchige jährliche Dauer des Weihnachtsbaumverkaufs weder wesentlich beeinflusst noch verändert. Im Übrigen kann – zumindest im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – insoweit auf die von dem Antragsgegner eingeholten Stellung-nahmen der genannten Fachdienststellen Bezug genommen werden. Schließlich werden auch nachbarschützende brandschutzrechtliche Vorschriften offensichtlich nicht tangiert. 49 Die von den Antragstellern darüber hinaus im Verfahren 11 K 4836/11 und vom Beigeladenen zu 1.) im Klageverfahren 11 K 6258/12 zur Klage-/Antragsbe-gründung bzw. Klage-/Antragserwiderung vorgetragenen Umstände des zwischen diesen Beteiligten seit langer Zeit bestehenden, heftigen Nachbarstreits sind vorliegend nicht entscheidungserheblich.“ 50 Mit diesen Beschlussgründen sind aus der Sicht der Kammer auch nach erneuter Überprüfung und Würdigung des weiteren Vortrags der Beteiligten alle hier entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen beantwortet worden. Insbesondere besteht kein Anlass für eine weitergehende Sachaufklärung durch die von den Klägern begehrte Beweiserhebung. 51 Es bleibt zu ergänzen: 52 Auch für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bedarf es nicht der Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Immissionen, die auf das klägerische Grundstück einwirken und ihre Ursache in der angefochtenen Baugenehmigung haben, da diese Frage mit der Sachkunde des Gerichts und nach den Maßstäben praktischer Vernunft beantwortet werden kann. Zu von den Klägern gerügten „Geruchsimmissionen“ ist zu bemerken, dass weder vom Betrieb des 23 m² großen Hofladens, noch von auf dem Hofgelände gelagerten Weihnachtsbäumen „Gerüche“ irgendeiner Art auf das Grundstück der Kläger einwirken können. Zu „Lichtimmissionen“ ist –erneut- darauf hinzuweisen, dass die Beleuchtung des Grundstücks des Beigeladenen zu 1.) nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Was die Geräuschimmissionen angeht, ist in den oben zitierten Beschlussgründen das Nötige gesagt: Die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1.) bei Ausnutzung der Baugenehmigung denkbaren zusätzlichen Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück der Kläger können schlechterdings nicht unzumutbar sein. Zunächst findet der Geschäftsbetrieb nach der Baugenehmigung nicht zur Nachtzeit statt. Sodann wird –wovon sich das Gericht anlässlich zweier Ortstermine überzeugen konnte- entgegen der ständig wiederholten Behauptung der Kläger die bei Ausnutzung der Baugenehmigung (zusätzlich) anfallenden Arbeiten betreffend den Betrieb des Hofladens und den Weihnachtsbaumverkauf nicht „lärmintensiv“, sondern übersteigen, was die Geräuschentwicklung angeht, den Pegel der vom Betrieb der Landwirtschaft ohnehin ausgehenden Geräusche in Art und Stärke nur unwesentlich. Es bedarf daher auch keiner Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob und in welchem Umfang der von ihnen errichtete Erdwall imissionsmindernd wirken kann. Auch wenn der Erdwall hinweg gedacht würde, wären die bei Ausnutzung der Baugenehmigung entstehenden (zusätzlichen) Geräusche von den Klägern –die ihr Grundstück selbst gewerblich nutzen- hinzunehmen. Lediglich informatorisch sei darauf hingewiesen, dass nach dem eindeutigen Eindruck des Gerichts aus der Ortsbesichtigung vom 03. Dezember 2012 dem Erdwall durchaus eine jedenfalls subjektiv geräuschdämpfende Wirkung zukommt. Schließlich haben die Kläger den Erdwall zu eben diesem Zweck mit erheblichem Aufwand erstellen lassen. 53 Ebenso wenig erfordert die Entscheidung die Einholung von Sachverständigengut-achten zur vermeintlichen „wasserrechtlichen Rücksichtslosigkeit“. Die angefochtene Baugenehmigung kann das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme insoweit schon nicht verletzen, da ihre Ausnutzung durch den Beigeladenen zu 1.) –wie schon in den zitierten Beschlussgründen ausgeführt- kein zusätzliches Oberflächenwasser hervorruft. Weder ein Hofladen und sein Betrieb in einem vorhandenen Gebäude mit 23 m² Grundfläche, noch im Hofbereich lagernde Weihnachtsbäume und deren Verkauf führen zu zusätzlichem Oberflächenwasser. Von den Klägern gerügte Auswaschungen im Bereich ihrer Grundstückseinfahrt und die Einleitung von „Straßenwasser“ auf die Eigentum stehende Waldparzelle 00 (gelegen nordöstlich des um das Grundstück des Beigeladenen zu 1.) führenden Gemeindeweges) haben schlicht und einfach keinen Bezug zur hier streitigen Baugenehmigung. Das den Gemeindeweg von C. her nach Nordwesten abfließende, quer durch den Hofbereich des Beigeladenen ablaufende Oberflächenwasser kann schon aus topographischen Gründen die Waldparzelle 00 nicht erreichen. Lediglich informatorisch sei angemerkt, dass nach den Feststellungen der Beigeladenen zu 2.) der von den Klägern beanstandete Zustand der Straßenentwässerung in erster Linie durch die Bauvorhaben der Kläger verursacht worden ist (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen zu 2.) an den Beklagten vom 4. April 2012, Bl. 119-122 der Gerichtsakte). Der gleichsam „ins Blaue hinein“ erhobenen Behauptung der Kläger, die Ausnutzung der streitigen Baugenehmigung führe wegen gesteigerten Autoverkehrs zu „vermehrter Verschmutzung in Form von Abrieb von Reifen, Feinpartikel und Öl“ im Oberflächenwasser musste das erkennende Gericht nicht weiter nachgehen. Es ist nicht Sache der Kläger, zu bestimmen, wann, in welcher Anzahl und mit welchen Fahrzeugen Verkehrsteilnehmer die öffentliche Gemeindestrasse „L. “ und/oder die südöstlich gelegenen Straßen der Ortslage C. , von denen aus ebenfalls Oberflächenwasser auf die Straße „L. “ läuft, nutzen; auch der Beigeladene zu 1.) kann hierauf keinen Einfluss nehmen. 54 Ohne Entscheidungserheblichkeit ist auch der Umstand, ob –wie die Kläger behaupten- der Beklagte „bei Holzlagerplätzen umliegender Betriebe“ erhöhte Anforderungen an die Ableitung von Oberflächenwasser stellt. Dies –ungeachtet der Frage, ob derartige Regelungen auf nachbarschützenden Normen beruhen- schon deshalb, weil eine saisonale Lagerung von Weihnachtsbäumen für 6-7 Wochen im Jahr schon im Ansatz nicht mit einem „Holzlagerplatz“ eines Gewerbebetriebs vergleichbar ist. 55 Die angefochtene Baugenehmigung ist entgegen der Ansicht der Kläger schließlich nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt, so dass auch insoweit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet. Was die gerügte Unbestimmtheit hinsichtlich der Ableitung des Oberflächenabwassers angeht, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden: Da weder der Betrieb des Hofladens, noch der saisonale Weihnachtsbaumverkauf zusätzlich anfallendes Oberflächenwasser erwarten lassen, bedurfte es hierzu keiner weiteren Regelung in der Baugenehmigung. Die Lage und Anzahl der Stellplätze wird in der Baugenehmigung (Nebenbestimmung Nr. 2) i.V. mit den zu deren Gegenstand gemachten Bauzeichnungen eindeutig bestimmt. Das Gericht hat sich im Rahmen der Ortsbesichtigung am 03. Dezember 2012 davon überzeugen können, dass die Stellplätze –wie genehmigt- hergestellt worden sind bzw. vorgehalten werden. Dass die Lage der Stellplätze bezogen auf das Grundstück der Kläger nicht rücksichtlos ist, wurde in den zitierten Beschlussgründen bereits erschöpfend dargelegt. Dafür, dass die Baugenehmigung zu wenig Stellplätze anordnet und dadurch das Grundstück der Kläger einen unzumut-baren „Parksuchverkehr“ ausgesetzt sein könnte, ist angesichts ausreichender Freiflächen im Hofbereich des Beigeladenen zu 1.) –so der Eindruck des Gerichts aus der Ortsbesichtigung- nichts ersichtlich. Schließlich ist die angefochtene Bau-genehmigung auch hinsichtlich des Umfangs der genehmigten gewerblichen Nutzung ausreichend bestimmt. Was den ganzjährig genehmigten Hofladen angeht, steht dies außer Zweifel. Die Zeiten des saisonal genehmigten Weihnachtsbaumverkaufs sind in der Nebenbestimmung Nr. 3 der Baugenehmigung eindeutig geregelt. Durch den Verweis auf die Betriebsbeschreibung zum Bauantrag (Bl. 6, 7 der Beiakte 1 zu 11 L 1532/12) wird auch der genehmigte Umfang der Weihnachtsbaumverkaufs („ca. 5000 Stück jährlich) hinreichend exakt bestimmt, um die Frage der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots in nachbarrechtlicher Hinsicht beurteilen zu können. 56 Die angefochtene Baugenehmigung ist schließlich nicht deshalb in nachbarrechts-relevanter Weise unbestimmt, weil sie keine Maßnahmen hinsichtlich der von den Klägern als unzureichend empfundenen Erschließungssituation des Vorhabens über die Gemeindestraße „L. “ trifft. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück (auch) des Betroffenen erschließenden Straße erheblich verschlechtert und die ent-stehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist, 57 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3009/11- m.w.N. –zitiert nach juris. 58 Von einer derartigen Ausnahmesituation, die die Rechtsprechung etwa bei einer Frequentierung von bis zu 100 LKW am Tag (!) und deren Be- und Entladung mit der Folge einer nahezu eintretenden Unmöglichkeit der Benutzbarkeit der Straße für den übrigen Verkehr angenommen hat, ist die Situation in L. weit entfernt. 59 Auch dies kann das erkennende Gericht aufgrund seiner Orts- und Sachkenntnis ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und/oder weiterer Auskunftseinholung entscheiden. 60 Hierzu im Einzelnen: 61 Eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit des Grundstücks der Kläger durch den genehmigten Weihnachtsbaumverkauf kann lediglich durch zusätzlichen Begegnungsverkehr und/oder parkenden Fahrzeugen auf dem ca. 80m langen Straßenstück zwischen dem Ortsausgang C. und der Hofeinfahrt zum Anwesen des Beigeladenen zu 1.) eintreten. Begegnungsverkehr zwischen Personenkraftwagen und/oder Klein-transportern ist auf diesem Straßenstück –wovon sich das erkennende Gericht im Rahmen zweier Ortsbesichtigungen überzeugen konnte- problemlos möglich, sofern die Bereitschaft besteht, die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren und geringfügig auszu-weichen. Der Begegnungsverkehr mit bzw. zwischen größeren Fahrzeugen wie Traktoren mit oder ohne Anhänger und/oder Lastkraftwagen, der ohnehin wesentlich seltener auftreten dürfte, beeinträchtigt die Nutzbarkeit der Straße ebenfalls nur unwesentlich. Dies gilt sowohl für die Anlieferung der Bäume durch Lastkraftwagen oder Traktor mit Anhänger als auch für die Abholung nach Verkauf. Das Straßenstück ist von beiden Seiten in der gesamten Länge gut einsehbar. Es ist den Klägern, dem Beigeladenen zu 1.) und den sonstigen Nutzern der Straße daher in jeder Hinsicht möglich und zumutbar, mit einem Mindestmaß an Rücksichtnahme sich mit dem Entgegenkommenden über die Reihenfolge des Passierens zu verständigen und nötigenfalls das eigene Fahrzeug einmal ein paar Meter zurückzusetzen. Dies wird an zahllosen Stellen im Rheinisch-Bergischen-Kreis, an denen eine vergleichbare Erschließungs-situation von Hofschaften vorzufinden ist, auf diese Weise praktiziert. Hinzu kommt, dass – wie bereits in den zitierten Beschlussgründen ausgeführt – sich „kritische“ Verkehrssituationen in L. auf einige wenige Tage während der Zeit des genehmigten Weihnachtsbaumverkaufs in den Monaten November und Dezember beschränken dürften. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Klärung, in welcher Zahl Endverbraucher „ihren“ Weihnachtsbaum per Einzelfahrt vom Hof des Beigeladenen zu 1.) abholen und in welcher Zahl die Bäume per Transporter oder Lastkraftwagen von Wiederverkäufern abgeholt oder vom Beigeladenen zu 1.) ausgeliefert werden. 62 Die Klage ist hiernach mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.) waren für erstattungsfähig zu erklären, da er sich durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.) hat diese mangels Antragstellung selbst zu tragen.